No. 35
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 30. August
1833
dritter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1833 Nr. 35 Seite 1]

Bekanntmachung.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben Höchstsich bewogen gefunden, dem Königlich Bayerischen geistlichen Rathe, und Professor Dri. Franz Albioli in München nachstehendes, auf den Zeitraum von Zehn Jahren a dato sich erstreckendes, ausschließliches Privilegium zur Herausgabe einer, in der VerlagsHandlung von Adam Stein in Nürnberg erscheinenden deutschen Uebersetzung der heiligen Schrift, alten, und neuen Testaments, allergnädigst zu ertheilen.

Wir Georg, von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock
und Stargard Herr etc. bzw. usw..etc. bzw. usw..

Thun kund, und bekennen hiermit öffentlich: daß Wir dem Königlich Bayerischen geistlichen Rathe, und Professor an der Hochschule in München Dri. Franz Albioli, für eine, von ihm herauszugebende, und in der VerlagsHandlung von Adam Stein in Nürnberg erscheinende deutsche Uebersetzung der heiligen Schrift, alten, und neuen Testaments, ein ausschließliches Privilegium dergestalt verliehen haben, daß in dem Zeitraume von Zehn Jahren a dato, Niemand, wer es auch sey, in Unsern Großherzoglichen Landen sich unterfangen soll, dies Werk nachzudrucken, nachdrucken zu lassen, oder auch einen, an=

[ => Original lesen: 1833 Nr. 35 Seite 2]

derswo veranstalteten Nachdruck desselben in den Handel zu bringen, und zu verbreiten.
            Diesemnach gebieten, und befehlen Wir insbesondre den, in Unsern Großherzoglichen Landen ansässigen Buchhändlern, Buchdruckern, und Buchbindern, auch sonstigen Verlegern, andurch allergnädigst, und zugleich ernstlichst, daß weder sie, noch die Ihrigen sich beigehen lassen sollen, die vorgedachte, von dem geistlichen Rathe, und Professor Dr. Franz Albioli herauszugebende, in der Verlagshandlung von Adam Stein in Nürnberg erscheinende deutsche Uebersetzung der heiligen Schrift, alten, und neuen Testaments, nachdrucken zu lassen, nachzudrucken, oder einen Nachdruck derselben zu kaufen, zu verkaufen, und zu verbreiten, bei Vermeidung Unsrer Ungnade, der Confiscation des Nachdrucks, und einer Geldstrafe von Fünfzig Rthalern. für jedes Exemplar desselben.
            Sämmtliche obrigkeitliche Behörden in Unsern Großherzoglichen Landen werden zugleich hiermit resp. angewiesen, und gnädigst befehligt, in ContraventionsFällen gegen die Uebertreter, diesen Vorschriften gemäß, mit aller Strenge zu verfahren.
            Urkundlich haben Wir dieses Unser Landesherrliches Privilegium, dessen Inhalt, zur Nachricht, und Nachachtung für Alle, die es angeht, noch besonders zur öffentlichen Kunde gebracht werden soll, höchsteigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bekräftigen lassen.
            Datum Neustrelitz den 10ten August 1833.

Privilegium
für den geistlichen Rath etc. bzw. usw.. Drem.
Albioli, zur Herausgabe ei=
ner deutschen Uebersetzung der
heiligen Schrift.
      (L. S.)       Georg, G. H. v. Mecklenb.

                                v. Oertzen.

            Gesammte obrigkeitliche Behörden, so wie die Buchhändler, Buchdrucker, Buchbinder, oder sonstige Verleger in den Großherzoglichen Landen haben sich nach dem Inhalte dieses SchutzBriefes gegen den Nachdruck, und zwar resp. bei Vermeidung der angedroheten Nachtheile, allerunterthänigst zu richten, und zu achten.
        Neustrelitz den 10. August 1833.

Aus Großherzoglicher LandesRegierung.              
v. Oertzen.
  


Vorladungen.

        Alle und jede, welche an den überschuldeten Nachlaß des hier verstorbenen Arbeitsmanns Asmus Lueth Ansprüche machen zu können vermeinen, sie seien nun bereits zu den Acten bekannt, oder nicht, werden hiermit peremtorisch geladen, in dem zur gütlichen Aufgreifung dieses Debitwesens auf

den 30sten September d. J.

Morgens 11 Uhr anberaumten Termine zu er=

[ => Original lesen: 1833 Nr. 35 Seite 3]

scheinen, ihre Forderungen, so weit solches nicht bereits geschehen, anzumelden und zu bescheinigen, auch sich über die ihnen zu machenden Vergleichs=Vorschläge zu erklären, oder zu erwarten, daß die Ausbleibenden werden praecludirt respve. und an die Beschlüsse der Erscheinenden für gebunden werden erkannt werden.     Decretum Schönberg den 24. August 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                     stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Extractus proclamatis.

