No. 10
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 08. März
1833
dritter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1833 Nr. 10 Seite 1]

Vorladungen.

Zur Angabe und Bescheinigung der Realrechte an die, vom Krüger Murjahn erkaufte ehemalige Dusenschönsche Käthnerstelle zu Ziethen, werden alle diejenigen, die aus den Handlungen des Krügers Murjahn sowohl, als wegen ihrer noch nicht berichtigten Ansprüche aus dem Concurse des Käthners Dusenschön, dingliche Rechte an dies Grundstück zu haben vermeinen, hiemittelst peremtorisch zu dem

auf den 11ten März k. J.

Morgens 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte anberahmten Termine geladen, da die Ausbleibenden durch den sofort zu erlassenden Praeclusiv=Bescheid, mit ihren vermeinten Anrechten auf immer praecludirt werden sollen.

Decretum Schönberg den 29. Decbr. 1832.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


      Wenn der Herr Pensionair Dankwerts zu Kl. Jarchow, als Testaments=Vollstrecker der verstorbenen Madame Benthien, gebornen Rassau, zu Warnow, beim hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte darauf angetragen, über den Nachlaß der Defunctae publica proclamata zu erlassen, so werden alle diejenigen, welche an den Nachlaß der wailand Madame Benthien, gebornen Rassau zu Warnow aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen zu machen berechtigt sind, hiermit peremtorisch öffentlich geladen, in dem auf den

16ten März d. J.

ad profilendum et liquidandum anberahmten Termine, Morgens 11 Uhr im hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte entweder in Person, oder durch ordnungsmäßig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und sothane Ansprüche specifice anzuzeigen, auch durch die darüber in Händen habenden Original=Beweisthümer rechtsgenügend zu bescheinigen, widrigenfalls aber unfehlbar zu erwarten, daß sie mit denselben, sub poena praeclusi et perpetui silentii, abgewiesen werden.
      Uebrigens bedarf es wegen der laufenden resp. öffentlichen Abgaben und Amts=Praestandorum von der zu Warnow belegenen Benthienschen Büdnerei einer Anmeldung nicht, allerwenigstens ist eine Erstattung der Liquidationskosten nicht zu erwarten.
        Grevesmühlen, den 26sten Januar 1833.

Großherzogl. Meckl. Amtsgericht.          


[ => Original lesen: 1833 Nr. 10 Seite 2]

Extractus proclamatis.

        Zur Richtigstellung der Verhältnisse der, seit dem 25sten Februar 1821 unter Leitung des hiesigen Holzhändlers Jacob Marcus bestandenen, allerhöchst privilegirten Leihbank, ist ein Liquidations=Termin für auswärtige Pfandgeber und anderweitig Berechtigte, - nach einem in den Mecklenburg=Schwerinschen Intelligenzblättern befindlichen Proclama, - auf

den 17ten April h. a.

praefigirt. Es werden demnach alle, welche an das gedachte Leihhaus Ansprüche machen zu können glauben, hiemittelst sub praejudicio pro omni praeclusionis et perpetui silentii geladen, sich am gedachten Tage Morgens 10 Uhr auf hiesiger Gerichts=Stube einzufinden, und ihre Forderungen, unter sofortiger Production der Originalien, anzumelden
        Signatum Rehna den 6. Januar 1833.

Großherzogliches Stadt=Gericht.     


Verkaufs=Anzeigen.

      Das auf dem Dom bey Ratzeburg belegene Wohnhaus des Executor Roloff, soll mit den dabei; befindlichen NebenGebäuden, dem Garten und der großen Bleiche in den Scheiden und Grenzen, worin derselbe es benutzet, öffentlich meistbietend verkauft werden.
      Dazu ist ein Termin auf Mittwochen

den 13ten März d. J.

Mittags 12 Uhr in dem Hause des Herrn Landbaumeister Lohmeier auf dem Dom bey Ratzeburg angesetzet, und werden Kaufliebhaber geladen, sich alsdann einzufinden.
      Die Bedingungen können beim hiesigen Amt eingesehn, auch auf Verlangen gegen die Copial=Gebühren in Abschrift mitgetheilt werden, und wird der Zuschlag bey annehmlichem Gebot, bis auf Allerhöchste Landesherrliche Genehmigung sofort erfolgen.
      Schönberg den 26sten Februar 1833.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                  


Verkaufs=Anzeigen.

      Die Umstände machen den Verkauf einer zur Debitmasse des hiesigen Holzhändler Jakob Marcus gehörenden Partei Bauholzes, bestehend in Balken, Balkunen, Latten, Schweepen, Brettern etc. bzw. usw.. nothwendig.
      Wir haben demnach einen Subhastations=Termin

auf den 16ten März d. J.

angesetzt, zu welchem alle Kaufliebhaber hiemittelst geladen werden.
      Der Verkauf selbst geschieht, gegen gleich baare Zahlung, auf dem hiesigen Marcusschen Holzplatze.
      Rehna den 2. Februar 1833.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


Extract.

