No. 34
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 19. August
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 34 Seite 1]

          Am Sonnabend, den 27sten kommenden Monats August, wird der gewöhnliche Forst=Schreibtag abgehalten werden, und haben alle diejenigen, welche Holz aus den Herrschaftlichen Forsten zu kaufen beabsichtigen, sich an benanntem Tage von Morgens 9 Uhr an, auf der Amtsstube zu melden.
     Schönberg den 26sten Juli 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


Vorladungen.

          Der Hauswirth Heinrich Freytag zu Großen=Rünz hat nachgewiesen, daß von einem, bei der Großherzoglich Mecklenburg=Schwerinschen Schulden=Tilgungs=Kasse No. 1643 belegten Kapitale von 1800 Taler (Mecklenburg) N 2/3. des wailand Hauswirths Cröpelin zu Falckenhagen, seiner Mutter, gebornen Liesch Cröpelin, 1000 Taler (Mecklenburg) N 2/3. zugefallen, wovon späterhin deren nun auch verstorbenem Ehemanne 200 Taler (Mecklenburg) zu Theil geworden und daß nach dem Ableben dieser beiden Freytagschen Eheleute, deren Antheile von resp. 800 Taler (Mecklenburg) und 200 Taler (Mecklenburg) auf deren Kinder vererbt worden sind. Wenn nun der selbe ferner behauptet, seine Geschwister, mit Ausnahme der Ditzschen Kinder wegen eines Antheils von 260 Taler (Mecklenburg) N 2/3., abgefunden und deren Antheile an das ganze Activum von 1000 Taler (Mecklenburg) N 2/3. an sich gebracht zu haben; so werden alle Geschwister Freytag oder deren Erben - mit Ausnahme der Geschwister Ditz zu Bülow wegen ihres actenkundigen Antheils von 260 Taler (Mecklenburg) N 2/3. - hiedurch aufgefordert, ihre vermeinten Widersprüche gegen diese Behauptung so gewiß, binnen 12 Wochen beim unterzeichneten Gerichte anzugeben und zu bescheinigen, als, nach Ablauf dieser Frist keine Widersprüche weiter beachtet und dem Hauswirth Heinrich Freytag der Antheil von 1000 Taler (Mecklenburg) N 2/3. - mit Ausschluß des Ditzschen Antheils von 260 Taler (Mecklenburg) N 2/3. - an jenes ursprüngliche Cröpelinsche Kapital, als eigenthümlich zuständig, ein für allemal zuerkannt werden soll.
      Decretum Schönberg den, 9. Juli 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Es sind auf Antrag der Curatel Stamerscher Minorennen als Beneficial=Erben ihres Vaters, des wailand Pensionairs Johann Heinrich Stamer zu Pätrow alle diejenigen, welche an die gesammte Verlassenschaft des Pächters Stamer, insbesondere an den Pacht=Contract über den Hof Pätrow, Domanial=Amts Gadebusch, welcher auf den wailand Pensionair Joachim Gottlieb Stamer, dermalen in Neuhoff, als angeblichen Mandatar seines wailand Bruders, des Pensionairs Johann Heinrich Stamer zu Pätrow, geschrieben, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, zu deren speciellen Angabe und sofortigen beweislichen Darlegung

[ => Original lesen: 1836 Nr. 34 Seite 2]

auf den 15ten October d. J.

sub poena finali praeclusionis et perpetui silentii peremtorisch vorgeladen worden, davon jedoch alle öffentlichen Behörden wegen aller und jeder pachtcontractlichen Leistungen und alle diejenigen Gläubiger des wailand Pensionairs J. H. Stamer, denen 8 Tage vor dem Termine von den Provocanten eine schriftliche Bescheinigung, daß diesen ihre Forderungen und Ansprüche bekannt, zugehen wird, ausdrücklich ausbeschieden.
      Solches wird durch diesen Auszug aus dem heute erkannten in den Mecklenburg=Schwerinschen Landes=Intelligenz=Blättern vollständig abgedruckten Proclama, mit Bezug auf selbiges annoch weiter bekannt gemacht.
      Gadebusch den 1. Juli 1836.

Großherzogl. Amtsgericht.      


          Das von uns unterm 25. April d. J. auf Antrag des Goldschmieds Schnoor hieselbst, als Vormundes Meierscher Kinder, wegen verlorner Schulddocumente über eine zu Stadtbuch getragene Forderung, erlassene Mortifications=Proclama ist, versehentlich als vom Waisengerichte hieselbst erkannt bekannt gemacht, welches unter ausdrücklicher Wiederholung des ganzen Inhalts der obigen präclusivischen Ladungen vom 25. April d. J. und unter Prorogation des Liquidations=Termins auf den

fünften September d. J.

hiemit öffentlich angezeigt wird.
    Decr. Gadebusch am 30. Juni 1836.

