No. 19
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 11. Mai
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1838 Nr. 19 Seite 1]

Alle vom 1sten August 1817 bis zum 31sten Julius 1818, beide Tage einschließlich, gebornen jungen Leute männlichen Geschlechts, werden, um Zwecks der bevorstehenden Militair=Aushebung angeschrieben zu werden, hiemit geladen, am Sonnabend

den 26sten dieses Monats Mai,

Morgens 9 Uhr vor der Landvogtey zu erscheinen, und zugleich angewiesen, ohnfehlbar ihre Taufscheine mitzubringen.
                  Schönberg den 8ten Mai 1838.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                          A.  v.  Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Vorladungen.

          Nachdem dem Schustermeister Matthias Heinrich Schwarz hieselbst, auf sein Ansuchen, die Rechtswohlthat der Güterabtretung, mit Vorbehalt etwaniger Erinnerung seiner Gläubiger, zugestanden, und der formelle Concurs über sein Vermögen eröffnet worden ist, so werden nunmehr alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an das Schwarzsche Vermögen zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch geladen, solche in dem deshalb auf

den 15. Junius dieses Jahres

Vormittags 10 Uhr angesetzten Liquidations=Termine vor hiesigem Justiz=Amte so gewiß anzumelden und zu bescheinigen, als sie sonst durch den sofort zu publicirenden Präclusiv=Bescheid von der zur Frage stehenden Concursmasse für immer werden ausgeschlossen werden.
    Von dieser Meldung sind indeß diejenigen Gläubiger des Schusters Schwarz ausgenommen, deren Forderungen aus dem Liquidations=Protocoll vom 14ten December v. J. bereits erhellen.
    Nach beendigter Liquidation soll, in demselben Termine, nach vorgängiger Erklärung über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen durch das corps der Gläubiger, Verhandlung mit den Creditoren in Betreff Constituirung der Activ= Masse,

[ => Original lesen: 1838 Nr. 19 Seite 2]

so wie wegen gütlicher Feststellung der Priorität und demnächstiger Vertheilung der Masse, daher gänzliche Auflösung dieser Debitsache, gepflogen, und in specie die Erklärung derselben wegen des Gemeinschuldnerischen Manifestations=Eides erfordert werden, — wozu demnach die Schwarzschen Creditoren, unter dem endlichen Nachtheil, daß die Ausbleibenden an die Erklärungen und Beschlüsse der erscheinenden Gläubiger gebunden erkannt werden sollen, hiermit verabladet werden.
    Decretum Schönberg den 8ten Mai 1838.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                        Reinhold.


          Nachdem der Büdner Hamann zu Rieps sein gesammtes Vermögen seinen Gläubigern zu ihrer Befriedigung, nach Vorschrift der Rechte, abgetreten, auch wegen Sicherstellung dieser Vermögens=Masse Verfügung getroffen, so werden nunmehr alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an genannten Büdner Hamann und dessen cedirte Habe Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, und deren Forderungen nicht bereits zu dem vorgewesenem Termine am 19ten d. M. angemeldet worden sind, hiermit peremtorisch geladen, in dem deshalb auf

den 18ten Mai d. J.

Vormittags 11 Uhr, anberaumten Liquidations=Termine entweder in Person, oder durch hinlänglich legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, und solche ihre An= und Zusprüche specifice anzumelden, auch sofort zu bescheinigen, mit der Verwarnung, daß die nicht, oder nicht vorschriftsmäßig Liquidirenten mit ihren praetensis durch den sofort zu publicirenden Präclusiv=Bescheid von der fraglichen Concurs=Masse für immer werden ausgeschlossen und abgewiesen werden.
     Nach beendigtem Liquidations=Verfahren soll in demselben Termine zugleich über die, wegen Constituirung der Masse zu ergreifenden Maaßnahmen verhandelt werden, in welcher Beziehung die Hamannschen Gläubiger unter dem endlichen Nach= theile, daß die abwesenden an die Beschlüsse der erscheinenden gebunden erkannt werden sollen, dadurch verabladet werden.
    Decretum Schönberg den 26. März 1838.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          In dem Debitwesen der Erben weiland Tagelöhner=Wittwe Ditz geb. Hamann hieselbst, ist nach dem in die schwerinschen Intelligenzen eingerückten Proclam, auf

den 25. Junii d. J.

ein Termin zur Liquidation und Prioritäts=Deduction der Forderungen, und auf

den 7. Julii h. a.

ein anderer Termin zur Competenz=Bestimmung und zum Versuche eines Vergleiches, sub praejudicio pro omni, angesetzt.
    Rehna den 23 April 1838.

