No. 46
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 17. November
1837
siebenter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1837 Nr. 46 Seite 1]

Verordnung,

betreffend die erforderlichen Abtretungen zu Kunst= und Wasser=Straßen=Bauten, und die, dafür zu leistenden Entschädigungen im Fürstenthum Ratzeburg.

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(Beschluß.)

Ferner haben die Taxanten folgende Vorschriften zu beachten.

1. Die Vergütung, und Entschädigung kann nach Bestimmung der TaxationsCommission geleistet, und gegeben werden:
a. durch Compensation, wo nämlich der alte Weg, oder das Wasserbett ganz verlassen, und dessen Cultivirung dem Grundbesitzer gestattet wird, in welchem Falle bei der Abschätzung die Kosten der Urbarmachung, und der einstweilige Wieder=Ertrag mit zu berücksichtigen seyn werden,
b. durch baare Zahlung.
2. Bei der Abschätzung des Schadens, kommen die, von dem hingebenden Grundstücke zu leistenden Steuern, Communal= und sonstige öffentliche Abgaben ebenfalls in Betracht, indem es Regel ist, daß durch die Abtretung, und Hergabe von Grund, und Boden, oder irgend einer Berechtigung zum Zweck öffentlicher Bauten, das Steuer= oder sonstige AbgabenVerhältniß, ingleichen die JurisdictionsVerhältnisse, weder des verbleibenden Grundstücks, noch des Eigenthümers, oder Nutzniessers desselben, verändert, wohl aber alle übrige, auf dem abgetretenen Theile des Grundstücks haftende dingliche Rechte, und Ansprüche mit der bleibenden Abtretung desselben an die BauBehörde erlöschen sollen, welche letztere insbesondere auch zur Armen Versorgung der, von ihr angestellten Einnehmer, und Wärter verpflichtet ist.
3. Für die, von einem Grundstücke herzugebenden Materialien an Steinen, Kies, Grand, und andern ErdArten, auch GrasSoden, ist eine angemessene Entschädigung auszumitteln, so wie auch der, durch das Ausbrechen, und die Abfuhr der Steine etc. bzw. usw.. verursachte Schaden allemal zu vergüten ist.

[ => Original lesen: 1837 Nr. 46 Seite 2]

                Unter Beobachtung der vorstehenden Grundsätze, haben die Taxanten die Taxe für jede bleibende Abtretung zu entwerfen, indem es ihrem Ermessen anheim gestellt bleibt, auf welche Weise sie den Werth der abzutretenden Grundstucke ermitteln wollen.
Können die Taxanten hierbei, oder bei der, für vorübergehende Verluste zu leistenden Entschädigung, zu einer übereinstimmenden Taxe sich nicht einigen, so haben sie aus ihren drei Taxen die Schürze zu ziehen.
                Wenn in einem Dorfe einer, oder mehrere der, im §. 1. benannten GrundBesitzer zu Kunst= oder WasserStrassenBauten Abtretungen von Grundstücken gemacht, und dafür eine GeldEntschädigung erhalten haben, so soll die Dorfschaft verpflichtet seyn, die Ersteren, auf ihr Verlangen, gegen Ueberlassung der GeldEntschädigung, aus den, etwa vorhandenen Communal Grundstücken, insofern solche nicht zum Sand= oder LehmGraben bestimmt sind, zu entschädigen, und soll diese Entschädigung gleichfalls durch die bestellte TaxCommission, nach Maaßgabe der, in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze, und Bestimmungen, ermittelt werden.
                Die Wahl der CommunalGrundstücke soll Denen, welche eine Entschädigung daraus ansprechen, freistehen, den Vorzug unter Mehreren nach der Grösse der gemachten Abtretungen zugestanden, und desfallsige Streitigkeit von der TaxCommission entschieden werden.

§. 7.

