No. 7
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 12. Februar
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 7 Seite 1]

Vorladungen.

          Für den seit langen Jahren abwesend gewesenen, hier gebürtigen Tischlergesellen August Kniep, ist seit 30 Jahren von der competenten Gerichts=Behörde eine Curatel angeordnet worden. Da auch, nach dem beigebrachten Taufscheine, der Abwesende bereits ein Alter von 70 Jahren erreicht hat, so wird nun, auf desfallsigen Antrag seines Curators, der gedachte Tischlergeselle August Kniep oder dessen etwa vorhandene Descendenz hiemittelst edictaliter aufgefordert, binnen 2 Jahren a dato, von seinem Leben und Aufenthalt, dem unterzeichneten Gerichte Anzeige zu machen, bei Vermeidung des Nachtheiles, daß der Abwesende für verschollen erklärt, seine Nachkommenschaft als nicht vorhanden angenommen und die Substanz seines hier verwalteten Vermögens, den inmittelst als Intestaterben sich legitimirenden Angehörigen des solchemnach pro mortuo zu achtenden Verschollenen, ausgeantwortet werden soll.
      Decretum Schönberg den 17. Novbr. 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Extractus proclamatis.

        In Folge eines in Vorschrift der hohen Constitution vom 17. Decbr. 1834 Gerichtswegen eingeleiteten Vergleichs=Verfahrens zwischen dem hiesigen Frachtfuhrmann Johann Griem und dessen Gläubigern, ist zum öffentlich meistbietenden Verkauf des Griemschen allhier in der Mühlenstraße sub No. 94 belegenen Wohnhauses mit Zubehörungen, ein Termin auf

Freitag den 11ten März d. J.
Vormittags 11 Uhr,

zur Ausübung des creditorischen Gleichgebotsrechts so wie zur Liquidation aller und jeder Ansprüche an das gesammte Vermögen des Frachtfuhrmannes Griem und zur Production der Originalien und sonstiger schriftlicher Beweismittel aber ein anderweitiger peremtorischer Termin auf

Freitag den 18ten März d. J.
Vormittags 11 Uhr

anberahmt, zu welchen beiden Terminen mit Bezugnahme auf die in den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten öffentlichen Ladungen, Kaufliebhaber und die nicht von der Meldung gesetzlich ausgeschlossenen Griemschen Gläubiger respective unter den ein für allemal angedroheten Nachtheilen der Abweisung, des Ausschlusses und des Verlustes der Originalien als Beweismittel, hiemittelst Gerichtswegen vorgeladen sind.
      Gadebusch den 7. Janr. 1836.

Großherzogliches Stadtgericht hieselbst.      
Ebert.            


[ => Original lesen: 1836 Nr. 7 Seite 2]

            Auf den Antrag der sich zur Zeit als gesetzliche Erben des am 6. September 1835 ohne eheliche Leibeserben und ohne letztwillige Verfügungen verstorbenen Altentheilers Hans Joachim Busch auf dem Gehöfte No. 5 zu Boltenhagen gemeldet habende Geschwister desselben als:

   der Ehefrau des Tagelöhners Bannow Sophia,
      gebornen Busch, zu Boltenhagen,
   der Ehefrau des Tagelöhners Nevermann Catha=
      rina Margaretha, gebornen Busch, zu Tarnewitz,
   des Schäfers Johann Ludwig Busch zu Chri=
      stinenfeldt, und
   der Ehefrau des Hauswirthes Reshoeft Dorothea,
      gebornen Busch, zu Redewisch;
werden, nachdem sie an Eides Statt versichert, daß ihnen keine näher oder gleich nahe Berechtigte als sie und ihr im Holsteinschen sich aufhaltender Bruder Christoph Busch, auch keine letzte Willensordnungen bekannt seyen, alle diejenigen, welche außer diesen Geschwistern an den Nachlaß des wailand Altentheilers Hans Joachim Busch zu Boltenhagen aus Erbrecht oder Schuld, oder aus welchem Grunde es sonst sein möge, Ansprüche machen zu können vermeinen, hierdurch geladen, solche etwanigen Ansprüche respec. sub praejudicio, daß die sich gemeldet habenden Erben als die rechten angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß überlassen und das Erbenzeugniß ausgestellt werden solle; die sich nach der Praeclusion meldenden näheren oder gleich nahen Erben aber alle Handlungen und Dispositionen derjenigen, welche in die Erbschaft getreten, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen, - und sub poena pro omni praeclusionis am

19ten Maerz dieses Jahres

auf hiesiger Großherzoglicher Amtsgerichtsstube entweder in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte anzumelden, auch die etwanigen Forderungen sofort durch Vorlegung der Originalien zu justificiren.
      Grevesmühlen den 13ten November 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Amts=Gericht.      