Großherzogl. Stadt=Gericht.        


Verkaufs=Anzeigen.

          Es stehen im Forstrevier Hohemeile 24 1/2 Faden Büchne Stämme und zwar:

a) im Zuschlag Heidenholz 12 1/2 Faden in 3 Cavelingen,
b) im Sülsdorfer Zuschlag 6 3/4 Fad. in 1 Cavel.
c) im Zarnewenzer Zuschlag 5 1/4 Fad, in 1 do.
welche am nächsten Mittwoch

den 16ten d. M. Mai

Vormittags 11 Uhr auf hiesiger Amtsstube öffentlich meistbietend verkauft werden sollen.
      Ferner sollen am eben gedachten Tage zur Heuwerbung verpachtet werden:

1. im Forstrevier Rupensdorf:
a) im Rupensdorfer Zuschlage das Torfmoor Diestelhorst und ein am Lockwischer Felde befindlicher Weg;
b) im Pahlinger Zuschlag die unbepflanzten Brüche; jedoch mit Ausschluß der früher im Pellmoor verpachteten Fläche.
2. im Forstrevier Schlagbrügge:
im Riepser Zuschlag Kastenrade eine Fläche von 15 Scheffeln.
    Kauf= und Pachtliebhaber können sich wegen Besichtigung der zu verkaufenden und verpachtenden Gegenstände bei den respven. Forstbedienten melden.
    Schönberg den 8. Mai 1838.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                     


          Am 26sten d. M., als einem Sonnabende, sollen auf hiesiger Amtsstube 3850 Stamm Tannen Bauholz von verschiedenen Dimensionen und 396 Stamm Schwepen, meistbietend verkauft werden. Das Holz liegt im Brunsmarcker Forstrevier, namentlich in den Brunsmarcker Tannen nahe bei der Stadt Mölln und ist event. in 39 Kabeln, kenntlich getheilt worden; um solches in Augenschein vor dem Verkauf zu nehmen, wendet man sich an den Revierförster Böhmer zu Brunsmarck, die Verkaufsbedingungen werden im Termin bekannt gemacht.
    Kaufliebhaber werden aus der Ferne und Nähe

[ => Original lesen: 1838 Nr. 19 Seite 3]

eingeladen, am gedachten Tage, Vormittags 11 Uhr, sich beim Amte einzufinden.
    Ratzeburg, den 3. May 1838.

Königliches Amt.
Susemihl.                     Hein.


           Ausgeklagter Schulden halber, ist zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des dem Fuhrmann Schütt zuständigen, am Belvedere sub Nro. 167 belegenen Wohnhauses, erster Termin auf den

24sten k. M.

zweiter Termin auf den

14ten Juni d. J.

und dritter und letzter Termin auf den

28sten desselben Monats

angesetzt, und sind alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an das zu verkaufende Wohnhaus oder an den Fuhrmann Schütt zu haben vermeinen, zur Anmeldung und Bescheinigung derselben, auf den 24sten k. M., bei Strafe des Ausschlusses und eines ewigen Stillschweigens, zu Rathhause hieselbst verabladet.
    Ratzeburg den 10. April 1838.

                       Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
(L. S.)               in fidem     
J. Richter,                
                Stadtsecretair.


        Wenn die Wittwe Holstein zu Dassow ihre in Dassow an der großen Straße zwischen dem Ackersmann Koth und Rademacher Schwarz belegenes Wohnhaus c. p. zu verkaufen beabsichtiget und die Anstellung eines gerichtlichen Verkaufstermins erbeten hat, so haben wir einen Licitations=Termin auf

den 13. Juny d. J.

