No. 71
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 05. September
1871
einundvierzigster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 1]

Nachdem die asiatische Cholera bereits auch in unserer Nähe aufgetreten und mithin die Möglichkeit, daß diese Krankheit auch nach hier verschleppt werde, nahe liegt, sieht sich die Großherzogliche Landvogtei, auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 27. Juni 1863, betreffend die asiatische Cholera, zu folgenden Bestimmungen veranlaßt:

1.

Die Latrinen und Aborte der in Folgendem genannten Gebäude, als:

der Gast- resp. Wirthshäuser von Köster, Böckmann, Boye am Markt, Ackerbürger Spehr, Senator Spehr, Fick, Wittwe Boye, Krüger, Schwiesow, Ehlers, Wittwe Schreep und Pöhls,
ferner
der Mühle, des Husarenstalls, der sämmtlichen Schulen, des Gefangenenhauses, der Posthalterei, des sogenannten Krankenhauses, des einzurichtenden Cholerahospitals, des Bahnhofes und endlich sämmtlicher hiesiger Krämer
sind einer bis auf Weiteres fortzusetzenden täglichen, den Umständen nach öfters zu wiederholenden Desinfection zu unterwerfen.
Zu der Desinfection der Latrinen u.s.w. in allen übrigen Wohnungen wird hiemit dringend aufgefordert.
Die Desinfection geschieht durch Eisenvitriol, von denen zum täglichen Verbrauch für eine Familie von sechs Personen (mit Einschluß der Kinder) ein Viertel Pfund ausreichend ist. Diese Menge wird, in einer Weinflasche voll Wasser aufgelöst, alle Tage nach und nach durch Hineinbrusen oder Hineingießen für jede einzelne Latrine verwandt. Die hiesigen Herren Aerzte werden auf vorgängiges Ersuchen gerne eine Anweisung zweckgemäßer Desinfection ertheilen.
Das Eisenvitriol ist zu dem Preise von 2 Schillingen für das Pfund aus der hiesigen Apotheke zu beziehen, und wird an Unbemittelte, auf vorgängige Meldung bei dem Herrn Bürgermeister Schrep, unentgeltlich verabreicht.

2.

Der Magistrat hat die sorgfältigste Revision aller auf den örtlichen Gesundheitszustand nachtheilig einwirkenden Verhältnisse vorzunehmen und für die schleunigste Entfernung aller eine gesundheitsschädliche Ausdünstung verursachenden Unreinlichkeiten aus der Nähe der menschlichen Wohnungen, daher insbesondere aus Häusern, Hausgärten, Höfen, Latrinen, Cloaken, Tüschen, Abzugscanälen, Rinnsteinen, von den Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie für die Erhaltung der möglichsten Reinlichkeit in allen betreffenden Beziehungen Sorge zu tragen, auch

3.

Den Vertrieb von choleraschädlichen Nahrungsmitteln und Getränken, insbesondere von unreifem Obst, von Pflaumen aller Art, von Gurken, Melonen, von saurem Bier und anderen verdorbenen Getränken zu verhindern, das feilgebotene unreife Obst, die feilgebotenen verdorbenen Getränke zu confisciren und zu vernichten und die Biervorräthe der Brauer, Gastwirthe, Krug- und Schenklocale in dieser Beziehung fleißig zu visitiren.
Anlangend die Straßenreinigung insbesondere, so wird hierdurch verordnet:

4.

Jeder Eigentümer oder Verwalter eines hiesigen, an der Straße oder am Markte belegenen öffentlichen oder Privatgrundstückes ist verpflichtet, so lang dasselbe ist, den Bürgersteig, den Rinnstein und den Straßendamm, letzteren bis zur Mitte, rein zu halten.

5.

Diese Straßenreinigung muß bis auf Weiteres regelmäßig am Mittwoch und Sonnabend jeder Woche, außerdem aber so oft geschehen, als dies von der Großherzoglichen Landvogtei oder dem Magistrate angeordnet wird.

6.

Besonders muß für die jederzeitige Reinheit der Rinnsteine gesorgt werden, und werden auf diese Bestimmung die Schlachtermeister besonders aufmerksam gemacht.

7.

Uebelriechende Flüssigkeiten dürfen von den Höfen auf die Straße nicht abgeleitet werden, sondern sind entweder auf den Höfen zu versenken oder abzufahren.

