No. 14
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 05. April
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1839 Nr. 14 Seite 1]
Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
Durchdrungen von der freudigen Überzeugung, daß die dankerfüllte Erinnerung an die großartige Zeit der Erhebung der deutschen Völker zur Wiederbefreiung des gemeinsamen Vaterlandes von französischer Herrschaft und insbesondere an die denkwürdige Schlacht bei Leipzig am 18ten October 1813, in den Herzen Unsrer geliebten Unterthanen nimmer erlöschen werde, auch wenn die alljährliche allgemeine Feier des 18ten Octobers als eines besonderen Festtages nicht mehr statt findet, bestimmen und verordnen Wir, nachdem mit dem vorigjährigen 18ten October ein Vierteljahrhundert seit dem glorreich erstrittenen Siege verflossen ist, im Einverständnisse mit Unsrer getreuen Ritter = und Landschaft für Unsre gesammten Lande, mit Einschluß des Fürstenthums Ratzeburg, Landesherrlich hiermit gnädigst:
daß die alljährliche Feier des 18ten Octobers als eines besonderen Festtages, so wie solche durch die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, des Großherzogs Carl von Mecklenburg, Königlichen Hoheit und Gnaden, unterm 20sten September 1815 angeordnet ist, von jetzt an aufgehoben, und nach dem Vorgange in Mecklenburg=Schwerin und andern deutschen Ländern auf den nächstfolgenden Sonntag, insofern der 18te October nicht selbst auf einen Sonntag fällt, in der Art verlegt seyn soll, daß die Prediger in Unsern Landen hiermit angewiesen werden, alljährlich an diesem Tage in ihren Predigten der durch die Gnade Gottes erlangten Wiederbefreiung Deutschlands und Derer, welche in dem ruhmwürdigen Kampfe dem Vaterlande Blut und Leben zum Opfer gebracht haben, auf angemessene Weise zu gedenken.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 14 Seite 2]
Dabei wünschen Wir jedoch, daß der Sonntag, an welchem das Andenken an die Schlacht bei Leipzig in den Kirchen Unsers Landes erneuert wird, den Character eines Volksfestes bewahren möge, daß daher auch insbesondere die Ärndtefeste wie bisher am 18ten October, so künftig an dem Sonntage der kirchlichen Feier jenes Tages, so weit thunlich, veranstaltet werden, und gestatten zu dem Ende - besonders da an dem Tage des Ärndtefestes dem Herkommen nach auf dem Lande die Hochzeiten ausgerichtet zu werden pflegen - Landesherrlich hiermit ausdrücklich, daß auch an dem Sonntage, auf den die Siegesfeier künftig fallen wird, Hochzeiten in den Städten sowohl als auf dem Lande ohne spezielle Dispensation für jeden einzelnen Fall begangen werden dürfen.

                Da ferner nach der Landesherrlichen Bekanntmachung vom 20sten September 1815 der 18te October für die Zeit der Abhaltung des Neubrandenburger Herbstmarkts und somit auch für die Umzugszeit der Dienstboten in Unserm hiesigen Herzogthum normirt, zur Zeit aber keine Veranlassung vorhanden ist, rücksichtlich der Abhaltung des fraglichen Marktes, das alte Verhältniß wiederherzustellen, dadurch vielmehr Collisionen hinsichtlich anderer Märkte herbeigeführt werden würden: so setzen Wir zugleich hiermit fest,
daß, ohne Rücksicht auf die geschehene Aufhebung des 18ten Octobers als eines besonderen Festtages, die Abhaltung des Neubrandenburger Herbst=Jahrmarktes nach wie vor am Mittwoch nach dem 18ten October statt finden, und nur, wenn der 18te October auf einen Mittwoch fällt, auch an diesem Tage selbst der Krammarkt und immer an dem vorhergehenden Tage der Vieh= und Pferdemarkt in Neubrandenburg abgehalten werden soll.
                Wir fordern demnach Unsre getreue Ritter= und Landschaft des hiesigen Herzogthums, dergleichen Unsre Beamten und gesammte Obrigkeiten in den Städten und auf dem Lande, auch die gesammte Geistlichkeit und insgemein alle Unsre Unterthanen und Einwohner Unsers hiesigen Herzogthums sowohl, als auch Unsers Fürstenthums Ratzeburg hiermit gnädigst auf, sich fortan nach dieser Unsrer Verordnung, welche von den Kanzeln verlesen, auch sonst gewöhnlichermaßen gemeinkündig gemacht werden soll, allerunterthänigst zu richten und derselben gebührend nachzukommen.
                An dem geschiehet Unsrer gnädigster Wille.
                Urkundlich unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Insiegel. Datum Neustrelitz den 20sten März 1839.
Georg, G. H. v. M.                   
(L. S.)             v. Dewitz.      
Verordnung,
betreffend
die Aufhebung der Feier des 18ten Octobers
als eines besonderen Festtages nach der Bestimmung
der Verordnung vom 20sten September 1815.


