No. 35
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 29. August
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 35 Seite 1]

Verkaufs=Anzeigen.

Im Auftrage der Gutsherrschaft zu Mummendorf sollen folgende zu Mummendorf gelegene Gehöfte mit Zubehörungen zu Michaelis dieses Jahres in Erbpacht öffentlich ausgebracht werden, wozu ein Termin

auf den 18ten September d. J.

Morgens 10 Uhr anberahmt ist, und auf dem alten Hofe zu Mummendorf statt haben wird.
        Die zu vererbpachtenden Gegenstände sind:

1) Das bisherige Wohnhaus c. p. auf dem alten Hofe zu Mummendorf, welches zum vollen Eigenthum überlassen wird, und dem zum nutzbaren Eigenthum circa 500 QuadratRuthen Acker und Wiesen werden beigelegt werden.
2) Das bisherige Holländer=Haus c. p. zu Mummendorff zum vollen Eigenthum, dem ebenfalls 4-500 QuadratRuthen Acker und Wiesen zum nutzbaren Eigentum beigelegt werden sollen.
    Die Kontractsbedingungen sind 14 Tage vor dem Termin, sowohl auf dem Hofe zu Mummendorf wie auch hier einzusehen und abschriftlich zu erhalten, und werden die zu vererbpachtenden Grundstücke Jedem, nach zuvoriger Meldung auf dem Hofe zu Mummendorf gezeigt werden.
    Erbpachtliebhaber wollen sich zu dem bezeichneten Termin zahlreich einfinden und gewärtigen, daß dem Höchstbietenden die resp. Erbpachtstücke unter Vorbehalt der Genehmigung der Gutsherrschaft werden zugeschlagen werden.
    Grevismühlen im Patrimonial=Gericht Mummendorf den 8. August 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.  


Vermischte Anzeigen.

          Probsteier Saat=Roggen vom ersten Einschnitt bei

Müller zu Römitz.      


          Die Schleiermachersche Wohnung nebst Garten zu Westerbeck, soll auf Michaelis oder Ostern anderweitig verpachtet werden. Das Nähere bei

L. v. Hobe, zu Hof=Lockwisch.      


          Meinen verehrten Gönnern mache ich die gehorsamste Anzeige, daß ich mit dem 1. October

[ => Original lesen: 1834 Nr. 35 Seite 2]

d. J. mich wohnhaft in Dassow niederlasse, um die verehrten Theilnehmer meiner Lesezirkel prompter bedienen zu können. Ich erlaube mir, denselben meinen verbindlichsten Dank zu sagen. Sowohl für das - mir bisher geschenkte Vertrauen, als die gütige Nachsicht, wenn ich in meinen bisherigen Verhältnissen vielleicht nicht immer alle Wünsche habe befriedigen können. Mit dem Anfang des neuen Zirkels aber, welcher mit dem 1. October d. J. beginnt, kann und werde ich gewiß alles aufbieten, um den guten Ruf, den sich mein Institut erworben hat, zu erhalten und zu vermehren, und bitte ich den Zirkel mit einer recht zahlreichen Theilnahme zu erfreuen. Mein neuestes Verzeichniß Nr. 3, welches bereits ausgegeben, wird Jedem sagen, daß ich nicht unthätig in Anschaffung neuer beliebter Werke gewesen bin; auch mache ich mich hiemit verbindlich, jedes neue gute Werk, wenn es von einem geehrten Mitgliede des Zirkels zum Lesen gewünscht wird, und sich noch nicht in meiner Bibliothek befindet, sofort für meine Rechnung anzuschaffen.
    Mit dieser Anzeige verbinde ich die ganz gehorsamste Bitte an die bisherigen verehrten Leser meiner Zirkel, da ich dieses Jahr keine Missive zur Subscription umhersenden werde, es mir gefälligst schriftlich bis zum 1. Sept. d. J. melden zu wollen, wer dem neuen Zirkel ferner nicht beizutreten beabsichtigen sollte; vom 1. Septbr. an werden aber alle, die nicht ausdrücklich abgekündigt haben, so angesehen, als ob sie von neuem beigetreten wären. Zugleich ersuche ich sämmtliche verehrliche Theilnehmer, die Pränumerations=Gelder bis zum 15. Septbr. d. J. gütigst einzusenden; vom 1. October werde ich die quittirten Rechnungen versenden. Der Lesepreis für ein jährliches Abonnement ist: für Bücher 2 Rthlr. Courant oder 2 Rthlr. 3 ßl. N2/3tel, für Journäle 2 Rthlr. 24 ßl. Cour. oder 2 Rthlr. 27 1/2 ßl. N2/3., für die hippologischen Blätter oder Pferdezeitung 1 Rthlr. Cour. oder 1 Rthlr. 11/2 ßl. N2/3. Leser, welche für Bücher und Journale zusammen abonniren, zahlen für beides 3 Rthlr. 24 ßl. Cour. oder 3 Rthlr. 29 ßl. N2/3. Das Bücher=Verzeichniß kostet 2 ßl.
    Lütgenhof, bei Dassow, im August 1834.

J. Wichmann.      


          Am Sonntag den 28. Septbr. soll hieselbst ein neuer beschlagener Stuhlwagen verspielt werden, wobei zwei Tonne Bier frei sind, und wozu ich Liebhaber ergebenst einlade. - Der Einsatz ist 16 ßl.

