No. 10
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 04. März
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 10 Seite 1]

Vorladungen.

        Nachdem der Schneidermeister Johann Wendtlandt auf der Baeck seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und sein Vermögen seinen Gläubigern abgetreten, demzufolge der förmliche Concurs über das Wendtlandtsche Vermögen eröffnet worden, auch wegen Sicherstellung dieser Vermögens=Masse die erforderlichen Maaßregeln getroffen sind: so werden Gerichtswegen alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den gedachten Schneider Wendtlandt und sein Vermögen haben oder zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert, solche in dem zu solchem Zweck auf

den 10ten März d. J.

Morgens 11 Uhr angesetzten Liquidations=Termine genau anzumelden, auch insofern dieselben auf Urkunden beruhen, sofort zu bescheinigen; mit der Verwarnung, daß die nicht, oder nicht vorschriftsmäßig Liquidirenden mit ihren vermeinten Ansprüchen von der vorhandenen Wendtlandtschen Vermögens=Masse durch den alsbald zu publicirenden Praeclusiv=Bescheid für immer werden praecludirt und abgewiesen werden.
    Ausgenommen von dieser Meldungs=Pflicht sind jedoch diejenigen Schneider Wendtlandtschen Creditoren, welche ihre Forderungen bereits im vorgewesenen Profeßions=Termine am 26. dieses Monats genau und vollständig liquidirt haben.
    Decretum Schönberg den 29. Jan. 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


            Auf den Antrag der sich zur Zeit als gesetzliche Erben des am 6. September 1835 ohne eheliche Leibeserben und ohne letztwillige Verfügungen verstorbenen Altentheilers Hans Joachim Busch auf dem Gehöfte No. 5 zu Boltenhagen gemeldet habende Geschwister desselben als:

   der Ehefrau des Tagelöhners Bannow Sophia,
      gebornen Busch, zu Boltenhagen,
   der Ehefrau des Tagelöhners Nevermann Catha=
      rina Margaretha, gebornen Busch, zu Tarnewitz,
   des Schäfers Johann Ludwig Busch zu Chri=
      stinenfeldt, und
   der Ehefrau des Hauswirthes Reshoeft Dorothea,
      gebornen Busch, zu Redewisch;
werden, nachdem sie an Eides Statt versichert, daß ihnen keine näher oder gleich nahe Berechtigte als sie und ihr im Holsteinschen sich aufhaltender Bruder Christoph Busch, auch keine letzte Willensordnungen bekannt seyen, alle diejenigen, welche außer diesen Geschwistern an den Nachlaß des wailand Altentheilers Hans Joachim Busch zu Bolten=

[ => Original lesen: 1836 Nr. 10 Seite 2]

hagen aus Erbrecht oder Schuld, oder aus welchem Grunde es sonst sein möge, Ansprüche machen zu können vermeinen, hierdurch geladen, solche etwanigen Ansprüche respec. sub praejudicio, daß die sich gemeldet habenden Erben als die rechten angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß überlassen und das Erbenzeugniß ausgestellt werden solle; die sich nach der Praeclusion meldenden näheren oder gleich nahen Erben aber alle Handlungen und Dispositionen derjenigen, welche in die Erbschaft getreten, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen, - und sub poena pro omni praeclusionis am

19ten Maerz dieses Jahres

auf hiesiger Großherzoglicher Amtsgerichtsstube entweder in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte anzumelden, auch die etwanigen Forderungen sofort durch Vorlegung der Originalien zu justificiren.
      Grevesmühlen den 13ten November 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Amts=Gericht.      


        Alle diejenigen, welche an das dem hiesigen Tischlermeister Christoph Dohnstein gehörige in vim executionis zum Verkauf gestellte in der Hinterstraße allhier sub Nr. 98 belegene Wohnhaus c. p. aus irgend einem Rechtsgrunde dingliche Ansprüche zu haben glauben, werden zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung solcher Ansprüche zu dem auf

den 19ten Maerz d. J.

Morgens 10 Uhr vor dem hiesigen Großherzogl. Stadt=Gerichte anberahmten Liquidations=Termine peremtorisch und bei endlicher Strafe des Ausschlusses vorgeladen, welches mit Bezug auf die den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten proclamata noch weiter bekannt gemacht wird.
    Grevesmühlen den 9ten Januar 1836.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


Bekanntmachung.

          In Gemäßheit der am 25. September 1832 erlassenen Obrigkeitlichen Bekanntmachung, die Einrichtung der hiesigen Pferdemärkte betreffend, werden in diesem Jahre 1836

der erste hiesige Pferdemarkt am 16ten, 17ten und 18ten März,
der zweite am 9ten, 10ten und 11ten Mai und
der dritte am 31sten August, 1sten und 2ten September
auf dem dazu eingerichteten Platze neben dem äußeren Holsteinthore abgehalten werden.
    Der erste Tag ist nur Schautag. Die zu Markt zu bringenden Pferde sind frei von jedem Zoll und sonstigen Abgaben, außer sechs Schillingen Anbindegeld.
    Rotzige, Krätzige und mit anderen ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
    Lübeck den 1sten März 1836.


