No. 11
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 11. März
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 11 Seite 1]

Verordnung wegen des Verbots des Nachdrucks.
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Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Nachdem die Deutsche Bundesversammlung in Frankfurt am Mayn über ein allgemeines Verbot des Nachdrucks, in Folge des Art. 18 d. der Deutschen BundesActe, in ihrer vorigjährigen 12ten Sitzung vom 2ten April nachfolgenden Beschluß gefaßt hat:

"Die höchsten, und hohen Regierungen vereinbaren sich dahin, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen BundesGebiets zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen, und zu schützen sey",
erklären Wir, zur Vervollständigung der, in voller Wirksamkeit von Bestand bleibenden öffentlichen Bekanntmachung vom 29sten October 1832, wegen Ertheilung von Privilegien wider den Nachdruck, und bis zu künftig ergehender umfassenderer Gesetzgebung, hiermit den Nachdruck, so wie den Debit künftig etwa noch herauskommenden Nachdrucks für unerlaubte Handlungen, und verordnen: daß fortan das schriftstellerische Eigenthum, diesem zufolge, dawider zu schützen ist.
                    Wir gebieten, und befehlen demnach sämmtlichen Behörden, und allen Unsern Unterthanen in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, die es angeht, hiermit gnädigst, sich hiernach auf das genaueste allerunterthänigst zu richten, und zu achten.
                    Urkundlich haben Wir diese, durch das Schönberger IntelligenzBlatt sofort zu publicirende Verordnung eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bestärken lassen. Datum Neustrelitz den 20sten Februar 1836.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    


[ => Original lesen: 1836 Nr. 11 Seite 2]

Vorladungen.

          Nachdem im Juli vorigen Jahres auf der Lockwischer Mühle der Hauslehrer Johann Friedrich Grellmann in hohem Alter verstorben und dann dessen Nachlaß von dem Erbmüller Capell daselbst, vermöge eines mit gedachtem Grellmann abgeschlossenen, - auch einigermaßen bescheinigten, - Erbvertrages, in Anspruch genommen worden ist; so werden auf desfallsigen Antrag dieses Praetendenten, hiemit im Allgemeinen alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß des wailand Hauslehrers Grellmann haben, oder zu haben vermeinen, insonderheit aber diejenigen, welche vermöge etwa zuständigen gesetzlichen Erbrechts oder aus sonstigen Gründen, dem angeregten Erbvertrage, so wie der Ausantwortung des Grellmannschen Nachlasses an den Provocanten, in Folge desselben, widersprechen zu können vermeinen, peremtorisch geladen, solche An= auch Widersprüche in dem des Endes auf

den 10ten Mai d. J.,

Vormittags 11 Uhr, anberaumten Liquidations=Termine so gewiß vorzubringen, auch zu rechtfertigen, als sie sonst durch den sofort zu erlassenden Praeclusiv=Bescheid damit für immer abgewiesen, respve. Provocant für den alleinigen Erben des verstorbenen Grellmann erklärt, und der zur Frage, stehende Nachlaß demselben ausgeantwortet werden wird.
    Decretum Schönberg den 4. März 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Alle diejenigen, welche an das dem Arbeitsmann Dücker hieselbst gehörige, in der Voßstraße allhier zwischen Arbeitsmann Heinrich Richtstieg und Maurermeister Johann Haase sub No. 191 des Registers belegene Wohnhaus c. p., welches in vim executionis gerichtlich zum Verkaufe gestellt worden, aus irgend einem dinglichen Rechtsgrunde Ansprüche zu haben vermeinen, haben solche ihre Ansprüche in dem auf

den 14ten Mär d. J.

Morgens 10 Uhr vor dem Großherzogl. Stadt=Gerichte allhier anberahmten Liquidations=Termine anzumelden und gehörig zu bescheinigen, unter dem ein für allemal angedroheten Nachtheile des Ausschlusses, welches mit Bezug auf die den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten Proclamata hiedurch weiter bekannt gemacht wird.
    Grevesmühlen, den 29sten Februar 1836.

Großherzogliches Stadtgericht.      


          Alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die verloren gegangene Verschreibung über ein von dem Zimmermeister Schmidt und wailand Bäckermeister David Ebel allhier in ihrer Eigenschaft als Vormünder hinterbliebener Kinder erster Ehe des verstorbenen Kesselhändlers Martens hieselbst bei der hiesigen Stadt=Kämmerei in termino Ostern 1823 belegtes Capital von 200 Taler (Mecklenburg) N2/3. sowie an dies Capitel selbst Ansprüche machen zu können glauben, haben solche Ansprüche in dem

auf den 7ten May d. J.

Morgens 11 Uhr anberahmten Liquidations=Termine anzumelden, und sofort zu bescheinigen sub praejudicio pro omni der Präclusion und der Mortification der genannten Verschreibung, welches mit Bezug auf das den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirte Proclama hiedurch noch weiter bekannt gemacht wird.
    Grevesmühlen, den 25sten Februar 1836.