Ridder zu Rieps.      


Das Gauner=Wesen in London.

[Erzählung.]

(Beschluß.)

[ => Original lesen: 1834 Nr. 35 Seite 3]

Das Gauner=Wesen in London.

[Erzählung.]

(Beschluß.)


Gottesgerichte des Mittelalters.

        Der Glaube, daß Gott eine specielle Aufsicht über sein Welt führe und namentlich die Tugenden und Sünden jedes Einzelnen pünktlich beaufsichtige, war so ziemlich ein allgemeiner. Daraus entspann sich die Folgerung, daß in allen Fällen,

[ => Original lesen: 1834 Nr. 35 Seite 4]

wo der menschliche Richter für Schuld oder Unschuld, Recht oder Unrecht sattsame Beweise nicht auffinden könne, die ewige Gerechtigkeit niemals zögern werde, durch ein augenblickliches Wunder die Wahrheit unfehlbar kund zu geben.
Leider bestärkte die Verbreitung des Christenthums diesen Aberglauben allerwärts. Die Schlauheit und consequent fortschreitende Herrschsucht des Klerus fand darin eine neue Quelle für Ansehen und Wirksamkeit. In seine Hand wurden die Vorbereitungen zu den meisten Gottesgerichten gegeben. Von diesen Vorbereitungen hing es mehrentheils ab, ob ein Wunder sich kund geben oder der Beschuldigte und Verdächtige für schuldig erkannt werden solle.
        Bei keiner Nation waren diese sogenannten Gottesgerichte so sehr' in Schwung, wie bei den Deutschen. Die unglückseligen Processe gegen Zauberer und Hexen kamen dazu und vermehrten ihre Zahl bis ins Unglaubliche. Tausende von Unschuldigen wurden die Opfer dieser Barbarei vieler Jahrhunderte.
        Dem kanonischen Rechte gebührt vorzüglich die Ehre, den Gottesurtheilen allmählig, ein Ende gemacht zu haben, indem es für Ablehnung des Verdachts etc. bzw. usw. andere Mittel und namentlich den Reinigungseid einführte und zum gesetzlich kräftigen Statut erhob. Die Verbreitung des römischen Rechts vollendete die Vertilgung der Gottesgerichte u. veredelte die Rechtspflege. Leider nicht, ohne mit einer neuen Barbarei die Menschheit zu schänden. Das römische Recht verordnete die Tortur (Folter), die anfänglich nur gegen Leibeigene angewendet, später gegen Alle als ein Mittel zu Entdeckung der Wahrheit gebraucht wurde. Sie schändete drei Jahrhunderte, mordete Tausende von Unschuldigen, war ein teuflisches Mittel in der Hand der Unvernunft, des Despotismus und richterlicher Willkür bis tief in das 18te Jahrhundert hinein. Die bei den Deutschen vorzüglich üblichen Gottesurtel waren: Die gerichtlichen Zweikämpfe, bei welchen der Besiegte stets für schuldig erklärt wurde. Kaum dürften die Duelle unserer Zeit (außergerichtliche Zweikämpfe) von der gesunden Vernunft für eine weniger große Barbarei gehalten werden. - Die Feuerprobe. Dabei mußte der Beklagte entweder über eine glühende Pflugschaar, glühende Kohlen etc. bzw. usw.. mit bloßen Füßen gehen, oder ein glühendes Eisen einige Schritte weit mit bloßen Händen tragen, oder nackt, nur mit einem in Wachs getränkten Hemd bekleidet, durch ein großes Feuer langsam wandeln. Jede Verletzung, welche das Feuer verursachte, wurde als Zeichen der Schuld betrachtet. - Die Wasserprobe. Arme und Beine wurden in kochendes Wasser getaucht. Wer sie nicht wieder unbeschädigt herausbrachte, der wurde für schuldig erkannt. Die Probe im kalten Wasser (das Hexenbad) wurde größtentheils nur gegen diejenigen angewendet, welche man der Hexerei beschuldigte. Die Unglücklichen wurden auf das Wasser hingelegt; schwammen sie oben, so waren sie schuldig. - Die Hexenwage. Man wog die Unglückliche; war sie zufällig sehr leicht, so erklärte das Gericht sie für eine Hexe. - Der geweihte Bissen. Ein Geistlicher gab einen solchen unter vielen Verwünschungen dem Angeklagten in den Mund; wer ihn nicht hinunter schlucken konnte oder nachher Uebelkeiten und Schmerzen davon empfand, der war schuldig. - Die Probe des heiligen Abendmahls. Vorzüglich unter Geistlichen und Mönchen üblich. Wurde der Angeklagte nach dem Genusse desselben bald krank oder starb er gar, so war seine Schuld unbezweifelt. - Das Kreuzgericht. Man stellte den Kläger und den Beklagten mit kreuzweis ausgestreckten Armen eine Zeitlang unter das Kreuz. Wer von beiden zuerst die Arme bewegte oder sinken ließ, der hatte Unrecht.
        Bestätigten nicht die Geschichte und Denkmale die Wahrheit, so müßte man solchen Unsinn für Mährchen und boshafte Erfindung müssiger Scribenten halten.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 26. August
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 68
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 54
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 34
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 36
Erbsen, Brecherbsen 74
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 191/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 15


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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