No. 14
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 04. April
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 1]

Landesherrlich bestätigte SchulOrdnung für die LandSchulen im Fürstenthume Ratzeburg.

Damit das LandSchulwesen in Unserm Fürstenthume Ratzeburg mit möglichster Gleichförmigkeit geordnet, und für die Zukunft hinsichtlich aller Schulen auf dem platten Lande — also mit Ausschluß der Küsterschule in Schönberg — nach übereinstimmenden, allgemeinen Grundsätzen verfahren werde, sollen, vom 1. Mai 1834 angerechnet, alle, das LandSchulwesen betreffende, in Unserm Fürstenthume Ratzeburg bisher ergangene, allgemeine, und besondere Verordnungen hiermit aufgehoben, und dagegen nachstehende Grundsätze sämmtlichen Behörden, die es betrifft, und den Unterthanen des Landes zur Befolgung vorgeschrieben seyn.

§.1.

                    Unter unmittelbarer Obhut Unsrer LandesRegierung hieselbst ist die ConsistorialCommission des Fürstenthums Ratzeburg die leitende, und anordnende Behörde in allen, das LandSchulwesen daselbst betreffenden Angelegenheiten. Dieser Behörde verbleibt, wie bisher, die Aufsicht, und Verfügung über die SchulBauCasse und über die, in allen Gemeinden bereits bestehenden FreiSchulCassen, und sind von derselben auch die, wegen Ansammlung, und demnächstiger Verwendung eines allgemeinen Schulfonds erforderlichen Maaßregeln zu treffen.

§. 2.

                    Die nächste unmittelbare Aufsicht über die Schulen, und Schulmeister, ihrer Parochie haben die competenten OrtsPrediger. So wie ihr Beruf sie schon im

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 2]

Allgemeinen verpflichtet, das Gedeihen der Schule zu befördern, auf fleißigen SchulBesuch der Kinder, und treue PflichtErfüllung der Schulmeister zu halten, und denselben mit frommem Ernste, und mit Eifer für die gute Sache entgegenzukommen, so wird jedem Prediger noch besonders zur Pflicht gemacht, als erstes Mitglied des SchulVorstandes, für zweckmäßige Wirksamkeit desselben, bei dessen erster Einrichtung, und fernerhin zu sorgen, vierteljährlich wenigstens einmal jede Schule in der Parochie zu besuchen, um den Zustand der Schule, die Befolgung der SchulOrdnung, die Fortschritte der Kinder, die Methode, und den Eifer der Schulmeister zu beobachten, nach Ablauf eines jeden halben Jahres aber über Alles dem Probsten, als allgemeinen Schul=Ephoro, gewissenhaft Bericht zu erstatten.
                    Die, zu diesen SchulBesuchen erforderlichen Fuhren leistet jede Dorfschaft, deren Schule eben inspicirt werden soll, unweigerlich zu der, vom Prediger zu bestimmenden Zeit.

§. 3.