Bürgermeister und Rath.      


          Auf den Antrag des Mühlenpächters Krüger zu Woosmer Mühle, modo der Erben desselben, ist zur Publication des von dem zu Woosmer Mühle verstorbenen Müllergesellen Ernst Schlie errichteten Testaments Termin auf den 30sten August d. J. Morgens 10 Uhr anberahmt, wozu alle diejenigen, welche ein Interesse dabei zu haben vermeinen, hiedurch geladen werden.
      Zugleich werden aber auch Alle, welche an den Nachlaß des verstorbenen Müllergesellen Ernst Schlie, sey es aus Erbrecht, Schuld oder sonstigem Rechtsgrunde, Anspruch zu machen haben, zur speciellen Angabe und sofortigen Bescheinigung ihrer Forderungen, sub praejudicio praeclusi et perpetui silentii, zu demselben Termine hiedurch vorgeladen.
      Amt Dömitz den 24. Juni 1836.

Großherzogl. Amts=Gericht.    
v. Bülow.                    


          Alle diejenigen, welche aus Schuld, Erbrecht oder sonst einem erdenklichen Grunde Ansprüche an den Nachlaß des im Februar v. J. zu Gr. Labenz unverheiratheten und ohne Hinterlassung eines letzten Willen verstorbenen Knechts Schmidt, zu haben glauben, werden hiedurch geladen, diese ihre Ansprüche in dem auf

den siebenten September d. J.

berahmten Liquidationstermin vor dem unterzeichneten Gericht anzugeben, auch sofort gehörig zu bescheinigen, unter dem ein für allemal angedroheten Nachtheil, daß sie damit ausgeschlossen werden und ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt wird.
    Gr. Labenzer Patrimonialgericht zu Sternberg den 6ten Juni 1836.


Verkaufs=Anzeigen.

          Auf Antrag des Herrn Advocaten Dufft hieselbst, als Curatoris bonorum im Kniepschen Concurse, ist der öffentliche Verkauf der zu dieser Concursmasse gehörigen Grundstücke, wie solche hierunter näher angegeben und beschrieben sind, verfügt worden und sind dazu Termine anberahmt

auf den 8ten k. M. August
auf den 15ten ejusdem
auf den 26sten -
jedesmal Morgens 11 Uhr. Kaufliebhaber, die diese Grundstücke, nach vorgängiger Meldung beim Impetranten, in Augenschein nehmen können, werden nun vor das unterzeichnete Gericht hiedurch geladen, Both und Ueberboth zu Protocoll zu geben, um im letzten Termine den Zuschlag, mit Vorbehalt des Gleichgebotsrechtes der Kniepschen Gläubiger, in Grundlage der bekannt zu machenden Bedingungen zu gewärtigen.
      Zur Ausübung dieses Gleichgebotsrechtes werden zugleich alle ad acta bekannte Gläubiger des Handelsmannes August Kniep und deren Cessionarien

zum 5ten September

Morgens 11 Uhr geladen, mit der Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle sie, als auf dies Recht verzichtend angesehen und den höchstbietend gebliebenen Licitanten, die Grundstücke rein addicirt werden sollen.
      Decretum Schönberg den 23. Juli 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.

          Die zu verkaufenden Kniepschen Grundstücke sind:

1) das am hiesigen Marktplatze neben dem Kirchhofe belegene neu erbaute Wohnhaus mit Nebengebäuden. Dies Haus, dessen Vorderseite

[ => Original lesen: 1836 Nr. 34 Seite 3]

massiv aufgeführt ist, enthält in zwei Stockwerken 9 heizbare Zimmer, zwei Küchen, mehre Kammern, Keller= und Bodenraum. Dazu gehören 3 Kirchenstände, ein Erbbegräbniß auf dem hiesigen Kirchhofe, mehre Erbpacht=Ländereien und sonstige Gerechtsame. Sämmtliche Gebäude sind zu 3300 Rthlr. N 2/3tel bei der Landes=Brand=Casse versichert.
2) ein Gartenplatz von etwa 1 Scheffel Einfall neben dem alten Kirchhofe,
3) folgende auf dem hiesigen Stadtfelde belegene Ländereien:
a) im Schlauen=Kampe, zwischen Hein und Jochen Burmeister, 10 Scheffel.
b) im Spiegelfelde, zwischen Christian Vock und Baumann Vick, 8 Scheffel.
c) daselbst, zwischen Vick und Borchert, 6 Schfl.
d) im Bünsdorfer Kamp, zwischen Johann Burmeister und Vick, 8 Schfl.
e) daselbst, zwischen Waack und Johann Burmeister, 3 Schfl.
f) im Mühlenkamp, zwischen Borchert und Baumann Spehr, 10 Schfl.
g) daselbst, zwischen Hein und Maaß, 6 Schfl.
h) zwei Moore auf dem Galgen=Moor, zwischen Hagen und Bockwoldt, 6 Schfl.
i) die große Wiese von circa 130 QuadratRuthen, zwischen Jochen Burmeister und Vick.


