No. 15
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 11. April
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 15 Seite 1]

Landesherrlich bestätigte SchulOrdnung für die LandSchulen im Fürstenthume Ratzeburg.

(Beschluß.)

§.13.

          Ueber diese Leistungen selbst wird Nachstehendes festgesetzt.

a. Das SchulGeld wird vierteljährlich in den gewöhnlichen Quartalen, zu Ostern, Johannis, Michaelis und Weihnachten postnumerando an das, im Orte der Schule befindliche Mitglied des Vorstandes gebracht. Dies OrtsMitglied des SchulVorstandes wird speciell zur Entgegennahme der, Anfangs der Winter= und SommerSchule vom Schulmeister ihm zu specificirenden Schul= und HolzGelder andurch beauftragt, und hat beiderlei Erhebungen unverzüglichst, und spätestens drei Tage nach deren Entgegennahme, dem Schulmeister zuzustellen, und mit ihm darüber ein besonderes QuittungsBuch zu halten.
b. Für arme Kinder, denen von der ArmenBehörde die FreiSchule bewilligt ist, empfängt der Einnehmer das, für diese Kinder nach §. 12. zu bestimmende Schul= und HolzGeld unmittelbar vom Berechner der FreiSchulCasse.
c. Das Ausbleiben der Kinder aus der Schule befreiet von der Bezahlung des Schul= und HolzGeldes für das verflossene Quartal nur dann, wenn, wegen gültig befundener EntschuldigungsGründe, ein Kind während des ganzen Quartals nicht zur Schule kommen konnte. Hat ein Kind im Laufe des Quartals nur hin und wieder die Schule besucht, so ist doch das ganze SchulGeld zu erlegen, und findet eine etwanige Abrechnung für die Zeit des Ausbleibens aus der Schule durchaus nicht Statt.
d. Wenn die FreiSchüler von ihren Vorgesetzten aus unstatthaft befundenen

[ => Original lesen: 1834 Nr. 15 Seite 2]

Gründen aus der Schule zurückgehalten worden sind, so wird das regulativmäßige Schul= und HolzGeld aus der Casse bezahlt, gegen die Vorgesetzten aber nach § 11. verfahren.

§.14.

          Schul= und HolzGelder werden in N 2/3. berichtigt, und sind zur jedesmaligen VerfallZeit prompt zu bezahlen. Gegen die Säumigen verfügt, auf deren Kosten, nach Maaßgabe der Anzeige des Einnehmers der gedachten Gelder, das JustizAmt der Landvogtey, ohne Zulassung eines förmlichen processualischen Verfahrens, sofort die Execution. Säumig ist der Zahlungspflichtige, welcher an dem, vom Einnehmer bestimmten HebungsTage Schul= und HolzGeld nicht gebracht hat. Der Einnehmer der Schul= und HolzGelder ist zu einer Anmahnung des Zahlungspflichtigen, oder zur Einholung der Gelder überall nicht gehalten.

§.15.

          Was außer dem Schul= und HolzGelde bisher von den Schulmeistern den SchulKindern, an Gaben und Giften, als Zwangspflicht abgefordert seyn mag, soll, vom Tage der Publication dieser SchulOrdnung an, nicht weiter gefordert werden, wenn gleich bis dahin etwanige Rechte aus dem bisherigen Besitzstande vorbehalten bleiben, und es den Schulmeistern auch ferner unverwehrt ist, freiwillige Gaben von den Vorgesetzten der Kinder anzunehmen.

§.16.

          Anlangend die Dotation der SchulmeisterStellen im Fürstenthume Ratzeburg, so behält es bei dem gegenwärtigen Zustande derselben vorläufig das Bewenden, und findet dasselbe, hinsichtlich der persönlichen Immunitäten der Schulmeister vom KopfGelde, und von Diensten, Statt. Wegen der, von den SchulKindern zu leistenden Zahlungen, normirt indeß diese Schulordnung. SchulAecker bleiben nur zum Beßten der Schulen bestimmt, und hat über die Verwendung der Aecker, falls selbige für die Schulmeister nicht zu benutzen seyn sollten, oder, den Umstanden nach, eine Veränderung damit vorgenommen werden müßte, die OrtsGemeinde kein DispositionsRecht.

§.17.