8.

Der auf den Straßen am Rinnstein zusammenzubringende Schmutz darf nicht liegen bleiben, sondern muß gleich nach seiner Anhäufung fortgeschafft werden.

[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 2]

9.

Das Auswerfen von Schnee, Schutt, Müll, Scherben, Küchenabgängen oder sonstigem Unrath auf die Straße, in den Rinnstein oder in die Gänge ist ebenso wie jede Straßenverunreinigung überhaupt verboten.

10.

Säumige Leistung jeder Art hat sofortige executivische Ausführung auf Kosten des Säumigen zur Folge und wird außerdem jede Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 5 Taler (Mecklenburg) Pr. Cour. oder einer angemessenen Gefängnißstrafe belegt.
Die Großherzogliche Landvogtei erwartet von dem vernünftigen Sinn der hiesigen Einwohner, daß sie den zu ihrem Besten getroffenen Anordnungen willig und pünktlich Folge leisten, nicht aber durch Unfolgsamkeit oder gar Widersetzlichkeit zur Ergreifung strengerer Maßregeln Veranlassung geben werden.
Schönberg, den 26. August 1871.

Großherzogl. Mecklenburg. Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
F. Graf Eyben. C. L. v. Oertzen. C. v. Oertzen.


Mit der heutigen Nummer wird Nr. 36 und 37 des Reichsgesetzblattes versandt.