Morgens 11 Uhr anberahmt und wollen sich Kaufliebhaber alsdann recht zahlreich vor uns einfinden. Es wird im Licitations=Termin sofort der reine Zuschlag ertheilt und soll eine Conventional=Poen von 200 Taler (Mecklenburg) N 2/3. sofort vom Meistbietenden erlegt werden.
    Die Bedingungen sind beim Gericht einzusehen und gegen die Gebühr in Abschrift zu haben, auch kann das Grundstück stets nach zuvoriger Meldung bei der Wittwe Holstein in Augenschein genommen werden.
    Lütgenhof den 2. Mai 1838.

Zum Patrimonial-Gericht Verordnete.    


Vermischte Anzeigen.

        Hiemittelst erlaube ich mir, dem verehrlichen Publico die gehorsamste Anzeige zu machen, daß ich Ostern d. J. die Wohnung des Bäckermeisters Greif senior verlassen und nun solche in die Behausung des Webermeisters Baumann, dem alten Kirchhofe gegenüber, verlegt.
    Den fernern geneigten Zuspruch meiner Gönner erbittend füge ich diesen noch die Bekanntmachung an, daß ich mich nicht auf die Reparatur alter Uhren beschränke, sondern, wie vorhin, ein Assortiment trefflicher Werke bei mir zu finden und billig zu kaufen ist. Noch ersuche ich meine entfernten hohen Gönner, zu denen dieses Blatt gelangen mag, die mich mit Instandesetzung verfallner als auch Errichtung neuer Thurmuhren beehrt, mir auch für die Zukunft ihre hohe Gunst bei vorkommenden Fällen nicht zu entziehen geneigen zu wollen.
    Schönberg, 10. Mai 1838.

J. L. Strasmann, Uhrmacher.        


          Der von Unbefugten angelegte Steig über meine Wiese auf dem Köppenmoor, nach der des Müllers Hrn. Wischendorf wird hiemit bei Strafe untersagt.

Schleuß, Maurermeister.         


          Ich mache hiedurch bekannt, daß fortan Niemand ohne meinen Willen über mein Moor vor dem Siemzerthor gehen darf, unter Androhung der gerichtlichen Anzeige für die Uebertreter dieses Verbots. — Schönberg, Mai 1838.

J. Kiehl.         


          Zu Jedermanns Nachachtung mache ich hiedurch bekannt, daß ich dem Holzwärter Bonhof zu Retelsdorf die Aufsicht über meine Holzkoppel übertragen, auch befugt habe, diejenigen, welche derselbe künftig beim Holzstehlen betreffen wird, dem Gerichte zur Bestrafung zu übergeben.

Hausw. Maaß in Sabow.         


Wie der Gewerbtreibende das seinem Stande gebührende Ansehen erwerben, erhalten und erhöhen könne?
(Auszug aus einer Rede.)

        Daß erst in der neuesten Zeit das Ansehen des Bürgers, und da die Mehrzahl der Bürger Gewerbtreibende sind, des Gewerbstandes sich wieder zu heben angefangen hat, daß er in den ersten Jahrhunderten seiner Entstehung überall auf einer höhern Stufe des Ansehens stand, aber im Laufe der Zeit durch mancherlei Ursachen gesunken, war, darf ich als bekannt voraussetzen. Was galt einst der Bürger in seiner Stadt! welch schönes Selbstgefühl erfüllte ihn, wie suchte er einst keinen andern Ehrennahmen, als den des Meisters. Selbst

[ => Original lesen: 1838 Nr. 19 Seite 4]

