No. 47
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 22. November
1833
dritter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1833 Nr. 47 Seite 1]

Vorladungen.

        Auf erfolgte Insolvenz=Erklärung des Schneidermeisters Jochen Asmus Schröder hieselbst, werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an das Vermögen dieses Gemeinschuldners zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert, solche Forderungen in dem hierzu auf

den 20sten Januar 1834,

Vormittags 10 Uhr angesetzten Liquidations=Termine genau zu Protocoll anzumelden, auch die darüber sprechenden Urkunden vorzulegen, oder zu erwarten, daß sie durch den alsbald zu eröffnenden Praeclusiv=Bescheid von der gegenwärtigen Schröderschen Vermögens=Masse für immer werden ausgeschlossen und abgewiesen werden. - Uebrigens ist wegen Sicherstellung des abgetretenen Vermögens diensame Verfügung getroffen worden.
  Decretum Schönberg den 19. Novbr. 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                     stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Auf Antrag des Rathmanns Spehr und der Curatel der Tochter des wailand Schlächtermeisters Herrmann Hahn hieselbst, werden hiermit alle diejenigen, welche an nachstehende, von dem Ersten an den nunmehr verstorbenen Schlächter Hahn vertauschte respve. und von diesem dagegen eingetauschte Grundstücke, als:

1) das bisher dem Rathmann Spehr zuständig gewesene, neben der ersten Pfarre hieselbst belegene Wohnhaus nebst zubehörigem Stallgebäude und Garten; desgleichen
2) das am Markte belegene Hahnsche Wohnhaus mit Zubehör, insonderheit der Berechtigung der herkömmlichen Mitbenutzung der Gemein=Wiesen; des Bohnrades und der Mäue, ingleichen zweier Wiesen=Koppeln, bei der Wallkoppel belegen, auch der gewöhnlichen Weidegerechtigkeit; weniger nicht die, welche an das, dem Krämer Spehr mit überlassene, zum Neubau des Hahnschen Hauses bestimmte vorhandene Material, ohne Ausnahme,
dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, zur Sicherstellung der respven. Acquirenten wegen etwaniger auf den Grundstücken haftender unbekannter Rechte und Lasten, peremtorisch aufgefordert, solche in dem auf

den 25sten November d. J.

Vormittags 11 Uhr vor hiesigem Justiz=Amte an=

[ => Original lesen: 1833 Nr. 47 Seite 2]

stehenden Termine so gewiß anzumelden, als sie sonst durch den alsbald zu erlassenden Präclusiv=Bescheid damit für immer werden praecludirt und abgewiesen werden.
    Decretum Schönberg den 7. October 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                     stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Nachdem die Concursmasse des hiesigen Krämers Thomssen so weit constituiret ist, um eine Uebersicht der Perceptionsfähigkeit der einzelnen Gläubiger, wegen ihrer angemeldeten Forderungen möglich zu machen, einige Zweifel über die Liquidität mehrer Professionen aber noch zu beseitigen sind, bevor in den Verhandlungen weiter fortgeschritten werden kann; so ist auf

den 28sten November, Morgens 10 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte ein Termin anberahmt worden, in welchem den Thomssenschen Gläubigern eine Uebersicht des Standes dieser Debitsache vorgelegt, ihre bestimmte Erklärung über die mögliche gänzliche Auflösung des Concurses und Ausgleichung aller, gegen einzelne Pöste eingewandten Widersprüche, so wie endlich auch über die vom Gemeinschuldner zu leistende Manifestation, erfordert werden wird; im Fall verfehlter Güte aber, rechtliche Ausführung sowohl rücksichtlich der Liquidität als der Priorität der angemeldeten Forderungen sofort beizubringen sein müßte. Zur Erreichung aller dieser Zwecke werden nun gesammte ad acta bekannte Thomssensche Creditoren zu dem anberahmten Termine hiemittelst peremtorisch geladen, so daß die Ausbleibenden an die Beschlüsse der Erscheinenden gebunden und aller Widerspruchsrechte so wie sonstiger etwa vorzubringender Ausführungen zur Geltendmachung ihrer Zuständnisse, stets verlustig sein sollen.
    Decretum Schönberg den 16. October 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                     stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Alle diejenigen, welche an das, vom Schustermeister Kröpper hieselbst an den hiesigen Schustermeister Sommer verkaufte Haus Nr. 73. b., sammt Garten Nr. 225., Real=Ansprüche zu haben glauben, werden, sub poena omni praeclusionis et perpetui silentii, geladen,

am 30sten November 1833,

Morgens 11 Uhr, dieselben specificirt und rechtsgenügend bescheinigt vor der unterzeichneten Behörde geltend zu machen.
    Rehna den 24. September 1833.

