No. 41
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 10. Oktober
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 41 Seite 1]

Auf besondern Allerhöchsten Befehl wird hiedurch das nachstehende Landesherrliche Regulativ:

Landesherrliches Regulativ,
betreffend die Betreibung der BierBrauerey in Schönberg, und die Feststellung der, darauf bezüglichen Verhältnisse im Fürstenthume Ratzeburg.

Wenn Wir Uns, aus Landesherrlicher Fürsorge für das Wohl, und das Interesse des Publicums in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, nicht haben bewogen finden können, die, bisher in der Stadt Schönberg bestandene BrauerZunft, und deren Privilegium, bei völlig veränderten Verhältnissen und ZeitUmständen, zu bestätigen; so haben Wir doch eine möglichst schonende Rücksichtnahme auf die Mitglieder der bisherigen BrauerZunft in's Auge gefaßt, und stellen diesemnach, hinsichtlich der künftigen Betreibung der BierBrauerey in Schönberg, u. s. w. Landesherrlich hiermit fest, wie folgt:

§. 1.

                  Von jetzt an soll einem Jeden, der in der Stadt Schönberg das BürgerRecht gewonnen hat, und daselbst ansässig ist, gestattet seyn, Bier, nicht bloß zum eignen Bedarfe, sondern auch zum Verkaufe in größeren Quantitäten, also bei ganzen, halben, und ViertelTonnen zu brauen. Eine vorgängige Aufnahme in die BrauerZunft ist zu dem Ende nicht erforderlich.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 41 Seite 2]

§. 2.

                  Die Befugniß des BierBrauens zum Verkaufe ist lediglich bedingt durch den, dem Magistrate in Schönberg in jedem einzelnen Falle zuvor nachzuweisenden Besitz eines, zur Ausübung dieses Gewerbes geeigneten, nicht feuergefährlichen Gebäudes, nebst erforderlichem Apparate. Nach eingenommenem Augenscheine beschließt und verfügt der Magistrat darüber: ob der Betrieb der Brauerey dem Betheiligten zu gestatten sey, oder nicht? Wer, ohne den Beschluß, und die Verfügung dieser Behörde zu erwarten, zu brauen anfängt, verfällt in eine Strafe von 20 (zwanzig) Rthlrn. D. Courant.

§. 3.

                  Solcher Genehmigung des Magistrats bedürfen indeß Diejenigen nicht, in deren Häusern notorisch bisher BierBrauerey wirklich betrieben worden ist. Es steht jedoch dem Magistrate frei, auch die BrauAnstalten solcher Berechtigten jederzeit zu inspiciren, und, bei etwa sich ergebenden, Gefahr drohenden Mangelhaftigkeiten, bis zur Abstellung derselben, den weiteren Betrieb der Brauerey zu verbieten.
Mitglieder der bisher bestandenen BrauerZunft, die seit Jahr und Tag die, ihnen zugestandene BrauGerechtigkeit nicht mehr ausgeübt, werden von den Bestimmungen des §. 2. mit begriffen.

§. 4.

                  Das Recht, Gastwirthschaft zu treiben, soll in Zukunft von specieller, in allen Fällen nur nach vorgängiger Genehmigung der Landvogtey zu ertheilender Verleihung des Magistrats gegen eine, an die StadtCasse ein für allemal zu entrichtende Abgabe von 25 (fünf und zwanzig) Rthlrn. Dänisch Courant abhängig seyn.
                  Inhaber sogenannter BrauHäuser, und, als solche, zur SchenkWirthschaft Berechtigte verbleiben jedoch im Genusse dieser Begünstigung für ihre LebensZeit.

§. 5.

                  Allen Bewohnern des platten Landes ist es fortan unbenommen Bier von beliebiger Stärke zum eignen HausBedarfe zu brauen. Insonderheit werden die Einwohner der Vogteyen Schönberg, und Rupensdorf von der bisherigen Verpflichtung, bei gewissen Gelegenheiten ihr benöthigtes Bier von Mitgliedern der Schönberger BrauerZunft zu nehmen, hiermit entbunden.