                Die Taxanten haben jedenfalls, nach ihrem Ermessen, entweder vor dem Beginnen des TaxationsGeschäfts, oder während desselben, oder nach dessen Vollendung, immer aber vor Publication der Taxe, eine gütliche Vereinbarung zwischen der BauBehörde, und dem, zur Abtretung, oder Hergabe Verpflichteten alles Ernstes zu versuchen.
                Schlägt aber dieser Versuch fehl, so ist die ermittelte Taxe sowol der BauBehörde, als auch der Abtretungspflichtigen in einem, von der TaxationsCommission anzusetzenden Termine bekannt zu machen, auch ist ihnen, auf Verlangen, die, von jedem der Taxanten aufgenommene Taxe in Abschrift mitzutheilen.
                Die, also bestimmte, und publicirte Taxe, welche sich auch auf den Termin der zu leistenden Zahlung erstrecken, und alle, wegen des abgetretenen Objects, gesetzlich Statt findenden EntschädigungsAnsprüche in sich begreifen muß, ist sowol für die BauBehörde, als auch für den, zur Abtretung, oder Herausgabe Verpflichteten bindend, und kann von keinem derselben, auch nicht auf gerichtlichem Wege, angefochten werden.
                Sollte jedoch einer, oder der andre Betheiligte sich, wegen vermeinter Mängel im Verfahren der TaxCommission, durch die publicirte Taxe für prägravirt erachten, so soll demselben innerhalb vierzehn Tagen nach der Publication, der Recurs an Unsre LandesRegierung zwar offen stehen, jedoch wird sich die Determination der Letztern nur auf die vermeinten Mängel im Verfahren beziehen, und niemals die Taxe selbst reformiren, sondern eventualiter nur die Anfertigung einer neuen Taxe durch dieselbe TaxCommission vorschreiben, wobei es dann sein unabänderliches Bewenden behält.
Sämmtliche, durch das TaxationsGeschäft erwachsene Kosten, wozu jedoch die Kosten eines etwanigen Recurses an Unsre Regierung nicht zu rechnen sind, hat die BauBehörde zu berichtigen, auch wenn von der TaxationsCommission eine gütliche Vereinbarung erreicht werden möchte.
                Jeder Taxant erhält täglich 3 (drei) Thaler N2/3. zu voll, und für jede wirklich zurückgelegte Meile 1 (einen) Thaler, und 16 (sechszehn) Schillinge N2/3. zu voll.

[ => Original lesen: 1837 Nr. 46 Seite 3]

§. 8.

                Mag nun die Entschädigung durch gütliches Uebereinkommen, oder durch die TaxationsCommission bestimmt seyn, für temporaire Abtretungen gebührt Demjenigen, welcher die einstweilige Nutzung entbehrt, die Entschädigung; bei bleibenden Abtretungen erhält der GrundEigenthümer die Entschädigung für den gemeinen, so wie den dauernden relativen Werth des Grundstücks, und ist durch denselben der berechtigte Nutzniesser in der Weise zu entschädigen, daß er Letzterem alljährlich vier Procent des CapitalBetrags auf die Zeit der entbehrten Nutzniessung vergütet, deren Betrag der Nutzniesser ihm eventualiter in Abzug zu bringen befugt seyn soll. Der temporair relative Werth eines Grundstücks wird besonders abgeschätzt, und zugleich von der TaxCommission, mit Berücksichtigung der Dauer dieses Werthes, und der Dauer des temporairen BenutzungsRechts, bestimmt, wie die so ermittelte Summe zwischen GrundBesitzer, und Nutzniesser zu vertheilen ist.
                Hat der GrundEigenthümer auf eine Entschädigung für die abzutretenden Grundstücke verzichtet, oder sich wegen solcher ohne Taxe mit der BauBehörde vereinbart, so steht es dem Nutzniesser frei, auf eine Taxe zur Ausmittelung seiner Ansprüche zu dringen.
                ZeitPächter haben sich mit der, solchergestalt ausgemittelten Entschädigung zu begnügen, und dürfen keine anderweitige EntschädigungsAnsprüche gegen ihre Verpächter erheben, es sey denn, daß sie solche auf ihren Contract zu begründen vermöchten.
                Hat, bei einem Erbpacht= oder BüdnerVerhältnisse, der GrundEigenthümer den Erbpächter, oder Büdner in natura für das abgetretene Terrain entschädigt, so gebührt ihm die CapitalEntschädigung. Ist dies aber nicht geschehen, so gebührt die CapitalEntschädigung für bleibende Abtretung dennoch, in so weit die Zinsen davon zu vier Procent den Betrag des Canons nicht übersteigen, ebenfalls dem GrundEigenthümer, und ist die Entschädigung des Erbpächters oder Büdners dadurch zu bewirken, daß der, von dem Areal zu entrichtende Canon in gleichmäßigem Betrage abgemindert wird. Für diese Abrechnung wird, bei einem variirenden Canon, der Betrag desselben zur Zeit der Abtretung als normirend angenommen, und ist, wenn der Canon in Roggen festgesetzt ist, derselbe mit 36 (sechs und dreissig) Schillingen N2/3. zu voll à Scheffel zu Gelde zu rechnen. Wenn aber, nach Erschöpfung des Canons, die CapitalEntschädigung noch einen Ueberschuß gewährt, so gebührt dieser dem Erbpächter, oder Büdner.
                Die Bestimmungen dieses §. sollen auf sämmtliche Bauern in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, sie mögen unregulirt, regulirt, oder verkoppelt seyn, keine Anwendung finden, sondern es soll den Bauern die ermittelte Entschädigung ganz zu Theil werden, wogegen sie aber auch nicht berechtigt seyn sollen, eine Abminderung des, von ihnen zu entrichtenden Canons, oder sonstiger Abgaben, und Leistungen zu verlangen.