Vermischte Anzeigen.

          Ich bin gewilligt meine, die sogenannte Brandenmühle, bei Moislingen ohnweit Lübeck belegen, zu verkaufen. Die Bedingungen können bei mir, dem Verkäufer, jeden Mittwochen eingesehen werden.
    Stove den 8. August 1836.

Warncke.      


          Wie wunderbar oft die eiserne Hand des Schicksals in des Menschen Walten und Leben hineingreift, davon giebt die folgende Geschichte einen neuen Beleg.
          Der Revierjäger M. in Z. war ein durchaus redlicher, dabei gesetzter und gegen seine Untergebenen zwar strenger, aber väterlich liebevolle Mann. Dieserhalb war er nicht nur bei allen seinen Bekannten, sondern auch bei seinen eigenen Hausgenossen geliebt und geachtet; und wie dort, so galt's auch hier, wenn M. ein Wort sagte, das war wahr; wenn er Etwas versprach, das hielt er zuverläßig ohne Siegel und Brief, wenn er aber drohte, so ging auch dieß richtig in Erfüllung. Aus diesen Gründen ging Alles in seinem Amte, so wie in seinem Hause in so guter Ordnung vorwärts. Die Walddiener, wie Holzhauer, Kohlenbrenner u. dgl. beobachteten alle ihnen von M. gewordenen Aufträge auf das Genaueste, und selbst die ihm untergebenen Forstgehülfen wagten es nicht, einen Finger breit von ihren Vorschriften abzuweichen, während die Forstfrevler sich sorgfältig hüteten, eine Drohung aus Ms. Munde zu vernehmen, die sie dann schon als in Erfüllung gehend hätten ansehen müßen. Eben so ordentlich gings im Hause Ms. her, was er anordnete, das geschah ohne Widerrede pünktlich, und am Ende waren alle Hausgenossen so daran gewöhnt, daß nie etwas Tadelnswürdiges vorkam, und das ganze Hauswesen ein wahres Muster der Ordnung und der daraus entspringenden allgemeinen Glückseligkeit darstellte.
          Nun hatte M. in seinem Hause und in seiner Zucht immer auch mehrere junge Leute, die das Forstwesen erlernen wollten, und rechtliche Eltern drängten sich darum, um ihre Söhne unter so gute und ernste Zucht und Aufsicht, wie die des M. zu bringen. Denn - die Erfahrung hatte es mannigfach bewiesen - selbst rohe, leichtsinnige junge Menschen waren, wenn sie nur einige Wochen in Ms. Hause zugebracht hatten, wie umgewandelt, und immer als sehr gesetzte, fleißige, ordentliche Jünglinge später von ihm zum fernern Glücke entlassen worden.
          Jeder der Neuankommenden erhielt in kurzen und bündigen Worten seine Verhaltungsregeln, und wagt' er, dagegen zu verfehlen, so war die Ermahnung Ms. darauf eben keine der angenehmsten, der eine noch ernstlichere Drohung am Schlusse niemals fehlte. Selten ließ es aber auch einer der Zöglinge weiter als zur ersten Instanz, nämlich zur halben Ermahnung kommen, bei der zweiten Instanz, nämlich der Drohung, hatte er schon verloren, und bei der dritten Instanz, d. h., bei der Ausführung der Drohung, mußte er alle Kosten bezahlen; ein Gnadenweg war da nicht mehr zu suchen und zu finden.
          Unter diesen Verhaltungsregeln für die Jägerlehrlinge war nun auch die: Keiner soll das Gewehr, das er in seinem Berufe zu tragen hat, auf irgend eine Weise mißbrauchen, am Allerwenigsten damit Frevel treiben und etwa zum sogenannten Spaß auf irgend einen Menschen anlegen.
          Dieß wurde Jedem nur einmal, aber ernstlich gesagt; und niemals sah man die Zöglinge des M. den schon so oft getadelten, und schon so oft verunglückten Spaß, des Gewehranlegens auf einen Andern, treiben.
          Nur einem seiner Zöglinge hatte M. diesen unzeitigen Spaß einmal mit dem größten Ernst verbieten müssen, und diesem Verbot zugleich die lakonische Drohung angehängte "wo's wieder geschieht, da setzt's Ohrfeigen rechts und links!"