-In Betreff der Gasteiner Zusammenkunft erfährt man aus Wien, die Resultate der Besprechungen würden in Salzburg actenmäßig niedergeschrieben und dann der italienischen Regierung mit dem Ausdruck des lebhaften Wunsches und der Hoffnung mitgetheilt werden, daß sie dieser Uebereinkunft Oesterreichs und Preußens im ernstesten Friedensinteresse zustimmen werde.
- Das bayerische Ministerium hat in einem Erlaß gegen die Klerikalen unzweideutig Farbe bekannt. Dieser Erlaß an den Erzbischof von München ist eine Kriegserklärung, die an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig läßt. Mit der Erklärung, das Dogma von der Unfehlbarkeit sei staatsgefährlich, hat das neue Ministerium Bayerns alle Brücken hinter sich abgebrochen, der Kampf zwischen der Staats- und Kirchengewalt ist unausbleiblich geworden, er muß nun zum Austrag kommen.
- Die Antwort der Ultramontanen läßt ebenfalls nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig, sie gipfelt in dem Ausspruch eines ihrer Organe, das sich so vernehmen läßt: ". . . Der Tag aber, an dem der Staat den Kampf mit der Kirche beginnt wird der Vermählungstag mit Elementen sein, die auch das Dasein des Staates bedrohen."
- Der Erzbischof von München hat sich über die Erklärung der Staatsregierung gegen die Römlinge gewaltig alterirt und ist sofort nach Freysing abgereist, um sich bei den Jesuiten Rath und Trost zu holen.
- Den Elsaßern ist's noch ein Jahr lang erlassen worden, im deutschen Heere zu dienen. Damit ist ihnen ein Stein vom Herzen gefallen; denn es ist leichter mit dem schwersten Tornister zu marschiren, als im deutschen Waffenrock, wenn das Herz an Frankreich hängt.
- Die französische Nationalversammlung hat Vernunft angenommen und den alten Thiers unter Anerkennung seiner Verdienste zum Präsidenten der Republik auf die Dauer der Versammlung gewählt und zwar mit 480 gegen 93 Stimmen.
- Nach einer im Kriegsministerium veranstalteten oberflächlichen Berechnung der während des Krieges von 1870-71 zur Vertheilung gelangten Eisernen Kreuze beläuft sich die Gesammtzahl derselben auf ca. 40,000; es ist das eine Zahl, welche, wenn man sie in Vergleich stellte zu den während des Feldzuges von 1813-15 verliehenen Kreuzen hinter dieser Verleihung nicht unerheblich zurückbleibt. Denn während die deutsche Armee in dem letzten Feldzuge mehr als das Vierfache derjenigen Armee betrug, welche Preußen in den Jahren 1813-15 stellte, so betrug die Zahl derjenigen Eisernen Kreuze, welche in den Befreiungskriegen zur Vertheilung gelangten, doch ca. 15,700. Ganz besonders erheblich tritt aber dieser Umstand bei den Verleihungen der oberen Klassen dieses Ordens in den Vordergrund. So wurde z. B. während der Befreiungskriege das Großkreuz des Eisernen Kreuzes außer an den Kronprinzen von Schweden an die Generale Fürst Blücher, v. Gneisenau, Graf York, v. Tauentzien und v. Bülow verliehen, während in dem letzten Feldzuge die höchste Klasse dieses Ordens nur an sieben hervorragende Generale gegeben wurde, nämlich an die drei prinzlichen Marschälle, Kronprinz des Deutschen Reiches, Prinz Friedrich Carl und Kronprinz von Sachsen, an den Feldmarschall Grafen Moltke und an die Generale v. Goeben und von Manteuffel. In gleicher Weise bietet sich eine geringere Verleihung der Dekoration des Eisernen Kreuzes erster Klasse während des letzten Krieges dar, und hier tritt der Unterschied so augenfällig hervor, daß die Zahl der 1870-71 verliehenen Decorationen dieser Klasse fast um die Hälfte geringer ist, als diejenige war, welche 1813-15 zur Vertheilung gelangte.
- Die Standeserhöhung des Fürsten Bismarck ist doch eine erbliche und ist demselben nicht auf vorherige Befragung, sondern aus völlig eigener Entschließung des Kaisers vollzogen. Der Fürstentitel Bismarcks vererbt sich nach dem Rechte der Erstgeburt.
- Die Franzosen hatten's im vorigen Jahre mit den Deutschen gut vor. Sobald sie in den Rheinlanden einrückten, wollten sie in jeder Stadt eine Anzahl notabler Männer gefangen nehmen und nach Algier schicken. Die Liste dieser Männer ist amtlich festgestellt und in preußischen Händen; es wurde aber glücklicherweise aus dem Einmarsch nichts. - Ein bischen weniger gemein dürften die Franzosen trotz ihres Aergers schon sein. In Lyon z. B. ist eine Zeitung "L'Antiprussien" gegründet worden, welche Tag für Tag zur gemeinsten Rache an den Deutschen in Lyon auffordern. Jeder Deutsche wird darin genannt, verleumdet und verschmäht. Da heißt es: "Dulden wir die gemeine Spionen des Bluthundes Bismarck nicht mehr auf unserem Grund und Boden. Fort mit euch, ihr Gesindel von Spionen und Dieben. Machen wir es mit euch wie unsere Vorfahren es mit den Juden machten." - An einem andern Tage kommt folgende Annonce zum Vorschein: "Leipziger Messe. Große Auspackung von Uhren, Pendulen, Tüchern, Teppichen, Spitzen etc. Aus den bedeutendsten französischen Häusern zusammengestohlen. Die Gesellschaft "Bismarck, Wilhelm u. Co." hat sich entschlossen, einen großen Ausverkauf unter dem Werthe der Gegenstände zu veranstalten. Man wende sich behufs näherer Auskunft an" - und nun folgt eine Liste deutscher Kaufleute - jeder einzelne Name mit einer hämischen Bemerkung versehen, wie: "Persönlich beim Erwerb der Uhren betheiligt" oder "Sehr reich seit dem Frankfurter Friedensschlusse" u. s. w.
- Das Eintreffen der Cholera wird aus Königsberg, Danzig, Gumbinnen, Altona und Hamburg gemeldet. Auch in Berlin und Wien sollen Cholerafälle vorgekommen sein. In Ostpreußen fehlt es an Aerzten, der Staat vergütet Aerzten, welche während der Seuche dorthin gehen, die Reisekosten, 4 Thlr. Diäten täglich und stellt ihnen Pferde und Wagen.
- Den Armen in Paris hat Napoleon zum 15. August sein wohlgetroffenes Bildniß in 2000 Exemplaren zugeschickt. An den Bildern waren nicht nur die Namen, sondern Alles golden; denn es waren Napoleonsd'or.
- Die älteren sächsischen Cassenbillets, die röthlichen von 1 und 10 Thlrn. und die grünen zu 5 und 20 Thlrn. sind mit Ende August außer Verkehr gesetzt und dann nur noch in der Finanzhauptcasse zu Dresden und in der Lotteriedarlehns-Casse in Leipzig eingelöst.
- Einem jungen Gutsbesitzer bei Hannover wurde ein Junge, sein erster, geboren. Er soll Sedan heißen, sagte er zum Pastor. - Geht nicht, der Name steht nicht im Kalender. - Noch nicht, er wird aber in den deutschen Kalender kommen und roth angestrichen werden. - Der Pastor war auch ein Patriot und taufte den Jungen "Sedan".