Vermischte Anzeigen.

          Hiedurch erlaube ich mir, einem verehrten Publikum die Anzeige zu machen, daß ich die von meinem seel. Vater geführte Handlung, am heutigen Tage wieder eröffnet habe. Indem ich seinen Gönnern, für das ihm seit einer Reihe von Jahren geschenkte Zutrauen, herzlich danke, bitte ich zugleich, auch solches auf mich zu übertragen; ich werde einen jeden mit gewohnter Reellität begegnen. Besonders empfehle ich mein Fabricat von Chocoladen als:
    ff. bittre von Caracas Cacao à 18Schilling (Mecklenburg)
    ff. süße von     dito       dito   à 16Schilling (Mecklenburg)
    ff.   do. von    Brasil      do.    à 12Schilling (Mecklenburg)
  mittel do. von     do.       do.    à 8 Schilling (Mecklenburg) pr. Pfund in 4 Taf.
welche stets frisch zu bekommen; wie auch verschiedene in Oel geriebene feine und ordinaire Farben und diverse Sorten frische Garten=Sämereien, zu billigen Preisen bestens.
Schönberg den 1sten März 1836.

Christian Schrep.      


          Da es durchaus nicht zugegeben werden kann, daß an dem sogenannten Schebenberg Sand gegraben wird, so sehe ich mich wiederholt zu der öffentlichen Anzeige genöthigt, daß derjenige, welcher künftig dabei betroffen wird, eine Strafe von 5 Taler (Mecklenburg) zu erlegen hat, und wer den Uebertreter dieses Verbots angiebt, erhält, unter Verschweigung seines Namens, 1 Taler (Mecklenburg) Belohnung.

Schulze Holste in Pogetz.      


Der pommersche Bauer.

[Anekdote.]

(Beschluß.)

[ => Original lesen: 1836 Nr. 10 Seite 3]

Der pommersche Bauer.

[Anekdote.]

[ => Original lesen: 1836 Nr. 10 Seite 4]

Der pommersche Bauer.

[Anekdote.]


Kurze Anleitung zum Hopfenbau.

          Fast keine Feld= oder Gartenfrucht belohnt die Mühe und Kosten ihres Anbaues so gut, als der Hopfen, da jede dazu benutzte Quadratruthe Ackers jährlich etwa 5 bis 6 Mark (Lübeck) einträgt, und, die erste Anlage mit eingerechnet, nur 1 bis 1 1/2 Pfennig (Mecklenburg) Kosten verursacht, wenn man auch Alles durch fremde Hände bestreitet. Daher ist der Anbau dieses Gewächses, für dessen Früchte alljährlich ein bedeutendes Geld ins Ausland geht, gewiß sehr zu empfehlen. Daß er nicht stärker betrieben wird, daran ist nicht so sehr das Klima, sondern bald die Wahl eines ungeeigneten Bodens, bald die kärgliche Sparsamkeit in den ersten Anlagen, am häufigsten aber gewiß eine unzweckmäßige und nachläßige Behandlung schuld.

          1. Lage und Boden. - Die Lage für eine Hopfenpflanzung muß sonnig und frei, am besten südlich abgedacht, oder im Norden, Westen und Nordosten durch Berge, Wälder, Gärten mit Obstbäumen oder dergleichen gedeckt sein.

          Jeder Boden, in dem der Obstbaum oder der Weinstock gut gedeiht, ist auch für den Hopfenbau gut geeignet, also ein warmer, vielleicht noch dazu kalkartiger Mittelboden; jemehr Humus er enthält, desto besser. Untauglich ist dagegen der saure Sumpfboden, und der, der in geringer Tiefe Kiesgrund hat. Indessen läßt sich jeder Boden, bei sonst günstiger Lage, für den Hopfenbau verbessern, z. B. der Sumpfboden dadurch, daß man Dämme aufwirft, um den Hopfen darauf zu pflanzen, der sandige durch Kuhdung, Moorerde, Pflanzerde, Lehm, der kaltgründige durch Pferde=, Schaaf= und Federviehdung, Kalk=, Mergel=, Laub=, Pflanzen= und Holzerde, Torferde etc. bzw. usw.., beide Arten aber durch Gärberlohe und Menschenkoth.

(Die Fortsetzung folgt.)


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat März 1836.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 18 -
ein Schillings=Strumpf - 25 -
ein Sechslings=Semmel - 12 2
ein Dreilings=Semmel - 6 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 2 -
ein 2 Schillings=Brodt 3 1 2
ein Schillings=Brodt 1 - 1/2
ein Sechslings=Brodt - 16 -
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 12 -
ein 2 Schillings=Brodt 3 6 -
ein Schillings=Brodt 1 19 -
ein Brodt zu 10 -
          soll kosten 6 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.      


Getraide=Preise in Lübeck
1. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 66
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 46
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 54
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat 17


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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