No. 25
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 22. Juni
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1838 Nr. 25 Seite 1]

Bekanntmachung.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird nachstehende Erklärung:

                Die Großherzoglich Mecklenburg Strelitzische Regierung ist mit dem eidgenossischen Vororte, Namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Hinsicht einer wechselseitigen allgemeinen Freizügigkeit über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:

Art. 1.

                Alle VermögensAbzüge, welche bisher von dem, aus dem Großherzogthume Mecklenburg Strelitz in die Schweizerische Eidgenossenschaft, oder umgekehrt aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Großherzogthum Mecklenburg Strelitz gehenden Vermögen unter was immer für einen Namen erhoben wurden, sollen zwischen den beiden Staaten gänzlich aufgehoben seyn, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durch erlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, oder auf andre Weise ausgezogen worden.

Art. 2.

Diejenigen Abgaben, welche in dem einen, oder dem andern der beiden contrahirenden Staaten bei Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder Schenkungen eingeführt sind, oder allenfalls eingeführt werden könnten, und auch von den eig=

[ => Original lesen: 1838 Nr. 25 Seite 2]

nen StaatsAngehörigen oder Unterthanen, ohne Rücksicht auf VermögensExportation, entrichtet werden müssen, sind hiedurch nicht aufgehoben.

Art. 3.

                Die gegenwärtige Übereinkunft erstreckt sich auf den ganzen Umfang der beiden contrahirenden Staaten.

Art. 4.

                Nach diesem Grundsatze soll kein Unterschied deswegen gemacht werden, ob die bisherigen Abzüge in die StaatsCassen geflossen, oder sonst von StandesHerrschaften, GrundHerrschaften, Individuen, oder Corporationen bezogen worden, und es sollen daher auch alle PrivatBerechtigungen zu Nachsteuer, oder Abzug in Beziehung auf beide Staaten aufgehoben seyn.

Art. 5.

                Übrigens soll bei der Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft nicht der Tag des VermögensAnfalls, oder der erhaltenen Erlaubniß zur Auswanderung, sondern nur jener der wirklichen VermögensExportation in Betracht genommen werden, so daß von dem Augenblicke an, wo die gegenwärtige FreizügigkeitsConvention in Wirksamkeit tritt, das zwar schon früher angefallene, aber noch nicht exportirte Vermögen als freizügig behandelt werden muß.

Art. 6.

                Gegenwärtige Erklärung soll gegen eine gleichlautende, Namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgefertigte Erklärung ausgewechselt, und von dem Zeitpuncte an, wo diese Auswechselung Statt gefunden haben wird, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, dann auch öffentlich bekannt gemacht werden.

                Neustrelitz den 21sten März 1838.

(L. S.)
Großherzoglich Mecklenburgisches StaatsMinisterium.
von Dewitz.
Erklärung,
wegen der, zwischen der Großherzoglich Meck=
lenburg Strelitzischen Regierung, und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlosse=
nen Uebereinkunft, in Hinsicht einer allgemei=
nen Freizügigkeit.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 25 Seite 3]

nachdem selbige gegen eine, von dem Schultheissen und StaatsRath des Cantons Luzern als eidgenössischem Vororte den 14ten July 1837 zu Luzern vollzogene gleichlautende Erklärung am 23sten April 1838 ausgewechselt worden ist, zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

                Neustrelitz den 6ten Juny 1838.

Großherzoglich Mecklenburgisches StaatsMinisterium.    
von Dewitz.                    


Vorladungen.

        Wenn die Demoiselle Bever hieselbst, mit Hinterlassung eines vor dem hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte am 28. Octbr. 1811 errichteten und am 6. d. Mts. daselbst publicirten Testaments, am 2ten hujus verstorben ist, und der Herr Gerichtsrath Karsten zu Schönberg, in Vollmacht der Frau Stallmeisterin Krell zu Berlin als Universal=Erbin derselben, die Erklärung abgegeben - daß er die Erbschaft nur sub beneficio legis et inventarii antreten wolle, auch, zur Erforschung der Kräfte des Nachlasses, auf Erkennung eines Proclams - angetragen hat: so haben wir einen Termin auf

den 1sten September d. J.
Morgens 11 Uhr

angesetzt und werden alle diejenigen hiedurch peremtorisch geladen,
       a.      welche dem gedachten Testamente der Erblasserin zu widersprechen gemeint sind; nicht minder
       b.      die zu Legatarien auf ein Capital von 400 Taler (Mecklenburg) N 2/3. berufenen Geschwister defunctae, namentlich Gertrude Bever, vereheligt gewesene Geutner in Grabow, und Christian Bever, oder deren Kinder, über deren Leben und Aufenthalt nichts constirt; so wie endlich
       c.      alle diejenigen, welche als Gläubiger aus irgend einem Grunde an die verstorbene Demoiselle Bever Schuldforderungen oder andere Ansprüche zu haben vermeinen,
um etwanige Widersprüche gegen das Beversche Testament, - ihren Verwandschafts=Grad zur Erblasserin und ihre Forderungen an die Letztere gehörig begründet und bescheinigt darzulegen, bei Vermeidung der Ein= für Allemal angedroheten Nachtheile
    ad a. daß die instituirte Erbin ungehindert über den Nachlaß verfügen zu dürfen, befugt erachtet werden soll und künftig etwa bekannt werdende gleichberechtigte Erben an ihre Handlungen gebunden bleiben müssen;
    ad b. daß die latitierenden Legatarien ihrer Rechte aus dem Testament - unter Vorbehalt anderweitiger Verfügungen - verlustig erklärt; - und endlich
    ad c. daß alle ausbleibende Gläubiger mit ihren Ansprüchen an den Beverschen Nachlaß für immer abgewiesen werden sollen.
      Rehna den 19ten Juni 1838.

