No. 20
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 15. Mai
1835
fünfter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1835 Nr. 20 Seite 1]

Verordnung,
wegen des Verbots des Wanderns der diesseitigen HandwerksGesellen nach Frankreich, Belgien, und der Schweiz.

Wir Georg von Gottes Gnaden

Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Fügen hiermit öffentlich zu wissen: Demnach die hohe Deutsche BundesVersammlung, hinsichtlich des Wanderns, und der Versammlungen, und Verbindungen der Deutschen HandwerksGesellen, in ihrer dritten diesjährigen Sitzung nachstehenden Beschluß gefaßt hat:

Beschluß.

   Da es im Interesse des deutschen Bundes liegt: daß die Deutschen HandwerksGesellen an keinen Associationen, und Versammlungen Theil nehmen, wodurch die öffentliche Ruhe, im In= oder Auslande bedroht, oder gestört werden könnte, so soll
         1) Das Wandern der, den Deutschen Bundesstaaten angehörigen HandwerksGesellen nach denjenigen Ländern, und Orten, in welchen offenkundig dergleichen Associationen, und Versammlungen geduldet werden, so lange diese Duldung notorisch besteht, verboten seyn.
[ => Original lesen: 1835 Nr. 20 Seite 2]
      2) In Absicht auf die Zurückberufung der, gegenwärtig in solchen Ländern, worin Associationen, und Versammlungen der obgedachten Art geduldet werden, befindlichen HandwerksGesellen, und deren Beaufsichtigung bei ihrer Rückkehr nach der Heimath, werden von den höchsten, und hohen Regierungen dem Zwecke entsprechende Verfügungen getroffen werden.
      3) Ueber die, in Deutschland wandernden HandwerksGesellen wird strenge polizeiliche Aufsicht, insbesondere rücksichtlich der Verbindungen, in welche sie sich einlassen könnten, geführt werden.

So verordnen Wir hiermit: daß fortan allen HandwerksGesellen aus Unserm Fürstenthume Ratzeburg, das Wandern nach Frankreich, Belgien und der Schweiz bis auf Weiteres verboten seyn soll, und diejenigen, welche sich zur Zeit in diesen Ländern befinden, selbige sofort zu verlassen haben.
                      Zugleich werden alle Obrigkeiten, so wie die Eltern, oder Vormünder, die es angeht, im Fürstenthume Ratzeburg, hiermit aufgefordert, auf die genaue Befolgung dieser Unsrer Vorschrift strenge zu halten.
                      Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche durch das Schönberger IntelligenzBlatt zur öffentlichen Kunde gebracht werden soll, eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Großherzoglichen RegierungsInsiegel bestärken lassen. Datum Neustrelitz den 29sten April 1835.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    


Vorladungen.

         Alle welche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß des zu Klütz verstorbenen Schneiders Jaanssen machen zu können, oder gleich nahe Erbrechte als der sich bereits als Sohn des defuncti legitimirt habende Herr Cantor Jaanssen zu Marlow zu haben vermeinen, werden zu deren Angabe und Darlegung von uns auf

den 23sten Julius d. J.
bei dem ein für alle Mal angedroheten Nachtheile vorgeladen, daß sie damit abgewiesen werden, auch das Erbenzeugniß ausgestellt werden wird.
    Grevismühlen im Patrimonial=Gericht Bothmer den 29. April 1835.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.      


         Alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an die, von dem Fuhrmann Schatt dem Vorbürger Niemann verkauften, auf dem hiesigen Stadtfelde belegenen, in dem an hiesiger Gerichts=Stelle und an der Kirchthüre in extenso affigirten Proclam, näher specificirten 14 Stück Acker, zu haben vermeinen, sind bei Strafe der Präclusion, zur Anmeldung und Bescheinigung derselben auf den 11ten k. M. zu Rathhause hieselbst verabladet.
     Ratzeburg den 5ten Mai 1835

                       Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
in fidem
(L. S.) J. Richter,                
                Stadtsecretair.


Verkaufs=Anzeigen.

         Wir haben zum öffentlichen meistbietenden Verkauf des dem Bäcker Deppe zu Dassow in vim executionis abgepfändeten in der Mühlenstraße neben dem Hause des Krämer Müller belegenen Hauses, des sogenannten Backhauses, welches vor einigen Jahren neu erbauet wurde, in gutem Zustande sich

[ => Original lesen: 1835 Nr. 20 Seite 3]

befindet und auch mit geringen Kosten zu vier Wohnungen eingerichtet werden kann, und ferner des dazu gehörigen, hinter dem Hause belegenen, diesem in der Größe von 26 QuadratRuthen zugelegten Gartens, terminum auf den

17ten Juni d. J.
Morgens 11 Uhr berahmt und laden wir zu demselben etwanige Kaufliebhaber mit der Bemerkung ein, daß bei Ertheilung des Zuschlages als Conventional=Poen von dem Meistbietenden 200 Taler (Mecklenburg) N 2/3. zu erlegen sind.
      Die grundleglich zu machenden Bedingungen sind 14 Tage ante terminum beim Gericht einzusehen, auch gegen die Gebühr in Abschrift zu haben. Das Haus kann nach zuvoriger Meldung beim Herrn Actuar Paepke zu Lütgenhof besehen werden.
    Lütgenhof den 1. Mai 1835.

Zum Patrimonialgericht Verordnete.  
Grupe.                


Extract.

         Das Wohnhaus nebst Garten des hiesigen Webers Franz Bade soll in vim executionis

am 27sten Mai 1835
öffentlich meistbietend verkauft werden.
      Auch ist zur Liquidation und Justification aller Real=Ansprüche an jenes Haus c. p., Terminus auf
den 17ten Juni c. a.
sub poena praeclusionis praefigirt.
    Rehna den 10. März 1835.

Großherzogl. Stadtgericht.      


Kindesliebe.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

[ => Original lesen: 1835 Nr. 20 Seite 4]

Kindesliebe.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]


Bruderhaß.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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