§. 9.

                Zur Sicherung der creditorischen, oder sonstigen dinglichen Ansprüche an die abzutretenden Grundstücke, treten folgende Bestimmungen ein:

a. Wo eine NaturalEntschädigung, sey es durch Rückgabe der alten LandStrasse, oder des Flußbettes, oder durch Wiedergabe andrer Grundstücke, welche im Wesentlichen den abgetretenen Grundstücken in quali, et quanto gleichkommen, und auf derselben Feldmark liegen, Statt findet, tritt keine weitere Berücksichtigung der creditorischen Verhältnisse ein, als daß die

[ => Original lesen: 1837 Nr. 46 Seite 4]
Obrigkeit darauf zu achten hat, daß die, als Entschädigung angegebenen Grundstücke frei von creditorischen Ansprüchen sind, welches auf ihre Kosten darzuthun, Pflicht der BauBehörde ist. Mit der gegenseitigen Abtretung erlöschen die creditorischen Ansprüche an die, der WegeBauBehörde abgetretenen Grundstücke, und ergreifen dann ipso jure die als Entschädigung dafür eingetauschten. Eine etwanige Umschreibung in den HypothekenBüchern geschieht auf Kosten der BauBehörde.
b. Beträgt der, von einem Grundstücke abzutretende Theil, wohin jedoch die Flächen, auf welchen Gebäude stehen, nicht mit zu rechnen sind, nicht mehr als fünf Procent von der Fläche des ganzen Grundstücks, oder gemeinschaftlich verpfändeten GüterComplexes, so findet gleichfalls keine weitere Berücksichtigung der creditorischen Verhältnisse Statt. Die Auszahlung einer Entschädigung kann ohne Weiteres an den GrundBesitzer erfolgen.
c. Ist das abzutretende Grundstück grösser, als fünf Procent von der Fläche oder bestehet in Gebäuden, und es existirt ein ordnungsmässiges HypothekenBuch, aus welchem alle intabulirten Ansprüche zu ersehen, so ist die Einwilligung sämmtlicher intabulirter Creditoren in die Abtretung beizubringen. Der, oder die am beßten locirten widersprechenden Gläubiger haben das Recht, eine Taxe zu verlangen, wenn der GrundBesitzer selbst auch auf alle Entschädigung Verzicht leisten wollte, und erhalten die EntschädigungsSumme ausgezahlt, in so weit ihre Forderungen dieselbe absorbiren. Diese werden zum Belauf der empfangenen Zahlung gelöscht, und an ihre Stelle wird nichts anderes eingetragen. Die, durch dies Verfahren entstandenen unvermeidlichen Kosten trägt die BauBehörde.
d. Ist das abgetretene Grundstuck grösser, als fünf Procent von der Fläche oder bestehet in Gebäuden, und existirt kein ordnungsmässiges HypothekenBuch, aus welchen alle creditorischen RealAnsprüche zu ersehen, so wird von der Obrigkeit, in der Stadt Schönberg von dem JustitzAmte der Landvogtey daselbst, eine dreimal zu inserirende öffentliche Anzeige in dem Schönberger IntelligenzBlatte erlassen, durch welche bekannt gemacht wird, daß der (nahmhaft zu machende) GrundBesitzer von seinem (näher zu bezeichnenden) Grundstücke, zum Zweck des Baues der Chaussee (von - nach) n. n. QuadratRuthen abgetreten habe, und werden alle Gläubiger, welche ein RealRecht an die abzutretenden Stücke behaupten wollen, aufgefordert, sich innerhalb sechs Wochen, von der ersten Einrückung in das IntelligenzBlatt an, zu melden, und ihre Ansprüche geltend zu machen. Ist eine solche Anzeige wegen mehrerer Grundstücke erforderlich, so geschiehet dies durch ein CollectivProclama.
                In den Fallen sub c. und d. muß der wiedersprechende Gläubiger die EntschädigungsSumme annehmen, wenn auch keine Kündigung voraufgegangen ist, und die EntschädigungsSumme auch nur einen Theil seiner Forderung ausmacht.
                Bei Erbpächtern, und Büdnern findet eine Berücksichtigung der creditorischen Verhältnisse erst dann Statt, wenn ihnen eine CapitalEntschädigung, nach dem §. 8. selbst zu Theil wird.