[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 3]

Daß die laut Decret vom 25. Juni 1857 über den früheren Hauswirth Heinrich Oldörp zu Lockwisch, welcher jetzt als Arbeitsmann zu Schönberg lebt, angeordnete Curatel nunmehr wieder aufgehoben ist, solches wird hierdurch öffentlich gemeinkundig gemacht, unter dem Hinzufügen, daß der p. Oldörp ohne Zuziehung seines bisherigen Curators, des Herrn Pächters Breuel zu Hof Selmsdorf, von jetzt ab sich wieder rechtsgültig verpflichten kann.
Schönberg, den 30. August 1871.
Großherzogl. Justiz-Amt der Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
C. L. v. Oertzen.
(L. S.) A. Dufft.


Antragsmäßig soll über die nachstehend benannten Grundstücke der unbegebenen Catharina Lenschow von Schönberg, nämlich:

1) ihre zu Schönberg am Petersberger Wege belegene Scheune mit dahinter befindlichem Garten von 1 Scheffel Aussaat Größe, und
2) ihr zu Schönberg vor dem Siemzerthor am Petersberger Wege belegenes, von Fach erkauftes Ackerstück von 50 []Ruthen Größe
-welche Grundstücke, einen gemeinsam zu verpfändenden Gütercomplex bilden werden - ein Hypothekenbuch niedergelegt werden, und werden daher alle Diejenigen, welche Realrechte an den bezeichneten Grundstücken zu haben vermeinen und deren Eintragung in das niederzulegende Hypothekenbuch verlangen, zu deren Anmeldung auf Dienstag den 3. October d. J., Vormittags 10 Uhr, peremtorisch und unter dem Nachtheil hiermit, aufgefordert, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht nicht ausgenommenen Realrechte an den proclamirten Grundstücken sowohl gegen den jetzigen als künftigen Besitzer derselben erloschen sein sollen.
Ausgenommen von der Anmeldungspflicht sind jedoch diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem mit dem Gerichtssiegel versehenen, vor dem Liquidations-Termine ihnen vorzulegenden und von ihnen zu unterzeichnenden Postenzettel vollständig und richtig aufgeführt gefunden haben.
Schönberg, den 14. Juli 1871.
Großherzogl. Justizamt der Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
C. L. v. Oertzen.
(L. S.) A. Dufft.


Antragsmäßig soll über das zu Schönberg vor der Marienstraße sub Nr. 63 belegene Wohnhaus c. p. des Schustermeisters Joachim Christian Kleinfeldt hieselbst ein Hypothekenbuch niedergelegt werden und werden daher alle Diejenigen, welche Realrechte an dem bezeichneten Grundstücke zu haben vermeinen und deren Eintragung in das niederzulegende Hypothekenbuch verlangen, zu deren Anmeldung auf Montag den 20. November d. J., Vormittags 11 Uhr, peremtorisch und unter dem Nachtheil hiemit aufgefordert, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht nicht ausgenommenen Realrechte an dem proclamirten Grundstücke sowohl gegen den jetzigen als künftigem Besitzer desselben erloschen sein sollen.
Ausgenommen von der Anmeldungspflicht sind jedoch diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem mit dem Siegel des Gerichts versehenen, vor dem Liquidationstermin ihnen vorzulegenden, und von ihnen zu unterzeichnenden Postenzettel vollständig und richtig aufgeführt gefunden haben.
Schönberg, den 1. September 1871.
Großherzogl. Justizamt der Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
C. L. v. Oertzen.
(L. S.) A. Dufft.