      Zur öffentlichen Versteigerung des, von der Wittwe Beer, geb. Hagen, hieselbst, ihren Gläubigern abgetretenen Hauses c. p. ist ein Termin

auf den 15ten April d. J.

so wie zur Ausübung des creditorischen Gleichgebots=Rechtes ein anderer Termin

auf den 22sten April d. J.

angesetzt. Rehna den 25. Februar 1833.

Großherzogliches Stadt=Gericht.       


          Am Donnerstag den 14ten März, Morgens um 9 Uhr sollen im Hause des Krügers Hecht in Schlagsdorf öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung verkauft werden: 4 Kühe, 1 Pferd, Haus= und Küchengeräthe.
      Schlagsdorf den 27. Februar 1833.

Knabjohan, Landreuter.      


        Am Mittwoch den 20, März, Vormittags um 9 Uhr, sollen im Hause des Baumanns Spehr öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung in N2/3. z. v., verkauft werden: Diverse Kleidungsstücke, eine silberne Taschenuhr, dito Ohrringe, eine Lade; ferner: div. halbseidene, baumwollene, cattunene, Madras und seidene Tücher, Cattune und baumwollne Zeuge, Manchester, Prince und wollen Cords, Casemir und Toilinet=Westen u. dgl. m.
      Schönberg den 7. März 1833.

Schlebusch.         


Toko.

        Unter den Kriegern des Königs von Dänemark, Harald, welcher den Beinamen Blaathand (Schwarzzahn) erhielt, zeichnete sich vor allen Toko aus, hatte sich aber, weil er alle seine Gefährten weit übertraf, viele Neider und Feinde zugezogen. Einst

[ => Original lesen: 1833 Nr. 10 Seite 3]

rühmte er sich, trunkenen Muthes, bei einem Gastmale, er könne so geschickt mit dem Bogen schießen, daß er auch den kleinsten Apfel auf der Spitze eines Stabes in weiter Entfernung mit seinem Pfeile durchbohren würde. Dies hörten seine Neider und hinterbrachten es dem König. Grausam wie er war, beschloß dieser die Geschicklichkeit des Vaters dadurch zu prüfen, daß er befahl, der Sohn, sein Liebling, solle die Stelle des Stabes vertreten, und drohete, wenn nicht mit dem ersten Schuß der Apfel getroffen würde, so solle er seine leere Prahlerei mit dem Tode büßen. - So zwang ihn denn des Königs Gebot, Größeres zu unternehmen, als er verheißen hatte, und die Noth, in die er gerith, vermochte nicht seine Ruhe zu stören. Toko ermahnte seinen jungen Sohn, er solle mit Gleichmuth und ohne den Kopf zu senken, so ruhig wie möglich das Heransausen des Pfeiles vernehmen, damit nicht eine leichte Bewegung des Körpers den Beweis seiner Kunst zerstöre, er solle mit festem Blicke das Heranfliegen des Pfeils anschauen und nicht vor ihm erschrecken. Darauf nahm er drei Pfeile aus seinem Köcher und traf sogleich mit dem ersten das ihm gesteckte Ziel. Hätte er das Haupt des Sohnes durchbohrt, gewiß wäre es ihm dann eben so ergangen wie dem Sohne, und das Fehlen des Pfeiles hätte über Mörder und Ermordeten gleiches Loos verhängt. Wen soll man nun aber mehr bewundern, den Vater, der durch die Vollendung seiner Kunst es möchlich machte, daß er den Sohn nicht tödtete, oder den Sohn, der durch Ruhe des Leibes und der Seele sich selbst erhielt und den Vater vor dem Schrecklichsten bewahrte? Der Jüngling zeigte eben so viel Stärke indem er den Pfeil erwartete, als der Vater Geschicklichkeit bewies, indem er ihn entsendete, und rettete dadurch sich und dem Vater das Leben. Als Toko vom Könige befragt ward, warum er mehrere Pfeile aus dem Köcher genommen, da er doch nur einmal die Probe hätte machen dürfen, erwiederte er: damit ich durch die Schärfe der übrigen an Dir das Fehlen des ersten hätte rächen können, damit nicht meiner Unschuld Strafe, und deiner Tirannei Ungestraftheit zu Theil würde. Und durch dies freimüthige Wort bewies er, daß ihm das Lob der Tapferkeit, dem Befehl des Königs aber Strafe gebühre. - Als späterhin Harald von seinem Sohne Suen verjagt wurde, ward er von Toko mit einem Pfeile durchbohrt und starb an den Wunden 985 Jahr nach Christi Geburt.
      So erzählt Saxo, Grammatikus, der 1204 starb, im 10ten Buch seiner dänischen Geschichte, und 100 Jahre nach seinem Tode (1307) soll sich in der Schweiz mit Wilhelm Tell ganz dieselbe Begebenheit widerholt haben. Was soll man von dieser Uebereinstimmung denken?

*          *             


Benutzung des Eichenschwammes zu Zunder.