                    In jedem Orte, wo eine Schule ist, hat die Ortschaft einen, oder, bei bedeutenderer Zahl der Einwohner, auch zwei Hausväter zu erwählen, die mit dem Prediger, und den Juraten der KirchenGemeinde, den SchulVorstand bilden. Dieser SchulVorstand hat das Beßte der Schule auf alle Weise zu befördern, auf die Befolgung der SchulOrdnung zu halten, und die Pflichten, welche Letztere ihm auflegt, selbst gewissenhaft, und treu zu beobachten, ganz besonders aber auf Regelmäßigkeit des SchulBesuchs zu wachen.
                    Die Wahl der einzelnen OrtsEinwohner zu Mitgliedern des SchulVorstandes, deren Anzahl, auf den Vorschlag des Predigers, für jeden Ort vom Probsten zu bestimmen ist, leitet der Schulze — auf der Baeck ein, vom Probsten zu ernennender ansässiger Hausvater — und veranstaltet, nachdem er von dem OrtsPrediger dazu aufgefordert worden ist, unverzüglich die Zusammenkunft aller, selbst der nicht angesessenen FamilienVäter des Ortes. Wer durch StimmenMehrheit der Erschienenen gewählt worden ist, darf die Annahme der Mitgliedschaft des SchulVorstandes nicht verweigern. Etwanige EntschuldigungsGründe kann er jedoch bei der ConsistorialCommission vorbringen; sollten selbige aber von derselben nicht erheblich befunden werden, so hat der Erwählte unweigerlich nach der, sofort erfolgenden Bestätigung von Seiten des Probsten, sein Amt als Mitglied des SchulVorstandes anzutreten.
                    Dies Amt, welches eben so ehrenvoll, als das der KirchenJuraten, ist, verwaltet der Erwählte nach erfolgter Bestätigung der Wahl durch den Probsten, 5 (fünf) Jahre hindurch unentgeltlich, kann aber, nach Ablauf dieser Zeit, wider seinen Willen nicht wieder gewählt werden. Während seiner Amtsführung können, und sollen ihm neue Geschäfte, z. B. die, eines gerichtlichen Vormundes, oder eines ArmenVorstehers, so wie sonstige CommunalBesorgungen, nicht übertragen werden.

§. 4.

                    Der Schulmeister muß sich eines christlichen, anständigen Lebenswandels befleißigen, durch treue PflichtErfüllung, und ein liebevolles, zugleich aber ernstes Betragen in, und außer der Schule, die Achtung der Gemeinde überhaupt, und der SchulKinder insbesondere, sich zu erwerben suchen. Während der SchulStunden,

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 3]

muß er sich ausschließlich mit der Aufsicht über die SchulKinder, und mit deren Unterrichte beschäftigen, wie es sich denn auch von selbst versteht, daß er während des Unterrichts ordentlich angekleidet seyn muß, auch nicht Taback dabei rauchen, oder sonst etwas Stöhrendes vornehmen darf. Das SchulZimmer hat er stets reinlich, im Winter gehörig gewärmt, und im Sommer luftig zu halten. Strafe, und insonderheit körperliche Züchtigung darf er erst dann gegen die SchulKinder eintreten lassen, wenn Ermahnungen und Zurechtweisungen bereits wiederholt angewarnt, und ohne Erfolg geblieben sind.
                    Der Schulmeister hat sich für seinen wichtigen Beruf unablässig gewissenhaft, treu, und eifrig immer mehr auszubilden. Einen Handel, oder gar einen Branntweinsschank darf er eben so wenig, wie ein Handwerk betreiben, dagegen aber kann er in den Freistunden durch jedes, mit seinem Berufe vereinbarliches Geschäft sich einen NebenErwerb verschaffen. Daß er die SchulKinder zu seinen häuslichen Geschäften nicht gebrauchen darf, versteht sich von selbst.

§. 5.

                    Nachlässige, und unmoralische Schulmeister sind vom SchulVorstande dem Probsten anzuzeigen, der, dem Befinden nach, bei der ConsistorialCommission eine Untersuchung deshalb veranlaßt. Die Entscheidung dieser Behörde bei solcher Vorkommenheit ist, mit Vorbehalt des Recurses an Unsre LandesRegierung, normirend für alle Interessenten.
                    Bei Erledigung von SchulmeisterStellen, bringt der OrtsPrediger, nach vorheriger Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des SchulVorstandes, drei Individuen dem Probsten in Vorschlag, wobei möglichst auf die Beförderung älterer, geringer besoldeter Schulmeister im Lande zu sehen ist. Von diesen Präsentirten empfiehlt der Probst einen, vorher geprüften, und tüchtig befundenen Candidaten der ConsistorialCommission zur Annahme, die solchen dann förmlich zum Schulmeister beruft, und durch den Prediger in sein Amt einführen läßt.
                    Alle Schulmeister sollen vom Probsten eine specielle Instruction über LehrMethode, und Disciplin erhalten.

§. 6.