§. 6.

                  Bier zum Verkaufe zu brauen, bleibt jedoch den Landbewohnern - die PachtInhaber der Domainen Stove, und Mechow ausgenommen - wie bisher, untersagt, bei 20 (zwanzig) Rthlrn. Dänisch Courant Strafe für jeden Uebertretungsfall.

§. 7.

                  Desgleichen dürfen LandKrüger überall kein starkes Bier selbst brauen, bei gleicher Strafe, als im §. 6. bestimmt ist. Sogenanntes Cofent zum HausBedarfe zu brauen, steht ihnen frei.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 41 Seite 3]

§. 8.

                  Diejenigen Mitglieder der bisherigen BrauerZunft, welche die specielle Berechtigung erworben haben, gewisse LandKrüge mit Bier zu belegen, verbleiben im ungeschmälerten Genusse solcher Befugnisse.
                  Auch treffen die vorstehenden Bestimmungen solche Krüger, und sonstige Bewohner des platten Landes nicht, welche, vermöge specieller Landesherrlicher Verleihung, oder contractlicher Bestimmung, die BierBrauerey betreiben, oder die im unvordenklichen Besitze dieser Berechtigung erweislich sich befinden.

§. 9.

                  Im Allgemeinen unterliegt das Städtische Brauwesen der Beaufsichtigung des Magistrats in Schönberg, dergestalt, daß, mit Vorbehalt des Recurses an die Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg, die BierBrauer den Anordnungen jener Behörde in dieser Beziehung unweigerlich Folge leisten müssen, und sollen.
                  Wonach alle betreffenden Behörden in Unserer Stadt Schönberg, insonderheit auch sämmtliche Stadt= und Landbewohner in Unserm Fürstenthume Ratzeburg allerunterthänigst sich zu richten, und zu achten haben.
                  Urkundlich haben Wir dies Regulativ, dessen Minderung, und Mehrung, auch, dem Befinden nach, gänzliche Umwandlung Wir Uns vorbehalten, eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen RegierungsInsiegeI bestärken lassen. Datum Neustrelitz den 13ten September 1834.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    

zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
          Schönberg den 8ten October 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                                               Karsten.         Reinhold.
                


Vorladungen.

        Der Hauswirth Hans Hinrich Ziething zu Thandorf ist gewilliget, ein Hypothekenbuch über seine Vollstelle daselbst niederzulegen und hat wegen seiner Schulden die gesetzliche Anzeige an Eidesstatt gemacht, so daß die Abfassung und Corroborirung eines Postenzettels bereits geschehen können und wegen Reproduction desselben die erforderliche Aufgabe ihm geworden ist.
      Zur völligen Genügung der Gesetzes=Vorschrift werden nun alle diejenigen, die dingliche Rechte an die Vollstelle des Hauswirts Ziething und sein Vermögen zu haben vermeinen, solche auch in das niederzulegende Hypothekenbuch eingetragen wissen wollen, peremtorisch hiedurch

auf den 26sten November, Morgens 11 Uhr,

vor die unterzeichnete Behörde geladen, und solche Ansprüche specifice anzugeben und zu bescheinigen, bei Vermeidung des sofort zu vollstreckenden, jede Restitution ausschließenden, Präjudizes, daß die nicht angemeldeten und von der Anmeldung nicht ausdrücklich ausgenommenen Real=Rechte an diesem Grundstücke, sowol gegen den jetzigen als künftigen Besitzer desselben, erloschen sein sollen.
Von dieser Anmeldungspflicht werden aber nicht ergriffen:

1) alle zur Erhebung der Landes=Communal= und Parochial=Abgaben und sonstiger Leistungen competenten Behörden, so wie die hiesige Feuer=Assecuranz Gilde, wegen ihrer statutenmässigen Ansprüche.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 41 Seite 4]

2) Das Großherzogliche Domänen=Amt wegen der Herrschaftlichen Abgaben und Dienste von dem Grundstücke.
3) Diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen auf dem obgedachten, vor dem Termine ihnen vorzulegenden mit dem Siegel des hiesigen Justiz=Amtes corroborirten Postenzettel richtig und vollständig aufgezeichnet befinden werden.
und haben solche etwanige Liquidanten mindestens keinen Ersatz ihrer Meldungs=Kosten zu gewärtigen.
      Schönberg den 26sten September 1834.