Verkaufs-Proclam und Edictal-Ladung.
Zum öffentlichen meistbietenden Verkaufe des dem Einwohner Heinrich Johannsen hierselbst gehörigen, in der Barackenstraße unter Nr. 217 hierselbst belegenen, im Schuld- und Pfandprotocoll der Stadt Ratzeburg Vol. V. fol. 214. pag. 401. verzeichneten Wohnhauses c. p. ist im Wege der Hülfsvollstreckung erster Termin auf den 27. September 1871, Mittags 12 Uhr, zweiter Termin auf den 25. October 1871, Mittags 12 Uhr, und dritter und letzter Termin auf den 22. November 1871, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle angesetzt worden. Es werden daher Kaufliebhaber geladen, sich an den gedachten Tagen in dem Geschäftslocal des unterzeichneten Amtsgerichts einzufinden und im dritten Termine des Zuschlages gewärtig zu sein.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche dingliche Forderungen oder Ansprüche an das zu verkaufende Wohnhaus c. p. zu haben vermeinen, aufgefordert, solche bei Vermeidung der Ausschließung mit denselben in dem auf den 25. Oktober 1871, Mittags 12 Uhr, angesetzten Professionstermine anzumelden und sofort gehörig zu bescheinigen.
Ratzeburg, den 6. August 1871.
Königlich Herzogliches Amtsgericht.
Sachau.
Bodmer.


Am Montag den 11. und Dienstag den 12. September d. J., von Morgens 9 Uhr an, sollen die noch in der Thiel'schen Concursmasse vorhandenen Waaren im Hause des Gastwirths Kiencke hieselbst öffentlich meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden, nämlich:

Manufacturwaaren, darunter ein bedeutendes Quantum Wachstuch, kurze Waaren, Taback, Hagel, Blaustein, Bandeisen, Waageschalen, Gewichte, Maaße, Petroleum-Messer und Alles, was sich sonst noch findet.
Dassow, den 31. August 1871.
Woltmann.


Auction in Lübeck.
Am Donnnerstag den 7. September 1871, Vormittags 10 Uhr präcise, auf den Holzplatzen Nr. 3 A und B am neuen Hafen
1194 Zwölfter 1 Stück ebenkantige Bretter und Planken
7 à 23 Fuß lang - 1 à 3 Zoll dick - 5 1/2 à 9 Zoll breit
in bequemen Cavelingen durch den beeidigten Makler Joh. N. Stolterfoht Gottl. Sohn.


Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen im Compagnie-Bezirk Schönberg werden, in Schönberg den 21., in Schlagsdorf den 22. September, jedes Mal um 8 Uhr Morgens, stattfinden.
Neustrelitz, den 2. September 1871.
Großherzogliches Bezirks-Commando.


Bekanntmachung.
Das diesjährige Missionsfest in unserem Fürstenthum wird in der Kirche zu Carlow am Mittwoch den 6. (sechsten) September gefeiert werden und der Gottesdienst um 10 Uhr Morgens anfangen. Es werden dazu alle Freunde der Missionssache von nah und fern freundlich eingeladen.
Nach Beendigung des Gottesdienstes wird im Locale des Gastwirtes Kreutzfeld ein einfaches Mittagessen (à Person 16 ß) bereitet sein. Auch wird eine Nachmittagsfeier stattfinden.
Der Vorstand des Missionsvereins.


Unser Oberteich enthält etwa 6000 []Rth., jedoch um diese Jahreszeit wenig Wasser, aber desto mehr Modde. Die ältesten Schönberger erinnern sich nicht, je gehört zu haben, daß der Teich ausgemoddet sei, und so erklärt es sich, daß nach anhaltend trockenen Tagen eine Waschschüssel Teichwassers genügt, um in einer Schlafkammer nach wenigen Stunden die Luft zu verderben. Will man daher der drohenden Choleragefahr wirklich im Ernste entgegentreten, so muß zuvörderst dafür gesorgt werden, daß das Wasser des Oberteiches möglichst gereinigt und dessen schädlichen Ausdünstungen, abgeholfen werde; - alsdann aber, daß die schon so oft beantragte Ausmoddung endlich beschafft werde.
K.


Auf dem Hoffelde zu Menzendorf werden am Mittwoch den 6. September Rappschoten verbrannt.


[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 4]

Wohnungsveränderung.
Einem hochgeehrten Publikum Schönbergs und der Umgegend die ergebene Anzeige, daß ich von jetzt an nicht mehr im Hause des Herrn Chirurgus Leichert wohne, sondern in meinem neu erbauten Hause am kalten Damm, dem See gegenüber; und bitte zugleich ganz unterthänigst, mir das bisher geschenkte Wohlwollen auch in meinem neuen Hause zu Theil werden zu lassen.
Hochachtungsvoll und ergebenst Emil Jannicke, Handschuhmacher und Bandagist.