        Nach einem in den Mecklenburg Schwerinschen Intelligenz=Blättern in extenso befindlichen Proclama ist, in Folge der Berufung des Schusters H. Runge hieselbst auf die Constitution vom 31. März 1812, Terminus ad liquidandum auf den

26sten September h. a.

und Terminus ad transigendum auf den

2ten November d. J.,

respve. sub poena praeclusi et perpetui silentii und des Beitritts zu den Beschlüssen der Anwesenden praefigirt.
    Signatum Rehna den 25. Juni 1833.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


Verkaufs=Anzeigen.

        Am 17ten k. M. September, Morgens 11 Uhr, sollen auf der Pfarre zu Carlow, das dortige alte Küsterhaus und der vom Küster bisher benutzte Gartenplatz im Dorfe, öffentlich meistbietend, in Grundlage der sodann bekannt zu machenden Bedingungen, verkauft werden, wozu Kaufliebhaber daselbst sich einzufinden haben.
    Ratzeburg und Schönberg den 29sten Aug. 1833.

Consistorial=Commission des Fürstenthums  
Ratzeburg.          


        Am 9ten September d. J. sollen im Krämer Thomsenschen Hause nachstehende Sachen, als:

Tische, Stühle, Betten und Leinzeug, mehreres Haus= und Küchen=Geräthe, desgl. einige Budentische und Fächer mit Schiebladen, auch mehrere beschlagene und unbeschlagene Wagen, Pflüge und Eggen, so wie sonstiges Ackergeräthe, desgl. 2 Kühe und 2 Pferde, auch eine bedeutende Parthei Dung u. s. w.,
durch Unterzeichneten gegen baare Bezahlung in öffentlicher Auction verkauft werden.
    Schönberg den 22sten August 1833.

Schlebusch.        


Vermischte Anzeigen.

        Zu Michaelis dieses Jahres beginnt ein neues Abonnement zur Theilnahme an meine Lesebibliothek, wozu ich hiemit ergebenst einlade.
        Durch die Anschaffung von mehr als 100 Bänden der besten neuen Bücher bin ich jetzt im Stande, jeden Leser nach Wunsch bedienen zu können. Dieses, und der billig gestellte Lesepreis lassen mich auch dieses Jahr auf eine zahlreiche Theilnahme hoffen.
      Schönberg im September 1833.

J. P. Bade, Buchbinder.    


        In der Nacht vom 10. auf den 11. August ist eine schwarz=braune Stute, 4 Jahr alt, 11 1/2 Quartier hoch, mit kleinem Stern und großer Schnippe, gestohlen. Besondere Kennzeichen: auf der linken Seite am Schoft ein weißer Fleck. Näheres bei

J. D. Rittscher,                
auf dem Reuterkrug bei Lübeck.  


Ueber die Benutzung des Eschenlaubes als Winterfütterung.

        Im Fürstenthum Hildesheim, zieht man die Esche ausschließlich in der Absicht, um Futter davon für den Winter in den abgehauenen Zweigen oder dem Laube zu gewinnen. Man umpflanzt deswegen damit die großen Obstgärten, Triften, Viehweiden, auch die Höfe in den Dörfern in dichten Reihen, nimmt ihnen, wenn sie eine gewisse Stärke erreicht haben, oben die Spitze, zieht sie etwa in der Höhe von zwanzig Fuß zu schlanken Kopfeschen dadurch, daß man die Zweige nicht zu niedrig sich in eine Krone ausbreiten läßt, sondern ihnen allenfalls nur so viele läßt, als zum bequemern Besteigen derselben zur Erndtezeit erforderlich sind - sogenannte Beine, an welchen nachher auch Schüsse sich bilden, und wodurch man den stärkern Trieb des Baumes in das gelassene Laubholz sowohl, als in das schöne Stammholz befördert. Von solchen so gezogenen Eschen besitzt ein jeder Hauswirth eine hinlängliche Anzahl, worauf er Werth legt, und wobei er so verfährt, daß ihm alle Jahr ein zeiti=

