No. 9
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 01. März
1833
dritter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1833 Nr. 9 Seite 1]

Auf Allerhöchsten Landesherrlichen Befehl, werden untenstehende Zusatz=Artikel zu dem Privilegio der Tischler=Zunft in Schönberg, insonderheit als nöthig befundene Modification des Art. 9. des Zunft=Privilegii zur allgemeinen Kunde gebracht.
Schönberg, den 26sten Februar 1833.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.      
(L. S.)                              A. v. Drenkhahn.        Karsten.        Reinhold.                

 

Landesherrliche Zusatz=Artikel

Zu dem Privilegio der TischlerZunft in Schönberg, insonderheit als nöthig befundene Modification des Art. 9. des ZunftPrivilegii.

1. Da ein guter Tischler, außer seiner persönlichen Geschicklichkeit in der Profession, auch im Stande seyn muß, jederzeit einen genügenden HolzVorrath sich zu halten, so hat ein jeder TischlerGeselle, der in Unsrer Stadt Schönberg, oder sonst in Unserm Fürstenthume Ratzeburg als Meister sich niederzulassen beabsichtigt, vor seiner Meldung bei der TischlerZunft in Schönberg, bei der Landvogtey daselbst über seine eignen Vermögens=

[ => Original lesen: 1833 Nr. 9 Seite 2]

Verhältnisse genügend sich auszuweisen. Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit des Vermögens, ist wesentlich die Beschaffenheit des anzugebenden künftigen WohnOrtes in Betracht zu nehmen.
                2. Nur dann erst, wenn die Landvogtey dem TischlerGesellen eine Bescheinigung über die Zulänglichkeit seines Vermögens ertheilt hat, kann und darf der Geselle sich bei der TischlerZunft in Schönberg, seiner Aufnahme halber, melden, welche übrigens, wegen des zu erfordernden Meisterstücks, insonderheit unter Beobachtung der Verordnung vom 27sten July 1832, wonach

ein jeder TischlerGeselle, welcher als LandMeister im Fürstenthume Ratzeburg sich niederlassen will, jedenfalls verbunden ist, vor Gewinnung des MeisterRechts, und vor der Niederlassung, ein Meisterstück zu verfertigen, ohne sich davon durch ein GeldErlegniß befreien zu können,
Vorschriftsmäßig zu verfahren, und die zu erfordernden ProbeArbeiten den gegenwärtigen Ansprüchen an einen guten Tischler gemäß, wie schon das ZunftPrivilegium eine solche Rücksichtnahme erfordert, einzurichten hat.
                3. So wie der Art. 9. des Privilegii der TischlerZunft in Schönberg vom 4ten July 1823, in so weit selbiger nicht durch diese ZusatzArtikel und durch die vorgedachte Verordnung vom 27sten July 1832 modificirt worden, seinem sonstigen Inhalte nach, in voller Kraft, und Wirksamkeit verbleibt; so versteht es sich übrigens von selbst, daß der hervorragenden Geschicklichkeit zumal bei LandesUnterthanen, in einzelnen Fällen immer besondere Berücksichtigung angedeihen kann, und muß, und bleibt daher in solcher Beziehung eine Befreiung von der VermögensNachweisung ausdrücklich vorbehalten.
                Urkundlich unter Unsrer höchsteigenen Unterschrift, und beigedrucktem Großherzoglichen RegierungsInsiegel.       Datum Neustrelitz den 7ten Februar 1833.

Georg, G. H. v. M.          

                        (L. S.)

v. Oertzen.    


Bekanntmachung.

      Alle Einwohner der Vogtey Carlow, welche gegenwärtig, da die Gartendienste oder die Bezahlung dafür aufgehoben worden, keinen Torf unentgeltlich mehr bekommen, solchen aber kaufen und selbst stechen wollen, werden aufgefordert: sich in diesem Jahre und auch künftig allemal vor Ostern bei dem Torf=Aufseher Labann in Kuhlrade zu melden, indem später desfalsige Gesuche unberücksichtigt bleiben müssen.
    Schönberg den 25sten Februar 1833.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                 


[ => Original lesen: 1833 Nr. 9 Seite 3]

Vorladungen.