F. Schlüter in Ratzeburg empfiehlt zu billigsten Preisen seine Fabrikate, wie:
Selters, Sodawasser und Brauselimonade angelegentlichst.
Niederlage hält zu Fabrikpreisen Aug. Spehr in Schönberg.


Einige Knaben vom Lande, die das hiesige Gymnasium oder die Domschule besuchen wollen, finden zu Michaelis d. J. noch freundliche Aufnahme bei J. H. Voss, Lehrer der Domschule.


Ein Stallknecht wird zu sofort oder Michaelis gesucht auf Stove; Lohn 36 Thlr.
Stove, den 4. Sept. 1871.
Alex. Kaiser.


K. Preuss. Lotterie-Loose 3. Klasse (Ziehung 5., 6. u. 7. September, versendet gegen baar: 1/4 Originale 14 Thlr., Antheile: 1/8 6 Thlr., 1/16 3 Thlr., 1/32 1 1/2 Thlr.
C. Hahn in Berlin, Neanderstr. 34.


Zu vermiethen eine Wohnung in der Siemzerstraße. Näheres in der Exped. d. Bl.


Epileptische Krämpfe (Fallsucht) heilt brieflich mit hundertfach bewährten Mittel A. Witt, Linden-Strasse 18. Berlin.


Billiger Verkauf bei Gebr. Burchard.
Verschiedene Kleiderzeuge und Reste verkaufen wir, um schnell damit zu räumen, bedeutend unter Preis.
Beiderwand und Warps, hübsche neue Muster, zu 4, 6 und 8 ßl. die Elle.
Cattune, gute Qualität, die Elle zu 4 ßl. Sehr schönes Lein, 5/4 breit, die Elle zu 8 und 9 ßl.


Verloren wurde am Dienstag Nachmittag auf dem Wege von der Marienstraße bis zur Apotheke ein goldenes Medaillon in Herzform, woran ein kleines Kreuz mit blauen Steinen besetzt. An Wiedererlangung ist der Besitzerin sehr gelegen, und wird der ehrliche Finder dringend gebeten, dasselbe in der Apotheke zu Schönberg gegen gute Belohnung gütigst abgeben zu wollen.


Zu Michaelis habe ich noch eine Wohnung zu vermiethen.
C. H. Vock.


In meinem Garten-Locale werde ich am Freitag den 8. September ein Garten-Fest, Grosses Garten-Concert, ausgeführt von der Königl. Lauenb. Veteranen-Capelle aus Ratzeburg mit darauffolgendem Balle in dem dazu erbauten großen Zelte abhalten, wozu ich ein hochgeehrtes Publikum von Stadt und Land hiemit ergebenst einlade.
Entrée zum Concert für Herren 8 ßl., für Damen 4 ßl. - Während der Zwischenpausen Volks-Belustigung. Abends Illumination.
Anfang des Concerts 5 Uhr Nachmittags.
Programm in nächster Nummer dieses Blattes.
Hochachtungsvollst A. Schwiesow.


Am Montag den 11. und Dienstag den 12. d. Mts., wird bei mir ein Scheibenschiessen nach Gewinnen stattfinden, wozu ich meine geehrten Freund und Gönner ganz ergebenst einlade.
Büchsen, Pulver und Blei wird von mir gehalten.
Der Satz von 3 Schüssen kostet 16 ßl.
Gastwirth Creutzfeldt in Carlow.


Scheibenschießen.
Am 11. und 12. September c., beide Tage Nachmittags, solle 300 Pfd. jütsches Ochsenfleisch in 30 verschiedenen Gewinnen beim Gastwirth Lühr zu Schlagsdorf nach der Scheibe verschossen werden, wozu ich ergebenst einlade.
Es ist gestattet, daß Jeder seine eigene Büchse mitbringen kann und kostet der Satz von 3 Schüssen dann 12 ßl. Es stehen aber auch Büchsen für diejenigen bereit, die keine haben und kostet der Satz von drei Schüssen dann 16 ßl.
Auf einen Satz von 3 Schüssen fällt nur ein Gewinn.
Schlagsdorf, den 2. September 1871.
Boye, Schlächtermeister.