          Eben so verbleiben SchulHäuser, welche den einzelnen Dorfschaften gehören, zwar im Eigenthume derselben, dürfen aber, nebst den Gärten, nicht willkührlich von den einzelnen Ortschaften zu andern Zwecken verwandt werden.
          Die SchulHäuser müssen ihrem Zwecke angemessen eingerichtet seyn, also geräumige, helle, und heizbare SchulStuben enthalten, damit alle Kinder darin Platz finden, und ohne sich einander zu hindern, an dem Unterrichte Theil nehmen können. Für die Familie des Schulmeisters muß anderweitig im Hause genügender Raum zur Wohnung und HaushaltungsFührung vorhanden seyn, so wie auch kleine Stallungen neben dem Hause nicht fehlen dürfen. Sowohl die, den einzelnen Dorfschaften gehörigen, als auch die auf Kosten des Dom-Aerarii zu erbauenden SchulHäuser sind ihrer Bestimmung gemäß; unter Aufsicht der ConsistorialCommission, von den einzelnen betreffenden SchulVorständen genügend einzurichten, und haben die Letztern auf die Erhaltung der SchulHäuser zu wachen. Die OrtsGemeinde hat, insofern das SchulHaus ihr Eigenthum ist, alle Lasten der Reparatur, und des dereinstigen NeuBaues, sowohl des ganzen Hauses, als eines einzelnen Theils desselben, mithin auch der Ein=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 15 Seite 3]

friedigung des Hof= und Gartenplatzes allein zu tragen. Der SchulVorstand hat bei der Ausführung dieser Bauten, die Aufsicht, über die Einrichtung des Hauses und seiner NebenGebäude bestimmt die ConsistorialCommission.
          Bei der Erbauung, und bei Reparaturen der SchulHäuser, welche aus den Mitteln des Dom-Aerarii gestiftet worden sind, leistet die SchulGemeinde die erforderlichen Hand= und SpannDienste. Eben dies gilt auch hinsichtlich der Bewährung der Hof= und GartenPlätze, ohne daß die Mitglieder der Gemeinde durch die Berufung auf ein, etwa entgegenstehendes, bisheriges Herkommen, sich davon befreien könnten.

§.18.

          Zum Zweck der Bestimmung der, zu SchulHausBauten erforderlichen Leistungen, legt der SchulVorstand jedesmal der ConsistorialCommission den behufigen Riß, und KostenAnschlag vor, und die ConsistorialCommission verfügt dann, nach gehöriger Untersuchung an Ort und Stelle die angemessen befundene Ausführung der Bauten, mittelst Notification an die Gemeinde. Der Schulze der Dorfschaft, in welcher sich die Schule befindet, nimmt diese Notification entgegen, vertheilt die, jedem, Mitgliede der Gemeinde danach obliegenden Leistungen, und hat für die Befolgung seiner Anordnung zu sorgen. Sollte in der Gemeinde über die Concurrenz jedes einzelnen Mitgliedes zu dieser gemeinsamen Leistung keine Norm vorhanden seyn, so gelten die, von den KirchenJuraten anzugebenden Grundsätze, wonach, bei KirchenBauten in der betreffenden Parochie sowohl Geld= und NaturalBeitrage, als Dienste repartirt werden.
          Der SchulVorstand, der überall bei SchulHausBauten die Aufsicht führt, kann, bei bloßen Reparaturen zur Erhaltung der Gebäude, ohne weitere Authorisation der vorgesetzten Behörde, die nöthigen Leistungen von der SchulGemeinde fordern, welche Anforderung dann lediglich an den Schulzen des SchulOrtes geschieht.
          Wegen der KüsterHäuser verbleibt es, auch insofern selbige zugleich SchulHäuser sind, bei den, deshalb bestehenden Verhältnissen, rücksichtlich der Leistungen der Eingepfarrten zu Bauten und Reparaturen.

§.19.

          Die SchulVorstände haben auf die SchulHäuser, und deren Conservation die nötige Aufsicht mit unausgesetzter Thätigkeit, und Gewissenhaftigkeit zu führen. Sollten einzelne Ortschaften die, ihnen obliegenden Leistungen verweigern, so haben die Schulvorstände die geeigneten ZwangsMaaßregeln bei dem JustizAmte der Landvogtey in Schönberg nachzusuchen, welches die Säumigen, oder Renitenten auf dem kürzesten RechtsWege zu ihren Obliegenheiten anzuhalten hat, wie denn überhaupt alle Behörden des Landes, zu ihrem Theile zur Beförderung des SchulWesens beitragen sollen.
          Wonach alle betreffende Obrigkeitliche Behörden in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, insonderheit aber die ConsistorialCommission, und das JustizAmt der Landvogtey, weniger nicht der Probst, die EhrenPrediger, und die Schulmeister, so wie alle und jede Untertanen Unsers Fürstenthums, die es angeht jederzeit auf das pünktlichste und genaueste allerunterthänigst sich zu richten haben.
          Neustrelitz den 15ten März 1834.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    