      Wenn der Herr Pensionair Dankwerts zu Kl. Jarchow, als Testaments=Vollstrecker der verstorbenen Madame Benthien, gebornen Rassau, zu Warnow, beim hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte darauf angetragen, über den Nachlaß der Defunctae publica proclamata zu erlassen, so werden alle diejenigen, welche an den Nachlaß der wailand Madame Benthien, gebornen Rassau zu Warnow aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen zu machen berechtigt sind, hiermit peremtorisch öffentlich geladen, in dem auf den

16ten März d. J.

ad profilendum et liquidandum anberahmten Termine, Morgens 11 Uhr im hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte entweder in Person, oder durch ordnungsmäßig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und sothane Ansprüche specifice anzuzeigen, auch durch die darüber in Händen habenden Original=Beweisthümer rechtsgenügend zu bescheinigen, widrigenfalls aber unfehlbar zu erwarten, daß sie mit denselben, sub poena praeclusi et perpetui silentii, abgewiesen werden.
      Uebrigens bedarf es wegen der laufenden resp. öffentlichen Abgaben und Amts=Praestandorum von der zu Warnow belegenen Benthienschen Büdnerei einer Anmeldung nicht, allerwenigstens ist eine Erstattung der Liquidationskosten nicht zu erwarten.
        Grevesmühlen, den 26sten Januar 1833.

Großherzogl. Meckl. Amtsgericht.          


      Zum Ueberbot so wie zur Ausübung des creditorischen Gleichgebotsrechts für die in vim executionis verkaufte Büdnerei des Webers Gutow zu Bössow=Westhoff ist Termin

auf den 16. Januar 1833

anberaumt, wozu Kaufliebhaber eingeladen, alle Gläubiger des Webers Gutow aber sub praejudicio pro omni, als auf die Ausübung des Gleichgebotrechts verzichtend angesehen zu werden, vorbeschieden werden.
      Zugleich ist terminus zur Anmeldung dinglicher Ansprüche an das zu verkaufende Grundstück

auf den 6. März 1833

anberaumt, und werden alle Gutowsche Real=Gläubiger dazu sub poena praeclusionis pro omni vorbeschieden.
      Grevismühlen im Bössow=Westhöfer Patrimonial=Gericht den 7. Decbr. 1832.

Zum Patrimonal=Gericht Verordnete.  


      Zur Richtigstellung des Nachlasses des allhier kürzlich verstorbenen Stadtmusicus Rudolph Gaedcke haben wir einen Liquidations=Termin

auf den 28sten März d. J.

anberahmt, und werden alle, welche an solchen Forderungen haben, hiemit geladen, am gedachten Tage, Morgens 10 Uhr, allhier in der Rathsstube vor uns zu erscheinen, und ihre Forderungen specifice und bescheinigt anzugeben, sub poena praeclusi et perpetui silentii. Von dieser Anmeldung sind jedoch alle ausgenommen, die zu Stadtbuch versicherte Verschreibungen von dem defuncto in Händen haben. Wenigstens haben solche keinen Kostenersatz zu gewärtigen.
      Gadebusch den 22. Januar 1833.

Bürgermeister und Rath.      


      Nachdem die dem Erbenzinsmann Heinrich Luckmann zu Neu=Vorwerk bisher gehörige Erbenzinsstelle c. p. in vim executionis verkauft und für die (Summe von 225 Rthlr. N2/3. addicirt worden, so werden nunmehr

1. alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde dingliche Rechte an besagte Erbenzinsstelle c. p.;
2. alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche an das aufgekommene Kaufgeld der 225 Rthlr. zu haben vermeinen,
hiedurch peremtorisch geladen, solche ihre dinglichen Rechte und Ansprüche in dem hiezu

auf den 9ten März k. J.