(Hiezu eine Beilage.)


[ => Original lesen: 1837 Nr. 46 Seite 5]

Beilage zu Nr. 46 der Wöchentl. Anzeigen f. d. Fürstth. Ratzeburg.


            Wir befehlen demnach allen Behörden, und Unterthanen in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, die es betrifft, sich nach dem Inhalte dieser Verordnung allerunterthänigst zu richten, und zu achten, und haben die öffentliche Bekanntmachung derselben, zu Jedermanns Kunde, verfügt.
             Urkundlich unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift,
und beigedrucktem Großherzoglichen Insiegel. Datum Neustrelitz den 31sten October 1837.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    

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Anlage A.

Eid der Taxanten.

                Ich N. N. gelobe, und schwöre, daß, nachdem ich von dem allerdurchlauchtigsten Fürsten, und Herrn, Herrn etc. bzw. usw.. - zum Taxanten für die, in Veranlassung der .... (folgt die Bezeichnung der betreffenden BauAnlage) zu leistenden Entschädigungen für die Abtretung, und Hergabe von GrundEigenthum, und andern Rechten ernannt, und bestellt worden bin, ich bei dieser, mir anvertrauten Taxation aufrichtig, und redlich zu Werke gehen, mich dabei weder durch Gunst, oder Ungunst, Freundschaft, oder Feindschaft, noch durch Verheissung, oder Drohung, Geschenk, oder Gabe, vom redlichen Verfahren abwendig machen lassen, sondern, dem Gesetze gemäß, mich überhaupt so verhalten will, wie es einem rechtschaffenen Taxanten gebührt, und ich es vor Gott, meinem Gewissen, und Jedermann zu verantworten mir getraue. So wahr mir Gott helfe durch unsern Heiland, und Herrn, Jesum Christum!


Verkaufs=Anzeigen.

        Die auf Antrag des Holländers Reetz zu Schlagsdorff in vim executionis abgepfändete Büdnerei des Schneiders Nevermann zu Sievershagen soll unter Vorbehalt des creditorischen Gleichgebotsrecht in einem auf den

9ten Januar k. J.

angesetzten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden. Demnach werden Kaufliebhaber geladen, am gedachten Tage Morgens 11 Uhr auf der Amtsgerichtsstube zu Rehna sich einzufinden, Bot und Ueberbot zu Protocoll zu geben, und auf die grundleglich zu machenden, im Termine zu verlesenden, auch zuvor in der Registratur einzusehenden Bedingungen, den in diem zu ertheilenden Zuschlag zu gewärtigen.
    Gadebusch den 7ten Novbr. 1837.

Großherzogliches Amtsgericht Rehna.    


        Am 27sten d. M., Morgens 9 Uhr, sollen in meinem Hause, gegen baare Bezahlung in N2/3. z. v., verkauft werden:

Schränke, Tische, Stühle, Bettstelle, Kessel, Laden, eine Wanduhr u. dgl. m.
Pahlingen den 16ten Novbr. 1837.

Lenschow, Zimmergeselle.    


Vermischte Anzeigen.

        Mit einer vollständigen Auswahl von coulörter Zephir=Wolle, seiden und wollener Gaze (Canavas,) und Stickmustern empfiehlt sich

A. Simonis.

     Schönberg 1837.


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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