[ => Original lesen: 1834 Nr. 15 Seite 4]

Auf Allerhöchsten Landesherrlichen Befehl wird hiemit zur allgemeinen Kunde gebracht:

daß die Pächter der Branntwein=Brennereien, welche nach Abschnitt 3. der Verordnung vom 22sten Februar 1816, betreffend die unerlaubte Einfuhr auswärtigen Kornbranntweins, befugt sind, in ihren respectiven Districten Niederlagen von diesem Fabricate zu halten, dennoch künftighin niemals sich unterfangen sollen, aus solchen Niederlagen, insofern selbige sich nicht bei Krügern, oder Krämern befinden, und zwar bei Strafe der verordnungsmäßig festgesetzten Confiscation, Branntwein in kleineren Quantitäten als eine Kanne zu verkaufen, oder verkaufen zu lassen.
      Schönberg den 8ten April 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Verkaufs=Anzeigen.

        Eingetretener Umstände wegen sollen die, zur Schneider Schröderschen Concurs=Masse gehörigen Grundstücke, als

         1) das, der Kirche hieselbst gegenüber belegene Haus mit Zubehör,
         2) die Ländereien auf hiesiger Feldmark:
               3 Scheffel Aussaat im Bünsdorfer Kamp,
      2 1/2 Scheffel im Langen Kamp,
      2 1/2 Scheffel im Mühlenkamp und
      ein halbes Loos im Galgen-Moor
anderweitig öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu Kaufliebhaber hiemittelst
zum 29. April
= 13. Mai, und
= 27. Mai,
jedesmal Morgens 10 Uhr,
Gerichtswegen geladen werden, um, in Gemäßheit der ihnen bekannt zu machenden Bedingungen, ihr Geboth abzugeben und im dritten Termine den, mit Vorbehalt des Gleichgebothsrechtes der Schröderschen Creditoren, zu ertheilenden Zuschlag, zu gewärtigen.
    Decretum Schönberg den 9ten April 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


      Nicht am 7ten sondern am 14ten April sollen auf der Lochwischer Mühle 3 Pferde, 1 Fuchs Wallach und 2 Fuchs Stuten, öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung, verkauft werden. Kaufliebhaber wollen sich gefälligst Vormittags 10 Uhr daselbst einfinden.


        In Sachen betreffend die Vorladung der in den Jahren 1827 und 1830 ausgebliebenen hiesigen Militairpflichtigen, giebt das Justiz=Amt der Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg auf das, am 10ten December 1833 erlassene Proclama, nachdem solches durch die hiesigen, Schwerinschen und Strelitzischen Intelligenz=Blätter gehörig bekannt geworden ist, zu Recht diesen Bescheid:

daß die in dieser öffentlichen Aufforderung genannten jungen Männer - von denen zwar die Knechte Woisin und Lender, nach später eingegangenen zuverlässigen Anzeigen, in den Jahren 1827 und 1830 hier nicht mehr conscriptionspflichtig gewesen, also auch von der ergangenen Aufforderung nicht ergriffen werden, - namentlich
der Bäckergeselle Carsten Voß aus Rupensdorf,
= Schustergeselle  Johann Heinrich Lühr aus Herrnburg,
= Knecht Jochen Hinrich Eckmann aus Rabensdorf,
= Hans Jochen Heinrich Greßmann aus Schönberg,
= Heinrich Jochen Friedrich Timm von Neuhoff,
= Hans Peter Heinrich Burmeister aus Demern
die sämmtlich, in der bestimmten peremtorischen Frist und bis heute, sich nicht gemeldet haben, nunmehr für Refractaire erklärt werden und daher, nach gesetzlicher Vorschrift, ihres Vermögens so wie ihrer bürgerlichen Rechte, im Vaterlande, verlustig sein sollen.

Von Rechts Wegen.

Decretum Schönberg den 5ten April 1834.

(L. S.)                                          Karsten.         Reinhold.


Vermischte Anzeigen.

      Zu Torriesdorf ist große, reine Saat=Gerste, wie auch weißer, reiner und schwerer Saat=Hafer zu verkaufen.


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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