        Alle diejenigen, welche an das dem hiesigen Tischlermeister Christoph Dohnstein gehörige in vim executionis zum Verkauf gestellte in der Hinterstraße allhier sub Nr. 98 belegene Wohnhaus c. p. aus irgend einem Rechtsgrunde dingliche Ansprüche zu haben glauben, werden zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung solcher Ansprüche zu dem auf

den 19ten Maerz d. J.

Morgens 10 Uhr vor dem hiesigen Großherzogl. Stadt=Gerichte anberahmten Liquidations=Termine peremtorisch und bei endlicher Strafe des Ausschlusses vorgeladen, welches mit Bezug auf die den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten proclamata noch weiter bekannt gemacht wird.
    Grevesmühlen den 9ten Januar 1836.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


Präclusiv=Bescheid.

          In der Erbregulirungs=Sache des zu Schlagsdorf verstorbenen Schulzen Johann Heinrich Ollmann ist heute der Präclusiv=Abschied erlassen worden.
      Schönberg den 11. Februar 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                               .Karsten.


          Zur Publication des beim hiesigen Justiz=Amte niedergelegten Testaments des jetzt verstorbenen Hauswirthes Rieckhof zu Klein=Molzahn ist Terminus auf

den 29sten d. M., Morgens 11 Uhr,

praefigirt, zu welchem alle diejenigen, welche ein Interesse an der Sache zu haben vermeinen, hiedurch vorgeladen werden.
      Decretum Schönberg den 4. Februar 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Verkaufs=Anzeigen.

          In dem heutigen Termine sind für das Schneider Wendtlandtsche Gehöfte auf der Baeck 625 Taler (Mecklenburg) in N 2/3tel à 31 Schilling (Mecklenburg) geboten worden und ist dem Höchstbietenden der Zuschlag, bis auf das den Wendtlandtschen Gläubigern vorbehaltene Gleichgebots=Recht geschehen. Zur Ausübung dieses Rechtes werden nun gesammte Gläubiger des Schneiders Wendtlandt hierdurch öffentlich auf

den 18ten Februar d. J.

Morgens 11 Uhr vor das hiesige Gericht geladen, bei Vermeidung des ein für allemal angedroheten Nachtheils, daß im Nichterscheinungsfalle dies Recht für aufgegeben zu achten und dem höchstbietend gebliebenen Licitanten der reine Zuschlag geschehen soll.
    Decretum Schönberg den 29. Januar 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


[ => Original lesen: 1836 Nr. 7 Seite 3]

          Auf Antrag der majorennen und des Vormundes der minorennen Erben des wailand Büdners Brandt zu Gletzow, ist praevio decreto de alienando ratione minorum zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des zu Gletzow belegenen vierhischigen Brandtschen Büdnerei=Katens, mit den zu demselben gehörenden über 1200 QuadratRuthen enthaltenden Ländereien, ein Termin auf

den 21. Maerz d. J.

Morgens 11 Uhr angesetzt, zu welchem Kaufliebhaber sich auf der Amtsgerichtsstube zu Rehna einzufinden haben.
    Die Büdnerei kann nach vorgängiger Meldung beim Schulzen Burmeister zu Gletzow zu jeder Zeit in Augenschein genommen werden, und sind die Verkaufsbedingungen in der Registratur einzusehen.
    Gadebusch den 22. Januar 1836.

Großherzogl. Amtsgericht Rehna.      


Holzverkauf
im Lübeckischen Forstreviere Israelsdorf.

          Am Donnerstag den 25sten Februar d. J. werden im Forstreviere Israelsdorf, im Forstorte Wesloertannen:

60 Cavelinge aufgehauener Kiefern (Tannen)
Bauholz=Stämme

öffentlich an die Meistbietenden verkauft.
      Der Verkauf beginnt praecise 10 Uhr an Ort und Stelle, in der Nähe der Wesloer Torfscheune.
      Lübeck 1836.