                       Hypotheken=Behörde des Fürstenthum
Ratzeburg.
(L. S.) Karsten.                


            Auf Antrag des Herrn Kaufmanns Pelzer hieselbst und des Herrn Pensionair Fratzscher zu Questin, als Vormünder der minorennen Kinder des wail. Försters Allerding zu Gostorf, werden alle diejenigen, welche an den sub beneficio legis et inventarii von ihnen angetretenen Nachlaß des Letztern aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen zu machen berechtigt sind, hiermit peremtorisch öffentlich geladen, in dem auf den

29sten November dieses Jahrs

ad profitendum et liquidandum anberahmten Termine Morgens 11 Uhr in hiesigem Großherz. Amtsgerichte entweder in Person, oder durch ordnungsmäßig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüche specifice anzuzeigen, auch durch die darüber in Händen habenden Original=Beweisthümer rechtsgenügend zu bescheinigen, widrigenfalls aber unfehlbar zu erwarten, daß sie mit denselben unter Auferlegung eines immerwährenden Stillschweigens werden praecludirt und abgewiesen werden.
    Grevesmühlen den 29sten September 1834.

Großherzogl. Meckl. Amts=Gericht.  


        Zur Anmeldung und Rechtfertigung jeglicher Ansprüche an den Nachlaß des zu Pohnstorff verstorbenen Zimmergesellen Bohnsack ist ein Termin auf

den 30sten October d. J.

bei Strafe der Ausschließung angesetzt worden.
    Grevismühlen im Patrimonial=Gericht Damshagen den 26. August 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.    


Vermischte Anzeigen.

        Hiedurch mache ich bekannt, daß ich in diesen Tagen von dem Moore, die Harekost genannt, die Haide wegbrennen lassen werde.

C. Mett zu Pahlingen.    


        Anstatt meines verstorbenen Schwiegervaters, des wailand Hengstenlegers Hans Behnke hieselbst, ist nun Allerhöchst mir eine Concession zum Hengstlegen im Fürstenthume Ratzeburg allergnädigst ertheilt worden. Dieß erlaube ich mir hiedurch gehorsamst zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und ersuche ein verehrliches Publicum, auch mir, gleich meinem verstorbenen Schwiegervater, künftighin Ihr Zutrauen zu schenken, da es jederzeit mein eifrigstes Bestreben seyn wird, durch prompte und reelle Bedienung mich des geschenkten Zutrauens würdig zu machen.
    Schwanbeck den 1sten October 1834.

Matthias Heinrich Möller,      
concessionirter Hengstleger.  


        In der Nacht vom 25. auf den 26. Sept. ist mir ein Füllen von der Weide entkommen. Dasselbe war nicht völlig dunkelbraun und war ihm die rechte Kinnbacke etwas angeschwollen, woran es besonders kenntlich. Sollte es sich irgendwo angefunden, so ersuche ich den gegenwärtigen Besitzer desselben, gegen Erstattung der etwanigen Kosten und gegen eine gute Belohnung, mich davon in Kenntniß zu setzen. Eine Belohnung sichere ich noch demjenigen zu, der mir über das Füllen bestimmte Nachricht so geben kann, daß ich dasselbe wieder erhalte.
    Cordeshagen 1834.

Hinrich Kossow.      


Getraide=Preise in Lübeck
vom 8. Octbr.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 68
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 54
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 34
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 36
Erbsen, Brecherbsen 64
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 191/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 16


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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