Bürgermeister und Rath.    


        Alle diejenigen welche an den früher dem Ackersmann Heinrich Gerds hieselbst, demnächst den Erben des wailand Arbeitsmannes Matthias Borchert zu Gr. Pravshagen zuständig gewesenen, jetzt an den Bäckermeister Grath allhier verkauften Morgen Acker, belegen auf hiesiger Stadtfeldmark im 6ten Schlage des Poischower=Feldes, sub Nr. 599. des Registers, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiedurch Zwecks Anmeldung und Bescheinigung solcher Ansprüche zu dem auf

den 3ten December d. J.

Morgens 11 Uhr, vor dem Großherzoglichen Stadtgerichte hieselbst anberahmten Termine peremtorisch und unter dem endlichen Nachtheile des Ausschlusses, vorgeladen.
      Grevesmühlen den 26. Septbr. 1833.

Großherzogliches Stadtgericht.hieselbst.      


        Auf geziemenden Antrag des Maurergesellen Scheel zu Dassow, als Vormund der minorennen Kinder des verstorbenen Maurermeister Höfer, werden alle diejenigen, die aus irgend einem Grunde Ansprüche an dem Nachlasse des verstorbenen Maurermeister Höfer zu Dassow haben oder zu haben vermeinen, hiermit geladen, in dem auf den

4ten December d. J.

Morgens 10 Uhr anberahmten Termine im hiesigen Patrimonial=Gerichte in Person oder durch sattsam Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen bestimmt und ohne allen Vorbehalt zu Protocoll anzugeben und zwar sub praejudicio pro omni comminato, daß die sich nicht Meldenden nicht weiter sollen gehört werden.
    Lütgenhof den 2. October 1833.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.


          Zur Publication eines, von dem unlängst zu Menzendorf verstorbenen Schulzen Schröder beim Justiz=Amte deponirten Testamentes ist Termin auf

den 29sten dieses Monats November,
Morgens 10 Uhr,

angesetzt, wozu demnach alle, die dabei zu interessiren glauben, hiermit vorgeladen werden.
    Schönberg den 9ten November 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                     stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


[ => Original lesen: 1833 Nr. 47 Seite 3]

Verkaufs=Anzeigen.

        Auf Instanz des Maurers Schaeding zu Ziethen, ist der Verkauf der Heidenschen Halbhüfnerstelle zu Schlagsdorf, gerichtswegen verfügt worden und sind dazu die Termine auf

   den 3ten Januar
= 24sten - und
= 24sten Februar 1834   
anberahmt worden, in welchen Kaufliebhaber jedesmal Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte sich einzufinden haben, um, nach Maaßgabe der im ersten Termine zu regulirenden Verkaufsbedingungen, den Zuschlag, mit Vorbehalt des Gleichgebotsrechtes der Heidenschen Gläubiger, zu gewärtigen.
    Zur Ermittelung der, auf dieser Stelle ruhenden fremden Anrechte, werden zugleich alle diejenigen, die Real=Rechte an den Halbhüfner Heiden zu Schlagsdorf zu haben vermeinen, öffentlich peremtorisch hiemittelst aufgefordert, solche

am 18ten Februar 1834

Morgens 11 Uhr, dem Gerichte anzuzeigen und zu bescheinigen, bei Vermeidung der sofort zu verfügenden Praeclusion ihrer Forderungen.
  Decretum Schönberg den 16ten Novbr. 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.)                     thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Für die gesammten Grundstücke des Schneidermeisters Schröder hieselbst sind in dem vorgewesenen Termine 1111 Rthlr. N2/3. gebothen und dafür einstweilen dem höchstbietend gebliebenen Licitanten zugeschlagen worden. Wenn nun immittelst über das Vermögen des Verkäufers, der förmliche Concurs eröffnet worden ist, so werden nunmehr sämmtliche Gläubiger des Schneidermeisters Schröder auf

den 10ten k. M. December

Morgens 11 Uhr, geladen, um in Gemäßheit der grundleglichen Verkaufsbedingungen, das vorbehaltene Gleichgebotsrecht auszuüben, bei Vermeidung, des ein für allemal angedroheten Nachtheils, daß die Ausbleibenden auf dies Recht als verzichtend angesehen, der reine Zuschlag in dem bevorstehenden Termine aber ertheilt werden soll.
    Decretum Schönberg den 19ten November 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.)                     thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Naturhistorisches Allerlei.
1.

