No. 14
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 07. April
1837
siebenter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1837 Nr. 14 Seite 1]

Nach heute geschehener Eröffnung der hiesigen Stadtschule, werden aus der, dieser Lehranstalt Allerhöchst verliehenen Schul=Ordnung folgende einzelne Bestimmungen hiedurch zur öffentlichen Kenntniß, zu Jedermanns Nachachtung, gebracht:

1) Ein Schulzwang findet nicht statt, in soferne nur überall vom 6ten Lebensjahre an, die Kinder unterrichtet werden.
2) Die Aufnahme der Kinder in die Stadt=Schule geschieht in der Regel beim Eintritt derselben in das siebente Jahr.
3) Alle Schüler müssen nicht allein die Winter=Schule, sondern auch die Sommer=Schule ohne Ausnahme und regelmäßig besuchen. Krankheitsfälle und andere unvermeidliche Verhinderungen müssen den Lehrern angezeigt werden. Wer ohne Erlaubniß einzelne Stunden ausbleibt, wird in der Schule angemessen dafür bestraft. Wer Tage und Wochen lang ohne Anzeige und ohne Erlaubniß die Schule versäumt, wird so angesehen, als habe er die Schule verlassen, und muß, falls er wieder aufgenommen wird, nicht allein das Schulgeld für die versäumte Schulzeit nachzahlen, sondern auch das Eintrittsgeld von neuem entrichten.
4) Die Schulstunden fangen im Winter und Sommer um 8 Uhr Morgens und um 2 Uhr Nachmittags an und dauern resp. bis 11 Uhr Vormittags und 4 Uhr Nachmittags.
5) Die Schüler, für welche aus der Schul=Casse das Schulgeld ganz oder zum Theil bezahlt wird, sind, so wie die zum Chorgesange gebildeten Knaben verpflichtet, beim öffentlichen Gottesdienste, unter Aufsicht des Cantors, gegenwärtig zu seyn.
6) Bei öffentlichen Leichenbegängnissen begleitet der Cantor mit den Chorschülern die Leiche.
7) Sämmtliche Schüler müssen in reinlicher und anständiger Kleidung zur Schule kommen und sich sowohl in als außer der Schule eines gesitteten Be=

[ => Original lesen: 1837 Nr. 14 Seite 2]

tragens befleißigen, auch in den Schulzimmern nichts muthwillig verunreinigen oder beschädigen. Wer an Tischen, Bänken, Fenstern, Landkarten und anderen Geräthschaften der Schule etwas beschädiget, muß dieß auf seine Kosten, eventuell dessen Aeltern auf die ihrigen, ersetzen.
8) Das Schulgeld für jedes Kind beträgt, sobald es in eine der 3 ersten Classen aufgenommen wird:
1) an Eintrittsgeld, ein für allemal 12 (zwölf) Schillinge D. C.
2) an wirklichem Schulgelde vierteljährig
a) in der ersten     Classe 1 Taler (Mecklenburg) - Schilling (Mecklenburg) D C.
b) in der zweiten  Classe -  Taler (Mecklenburg) 24 Schilling (Mecklenburg) D C.
c) in der dritten    Classe - Taler (Mecklenburg) 16 Schilling (Mecklenburg) D C.
d) in der vierten   Classe - Taler (Mecklenburg) 12 Schilling (Mecklenburg) D C.
3) an Holzgeld zahlt jedes Kind für den Winter
a) in den 3 ersten Classen 8 Schilling (Mecklenburg)
b) in der letzten Classe 6 Schilling (Mecklenburg)
4) in den 3 oberen Classen wird außerdem vierteljährig von jedem Schulkinde für Dinte 1 Schilling (Mecklenburg) und für Reinmachen der Schulzimmer 1/2 Schilling (Mecklenburg) bezahlt.
Alles Schulgeld, desgleichen das Holzgeld, wird vierteljährig an einem der vier gewöhnlichen Quartalstage aus den 3 ersten Classen von einem der beiden ersten Lehrer alternirend, aus der vierten Classe aber vom Küster erhoben. Die Aeltern oder Vormünder bringen solches selbst oder schicken es durch ihre Kinder an den, ihnen namhaft zu machenden Lehrer, der aber durch die Schüler keinesweges Gebühren irgend einer Art einfordern läßt. Gegen die säumigen Aeltern oder Vormünder soll, auf erste Anzeige der Lehrer, die executivische Beitreibung von Seiten der Landvogtey in Schönberg sofort verfügt werden.
9) Nebenschulen, auch als Vorschulen betrachtet, sollen ohne ausdrückliche Genehmigung des Scholarchats in der Stadt Schönberg nicht statt finden, da bei der neuen Einrichtung der hiesigen Stadtschule, Vorschulen nicht erforderlich seyn werden. Sollte aber künftig eine Nebenschule bewilliget werden, so soll sie zunächst unter Aufsicht der Prediger stehen.
    Schönberg und Ratzeburg den 4ten April 1837.