Bürgermeister und Rath.      


          Mittelst des, an der hiesigen Gerichts=Stelle in extenso affigirten, Proclams vom heutigen Tage, sind alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an die, von dem Herrn Justizrath und Regierungs=Secretair Schubert dem Einwohner Jocob Peter Hjorth verkauften, Grundstücke, nämlich das vor dem Langenbrücker Thore belegene Postschreiber=Haus, und die auf hiesigem Stadtfelde belegenen, im Eingangs gedachten Proclam genau specificirten, Aecker und Wiesen Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, oder dem zu verfügenden Uebertrage dieser Grundstücke an den Käufer, widersprechen wollen, zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung ihrer An= und Widersprüche, und zwar bei Strafe des Ausschlusses und eines ewigen Stillschweigens, auf

den 28sten k. M.

zu Rathhause hieselbst verabladet.

    Ratzeburg den 19. Mai 1838.

                       Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
(L. S.) in fidem
J. Richter,                
                Stadtsecretair.


Präclusiv=Bescheid.

        In Sachen des Schulzen Lenschow und des Hauswirths Behneke zu Menzendorf, als Vormünder der Kinder wailand Schulzen Boye zu Rottensdorf, Provocanten, wider alle diejenigen, die an

[ => Original lesen: 1838 Nr. 25 Seite 4]

den Nachlaß des Letzteren Ansprüche zu haben vermeinen, Provocaten, giebt das Justiz=Amt der Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg auf das Termins=Protocoll vom 31sten v. M. zu Recht den Bescheid:

daß, nach gehörig bekannt gemachten Ladungen zu diesem Liquidations=Termine, alle diejenigen, die in demselben und bis heute, ihre Forderungen nicht angemeldet und bescheiniget haben, mit denselben von der Boyeschen Nachlaßmasse hiedurch abgewiesen und ihrer vermeinten Rechte daran, auf immer verlustig erklärt werden.
Den Provocanten ist eine Ausfertigung dieses Bescheides und des Liquidations=Protocolls zu erteilen und bleiben übrigens beiden Theilen gegenseitig alle Zuständnisse vorbehalten.
Endlich ist dieser Bescheid durch die hiesigen Anzeigen und durch Affixion an die Amtstafel öffentlich bekannt zu machen.

Von Rechts Wegen!

Decretum Schönberg den 14. Juni 1838.

Karsten.            


Bekanntmachung.

        In Gemäßheit der am 12. Septbr. 1837 erlassenen Obrigkeitlichen Bekanntmachung, die hiesigen Pferdemärkte betreffend, werden in diesem Jahre

der erste hiesige Pferdemarkt am 7., 8. und 9. März,
der zweite am 4., 5., 6. Julius,
der dritte am 22., 23. u. 24. August
auf dem dazu eingerichteten Patze neben dem äußeren Holstenthore abgehalten werden.

    Der erste Tag ist nur Schautag. Die zu Markt zu bringenden Pferde sind frei von jedem Zoll und sonstigen Abgaben, außer sechs Schillingen Anbindegeld.
    Rotzige, krätzige und mit anderen ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
    Lübeck den 9. Januar 1838.

in fidem
  J. H. Behn Dr.
  Act. Gew.   


Vermischte Anzeigen.

†           †           †

          Fern von der geliebten Heimath, endete nach kurzer Krankheit, am 16ten d. M. ihre irdische Laufbahn, Jgfr. Doris Pumplün in Ziethen, im eben angetretenen 18ten Lebensjahre. Theilnehmenden Freunden und Bekannten widmet diese Anzeige, tiefbetrübten Herzens, der Bruder der Hingeschiedenen,

J. G. Pumplün, Pastor in Ziethen.   


        Alle diejenigen, welche in diesem Johannis=Termin Geld und Sparcassen=Bücher durch mich an die Schweriner Sparcasse besorgen zu lassen gedenken, ersuche ich gehorsamst, bis spätestens zum 28sten Junius d. J. bey mir sich zu melden, oder auch nur die Bücher und das Geld - welches Letztere jedoch mit schriftlicher Angabe der Personen, für welche es belegt werden soll, versehen seyn muß - bey dem Schneidermeister Meyer in Schönberg abzugeben, bey dem ich am 16., am 20. und 23. Juni Nachmittags zu treffen seyn werde.
    Siechenhaus bei Schwanbeck den 13. Juni 1838.

J. P. Oldörp,              
Schul= und Siechenmeister.      


          Um aufzuräumen, verkaufe ich die langen gehaarten Sensen, die früher 3 Mark (Meckl.) kosteten, zu 2 Mark (Meckl.), und die kurzen, die früher 2 Mark (Meckl.) kosteten zu 1 Taler (Mecklenburg) 8. Schilling (Mecklenburg). - Schönberg 1838.

J. J. Spehr.                


          Am Sonntag den 17. d. M. ist mir ein schwarzbuntes 4 Monat altes Kalb von der Weide entlaufen. Wer mir solches widerbringt erhält eine Belohnung.

Schulze Möller zu Bardewyck.         


          Am Sonntag den 24. Juni wird in meinem Garten Vogelschießen seyn, wozu ich Freunde und Gönner im Fürstenthum Ratzeburg freundlichst einlade. - Dassow den 14. Juni 1838.

J. Wichmann.          


Getraide=Preise in Lübeck
vom 19. Juni.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 116
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 80
              Petersburger 84
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 60
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 56
Erbsen, Brecherbsen 70
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 14


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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