Forstdepartement.      


Vermischte Anzeigen.

          Der Fußsteig, welcher von hier nach Selmsdorf über meine drei Koppeln führt, ist auf letzteren von jetzt an aufgehoben, welches ich hiedurch bekannt mache.

Hauswirth Karsten zu Rupensdorf.      


Ueber die Wartung und Erhaltung
eines Obstgartens.

          Viele bekümmern sich nicht weiter um ihre Bäume, und glauben Alles gethan zu haben, wenn sie solche nur erzogen und verpflanzt haben. Sie lassen alles Gras unter den Bäumen aufwachsen und nachmals von ihrem Vieh verzehren. Sie laßen ihnen alles Holz, und glauben ihnen zu schaden, wenn sie einen oder den andern Zweig wegnehmen. Sie sind nicht sorgfältig, dem Baum seine Reinlichkeit zu verschaffen, und auf diese Art erreichen sie nicht die Absicht, warum sie solche gepflanzt haben. Die Bäume verlangen allerdings ihre Pflege und besondere Wartung. Worin aber diese bestehe, läßt sich in wenige Regeln bringen.
          Die erste Regel: "Begrabe das Land, worin du die Obstbäume gepflanzt hast, fleißig, und reinige es sorgfältig von Unkraut." - Eine höchst nothwendige Sache. Man kann das Land unter den Obstbäumen noch viele Jahre zu Garten= und Feldfrüchten gebrauchen; darunter alle Arten von Kohl, Kartoffeln u. dgl. gut gerathen. Besser ist es allemal, gar nichts unter den Bäumen aufwachsen lassen, weder Kraut noch andere Gewächse. Dazu gehört denn, daß man das Land fleißig umgrabe. Auf solche Art erhält es durch Regen und Sonnenschein viele Nahrung, und wird so bereitet, daß die Wurzeln, die sich immer mehr und weiter ausbreiten, allenthalben hinlängliche Nahrung finden. Ist man aber genöthigt, sein Land zwischen den Bäumen mit Garten= und Feldfrüchten zu bestellen, so bleibe man doch einige Fuß vom Baume ab, damit solche Früchte demselben seine Nahrung nicht entziehen. Zwei bis drei Fuß rund um den Stamm ist hinlänglich. Dieser unbestellte Platz aber muß von allem Unkraut sorgfältig gereinigt werden, so werden die Bäume dann gut gedeihen.
          Die zweite Regel: "Lege zur Herbstzeit rings um den Baum etwas Dünger, damit er neue Nahrung bekomme." - Zu dem Ende ists gut, daß man das Erdreich wenigstens einige Fuß um den Baum herum umgrabe. Alsdann kann die Fettigkeit des Düngers bei eintretendem Regen desto besser in die Erde dringen. Der Mist macht, daß der Baum gut fortwächst, und so man ihm auf solche Weise keine Nahrung verschafft, so wird er kümmerlich bestehen und langsam fortwachsen. Man nimmt dazu am liebsten Kuh= und Pferdemist durcheinander gemengt, nicht aber frischen, sondern etwas vermoderten.
          Die dritte Regel: "Grabe den Dünger im Frühjahr unter." - Obgleich die Kraft desselben schon im Winter davon gegangen und in die Erde eingezogen ist, so wird doch theils das Erdreich dadurch verbessert, wenn das Stroh untergegraben wird, theils wird die Erde dadurch aufgelokert; und nun kann die Frühlingswitterung und die Sonne desto besser darauf wirken. Bei dem Untergraben des Mistes aber muß man sich hüten, daß man die Wurzeln des Baumes nicht verletze.
          Die vierte Regel: "Reinige die Bäume vom

[ => Original lesen: 1836 Nr. 7 Seite 4]