      Der Eichenschwamm, welcher häufig auf dem Eichenholze wächst, ist trocken, knorplicht, oder korkartig. Im Durchmesser hält er zuweilen nur einige Zoll, manchmal auch einen ganzen Schuh und die Oberfläche desselben ist halbzirkelförmig mit verschiedenen Farben bezeichnet.
      Diesen Schwamm kann man zu Zunder verarbeiten. Zu diesem Zwecke läßt man ihn vollkommen reif werden; daß er reif ist, erkennt man daran, daß er nicht mehr hart und holzig, sondern elastisch ist, oder sich wollicht anfühlen, und leicht vom Stamme abnehmen läßt. Die Verarbeitung desselben zu Zunder geschieht auf folgende Art:
      Die abgenommenen Schwämme werden in mäßige Stücke geschnitten, und an der Sonne oder auf dem Ofen wohl getrocknet. Hierauf legt man sie Stück für Stück in einen Topf, streut klare Asche dazwischen, gießt Wasser darauf, und kocht sie so lange am Feuer, bis der größte Theil des Wassers eingekocht, und von der Asche wenig mehr zu sehn ist. Dann nimmt man die Schwämme heraus, trocknet sie schnell, und klopft sie mit einem Klotze oder Hammer einwenig, damit der Staub herausgeht, und sie etwas weicher werden.
      Oder man verfährt auf folgende Art: Man lege die wohlgetrockneten in Stücke zerschnittenen Schwämme dergestalt in große Töpfe mit Asche, daß erstlich auf dem Boden eine Schicht Asche von einem halben Zolle, sodann eine Schicht Schwammstücke, dann wieder Asche und wieder Schwamm zu liegen komme, bis der Topf bald voll ist, worauf alsdann Wasser darüber gegossen wird. Ein auf diese Art gefüllter Topf bleibt acht Tage stehn, wird nach Verlauf derselben abgeseihet, der Schwamm herausgenommen, wohl getrocknet, und als fertiger Zunder gebraucht.

[ => Original lesen: 1833 Nr. 10 Seite 4]

      Nach einer dritten Verfahrungsart pflegt man diesen getrockneten Eichenschwamm, besonders, wenn er sehr fest, dick und korkartig ist, 8 bis 14 Tage in scharfe Mistlacke von Pferden oder Schweinen zu legen. Wenn er die angegebene Zeit in der Lacke gelegen hat, so trocknet man denselben wieder, legt ihn in ein Gefäß mit Asche, und läßt ihn darin so lange liegen, bis er einen guten Schwamm giebt.
      Sollte der Schwamm noch nicht gut Feuer fangen, so kann man ihn hierzu geschickt machen, wenn man ihn entweder in eine starcke Salpeterlauge 24 Stunden einweicht, und nachher eine halbe Stunde darin kocht; oder man stößt Schießpulver klein, reibt es trocken in dem Schwamm ein, oder gießt Wasser auf das Pulver, damit ein dünner Brey daraus wird, reibt diesen nachher in den Feuerschwamm und trocknet ihn.


Anecdoten.

      Ein armer Schneider, der wohl in einigen Tagen nichts gegessen haben mochte, kommt in ein Wirthshaus, wo ein Landmann, mit einer schönen Leberwurst vor sich, saß, und ein Glas Bier trank. Während der Landmann mit seinem Nachbar über Kornpreise spricht, und dem hungrigen Schneider den Rücken zukehrt, nimmt dieser ihn die Wurst, und geht in ein anderes Wirtshaus.
      Nach einer Stunde etwa komme der Landmann ebenfals in dieses Wirthshaus, und sieht den Schneider, der sogleich beim Eintritt des andern, das eine Auge zugemacht hat, genau an. Höre, fragt er den Schneider, bist du denn schon lange blind auf dem einem Auge? Ja wohl, war die Antwort, von Kindesbein an. Sonst, fährt der Landmann fort, hätte ich darauf schwören wollen, daß du mir meine Wurst gestohlen hättest.


      Ein Jude, der einen Kramhandel hatte und folglich mit mancherlei Waaren handelte, hielt eines Tages mit seinem Burschen folgendes Gespräch: "Johann, hast du Wasser unter den Branntwein gegossen?" Ja, Herr! - "Hast du Kreide unter den Farinzucker gethan?" Ja, Herr! - "Hast du kleine Steine und Reiser unter die Rosinen gemischt?" Ja, Herr! - "Hast du den Taback angefeuchtet?" Ja, Herr! - "Nun, so komm in die Betstunde!"


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat März 1833.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 14 -
ein Schillings=Strumpf - 23 2
ein Sechslings=Semmel - 11 3
ein Dreilings=Semmel - 5 3
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 26 -
ein 2 Schillings=Brodt 1 29 -
ein Schillings=Brodt - 30 2
ein Sechslings=Brodt - 15 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 28 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 30 -
ein Schillings=Brodt 1 15 -
ein Brodt zu 10   -
          soll kosten 6 3/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


G e t r a i d e = P r e i s e
vom 5. März.
pr. Last contant in N2/3tel in
Lübeck
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 72
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 60
              Petersburger 76
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 36
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 32
Erbsen, Brecherbsen 56
             Futtererbsen 40
Wicken 38
Buchweitzen 40
Winter=Rapsaat die Tonne 14 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 11 Mark (Lübeck)
Schlagleinsaat 12 Mark (Lübeck)
Köcksaat 4 Mark (Lübeck)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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