Scholarchat und Ephorat der Schönberger Stadt=Schule.    
A. v. Drenkhahn.                     


Wismar=Lübecker Chaussee=Bau.

            Wir beehren uns die Herren Actionaire und alle sonst für den Bau einer Chaussee von Wismar nach Lübeck sich Interessirende auf den 11ten Mai d. J. zu einer um 11 Uhr Vormittags in dem Gasthofe des Herrn Memmert zu Grevesmühlen abzuhaltenden General=Versammlung einzuladen, um die nach dem Stande der Angelegenheit zur Fortrückung derselben nöthigen Beschlüsse zu fassen.
            Eine besondere Mittheilung über die einzelnen Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme werden wir uns erlauben, den Herren Actionairs mittelst eines Cirkulare zugehen zu lassen.
    Grevesmühlen, Schönberg und Lütgenhof den 4ten April 1837.

Köppen.         A. v. Drenkhahn.      
Landesherrliche Commissarien.          
Paepke.       Ebert.                   
General=Bevollmächtigte=Actionairs.       


[ => Original lesen: 1837 Nr. 14 Seite 3]

Vorladungen.

         Der Anbauer C. H. L. Möller zu Pogetz hat, mit der bescheinigten Anzeige: daß er im Jahr 1833 von der Frau von Schuckmann daselbst von der, zu deren Baustelle gehörenden Koppel, sub F. e. 5 der Karte, in der Ecke am Rünzer Wege, eine Fläche von 240 QuadratRuthen zum Anbau käuflich erstanden habe, Zwecks Sicherstellung gegen unbekannte dingliche Ansprüche an diese Parcele, das gegenwärtige präclusivische Proclam erwirkt, kraft dessen hiermit alle diejenigen, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde dingliche Anrechte an vorbezeichnete, von der Frau von Schuckmannschen Baustelle zu Pogetz abgetrennte Fläche zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert werden, solche

am 14ten April d. J.

Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichnetem Justizamte anzumelden, oder zu erwarten, daß sie damit durch den alsbald zu erlassenden Praeclusiv=Bescheid für immer werden ausgeschlossen und abgewiesen werden.
    Decretum Schönberg den 14. Februar 1837.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


         In Concurssachen des Huthmachers Zogolla allhier steht Terminus liquidationis auf

den 18ten April d. J. 11 Uhr
und

Terminus zwecks Versuches gütlicher Hinlegung dieses Debitwesens auf

den 25sten April d. J. 11 Uhr

vor uns an, als wozu Creditores unter Bezugnahme auf das desfalls erkannte, den Landesintelligenzblättern in extenso inserirte Schuldproclama, hiedurch resp. sub pracjudicio pro omni comminato, daß die Latentes von der gegenwärtigen Masse für immer werden ausgeschlossen, und mit ihren Beweisthümern nicht weiter werden zugelassen werden, und unter dem ein für allemal ausgesprochenen Nachtheile, daß die Ausbleibenden an die Gerichtswegen zu machenden, aber endlich zu regulirenden Vorschläge gebunden sein sollen, vorgeladen sind.
    Cröpelin, den 28. Januar 1837.

   Großherzogliches Stadtgericht.        
   Röper.              
   Hamann.    


        In Debitsachen des Schneidermeisters Carl Bernev hieselbst steht ein Liquidationstermin auf

den 23sten May 11 Uhr

an, und wird bekannt gemacht, daß die Activmasse wahrscheinlich kaum die Kosten decken wird.
    Cröpelin, den 4. März 1837.

Großherzogl. Stadtgericht.      
Röper.          
Hamann.    


Vermischte Anzeigen.

        100 Taler (Mecklenburg) N2/3. zu 31 Schilling (Mecklenburg), Kirchengeld, sind in diesem Oster=Termine oder auch zum nächsten Trinitatis=Termine gegen hinlängliche Sicherheit zu 4 p. C. jährliche Zinse zu verleihen.
    Herrnburg, den 21. März 1837.

Rußwurm, Kirchenrath.    


          Der Fuhrweg, welcher von Neschow nach Pogetz führt, ist da, wo er die hiesige Feldmark berührt, für schweres Fuhrwerk, bei Strafe verboten.

Schulze Arns zu Neschow.      


Der Spruch der Geschwornen.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

[ => Original lesen: 1837 Nr. 14 Seite 4]

Der Spruch der Geschwornen.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

(Der Beschluß folgt.)


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat April 1837.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 11 -
ein Schillings=Strumpf - 21 -
ein Sechslings=Semmel - 11 -
ein Dreilings=Semmel - 5 2
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 2 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 1 -
ein Schillings=Brodt 1 - 2
ein Sechslings=Brodt - 16 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 12 -
ein 2 Schillings=Brodt 3 6 -
ein Schillings=Brodt 1 19 -
ein Brodt zu 10 -
          soll kosten 61/2 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 4. April.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 80
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 64
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 44
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 46
Erbsen, Brecherbsen 60
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen 44
Winter=Rapsaat die Tonne 17 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 11
Schlagleinsaat 14


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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