[ => Original lesen: 1836 Nr. 34 Seite 4]

Wer hätte denken sollen, daß auch der Leichtsinnigste dieser Drohung dennoch entgegenhandeln sollte.
          Allein der betreffliche Jägerlehrling dachte dennoch nur kurze Zeit daran, denn als er eines Tages eben vom Revier zurückkehrte, und das Hausmädchen in aller Eile vom Hause nach dem Garten hin lief, rief ihr der Unbesonnene zu: "Halt, oder ich schieß dich;" und damit hielt er wirklich das Gewehr an den Backen, und zielte, jedoch nur zum Spaß - allein der unerbittliche Ernst stand schon hinter ihm, nämlich der Revierjäger M., der eben zur Hofthüre herausgetreten war, und den saubern Spaß gewahrte. Witsch! Watsch! hatte der leichtsinnige Lehrling die angedroheten Ohrfeigen rechts und links, ehe er sich noch umsehen konnte, woher; doch in demselben Augenblicke gings auch Piff! Puff! und das Hausmädchen stürzte, von einem Doppelschusse getroffen, vor der Gartenthüre todt zur Erde. - Der Jägerlehrling hatte im Schrecken über die Ohrfeigen sein Doppelgewehr losgedrückt und das arme Mädchen somit richtig getroffen. Sein Herz hatte nie an die Ausführung dieser That gedacht, und dennoch stand er jetzt da als Mörder.
          Aber auch der biedere M. klagte sich an, die Veranlassung des Mordes durch seine augenblicklich ausgeführte Drohung gegeben zu haben.
          Die Sache kam zur gerichtlichen Untersuchung. Der Jägerlehrling wurde wegen unvorsichtigen Umgehens mit Feuergewehr mit einem ernstlichen Verweise bestraft, und in die Bezahlung der aus der Untersuchung erwachsenen Unkosten verurtheilt. Der wackere M. wurde für ganz unschuldig erkannt, und ihm sogar von dem Richter ein Ehrenlob wegen der strengen und rechtlichen Zucht über seine Untergebenen ertheilt.
          Dennoch hatte der biedere Mann von diesem schrecklichen Augenblicke an seine innere freudige Ruhe verloren, er konnte sich den Gedanken nicht aus der Seele reißen; durch seine Strenge Veranlassung des - wenn auch unvorsätzlichen - Mordes eines schuldlosen Menschen gegeben zu haben.


Die elegante Leiche.
      Zieräffchen starb - zieräfflich angethan,
Legt man ihn in den engen Kahn,
Der durch die Nacht zum Tage führt -
Nichts aus der Mode weitem Reiche,
Was nur dem Elegant gebührt,
Vom Fuße bis zum Ringelhaar -
Weil das sein letzter Wille war -
Fehlt Fränzchen's eleganter Leiche -
Sogar die Taille ist geschnürt, -
Und Brust und Schenkel sind wattirt. -
      Und unter tausend Thränen stehen
Die Seinen, tiefgebeugt und stumm,
Um ihres Lieblings Sarg herum,
Und gar nicht satt sich können sehen,
Ach! an der allerliebsten Leiche,
Als wär' sie gar von Zuckerteige. -
"Mein Franzchen - wie es leibt' und lebte,
Und tändelnd durch die Straßen schwebte,
So liegt's nun auch im Sarge da.
Nicht wahr, Herr Onkel?" - fragt Mama -
Ganz trocken spricht der Onkel: Ja!
Doch übrigens zu Fränzchens Ruhm und Ehr'
Auch nicht ein stummes Wörtchen mehr.
Er war ein Mann von siebzig Jahren,
Der viel gesehen - viel erfahren.
Doch nie sah er, im weiten Reiche
Der Dinge, solche Stutzerleiche;
D'rum stand er so einsilbig da.
Das will verschnupfen die Mama -
Verbiß'nen Unmuth im Gesicht,
Fast schnippisch sie zum Onkel spricht:
"Man hat doch alles aufgeboten,
Zu zieren den geliebten Todten -
D'rum hätt' ich wohl Ihr kaltes: Ja!
Mir nicht vermuthet - fehlt etwa
Noch irgend eine Leichenzier,
So bitt' ich, sagen Sie es mir. -"
" "Wohl fehlt, und zwar just im Gesicht" " -
Satyricus, der Onkel, spricht -
" "Dem Leichnam eine wahre Zier -
Ohn' diese schläft er sicher nicht
In Ruh' und Frieden unterm Grase -
Ihm fehlt - die Brille auf der Nase." "


Getraide=Preise in Lübeck
16. August.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 82
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 60
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 48
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 44
Erbsen, Brecherbsen 64
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 221/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat -


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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