Großherzogl. Stadtgericht.      


Extractus proclamatis.

          Auf Antrag des sich unter eventuellem Erbieten zur reinen Güterabtretung auf ein Verfahren nach der Constitution vom 17ten Decbr. 1834 berufen habenden hiesigen Krämers Johann Prey, ist nach Gerichtswegen verfügten gesetzlichen Sicherheitsmaaßregeln ein Termin zur Liquidation aller und jeder Ansprüche an den Provocanten, so wie zur Production der Originalien auf

Freitag den 13ten May d. J.
Morgens 10 Uhr

und zum Versuche eines Vergleichs eventualiter zur Erstigkeitsausführung Terminus auf

Freitag den 3ten Junius d. J.
Vormittags 10 Uhr,

anberahmt, wozu sämmtliche von der Anmeldung nicht gesetzlich befreiete Krämer Johann Preysche Creditoren unter den ein für allemal angedroheten Nachtheilen respective der Abweisung von der Masse und des Ausschlusses, des Verlustes der Originalien als Beweismittel der anzunehmenden Einwilligung in die vorgelegt werdenden Vergleichs=Vorschläge, so wie der Präclusion mit der Prioritäts=Deduction, mit weiterer Bezugnahme auf die

[ => Original lesen: 1836 Nr. 11 Seite 3]

in den Landes=Intelligenzblättern in extenso eingerückten Schuld=Proclamata peremtorie hiemit vorgeladen sind.
    Gabebusch den 4ten März 1836.

Großherzogliches Stadtgericht.      
J. F. Ebert.            


Extractus proclamatis.

          Wenn der Guts=Jäger Wilhelm zu Kaeselow sich auf die landesherrliche Constitution vom 17. December 1834 berufen und, bei eventuellem Erbieten zur reinen Güterabtretung, auf einen Vergleich mit allen seinen Gläubigern unter gerichtlicher Vermittelung angetragen, so ist, nach voraufgegangenen Verfügungen zur Sicherstellung der Masse, ein Termin zur Anmeldung aller und jeder Forderungen an den Provocanten, so wie zur Production der Originalien und sonstiger schriftlicher Beweismittel auf

Dienstag den 31sten May d. J.
Morgens 10 Uhr,

und ein anderweitiger Termin zum Versuche eines Vergleichs, so wie zur Deduction der Priorität auf

Dienstag den 28sten Juni; d. J.
Morgens 10 Uhr

vor dem Kaeselower Patrimonialgerichte zu Gadebusch anberahmt, wozu sämmtliche, von der Anmeldung nicht gesetzlich befreiete Creditoren des Guts=Jägers Wilhelm unter dem ein für alle Mal angedroheten Nachtheile resp. der Abweisung von der Masse und des Ausschlusses, des Verlustes der Originalien und sonstiger schriftlicher Urkunden als Beweismittel, der anzunehmenden Einwilligung in die vorgelegt werdenden Vergleichs=Vorschläge, so wie der Praeclusion mit der Erstigkeits=Ausführung, Gerichtswegen hiedurch mit weiterer Bezugnahme auf die den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten Schuldproclamata, peremtorie vorgeladen sind.
    Decretum Gadebusch am 1sten März 1836.

Kaeselower Patrimonial=Gericht hieselbst..    
J. F. Ebert.           


          Auf den Antrag des Kalkbrenners Brockmann zu Wendisch Wehningen werden hiedurch alle diejenigen, welche an seine jetzt verkaufte Erbpachthufe und Kalkbrennerei daselbst dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, zu deren Anmeldung und sofortigen Bescheinigung auf

den 11ten April d. J., Morgens 11 Uhr

sub praejudicio pro omni praeclusi et perpetui silentii, vor hiesiges Amts=Gericht geladen. Von dieser Anmeldungs=Pflicht ist jedoch das Großherzogl. Amt wegen des rückständigen Canons und anderer öffentlichen Abgaben, so wie alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen im Hypotheken=Buche über diese Grundstücke eingetragen sind, ausdrücklich ausgenommen, wenigstens haben sie die Erstattung der Liquidationskosten nicht zu erwarten.
    Amt Dömitz den 27sten Januar 1836.

Großherzogl. Amts=Gericht.      


Bekanntmachung.

          Die Mauersteine sollen von der hiesigen Feldziegelei; künftig zu 8 Taler (Mecklenburg) 16 Schilling (Mecklenburg) N2/3. z. v. Kauf= und 20 Schilling (Mecklenburg) Zählgeld das Tausend verkauft werden.
    Schönberg den 1. März 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


Verpachtung.