        Wenn die Weizenernte angeht, reist der langbeinige Storch aus unsern Gegenden ab. Seine Jungen haben bereits fliegen gelernt. Er hat sie auf dem Bauerdache, wo er nistete, längst eingeübt. Die, welche sich ungelehrig anstellten, stieß er vom Dache hinab, da lernten sie schon die Flügel ausbreiten. Kurz, mit dem August nimmt der Storch Abschied. Er könnte, was die Nahrung betrifft lange noch warten, denn Frösche und dergleichen sind bis Ende Octobers hin zu haben. Aber er hat eine weite Reise zu machen und nimmt sich vermuthlich mehr Zeit dazu, als die Schwalben.

2.

        Wie kommt denn eine Spinne von einem Baume zum andern und schlägt in der Mitte zwischen beiden ihr künstliches Netz auf? Oefters ist zwischen beiden solchen Bäumen ein Bach, ein Fluß und folglich nicht die Rede davon, daß sie von einem Baume herab auf der Erde nach dem andern hinüber und dann an ihm herauflaufe. Wie macht sie es denn nun da, ihren ersten Faden, der zur Brücke dienen muß, anzuheften? Sie hat zweierlei Fäden: zum Niederlaufen und zum Emporsteigen. Die erstem spinnt sie aus ihren Warzen doppelt die andern sind einfach. Den doppelten Faden läßt sie in dem bemerkten Falle frei fliegen, bis ihn ein günstiges Lüftchen über den Fluß hinüber nach dem entgegengesetzten Gebüsch oder Baum trägt und dann eilt sie schnell hinüber, ihn zu befestigen. Ihre Brücke ist fertig. Jetzt ist es ihr leicht, andere Fäden damit in Verbindung zu setzen und ihr Netz für alle Insekten zu stricken, die unvorsichtig den Fluß hinauf oder hinab wollen.

3.

        Woher kann man denn wissen, wie alt die Fische sind? In ein Bürgerregister sind sie freilich nicht eingetragen und auf Monate und Tage ist es auch nicht zu bestimmen. Allein ein gutes Vergrößerungsglas läßt die Sache ergründen. Man darf nur eine Schuppe quer durchschneiden. Jede besteht aus Plättchen, die über einander liegen. Alle Jahre legt sich ein solches neu an und auf, wie der Baum alle Jahre einen neuen Ring im Holze ansetzt. So viel solcher Plättchen die durchgeschnittene Schuppe eines Fisches zeigt, so viel Jahre zählt derselbe.

