No. 45
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 10. November
1837
siebenter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1837 Nr. 45 Seite 1]

Verordnung,

betreffend die erforderlichen Abtretungen zu Kunst= und Wasser=Straßen=Bauten, und die, dafür zu leistenden Entschädigungen im Fürstenthum Ratzeburg.

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Georg von Gottes Gnaden

Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. etc.

Da Wir es nöthig finden, in Bezug auf die erforderlichen Abtretungen zu Kunst= und eventuell auch zu WasserStrassenBauten in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, und auf die, dafür zu leistenden Entschädigungen, gesetzliche Bestimmungen zu treffen, so verordnen Wir dieserhalb andurch, und Kraft dieses, wie folgt:

§. 1.

                Alle GrundEigenthümer, und Inhaber sonstiger Eigenthums= und NutzungsRechte, so wie Alle, denen contractlich, oder aus irgend sonst einem Rechts Titel, ein Besitz= oder BenutzungsRecht zusteht, mithin auch Erb= und ZeitPächter, antichretische PfandBesitzer, Büdner, geistliche, und weltliche Nutzniesser von DienstLändereyen, und ServitutBerechtigte, sind zur Abtretung, und Hergabe desjenigen GrundEigenthums, und derjenigen Eigenthums= und NutzungsRechte verpflichtet, welche zur Anlegung, und Unterhaltung von Kunst= und WasserStrassen, sey es für immer, oder nur zu einstweiligen Zwecken, für nothwendig erkannt werden.
                Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Hergabe von Steinen, Kies, Grand, und anderen ErdArten, auch GrasSoden, ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück, wo sich solche Materialien über den eigenen Bedarf (welchen sich zu reserviren, dem Eigenthümer unbenommen bleibt) finden, von der Kunst= oder WasserStrasse, wozu sie gebraucht werden sollen, unmittelbar berührt wird, oder nicht. Es soll jedoch

a. dem GrundBesitzer freistehen, zu bestimmen, wo die abzutretenden Mate=

[ => Original lesen: 1837 Nr. 45 Seite 2]

rialien weggenommen werden sollen, und dürfen GrasSoden weder von Kirchhöfen, noch aus Gärten entnommen werden.
b. Steine, welche bereits zu einem bestimmten Zwecke verwendet worden, z. B. zur Bewehrung, zu GränzSteinen, zu PrellSteinen, oder zu SteinDämmen, letztre jedoch, wenn sie in der bisherigen alten LandStrasse befindlich, nur in so weit diese auch ferner als Weg benutzt wird, ist der GrundBesitzer abzutreten nicht verpflichtet.
c. Entsteht Streit darüber, ob der GrundBesitzer über den, von ihm zu reservirenden Bedarf von den geforderten Materialien besitzt, oder nicht, so ist derselbe von der, weiter unten angeordneten TaxCommission zu entscheiden.
                Die Verpflichtung erstreckt sich ferner auch auf die, zur Anlegung, und Dotation der OfficiantenWohnungen, so wie zur Einrichtung noch nicht vorhandener LeinPfade, und LagerPlätze, für nothwendig erkannten Abtretungen, wobei jedoch die Beschränkung eintritt, daß für jede OfficiantenWohnung mit HofPlatz, und Garten, nicht mehr als 200 (zweihundert) QuadratRuthen Mecklenburgisches Maaß begehrt werden dürfen.

§. 2.

                Ueber die Nothwendigkeit der, im §. 1 gedachten Abtretung, und Hergabe, bestimmt die, zur Ausführung, oder Beaufsichtigung des Bauwerks constituirte Behörde, auf den Grund des, von Unsrer LandesRegierung genehmigten BauPlans. Alle, deshalb erforderlich werdenden Verfügungen gehen unmittelbar von Unsrer LandesRegierung aus, und sind darüber gerichtliche Verhandlungen schlechthin unstatthaft.

§. 3.

                Sobald die, für die Anlage einer Kunst= oder WasserStrasse zu wählende Linie, nach ihren Anfangs= und EndPuncten, und deren Breite, von der, dazu ernannten, und bestätigten BauBehörde, unter Landesherrlicher Genehmigung, festgesetzt worden ist, hat selbige Behörde die betheiligten GrundEigenthümer, Nutzniesser u.s.w. davon nicht nur in Kenntniß zu setzen, sondern die respectiven Interessenten auch bei der Absteckung, Vermessung, Nivellirung u.s.w. zuzuziehen, und sie einzeln, sobald es seyn kann, in paßlicher Weise mit Demjenigen bekannt zu machen, dessen Abtretung, oder Hergabe für die BauAnlage erforderlich wird.
                Diese tempestive Benachrichtigung, und resp. Zuziehung darf auch dann, wenn das Bedürfniß der Abtretung erst bei der BauAusführung selbst sich ergeben sollte, von der leitenden Behörde nicht unterlassen werden.