                    Alle Kinder vom zurückgelegten sechsten Lebensjahre an, sind schulfähig, und deren Eltern, PflegeEltern, Vormünder, oder Dienstherrn (die insgesammt Vorgesetzte der Kinder hier genannt werden) verpflichtet, selbige, von diesem Zeitpuncte an, bis zur Confirmation zum regelmäßigen Besuche der Winter= und SommerSchule anzuhalten. Weder häusliche Arbeiten, Hüten des Viehes, Warten kleiner Kinder u. dgl., noch Dienstverhältnisse sollen schulfähige Knaben und Mädchen vom ordentlichen Besuche der Schule entbinden, und nur bescheinigte Krankheit, oder zu tiefe Wege, und zu ungünstiges Wetter sind in der Regel als gültige EntschuldigungsGründe, wegen Versäumung der Schule, anzusehen. Jedem Schulmeister wird, zu Anfange eines halben Jahres, ein Verzeichniß der, für seine Schule pflichtigen Kinder von dem competirenden Prediger ertheilt.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 4]

§. 7.

                    Die Schule des AufenthaltsOrtes des Kindes hat das Letztre als diejenige, wohin es gehört, regelmäßig zu besuchen. Nur dann treten Ausnahmen von dieser Obliegenheit ein, wenn

a) das Kind eine öffentliche StadtSchule des In= oder Auslandes besucht;
b) wenn ihm ein besonderer HausLehrer gehalten wird, oder der Prediger das Kind unterrichtet;
c) wenn, besonderer Verhältnisse wegen, das Besuchen einer andern LandSchule gewünscht wird, wozu aber bei der ConsistorialCommission die Erlaubniß nachzusuchen ist, die, nach vernommenem Erachten des competirenden Predigers, solche ertheilt, oder verweigert, und zugleich darüber bestimmt, in wiefern dem Schulmeister des Orts das SchulGeld ganz, zum Theil, oder gar nicht bezahlt werden soll.

§. 8.

                    Jeder Ortschaft ist unbenommen, eine Schule für sich einzurichten, wenn auch bisher keine Schule daselbst bestand, jedoch muß die SchulmeisterStelle, nach dem Ermessen der ConsistorialCommission, genügend aus den alleinigen Mitteln der Ortschaft dotirt, auch der Schulmeister, zu dessen Sprengel der Ort bisher gehörte, angemessen entschädigt werden. Wird indeß nur für kleine Kinder von 6-10 Jahren eine NebenSchule gewünscht, so bedarf es, wegen der Dotirung einer solchen Stelle, dieser Anordnung nicht, sondern die ganze Einrichtung soll dann mehr dem Ermessen des competirenden Predigers überlassen bleiben, der aber, vor der Ausführung, die Genehmigung des Probsten zu erwirken hat.
                    Combinirungen nahe belegener Schulen zu einer HauptSchule bleiben dem jedesmaligen Ermessen der ConsistorialCommission, auf vorgängigen Antrag der SchulVorstände, anheimgegeben.

§. 9.

                    In allen Schulen soll, im Winter sowol, als im Sommer, regelmäßig Unterricht ertheilt werden, und zwar im Winter täglich Vormittags von 9-12, Nachmittags von 1-4 Uhr, im Sommer täglich Morgens von 7-9 Uhr. An den Nachmittagen des Mittwochs, und Sonnabends fällt der Unterricht aus, so wie an Sonn=, Fest= und FeierTagen. Auch bleibt, während der Korn= und HeuErndte, zusammen 4 (Vier) Wochen, und während der KartoffelnErndte, 14 (Vierzehn) Tage hindurch, so wie endlich von Weihnachten bis Neujahr, die Schule geschlossen.
                    Im Allgemeinen wird bestimmt: daß der Unterricht sich erstrecken soll, auf
            Religion, Lesen, Schön= und RichtigSchreiben, Rechnen, besonders
                        KopfRechnen, VerstandesUebung, und Auswendiglernen, und Gesang,
woran alle Schüler, nach Maaßgabe einer, mit Zustimmung des Predigers, vorzunehmenden ClassenAbtheilung, ohne Ausnahme Theil nehmen. Die näheren Vorschriften, wegen der Methode beim Unterrichte, der Hülfsmittel u. s. w., wird der Probst, um möglichst gleichmäßige Bildung in allen Schulen zu erreichen, demnächst durch die OrtsPrediger erteilen.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 5]

§. 10.