Boye's Garten.
Sonntag den 10. September d. J. Großes Militair-Concert, ausgeführt vom Trompeter-Corps der Mecklenb. Artillerie unter Leitung des Stabstrompeters W. Freudenthal.
Anfang 4 1/2 Uhr Nachmittags. Entrée 4 ßl.
Abends Illumination.


Meteorologische Beobachtungen.
Sept.
1871.
Barometer   Wärme   Wind Stärke  
Paris. Lin.
300 +
niedrigste
°R.
höchste
°R.
       
2.
3.
4.
39.12
37.4
38.7
11.4
13.6
13.0
21.8
20.6
16.9
S
SW
SSW
1
1
1
zieml. heit.
bewölkt.
heiter.


Hiezu officieller Anzeiger Nr. 36
(Hiezu eine Beilage.)


Redigirt, gedruckt und verlegt von L. Bicker in Schönberg.


[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 5]

Beilage
zu Nr. 71 der Wöchentlichen Anzeigen für das Fürstenthum Ratzeburg.
Schönberg, den 5. September 1871.


Lebensverirrungen.
Criminalnovelle von R. Schubert.
(Fortsetzung.)


[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 6]

Belehrung
über
die Verbreitungsweise der Cholera und die Schutzmaßregeln gegen dieselbe.
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I. Die Verbreitungsweise der Cholera.

1. Es ist Thatsache, daß die Cholera durch den Verkehr der Menschen verbreitet wird.

2. Der Keim der Krankheit, der krankmachende Stoff, ist in den Darmausleerungen solcher Personen enthalten, welche aus von Cholera afficirten Orten kommen und an Cholera oder Choleradurchfall leiden. Dadurch, daß auch nur an Choleradurchfall Leidende, übrigens anscheinend Gesunde, die Vermittler der Uebertragung des Krankheitskeims sein können, entzieht sich die Einschleppung oft der Beobachtung. Sehr oft geschieht die Uebertragung und Verbreitung der Krankheit durch mit den Entleerungen der Kranken beschmutzte Wäsche, Kleider und Bettstücke, hauptsächlich aber dadurch, daß die Ausleerungen aus dem Erdboden, aus den Abtritten, Misthaufen, wohin sie abgesetzt oder geschüttet worden sind, den Ansteckungsstoff in die Luft der nächsten Umgebung abgeben, oder endlich höchstwahrscheinlich auch dadurch, daß er von dort aus durch das Siekerwasser in die Brunnen und das Trinkwasser gelangt.

3. Nicht die frischen. Ausleerungen der Cholerakranken wirken vergiftend, sondern erst durch weitere Veränderung und Zersetzung bekommen sie die Fähigkeit, bei Gesunden. Cholera zu erzeugen. Die s. g. Desinfektionsmittel machen die Ausleerungen dadurch unschädlich, daß sie jene Zersetzung verhindern.

4. Der eingeschleppte Keim der Krankheit gedeiht und wuchert um so üppiger bei gleichzeitiger Anwesenheit anderer faulender Stoffe, welche ebenfalls durch die Desinfektionsmittel unschädlich gemacht werden.

5. Persönliche Berührung mit Cholerakranken ist zur Uebertragung der Krankheit nicht erforderlich, ja sie ist auch nicht besonders gefährlich, da erst die zersetzten Ausleerungsstoffe den Keim der Krankheit enthalten.

6. Zur epidemischen Verbreitung der Cholera sind außer dem Vorhandensein des Keims noch gewisse begünstigende Bedingungen nothwendig, deren wichtigste sind:

a) die Feuchtigkeitsverhältnisse des Bodens und die Durchdringung desselben, mit anwesenden organischen Substanzen;
b) Unreinlichkeit der Häuser, Straßen und Höfe, Anhäufung von Schmutz, von in fauliger Zersetzung begriffenen thierischen Abfällen, und Auswurfstoffen um die Wohnungen; faulige Ausdünstungen von menschlichem und thierischem Unrath;
c) Menschenanhäufung und enges Zusammenwohnen.