§. 4.

Die BauBehörde, welche die Abtretung, oder Hergabe verlangt, ist verpflichtet, für Dasjenige, was derselben überlassen werden muß, eine, dem Werthe des Objects entsprechende Entschädigung zu gewähren, deren Art, und Abmaaß zunächst der gütlichen Vereinbarung der Interessenten, welche die Regel bildet, und jedesmal vor Anwendung des nachstehend angeordneten TaxationsVerfahrens ernstlich zu versuchen ist, überlassen bleibt.
                Wenn jedoch die anzulegende KunstStrasse der alten LandStrasse folgt, oder auf derselben Feldmark in der Richtung des alten Weges bleibt, so ist eine solche Verpflichtung zur Entschädigung in Ansehung des Terrains nicht vorhanden, welches der alten LandStrasse an ihrer NormalBreite von zwei Ruthen mit Einschluß der SeitenGräben, jeder zu vier Fuß, der Weg selbst also im Lichten vier und zwanzig Fuß

[ => Original lesen: 1837 Nr. 45 Seite 3]

breit, etwa fehlet, so wie auch für schon vorhandene LeinPfade bis zur Breite von acht Fuß keine Entschädigung zu leisten ist.

§. 5.

                Ist aber eine gütliche Vereinbarung unter den Interessenten nicht zu erreichen, so soll die, für die Abtretung zu leistende Entschädigung durch eine, zu solchem Zweck constituirte TaxCommission ermittelt, und bestimmt werden.
                Eine solche TaxCommission soll für jedes Bauunternehmen, auf Antrag der betreffenden BauBehörde, von Unsrer Regierung bestellt werden, und jedesmal aus dreien Taxanten bestehen, wovon der eine, welcher die Direction des Geschäftes zu führen hat, unmittelbar von Unsrer Regierung ernannt, die beiden übrigen aber von derselben, auf den Vorschlag der Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg in Schönberg, bestätigt werden.
                Die Taxanten sind für das, ihnen zu übertragende Geschäft nach dem, sub lit. A. anliegenden Formulare, besonders zu beeidigen.

§. 6.

                Bei der Ausmittelung des EntschädigungsQuanti hat die TaxCommission von dem Grundsatze auszugeben, daß dem GrundEigenthümer, Nutzniesser etc. bzw. usw.. von der BauBehörde für das abzutretende Object eine vollständige Entschädigung geleistet, mithin nicht blos der gemeine, sondern auch der relative Werth, wobei jedoch ein pretium affectionis nicht mit in Anschlag zu bringen ist, vergütet werden soll. So wie daher die TaxCommission, von der einen Seite, die Beschaffenheit des abzutretenden Objects an und für sich, so wie dessen Beziehung zu dem übrigen, dem Abtretenden verbleibenden Besitzthume, wodurch des ersteren Werth zugleich mit bestimmt wird, in Betracht zu ziehen, und darnach die Entschädigung so auszumitteln hat, daß dem Eigenthümer, unter gewöhnlichen, und mit dem Besitze nothwendig verbundenen Verhältnissen, nach Empfang der, ihm zu gewährenden Vergütung, ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibt: so hat sie, auf der andern Seite, auch eben so von allen, blos eingebildeten, oder von solchen behaupteten Nutzungen, Vortheilen, und entgegen gesetzten Entbehrungen, als Gegenstand der auszumittelnden Entschädigung abzusehen, welche von erst künftig beabsichtigten Vorkehrungen, Veränderungen, Unternehmungen, oder Erwerbungen des Eigenthümers etc. bzw. usw.. abhängig sind, deren dereinstiger Eintritt folglich zur Zeit der Abtretung noch ungewiß ist.
                Um nach diesen Regeln das EntschädigungsQuantum zu ermitteln, haben die Taxanten sich vor allen Dingen mit den LocalVerhältnissen gehörig bekannt zu machen, von den Kunstverständigen, deren Zuziehung ihrem Ermessen überlassen bleibt, die nöthigen Anschläge, und Taxen einzufordern, die Erklärungen sowol der BauBehörde, welche sie mit dem abzutretenden Objecte genau bekannt zu machen hat, als der Abtretungspflichtigen, gehörig zu Protocoll zu nehmen, zu dessen Führung ein Notarius zu adhibiren ist, und sonst alte zu berücksichtigenden Verhältnisse, wohin namentlich die Kosten einer, etwa nöthig werdenden veränderten BenutzungsWeise, der Verlust an Weiden=, Obst= oder sonstigen Bäumen, etwa neu anzulegende Befriedigungen, anzuweisende AbfuhrWege, neue Wege, Brücken, Triften, Tränken, und dergleichen zu rechnen sind, pflichtmächtig, und gewissenhaft zu erwägen.