[ => Original lesen: 1839 Nr. 14 Seite 3]
Daß es den hiesigen Bäckern gestattet worden, für ein Brod von 10 Pfund und darüber, ein Backgeld von 3/4 Schillingen zu nehmen, es im übrigen aber bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden behalten soll, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
            Schönberg den 30sten März 1839.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.       
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.                               Reinhold.                 


Vorladungen.

        Nachdem der Müller Rahe zu Manhagen sich heute insolvent erklärt hat, werden dessen ad Acta bekannte Concurs=Gläubiger hierdurch öffentlich peremtorisch auf

den 25sten dieses Monats

Morgens 10 Uhr vor das unterzeichnete Gericht geladen, um wegen Constituirung der Activ=Masse, insonderheit wegen Vollziehung eines mit dem Mühlenpächter Wigger vorläufig verabredeten Transacts, hinsichtlich der Ueberlassung der Mühle und der Pantener Viertelstelle an denselben, definitive Beschlüsse zu fassen, bei Vermeidung des ein= für alle Mal angedroheten Nachtheils, daß die Ausbleibenden an die Beschlüsse der Erscheinenden auf immer gebunden und mit etwanigen demnächstigen Widersprüchen nicht gehört werden sollen.
    Decretum Schönberg den 4. April 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Auf Imploriren Herrn Dris. Witt, für den Viertelhufner Hans Nicolaus Christian Hamann zu Nusse, werden zum Behuf der Einrichtung eines Folii im Schuld= und Pfandprotocoll=Buch für seine zu Nusse belegne Viertelhufe nebst Zubehör, mittelst gegenwärtigen Proclamatis Alle und Jede, welche an gedachte Viertelhufe nebst Zubehör dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert und schuldig erkannt, solche innerhalb 12 Wochen, vom heutigen Tage angerechnet, im Actuariate des Landgerichts, unter Beobachtung des Erforderlichen, zum Professions=Protocolle anzumelden, bei Vermeidung, daß widrigenfalls die Viertelhufe dem Eigenthümer nur mit den angemeldeten und anerkannten Schulden und Lasten zugeschrieben, auf die nicht angemeldeten aber bei Einrichtung des Folii keine Rücksicht genommen werden soll.
    Actum Lübeck im Landgerichte den 8. März 1839.

             in fidem
             J. P. Plessing Dr.,  
             Act.


Verpachtung.

        Die Brehmersche Schmiede zu Schlagsdorf soll

am 8. April dieses Jahres

Morgens 11 Uhr vor hiesigem Justiz=Amte, unter den im Termine zu regulirenden Bedingungen, vorläufig von instehendem Ostern bis Michaelis 1844, öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden, - wozu cautionsfähige Pachtliebhaber hiermit eingeladen werden.
    Decretum Schönberg den 19. März 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.) thums Ratzeburg.
                 Reinhold.  