Moose."- Bei aller Vorsicht, die man auf die Zubereitung des Erdreichs angewendet hat, kann es gleichwohl geschehen, daß ein oder der andere Baum mit Moos überzogen wird. Insonderheit findet man solches bei den Pflaumen= und Zwetschgenbäumen. Läßt man solchen sitzen, so nimmt er gar bald überhand, und der Baum bekömmt ein häßliches Ansehen. Durch die Winterwitterung aber und den vielen Schnee und Regen ist der Moos am Stamm und an den Zweigen ziemlich lose geworden, und man kann den Baum im Frühling leicht davon reinigen. Unterläßt man nun solches, so wird der Baum in seinem Wachsthume gehindert, und der Eigenthümer desselben hat selbst den größten Schaden davon.
          Die fünfte Regel: "Befestige die Bäume wieder, die etwa von den Pfählen los sind." - Es ist höchst nothwendig, daß man den jungen Bäumen einen Pfahl giebt, damit sie nicht vom Winde hin und her gewehet werden. Nun kann es leicht geschehen, daß ein Baum bei starkem Winde vom Pfahl losgerissen wird. Hier muß denn ein sorgfältiger Landwirth oder Baumgärtner fleißig nachsehen, ob er in diesem Stücke einen Fehler finde, damit er solchen sofort verbessere, widrigenfalls wird der Wind den Baum hin und her werfen, unten am Stamm ein ziemliches Loch in die Erbe machen, wo sich das Wasser sammelt und den Baum verderben. Sobald aber ein Baumgärtner findet, daß ein Baum los ist, muß er ihn gleich wieder befestigen. Zu dem Ende muß er nie seine Bäume besuchen, ohne einige Weidenreiser mit sich zu nehmen, oder auch Stroh, oder eine Sache, damit er sie vorhin befestigt gehabt hat. Damit er allemal zu etwas rathen könne, so ist ihm zu empfehlen, an den Ecken seines Baumhofes einige Weidensträuche zu pflanzen, auf daß er dergleichen allemal bei der Hand habe.

(Der Beschluß folgt.)


Schelmstreich.

          Vor kurzem verläßt ein junger wohlgekleideter Mann Berlin, tritt ungefähr 6 Meilen von dort in ein Wirthshaus und begehrt 6 Scheffel Gerste, die er auf der Diele der Scheune für eine Heerde Schweine ausschütten läßt, die er sehnlichst erwartet. Er hat gegessen, getrunken, die Schweine kommen nicht. Gutmüthig bietet ihm der Wirth sein Rettpferd an; eine so freundliche Offerte zurückzuweisen, wäre unhöflich, das fühlt der junge Mann, besteigt das Pferd und reitet fort. Aber es vergehen 2, 3 Stunden, er kehrt nicht wieder; der Wirth schöpft Argwohn, und als der Abend vollends hereinbricht, und Roß und Reiter sich nicht sehen lassen, da klagt er laut über Betrug. Doch bald schämt er sich seines Mangels an Vertrauen, denn durch die Dämmerung trabt der Braune auf das wohlbekannte Haus zu. Der Wirth fliegt ihm entgegen; ein von ihm wohlgekannter Mann steigt ab, und übergiebt ihm folgendes Schreiben: "Mein Herr! meine Besorgniß war gegründet, meine Schweine sind verirrt; sie können heute nicht mehr zu Ihnen gelangen; Sie aber der Besorgniß Ihres Pferdes zu entreißen, übersende ich es hiermit durch Ueberbringer, nebst meinem besten Danke. Morgen früh 3 Uhr bin ich mit meinen Schweinen bei Ihnen, und werde dankbar meine Zeche bezahlen." - Ein braver Mann, sagte der Wirth, steckte den Brief ein und nimmt den Braunen beim Kopf, um ihn in den Stall zu führen. "Nicht doch, ruft der Fremde, ich reite heute noch nach Hause; laßt mein Pferd nur hier und gebt ihm Wasser und Heu." - Euer Pferd? ruft der Wirth, und nun ergiebt sichs, daß der Reisende 6 Meilen von dort den Braunen von seinem Reiter für 32 Louisdor gekauft, und da er gesagt, daß er den Ort passire, aus Gefälligkeit für den Verkäufer auf seine Bitte jenen Brief für den Wirth mitgenommen. Als Finale behielt der Wirth sein Pferd, der Dieb sein Geld, und der leichtsinnige Käufer war - der Geprellte.


Getraide=Preise in Lübeck
9. Februar.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 64
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 45
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 54
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat -


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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