                    Die WinterSchule beginnt am Montage nach Michaelis, und wird am Sonnabende vor dem Palmsonntage geschlossen.
                    Die SommerSchule nimmt am Donnerstage nach Ostern ihren Anfang, und dauert bis zum Sonnabende vor Michaelis.

§. 11.

                    Versäumung der Schule, ohne gültige Entschuldigung, soll allemal gerügt werden, und zwar, wenn die Schuld die Kinder trifft, und wiederholte Ermahnungen nicht gefruchtet haben, durch angemessene Züchtigung derselben. Trifft die Schuld aber die Vorgesetzten des Kindes, so hat der SchulVorstand selbige vor sich zu laden, und ihre Gleichgültigkeit gegen gute Einrichtungen ihnen zu verweisen, im WiederholungsFalle aber sie in eine Geldstrafe von vier Schillingen bis zu Einem Rthlr. für jeden versäumten SchulTag, zum Beßten der FreiSchulCasse zu nehmen.
                    Das JustizAmt der Landvogtey in Schönberg hat, auf Anzeige des Predigers, als ersten Mitgliedes des SchulVorstandes, diese erkannten StrafGelder ungesäumt executorisch beitreiben zu lassen, gegen den unvermögenden Condemnaten aber angemessene sonstige Strafe zu verfügen.
                    Die, bißher von den Schulmeistern geführten SchulTabellen sollen beibehalten, und von dem SchulVorstande am Ende jedes Monats nachgesehen werden, da dann die dabei wahrgenommenen Versäumnisse in vorgeschriebener Art zu rügen sind.

§. 12.

                     Für die schulpflichtigen Kinder bezahlen deren, im §. 6. gedachten Vorgesetzten (und zwar die Dienstherrn mit Vorbehalt der, mit den Eltern, oder Vormündern der Kinder etwa zu treffenden PrivatVerabredungen) an die Schulmeister ihres AufenthaltsOrts:

A. SchulGeld, nämlich
           1) für die WinterSchule vierteljährlich für jedes Kind, nach folgender Classification der Eltern:
           a. Prediger, Pächter und sonstige Honoratioren auf dem Lande 32  (zwei  und  dreißig)  Schillinge.
           b. Förster, LandReuter, Holländer auf PachtHöfen, Müller, Voll= Drei= Viertel= und ZweiDrittelHüfner 24  (vier  und  zwanzig)  Schillinge.
           c. HalbHüfner und Käthner 16  (sechszehn)  Schillinge.
           d. Alle sonstige Grundbesitzer auf dem Lande, Schäfer auf den PachtHöfen, und Handwerker, die mit Gesellen und Burschen arbeiten, insofern sie nicht angesessen seyn sollten, und also nicht ohnehin schon als GrundBesitzer zu dieser Classe gehören 12  (zwölf)  Schillinge.
[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 6]
           e. Nicht angesessene, und allein arbeitende LandHandwerker, auch Tagelöhner 8  (acht)  Schillinge.                
           2) Für die SommerSchule für jedes Kind vierteljährlich die Hälfte der ebengedachten WinterSchulGelder.
B. HolzGeld, zu Weihnachten für jedes Kind, dessen Eltern zu den Classen a. und b. gehören, 32 (zwei und dreißig) Schillinge.
           Die Kinder der Eltern sub. c. d. und e. geben in demselben Termine ein HolzGeld von respve. 8 (acht), 6 (sechs), und 4 (vier) Schillingen. Hat ein Vater mehrere Kinder in einer und derselben Schule, so bezahlt er nur für zwei Kinder das HolzGeld.