Morgens 11 Uhr vor dem Lütgenhöfer Patrimonial=Gericht hieselbst anberahmten Liquidations=Termine einzeln und genau anzumelden, auch durch etwa in Händen habende Beweisthümer sofort klar zu machen unter dem endlichen Nachtheile des Ausschlusses und der Auferlegung eines ewigen Stillschweigens.
      Ausgenommen von der Meldungspflicht werden ausdrücklich:

1) die Gutsherrschaft zu Lütgenhoff wegen aller derselben aus den normirenden Erbenzins=Kontracten zustehenden gutsherrlichen Rechte;
2) alle diejenigen Heinrich Luckmannschen Creditoren, deren Forderungen bereits zur Registratur dem Gerichte angezeigt worden,
wenigstens haben sie im Meldungsfalle einen Kosten=Ersatz nicht zu gewärtigen.
      Grevismühlen im Lütgenhöfer Patrimonial=Gericht den 17. Decbr. 1832.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.      


[ => Original lesen: 1833 Nr. 9 Seite 4]

Praeclusiv=Bescheid.

      In der Maurer Greveschen Concurssache ist heute der, auf das Proclama vom 12. Nov. v. J. erlassene Praeclusiv=Bescheid, publicirt worden.
      Decretum Schönberg den 28. Februar 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Verkaufs=Anzeigen.

      Das auf dem Dom bey Ratzeburg belegene Wohnhaus des Executor Roloff, soll mit den dabei; befindlichen NebenGebäuden, dem Garten und der großen Bleiche in den Scheiden und Grenzen, worin derselbe es benutzet, öffentlich meistbietend verkauft werden.
      Dazu ist ein Termin auf Mittwochen

den 13ten März d. J.

Mittags 12 Uhr in dem Hause des Herrn Landbaumeister Lohmeier auf dem Dom bey Ratzeburg angesetzet, und werden Kaufliebhaber geladen, sich alsdann einzufinden.
      Die Bedingungen können beim hiesigen Amt eingesehn, auch auf Verlangen gegen die Copial=Gebühren in Abschrift mitgetheilt werden, und wird der Zuschlag bey annehmlichem Gebot, bis auf Allerhöchste Landesherrliche Genehmigung sofort erfolgen.
      Schönberg den 26sten Februar 1833.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                  


      Zum öffentlich meistbietenden Verkauf der, zur Concursmasse des Maurergesellen Greve gehörigen Grundstücke, nämlich:

a) eines Bauplatzes von etwa 50 QuadratR. im Dorfe Kronskamp und
b) einer Ackerfläche auf dem Riepser Felde von 25 1/2 Scheffel Aussaat,
sind vor dem unterzeichneten Gerichte drei Termine auf

den 22sten März        
den 12ten   April und
den 30sten April       

jedesmal Morgens 11 Uhr, anberahmt worden, wozu Kaufliebhaber, - denen die Grundstücke durch den Landreuter Knabjohann in Schlagsdorf vorgezeigt werden sollen - hiemittelst vorgeladen werden.
      Decretum Schönberg den 28. Februar 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


      Die Umstände machen den Verkauf einer zur Debitmasse des hiesigen Holzhändler Jakob Marcus gehörenden Partei Bauholzes, bestehend in Balken, Balkunen, Latten, Schweepen, Brettern etc. bzw. usw.. nothwendig.
      Wir haben demnach einen Subhastations=Termin

auf den 16ten März d. J.

angesetzt, zu welchem alle Kaufliebhaber hiemittelst geladen werden.
      Der Verkauf selbst geschieht, gegen gleich baare Zahlung, auf dem hiesigen Marcusschen Holzplatze.
      Rehna den 2. Februar 1833.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


          Am Donnerstag den 14ten März, Morgens um 9 Uhr sollen im Hause des Krügers Hecht in Schlagsdorf öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung verkauft werden: 4 Kühe, 1 Pferd, Haus= und Küchengeräthe.
      Schlagsdorf den 27. Februar 1833.

Knabjohan, Landreuter.      


G e t r a i d e = P r e i s e
vom 26. Februar.
pr. Last contant in N2/3tel in
Lübeck
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 72
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 60
              Petersburger 76
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 38
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 56
             Futtererbsen 40
Wicken 38
Buchweitzen 40
Winter=Rapsaat die Tonne 14 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 11 Mark (Lübeck)
Schlagleinsaat 12 Mark (Lübeck)
Köcksaat 4 Mark (Lübeck)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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