[ => Original lesen: 1833 Nr. 35 Seite 4]

ger Hau von einigen hundert Bund Laub bleibt, der ihm das nöthige Winterfutter liefert. Es gebraucht aber eine so gekappte Esche in der Regel vier Jahre, um abgeerndtet werden zu können, und ist, wie eben bemerkt, jeder Hauswirth so eingerichtet, daß er alle Jahre einen zeitigen Hau in seinen Eschenbeständen hat, ohne welchen er nicht wohl durch den Winter kommen würde. Hier benutzt er nun sorgfältig die bestimmte Jahrszeit, um seine Eschen zu hauen. Diese ist in der Regel jedesmal Ende Augusts, oder noch mehr, zumal bei verspäteten Jahren, Anfang Septembers, wenn der Trieb in dem Baume anfängt zu sinken, auch das Laub beginnt seine Farbe zu ändern. Wenn der Landmann mit dem Einsammeln der letzten Sommerfeldfrüchte so ziemlich fertig ist, so hauet er sein Eschenlaub. Er wählt dazu einen heitern Sommer= oder Herbsttag, da kein Regen bevorsteht. Starker Regen, der das gehauene Laub befällt, schadet demselben und macht es schwarz. Also an einem heitern Tage fällt er die tragbaren Zweige seiner haubaren Eschen, läßt diese Zweige unten aufsammeln und so zusammenbrechen und legen, daß etwa ein oder zwei größere Zweige das Bund ausmachen, auf welche in der Mitte kleinere Zweige und Laub lose aufgelegt werden, und um welches - nicht fest - ein kleines Strohseil in einfacher Strohlänge gelegt wird, aber wie bemerkt, so lose, daß dabei kein starker Druck, noch weniger eine Quetschung des Laubes entsteht. Diese so gefertigten Bunde stellt der Landmann dort rings um den Stamm der Bäume, von welchen sie gehauen sind, oder an Hecken, so, daß nicht zwei oder mehrere, sondern einzeln alle neben einander stehen. In dieser Stellung - es muß im Schatten sein, denn starke August=Sonne würde das schon alternde Laub trocknen, und trocknen darf es nicht, es muß nur welk oder bewelkt werden - in dieser Stellung bleiben die gesammelten Bunde etwa einen, höchstens anderthalb Tage im Freien, bei heiterm Wetter, möglichst ohne zu beregnen stehen, und dann werden sie sofort beigelegt, auf einem nicht ganz dumpfigen Boden, oder vor offnen Stallbalken, um für den Winter aufbewahrt zu werden. Kommt nun im Winter die Zeit, wo man des Laubes bedarf, und es ist dies in der Regel die Zeit, wo die Kühe kalben und die Schafe Lämmer haben, also wo man des bessern stärkenden Futters nöthig hat, so werden die Bunde vom Orte der Aufbewahrung herabgenommen. - Das Laub ist nicht dürr, sondern läßt sich stets feucht anfühlen, obgleich es so immer in einem sehr gesunden Zustande ist. - Hier wird es von den Kindern oder dem Hausgesinde in Feierstunden von den Bunden oder Wasen mit den Händen abgepflückt und in die Futterkammer vor die Hecksellade gebracht, um darauf nach Bedarf mit Stroh geschnitten zu werden. Was aber nicht so gepflückt wird, wobei immer einiger Zeitaufwand erforderlich ist, wird, wie es ist, in den Bunden den Schafen auf die Hillen gesteckt, damit, diese es sich Selbst herabnehmen und verspeisen. Es ist die allgemeine Meinung aller, die diese Fütterungsart kennen, daß das Laub mit Stroh für das Hornvieh geschnitten, besser füttere, als Hafer; und wie gierig die Schafe danach sind, kann Jeder beobachten, der es dem Viehe vorwerfen will. Selbst Pferde sowohl zur Zeit der Herabnahme und Beilegung des zusammengekrüllten Laubes, als auch zur Winterszeit, fressen solches ungemein gern, und Schreiber dieser Zeilen hat selbst sein Vieh eine Reihe von Jahren damit gefüttert, die gute Wirkung davon gesehen, und er würde nicht gut weggekommen sein, wenn er das Laub damals nicht gehabt, oder alle Jahre seinen Hau davon geerndtet hätte, da Heu ihm nicht oder nur sehr wenig zu Theil geworden. Es war auffallend, wie der Milchertrag bei reichlichem Vorrathe danach sich hob.


G e t r a i d e = P r e i s e
vom 27. August.
pr. Last contant in N2/3tel in
Lübeck
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 58-74
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 52-60
              Petersburger 75
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 32-36
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 32-36
Erbsen, Brecherbsen 64
             Futtererbsen 40
Wicken 56
Buchweitzen 24
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 15 Mark (Lübeck)
Schlagleinsaat 13 Mark (Lübeck)
Köcksaat 4 Mark (Lübeck)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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