                    Bei unehelichen Kindern werden diese Bestimmungen nach dem Stande der Mutter, in welchem sie sich zur Zeit der SchulPflichtigkeit ihres Kindes befindet, regulirt.

(Der Beschluß folgt im nächsten Stücke.)


Vorladungen.

      Nachdem der Maurergeselle Johann Niemann hieselbst sich gestern insolvent erkläret, und unter Verzichtleistung auf die Wohltaten der Constitution de 31. März 1812 zur reinen Güter=Abtretung sich erboten hat, demnach auch concursus formalis eröffnet, und die behufigen Sicherheitsmaßregeln in Bezug auf die vorhandene Masse angeordnet worden, so werden jetzt alle diejenigen, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde an den genannten Maurergesellen Niemann und dessen Vermögen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch peremtorisch geladen, in dem auf

den 20sten Junius d. J.

Morgens 11 Uhr vor dem Großherzoglichen Stadt=Gerichte allhier anberahmten Liquidations=Termine solche ihre Ansprüche und Forderungen nicht nur genau anzumelden. sondern auch sofort durch die etwa in Händen habenden Beweisthümer klar zu machen, sub praejudicio pro omni des Ausschlusses von der gegenwärtigen Concursmasse.
    Grevesmühlen den 20. März 1834.

Großherzogliches Stadt=Gericht.    


      Auf desfalsigen Antrag der Wittwe und der Vormünder hinterbliebener Kinder des weiland Ackersmann Christian Behrens hieselbst werden Zwecks Erforschung der Kräfte des Nachlasses und Auseinandersetzung der Wittwe Behrens mit ihren Kindern, alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den verstorbenen Ackersmann Christian Behrens und dessen hinterbliebenes Vermögen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch peremtorisch geladen, in dem auf

den 20sten Junius d. J.

Morgens 11 Uhr vor dem Waisengerichte allhier anberahmten Liquidations=Termine ihre Forderungen und Ansprüche nicht nur genau anzumelden, sondern auch sofort durch die etwa in Händen habenden Beweisthümer zu bewahrheiten, unter dem endlichen Nachtheile des Ausschlusses von der Nachlaßmasse.
    Von der Meldungspflicht werden jedoch alle Gläubiger, deren Forderungen; zu Stadtpfandbuch getragen, ausdrücklich ausgenommen, wenigstens haben sie im Meldungsfalle einen Ersatz der Liquidationskosten nicht zu gewärtigen.
    Grevesmühlen den 20sten März 1834.

Bürgermeister und Rath.      


        Nachdem der Herr Bürgermeister Roeper zu Cröplin, als General=Bevollmächtigter der verehelichten Schäfer geb. Zieske zu Laaslich im Preußischen, Testaments=Erbin des vormaligen Hufen=Pächters, demnächstigen Einwohners Joachim Friedrich Kaemmerer zu Klütz angezeigt: wie zwei zum Nachlasse des gedachten Defuncti gehörende Pöste resp. von 700 Rthlr. und 500 Rthlr. N2/3. intabulirt folio 94. des Gräflisch von Both=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 7]

merschen Hypothekenbuches, früher der Curatel der Kinder des wailand Försters Evers zu Everstorff zugestanden, demnächst aber nach dessen Ableben von seiner Wittwe gebornen Backberg, als Vormünderin ihrer, der Everschen Kinder zweiter Ehe an den obgenannten wailand Kaemmerer zu Klütz cediret, diese Cession auch von der Eleonore verehelichten Kelling gebornen Evers zu Hohen=Schönberg, genehmiget, dagegen aber noch die Ratihabition der beiden andern Eversschen Geschwister aus der ersten Ehe des wail. Försters Evers zu Everstorff, modo deren Erben, in specie der Erben des bescheinigtermaßen am 9ten Decbr. 1799 hier zu Grevesmühlen verstorbenen Jägers Johann Joachim Christian Evers zum Zwecke der Umschreibung dieser Pöste auf, den Namen der Kaemmererschen Testaments=Erbin nachzuweisen sey, und deshalb um Erlassung eines Erbschafts=Proclamatis gebeten hat, so werden solche Proclamata hiedurch erkannt, und alle diejenigen, welche

ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an die Verlassenschaft des am 9ten December 1799 allhier verstorbenen Jägers Johann Christian Joachim Evers, als dessen vollbürtige Schwester die Eleonore verehelichte Kellling geb. Evers zu Hohen=Schönberg in Folge ihres Intestat=Erbrechts nachgewiesen hat, zu besitzen vermeinen; auch namentlich aus solchem Rechtsgrunde der Umschreibung gedachter Capitalien auf den Namen der Testaments=Erbin des wailand Kaemmerer, der verehelichten Schäfer gebornen Zieske zu Laaslich widersprechen zu können glauben,
hiemit peremtorisch geladen solche ihre Erbrechte und Widerspruchs=Rechte in dem

auf den 10ten May d. J.

Morgens 11 Uhr vor uns anberahmten Liquidations=Termine nicht nur anzumelden sondern auch sofort durch die in Händen habenden Beweisthümer gehörig klar zu machen, eo sub praejudicio pro omni, daß die verehelichte Kelling geborne Evers zu Hohen=Schönberg und die sonst sich etwa Meldenden und Liquidirenden, als die rechten Intestat=Erben des hier verstorbenen Jägers Johann Christian Joachim Evers angenommen, ratione derselben das erbetene Erbenzeugniß ausgestellt, und daß die nach erkannter Präclusion sich meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dispositionen der als Intestat=Erben des mehrerwähnten Jägers Evers angenommenen Personen, namentlich die Ratihabition zur obenerwähnten Umschreibung der genannten Schuldpöste auf die verehelichte Schäfer geborne Zieske, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig seyn sollen.
      Grevesmühlen den 20. Februar 1834.

Bürgermeister und Rath.


Vorladungen.

        Zur Production der Originalien, zur Erstigkeits=Ausführung, so wie zur Acten=Rotulation, im Debitwesen des Webers Gutow zu Bössow=Westhoff ist ein peremtorischer Termin auf

den 3ten Mai d. J. Morgens 11 Uhr

hieselbst anberahmt.
    Grevismühlen im Bössow=Westhöfer Patrimonial=Gericht den 7. März 1834.

Zum Patrimonialgericht Verordnete.  


Verkaufs=Anzeigen.

        Von der Gutsherrschaft von Mummendorff ist dem unterzeichneten Gerichte committirt worden, drei zu Mummendorff gelegene Gehöfte mit Zubehör einzeln zu Johannis d. J. in Erbpacht öffentlich meistbietend auszubringen. Es ist daher zu solchem Zweck ein Termin

auf den 11ten April d. J.

anberahmt worden, ah welchem Tage die Erbpachtliebhaber sich Morgens 10 Uhr auf dem alten Hofe zu Mummendorff einfinden und gewärtigen wollen, daß den Höchstbietenden die respectiven Erbpachtstücke unter Vorbehalt der Genehmigung der Gutsherrschaft, werden zugeschlagen werden.
        Die zu vererbpachtenden Gegenstände sind:

1) Das jetzige Krug= und Schmiede=Gehöft, zum Betriebe der Krug= und Schmiedegerechtigkeit, dessen Gebäude zum vollen Eigenthum überlassen, und dem zum nutzbaren Eigenthum 8 bis 900 QuadratRuthen Acker und 400 QuadratRuthen Wiesen werden beigelegt werden.
2) Das sonstige Thies Baumannsche Gehöft dessen Gebäude ebenfalls zum vollen Eigenthum überlassen werden, mit einer Dotation von circa 6 bis 7000 QuadratRuthen Gärten und Acker und 500 QuadratRuthen Wiesen, und der Freilassung eine eigenthümliche Windmühle erbauen zu dürfen.
3) Das zum Gehöft des ehemaligen Kossaten Hempel gehörige Wohn= resp. und Backhaus zum vollen Eigenthum, mit 250 QuadratRuthen Garten und Warte, und 200 QuadratRuthen Wiesen, zum nutzbaren Eigenthum.
    Die Kontractsbedingungen sind vier Wochen vor dem Termin sowohl auf dem Hofe zu Mummendorff wie auch hieselbst einzusehen und abschriftlich zu erhalten, und werden die zu vererbpachtenden Grundstücke Jedem nach zuvoriger Meldung auf dem Hofe zu Mummen=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 14 Seite 8]

dorff wie auch hieselbst einzusehen und abschriftlich zu erhalten, und werden die zu verpachtenden Grundstücke Jedem nach zuvoriger Meldung auf dem Hofe zu Mummendorf gezeigt werden.
    Grevismühlen im Mummendorfer Patrimonial=Gericht den 5. März 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.  


        Nachdem der Ackersmann Niebuhr senior zu Dassow sein gesammtes Vermögen seinen Gläubigern rein abgetreten hat und diese sich darüber vereiniget haben, daß das dem Niebuhr gehört habende auf dem Dassower Felde und an der Holmer Scheide belegene Land, circa 1650 QuadratRuthen groß, öffentlich verkauft werden solle, so haben wir zum Verkauf einen Termin auf

den 30. April d. J.

anberahmt und laden sämmtliche Kaufliebhaber ein, zur gedachten Zeit Morgens 10 Uhr vor uns zu erscheinen. Das Land kann nach zuvoriger Meldung bey uns stets in Augenschein genommen werden und sind die Verkaufsbedingungen 8 Tage ante terminum beim Gerichte einzusehen, auch gegen die Gebühr in Abschrift zu haben.
    Lütgenhof den 15. März 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.  
Grupe.           


          Nicht am 7ten sondern am 14ten April sollen auf der Lockwischer Mühle 3 Pferde, 1 Fuchs Wallach und 2 Fuchs Stuten, öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung, verkauft werden. Kaufliebhaber wollen sich gefälligst Vormittags 10 Uhr daselbst einfinden.


Bekanntmachung.

          Da der Kaufmann Abraham Marcus hieselbst zur Anzeige gebracht hat:

er beabsichtige sich mit der Demoiselle Philippine Levy aus Neustrelitz binnen kurzer Zeit ehelich zu verbinden, habe jedoch seine Zustimmung erteilt: daß demnächst die hier zwischen Ehegatten bürgerlichen Standes bestehende Gemeinschaft der Güter zwischen ihm und seiner künftigen Ehefrau nicht in Anwendung treten solle;
so wird solches hiedurch, dem Antrage des gedachten Kaufmannes A. Marcus gemäß Gerichtswegen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
    Signatum Rehna den 24sten Februar 1834.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


Vermischte Anzeigen.

          Zu Torriesdorf ist große, reine Saat=Gerste, wie auch weißer, reiner und schwerer Saat=Hafer zu verkaufen.


          Eine Wiese, auf dem Galgenmoor belegen, ist unter der Hand zu verpachten. Das Nähere ist bei mir zu erfragen.

Bicker.      


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat April 1834.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 18
ein Schillings=Strumpf 25
ein Sechslings=Semmel 12 2
ein Dreilings=Semmel 6 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 2
ein 2 Schillings=Brodt 2 1
ein Schillings=Brodt 1 2
ein Sechslings=Brodt 16 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 12
ein 2 Schillings=Brodt 3 6
ein Schillings=Brodt 1 19
ein Brodt zu 10
          soll kosten 61/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 1. April.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 66
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 70
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 33
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 35
Erbsen, Brecherbsen 66
             Futtererbsen 40
Wicken 40
Buchweitzen 34
Winter=Rapsaat die Tonne 19 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat
Schlagleinsaat 15


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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