          Am Freitage den 12. April d. J. früh Morgens 10 Uhr soll auf dem Hofe zu Gr. Thurow das an der Fracht= und Poststraße von Schwerin nach Hamburg, 1 1/2 Meile von Gadebusch und 1 1/2 Meile von Ratzeburg, entfernt liegende Krughaus c. p. zu Thurow=Horst mir der Windmühle zu Gr. Thurow auf 10 nach einander folgende Jahre vom 1. Mai; 1839 bis dahin 1849 öffentlich und meistbietend verpachtet werden.
      Die zum Krughaude in Thurow=Horst gehörenden Garten, Acker und Wiesen haben einen Flächen=Inhalt von circa 3703 QuadratRuthen. Sämmtliche Acker=Ländereien sind noch nicht gemergelt.
      Die Wind=Mühle ist eine gewöhnliche Bockmühle mit einem Mahl= und Graupen=Gange.
      Pachtliebhaber können die Pachtstücke an jedem beliebigen Tage in Augenschein nehmen, und die Pachtbedingungen auf dem Hofe zu Gr. Thurow oder bei dem unterzeichneten Gerichtshalter zu Ratzeburg einsehen, mögen aber glaubhafte Atteste ihres Wohlverhaltens, auch, daß sie Cautionsfähig und nicht ganz unvermögend sind, beibringen.
    Adliches Gericht Thurow den 4. März 1839.

J. G. G. E. v. Reiche.        


[ => Original lesen: 1839 Nr. 14 Seite 4]

Verkaufs=Anzeigen.

        Am Montag den 8. April d. J., Morgens 9 Uhr sollen im Kruge zu Carlow in öffentlicher Auction meistbietend gegen baare Bezahlung nachstehende Sachen verkauft werden:

Zwei gangbare Weberstühle, ein Spuhlrad, auch Scheerrahm und Bock, viele Kämme und mehrere zum Weberhandwerk gehörende Gegenstände; eine Kommode und Stubenuhr, eine Bettstelle, Tisch und Lade, nebst allerlei Haus= und Küchengeräthe, so wie einige musikalische Instrumente.
Kaufliebhaber werden hiezu ergebenst eingeladen.
    Carlow den 26. März 1839.

Labann.        


Am Montag den 15. April, Morgens 10 Uhr, sollen in dem Hause des Rademachers Arb zu Pahlingen in öffentlicher Auction meistbietend gegen baare Bezahlung nachstehende Sachen verkauft werden:

1 Hubelbank mit Hubeln, 5 große und kleine Bohren, 1 Langbeil, 4 Stemmeisen, 3 Schnitzmesser, 1 Haubeil, 1 tannen Tisch, 2 Deichsel und 1 Kuh.
          Schönberg den 4. April 1839.

F. Müller, Amtsreiter.    


        Die auf den 10. d. M. angesetzte Auction in dem Hause des Müllers Röper zu Herrnburg findet nicht statt.
    Schönberg den 4. April 1839.

F. Müller, Amtsreiter.    


Vermischte Anzeigen.

        Neben dem Hengstlegen ist mir nun auch Allerhöchst die landesherrliche Concession zum Schweineverschneiden ertheilt worden. Dies erlaube ich mir hiedurch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und ersuche ein verehrliches Publikum, mir, wie bisher im Betriebe des Hengstlegens, so auch künftig im Schweineverschneiden Zutrauen zu schenken, da ich mich jederzeit nach besten Kräften bestreben werde, mich des geschenkten Zutrauens würdig zu machen. - Schwanbeck, den 25. März 1839.

Matth. Heinr. Möller,        
concessionirter Hengstleger u. Schweineschneider.      


        Von meinen Weiden hat Jemand vor kurzem Deckelschächte zu schneiden sich unterfangen und dabei die Weiden fast gänzlich ruinirt. Wer mir den Frevler so namhaft macht, daß ich denselben gerichtlich bestrafen lassen kann, dem offerire ich hiemit eine Belohnung von 10 Taler (Mecklenburg).
    Neuhof den 4. April 1839.

M. Warncke, Pensionair.     


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat April 1839.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf - 26 -
ein Schillings=Strumpf - 13 -
ein Sechslings=Semmel - 6 2
ein Dreilings=Semmel - 3 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 10 -
ein 2 Schillings=Brodt 1 21 -
ein Schillings=Brodt - 26 2
ein Sechslings=Brodt - 13 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 8 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 20 -
ein Schillings=Brodt 1 10 -
ein Brodt zu 10   -
          soll kosten 7 1/2 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 2. April.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 140
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 70
              Petersburger 100
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 68
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 58
Erbsen, Brecherbsen 74
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 17 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 13


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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