[ => Original lesen: 1833 Nr. 47 Seite 4]
Die dreifache Wahl.
      Ach strenge richtet die Gerechtigkeit!
D'rum hütet Euch vor ihrem Flammenschwerte;
Sie wachet Tag und Nacht, ist immer schlagbereit;
Beglückt, wen nie sie fühlen lehrte! -
      Der Mauschel Löbche Rumpel war gewohnt,
In Allem sonst grundehrlich und bescheiden,
Nur die Dukaten etwas Wenig's zu beschneiden.
Und wirklich hatte sich's der Mühe schon gelohnt,
Denn kurz und gut, ich sag' es Ihnen, -
Wie, frag' ich, könnt er mehr verdienen?
Auch fing er an in Feien und Gewichten
Sein ält'stes Söhnchen schon zu unterrichten.
Das Söhnchen lernte wißbegierig auch, -
Beschneidung ist ja jüdischer Gebrauch!
Oft sprach er: "Schmulche, horck! Du krieck't es jetz gezeickt;
"As die Dukatencher seyn oser noch so leickt,
"Halt's Maul nor an die aane seit der Woog, un bloos,
"So steht das Zingelche gleich, un for wichtick kriescht de se los."
      Doch ist da nichts so rein und fein gesponnen,
Es kommt, das Sprichwort sagt's, doch endlich an die Sonnen.
Genug es kam heraus, daß er die Leut' betrogen,
Und Mauschel Rumpelche ward vor Gericht gezogen.
Viel sprach sein Advokat, ihn von Galleer und Eisen
Noch mit Manier herauszureißen;
Doch seine Unschuld wollt sich nicht beweisen.
Obgleich er nicht ein halbes Wort gestand,
Ward er hoch schuldig bald erkannt.
      Die Richter gingen weg streng zu deliberieren,
Denn abgewiesen war sein oft versuchtes Schmieren.
Bald kamen sie zurück, es setzet sich ein jeder;
Nun spricht der Präsident das Urtheil vom Katheder:
"Nach dem Gesetze richtig streng erwogen,
"Daß Mauschel Löbche Rumpel Land und Leut betrogen,
"Kann eine scharfe Züchtigung nicht fehlen,
"Doch hat von dreien Strafen eine er zu wählen,
"Er soll tief in des Kerkers engstem Kasten,
"Von nun an viermal vier und zwanzig Stunden fasten;
"Doch wenn er sich das Fasten nicht will wählen,
"So läßt er hundert Prügel auf sich zählen; -
"Und fürchtet er sich vor des Bengels Qualen,
"So muß er tausend Thaler zahlen." -
      "Harr Presedent!! ich waaß schun was ich thu',
"Ich setz mer in's Gefenkeniß, un fascht in Ruh.
"Harr Presedent! ich hab en gar ä koschre Moge;
"Ich waaß ich kenn des Faschte gut vertrage.
"Harr Presedent ich will's amol probiere,
"Un will de lange Daack halt viermal repetiere."
Drauf werden ihm die Hände zugeschnürt,
und er in's Hungerstübchen abgeführt.
      Am ersten Tage ging's mit dem Fasten gut,
Doch schon am zweiten sank der Muth.
Am dritten, "Waih geschrie, das nimmt ä ibel End',
"Ich starb, auwaih! geschwind ruft de Harr Presedent.
"Harr Presedent!! ich bin daud! ich kenn es nit ertroge,
"Ganz eingeschruntzt un eingehutzelt is mein Moge,
"Drum losse Se mer gleick zu esse gebe,
"Ich loß mer lieber prieckle bei mein lange Lebe.
      Nachdem durch Speis' und Trank der Hunger war verbannt,
Ward Mauschel Löbche Rumpel in den Bock gespannt.
Da saß er nun, gestauchet, still,
So wie ein Frosch, der eben springen will.
Der Schinder kommt, der arme Sünder bebet,
Als er zum erstenmal den dicken Prügel hebet.
Er hauet drauf, "Auwaih" er hauet drauf, "Auwaih!"
So geht es Schlag auf Schlag, so geht es Schrei auf Schrei,
Bis daß man fünfzig zählt. - "Auwaih! Harr Presedent!
"Ich sterb, auwaih, das nimmt ä bitter beses End',
"Ach lieber Mann, schlaack nit mehr druff,
"Auwaih, auwaih! wie laaf ich uff!
"No, was schlaaket er noch an ä daude Mensche?-
"Nit auszehalte sey so ferchterliche Quale;
"Ich will jo gern die dausend Dahler zahle."
      Nun wird das Prügeln unterlassen,
Und er aus seinem Bock gespannt.
Ihm folgten Steine, folgte Schand
auf dem Nachhauseweg durch alle Gassen,
Daheim ward er aufs Ruhebett gelegt,
Und einen Monat lang gesalbet und gepflegt.
Nachdem die jammervolle Zeit verstrichen,
Kam Mauschel mit dem Geld zum Präsident geschlichen.
Er zählt es bar, den Blick zur Erd' gewandt,
In Kummer, Traurigkeit und Schmerzen;
So oft ein Thaler kam aus seiner Hand,
Kam auch ein Seufzer tief aus seinem Herzen.
"Harr Presedent, do is des Geld, Sie kenne's zehle.
"Un sehe, daß nor fufzick ganzige Kreizer fehle.
"Ich heb, weil mer mich hot so ferchterlick geschloge,
"Aan Kreizer Agio per Prickel abgezoge."
      Nichts half, ihm ward trotz Klagen, Bitten, Flehen,
auch nicht der letzte Heller nachgesehen.
Noch mußte er, nebst Kosten bei Gerichten,
Den Fastenwärterlohn, und's Prügelgeld entrichten.


G e t r a i d e = P r e i s e
vom 19. November.
pr. Last contant in N2/3tel in
Lübeck
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 58-70
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56-58
              Petersburger 75
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 34-35
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 32-36
Erbsen, Brecherbsen 58
             Futtererbsen 40
Wicken 36
Buchweitzen 32
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 15 Mark (Lübeck)
Schlagleinsaat 13 Mark (Lübeck)
Köcksaat 4 Mark (Lübeck)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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