den Vorsteher seines Gemeinwesens, das Haupt der Stadt, nannte er Burgemeister! Wie hielt jede Gilde auf unbefleckte Ehre! Sie zügelte und meisterte die jungen Mitglieder, stieß Unwürdige aus, und bürgte für die gute Aufführung Aller, da sie strenges Sittengericht zu halten sich verpflichtet achtete. Nirgends aber waltete auch ungeheucheltere Frömmigkeit, reinere Sitte, ernstere Zucht, klügere Sparsamkeit und ordentlicheres Haushalten, als in der Familie des ehrsamen Bürgers, und nirgends unermüdeterer Fleiß und gewissenhaftere Berufstreue, als in der Werkstätte des kunstfertigen Meisters. Seine Arbeiten empfahlen sich durch Tüchtigkeit, und die Zeit bewährte ihre Güte. Nur in seinem Hause war er zu finden; seine Werkstätte war nur Sonn= und Festtags geschlossen, und wenn ein Zunfttag die Meister zusammenführte, um das Gemeinsame zu besprechen. Dafür wohnte in seinem Hause der Wohlstand, der besser und gesegneter ist als Reichthum. Bedurfte die selbstgewählte Obrigkeit des Beistandes der Gilden, galt es gemeiner Stadt Sicherheit und Bestes zu fördern, so suchten sie eine Ehre darin, diesem Vertrauen zu entsprechen; man wetteiferte in Darbringung der erforderlichen Gaben. Wer die alten Reichsstädte gesehen, wird sich der Denkmäler solch ächten Bürgersinnes noch mit Achtung erinnern. So stand es noch zum großen Theil zu Ende des vorigen und zu Anfange des jetzigen Jahrhunderts, wenigstens in den Familien der Bürger. Daß es seitdem, nachdem überhaupt schon die Verwaltung und Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten den Händen der Bürger meist entschlüpft oder entnommen war, auch in dem Innern Leben der Gewerbtreibenden anders geworden ist, sehen wir leider. Und hierzu haben zwar mannigfaltige äußere Ursachen mitgewirkt, die Schuld aber, wenn es schlechter geworden, tragen sie selbst. Denn auch hier ist das Wort wahr: überall, wo die Kunst verfiel, ist sie durch die Künstler gefallen!
        Indeß weg von diesem traurigen Anblick, vergessen wir die Zeit der Geringschätzung des Gewerbstandes; freuen wir uns vielmehr der Wiederkehr des ihm gebührenden Ansehens und seiner beginnenden Erhebung aus Erschlaffung und Erniedrigung, und mehr noch darüber, daß seine Mitglieder begreifen, wie ihr Recht dazu nicht auf ihrer Zahl, noch auf der rohen Kraft beruhe, sondern daß in menschlichen Angelegenheiten dem Geiste der Vorrang gebühre, und darum auch sie nur in dem Grade, als sie an der jetzigen geistigen Regung, an dem mächtigen Aufschwunge der Menschheit thätigen Anteil nehmen, wieder zu dem ihnen zustehenden Ansehen gelangen können.
        Und so darf ich wohl auf Ihre Aufmerksamkeit hoffen, wenn ich Ihnen jetzt einige Gedanken darüber vorzutragen gedenke: wie der Gewerbtreibende sich das, seinem Stande gebührende Ansehen erwerben, erhalten und erhöhen könne? Eine Frage, die ich zugleich in der Absicht mit aufwerte, damit aus ihrer Beantwortung die Grundsätze abgenommen und der Geist erkannt werden möchte, in denen die, in unserer Gewerbschule gelehrten Wissenschaften und Künste betrieben, und welche unsern Zöglingen eingeschärft werden, und die an einem Festtage, wie der heutige, um so größere Wichtigkeit haben muß, da nur in der größtmöglichen Bildung seiner Bürger die Wohlfahrt und die Ehre des Staates besteht, und keine Verfassung deren Mangel ersetzen kann, ja unsere Verfassung selbst dadurch allein zu einer Wahrheit werden kann.
        Der Gewerbtreibende aber kann dieses Ansehen nur erwerben:
        1) Wenn er sein Geschäft mit Nachdenken, Umsicht und Geschmack betreibt.
        Gewerbtreibende nenne ich nur diejenigen, welche zu ihren Geschäften und zu fertigen Arbeiten mehr Geschick, Uebung und Kunst brauchen, als der gemeine Handarbeiter, die eben darum eine gewisse Lehrzeit bestehen und zur selbstständigen Betreibung ihrer Kunst zu Fertigung gewisser Werke und Arbeiten bestimmten hergebrachten oder vorgeschriebenen Prüfungen sich unterwerfen müssen, und auch dann noch einer öffentlichen Berechtigung bedürfen, — also den Künstler und Handwerker.

(Die Fortsetzung folgt.)


Getraide=Preise in Lübeck
vom 8. Mai.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 98
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 70
              Petersburger 74
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 58
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 46
Erbsen, Brecherbsen 58
             Futtererbsen
Wicken
Buchweitzen
Winter=Rapsaat die Tonne Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat
Schlagleinsaat


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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