          Zur öffentlich meistbietenden Verpachtung des, auf dem Süllsdorffer Felde belegenen sogenannten; Schmoorteiches ist Termin auf Sonnabend den 26sten dieses Monats März anberahmt, wozu sich Pachtliebhaber gedachten Tages Vormittag 11 Uhr auf hiesiger Amtsstube einfinden wollen.
    Schönberg den 7ten März 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


          Die Krellenbergsche Käthnerstelle zu Carlow soll

am 22sten dieses Monats März

ohne Inventarium öffentlich meistbietend verpachtet werden, wozu Pachtliebhaber hiemittelst gedachten Tages Vormittags 11 Uhr vor das unterzeichnete Gericht geladen werden.
    Die Stelle ist, nach vorgängiger Meldung bei dem Hauswirth Hartwig Holst und Krüger Robrahn zu Carlow, täglich in Augenschein zu nehmen. Die Bedingungen sollen im Termine bekannt gemacht werden und wird hier nur bemerkt: daß die Verpachtung von Ostern dieses Jahres an, auf zehn Jahre statt finden wird.
    Decretum Schönberg den 10. März 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                               .Karsten.


Verkaufs=Anzeigen.

          Am Sonnabend

den 26sten dieses Monats März

sollen auf hiesiger Amtsstube 30 Faden Buchen Stammholz aus dem Rupensdorffer Zuschlage öf=

[ => Original lesen: 1836 Nr. 11 Seite 4]

fentlich meistbietend verkauft werden. Die Stämme können am Freitage den 25sten d. M. in Augenschein genommen werden, und wird zu deren Nachweisung an diesem Tage ein Forstbedienter an Ort und Stelle anwesend sein.
    Schönberg den 5ten März 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


          Auf Antrag der majorennen und des Vormundes der minorennen Erben des wailand Büdners Brandt zu Gletzow, ist praevio decreto de alienando ratione minorum zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des zu Gletzow belegenen vierhischigen Brandtschen Büdnerei=Katens, mit den zu demselben gehörenden über 1200 QuadratRuthen enthaltenden Ländereien, ein Termin auf

den 21. Maerz d. J.

Morgens 11 Uhr angesetzt, zu welchem Kaufliebhaber sich auf der Amtsgerichtsstube zu Rehna einzufinden haben.
    Die Büdnerei kann nach vorgängiger Meldung beim Schulzen Burmeister zu Gletzow zu jeder Zeit in Augenschein genommen werden, und sind die Verkaufsbedingungen in der Registratur einzusehen.
    Gadebusch den 22. Januar 1836.

Großherzogl. Amtsgericht Rehna.      


Bekanntmachung.

          In Gemäßheit der am 25. September 1832 erlassenen Obrigkeitlichen Bekanntmachung, die Einrichtung der hiesigen Pferdemärkte betreffend, werden in diesem Jahre 1836

der erste hiesige Pferdemarkt am 16ten, 17ten und 18ten März,
der zweite am 9ten, 10ten und 11ten Mai und
der dritte am 31sten August, 1sten und 2ten September
auf dem dazu eingerichteten Platze neben dem äußeren Holsteinthore abgehalten werden.
    Der erste Tag ist nur Schautag. Die zu Markt zu bringenden Pferde sind frei von jedem Zoll und sonstigen Abgaben, außer sechs Schillingen Anbindegeld.
    Rotzige, Krätzige und mit anderen ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
    Lübeck den 1sten März 1836.


Vermischte Anzeigen.

          Ich bringe hiemit zur öffentlichen Kenntniß, daß ich eine größere Anzahl Maulbeerbäume und =Gesträuche für Hecken, als ich erwartete, erhalten habe. Es können demnach alle diejenigen, welche zur künftigen Betreibung des Seidenbaues sich Maulbeerbäume anzupflanzen wünschen, selbige ganz unentgeltlich von mir abholen, jedoch muß solches bald geschehen. Auch bin ich gern bereit, über die Anpflanzung und Behandlung der Bäume, mündlich Anweisung zu ertheilen.
   Schönberg den 10ten März 1836.

Fischer, Pastor.      


          Zu Stove sind 500 Großtausend Rethschöbe zu verkaufen.


          Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der Fuhrweg zwischen Lüdersdorf und Wahrsow nicht mit schwer beladenen Wagen, bei 2 Taler (Mecklenburg) Strafe, befahren werden darf.

Schulze Werner zu Lüdersdorf.      
      =       Kohlhase zu Wahrsow.      


          Da es durchaus nicht zugegeben werden kann, daß an dem sogenannten Schebenberg Sand gegraben wird, so sehe ich mich wiederholt zu der öffentlichen Anzeige genöthigt, daß derjenige, welcher künftig dabei betroffen wird, eine Strafe von 5 Taler (Mecklenburg) zu erlegen hat, und wer den Uebertreter dieses Verbots angiebt, erhält, unter Verschweigung seines Namens, 1 Taler (Mecklenburg) Belohnung.

Schulze Holste in Pogetz.      


Getraide=Preise in Lübeck
8. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 66
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 46
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 54
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat 17


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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