(Der Beschluß folgt.)


[ => Original lesen: 1837 Nr. 45 Seite 4]

Bekanntmachung.

        Daß der zur Verwaltung des Vermögens des Hauswirths Pingler zu Duvennest bestellt gewesene Hauswirth E. Wittfoth daselbst heute dieser seiner Amtsführung entlassen und der Schulze Kohlhase zu Wahrsow zum Curator des Pinglerschen Vermögens gerichtlich wieder ernannt ist, wird hiedurch öffentlich bekannt gemacht.
    Decretum Schönberg den 4. Novbr. 1837.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                            (L. S.)                  thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Verkaufs=Anzeigen.

        Das auf der Mühlenbäck zwischen den Häusern der Schustermeister Röders und Eggers belegene Haus des Webers Kruse soll in vim executionis öffentlich gerichtlich verkauft werden, wozu die gewöhnlichen Termine auf

den 12. December d. J
= 11. Januar     k. J.
= 19. Februar    -
anberahmt worden sind. Kaufliebhaber haben sich an diesen Tagen jedesmal Morgens um 11 Uhr einzufinden, Both und Ueberboth zu Protocoll zu geben und den Zuschlag in Grundlage der, im ersten Termine zu regulirenden Bedingungen zu gewärtigen.
    Zugleich werden gesammte Gläubiger des gedachten Kruse auf

den 19. Februar k. J.

Morgens 11 Uhr geladen, um ihre Forderungen an diesen ihren Schuldner anzumelden und sofort zu bescheinigen, bei dem ein= für allemal und auch für den Fall einer sich ergebenden Insolvenz, angedroheten Nachtheile des Verlustes ihrer Rechte an den Weber Kruse und dessen Vermögen.
    Decretum Schönberg den 3. Novbr. 1837.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Auf Antrag des Hauswirths Oldenburg zu Niendorf Namens seiner Kinder zweiter Ehe, ist der öffentlich meistbietende Verkauf des, in der Hinter=Straße hieselbst belegenen Hauses des Schustermeisters Matthias Heinrich Schwarz, in vim executionis verfügt worden. Zu den des=

falls auf den 16ten October,
= 14ten November, und
= 14ten December,
        jedesmal Morgens 11 Uhr angesetzten Terminen, werden nun alle diejenigen vor das unterzeichnete Gericht geladen, die das gedachte Schwarz'sche Haus mit Hintergebäuden und Garten, zu kaufen geneigt sind, um ihren Both zu Protocoll zu geben und nach Maasgabe der, im ersten Termine zu regulirenden Bedingungen, den Zuschlag zu gewärtigen.
Zugleich werden alle Gläubiger des Schusters Schwarz, in so ferne selbige dingliche Rechte an die zu verkaufenden Grundstücke zu haben vermeinen, zur Angabe und Bescheinigung ihrer desfalsigen Ansprüche, auf

den 14ten December d. J.

Morgens 10 Uhr hiedurch peremtorisch, bei Strafe des Verlustes ihrer Realrechte, vorgeladen.
    Decretum Schönberg, den 1. Septbr. 1837.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Holzverkauf in Lübeck.

        Am 16. November 1837 werden in Lübeck auf dem Rathhause außer mehrerem in den übrigen Forstrevieren zu verkaufenden Holze,

im Israelsdorfer Forstreviere:
345 Eichen auf dem Stamm, in Cavelingen von 4-15 Eichen,

öffentlich an die Meistbietenden verkauft.
    Die zu verkaufenden Eichen, so wie die Verkaufsbedingungen können bei den verschiedenen Forstbeamten des Israelsdorfer Forstreviers jederzeit vorher in Augenschein genommen werden.
    Lübeck den 30. Octbr. 1837.

Forstdepartement.      


        Am Donnerstag den 16. d. M. soll auf dem Burmeisterschen Gehöfte Nr. 2 zu Gletzow die Hofwehre, bestehend aus 4 Pferden, 2 Füllen, 4 Kühen, 2 Kälbern, 2 fetten Schweinen, 10 Schafen, Federvieh, Bauwagen, Eggen, Pflügen, Hausgeräth und Leutebetten, öffentlich meistbietend gegen baare Bezahlung in N2/3. verkauft werden.
    Gadebusch den 1. Novbr. 1837.

Großherzogliches Amt Rehna.    


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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