7. Obgleich in einem von der Cholera ergriffenen Orte stets die Mehrzahl der Bewohner gleichmäßig den schädlichen Einflüssen des Keims und des Bodens ausgesetzt ist, und die meisten auch zur Zeit einer Cholera-Epidemie eine Aenderung in ihrem Befinden spüren, so kommt es doch nur bei verhältnißmäßig wenigen zu einem gefahrbringenden Ausbruch der Krankheit. Es bedarf zum Erkranken der individuellen Disposition, welche durch jeden irgendwie schwächenden Einfluß bedingt werden kann, und in der Regel bedarf es auch noch einer besondern Veranlassung, daß der Einzelne erkranke. Zu diesen unmittelbaren Veranlassungen. der Erkrankung gehören bei weitem in den meisten Fällen die Diätfehler und die Erkältungen.

II. Schutzmaßregeln gegen die Cholera.

1. Eine vollständige Unterbrechung des Verkehrs ist in den meisten Fällen unausführbar; sie entzieht sich der Controle um so mehr, da auch nur an Choleradurchfall Leidende, selbst anscheinend Gesunde die Krankheit einschleppen können. Das wichtigste Schutzmittel liegt in einer strengen Durchführung der Desinfection, wodurch der Verkehr unschädlich gemacht wird. Die Desinfektion muß schon vor dem Ausbruch der Krankheit an einem Ort, wo man die Einschleppung derselben zu fürchten hat, beginnen und sich auf alle Dungstätten und Abtritte, wohin menschliche Darmausleerungen gelangen, können, erstrecken. Ist die Cholera einmal au einem Ort ausgebrochen, wenn auch nur in einem einzelnen Fall, so ist die Desinfection sämmtlicher Abtritte erst recht unerläßlich.

2. Die Desinfection, der Excremente der Kranken und aller mit ihnen beschmutzter Gegenstände muß sofort geschehen, bevor sich durch Zersetzung der Krankheitskeim entwickelt. Die größte Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordert dabei die Behandlung beschmutzter Wäsche, Zeuge und Bettstücken.

3. Da sich der Krankheitsstoff besonders unter der Mitwirkung faulender Substanzen üppig entwickelt, so ist die Entfernung aller in Zersetzung begriffenen Massen aus der Umgebung der Wohnungen und ihre Geruchlosmachung durch die Desinfectionsmittel nicht genug zu empfehlen. Die Abtrittsgruben, Dungstätten, Rinnsteine und Ausgußröhren sind in geruchlosem Zustand zu erhalten. Die Abfuhr ist nur nach vorgängiger Desinfection zu gestatten, überhaupt ist für die größte Reinheit der Luft in den Wohnungen und um dieselben zu sorgen.

[ => Original lesen: 1871 Nr. 71 Seite 7]

4. Es giebt verschiedene Methoden der Desinfection, das beste Desinfectionsmittel ist der Eisenvitriol. Man löst ein Pfund davon in 4 Pott heißen Wassers auf, und gießt von dieser Flüssigkeit in die Nachtstühle, Steckbecken, Abtritte, so viel, daß die Ausleerungen gänzlich damit gemischt und bedeckt werden, und jeder üble Geruch gehindert wird. Mit derselben Flüssigkeit werden auch Urinstätten, Ausgußröhren und Rinnsteine stets in geruchlosem Zustand erhalten. Unter Umständen empfiehlt sich ein Zusatz von Holzessig zu der Eisenvitriollösung, zumal, wenn es sich um die Geruchlosmachung sehr geräumiger Dunggruben vor der Abfuhr handelt. Zur Desinfection der Bett- und Leibwäsche der Kranken bedient man sich der Chlorkalklösung (1 Loth Chlorkalk auf 1 Pott Wasser), mit welcher sie vor dem Auswaschen mit Lauge und Seife gründlich befeuchtet wird. Die umfassendsten Vorschriften für die Desinfection giebt das Choleragesetz vom 27. Juni 1863 und stellt dieselbe unter die Aufsicht der Behörden.

5. Während einer Cholera-Epidemie muß ein Jeder seinem körperlichen Befinden eine größere Aufmerksamkeit zuwenden. Er muß möglichst alle schwächenden, die Widerstandsfähigkeit des Körpers herabsetzenden, das Wohlbefinden störenden Einflüsse vermeiden, besonders aber sich vor Diätfehlern und Erkältungen hüten. Zweckmäßig ist es, den Unterleib besonders warm zu halten, und empfiehlt sich dazu das Tragen einer Leibbinde. Unmäßigkeit und Ueberladung des Magens mit Speisen und Getränken, der Genuß von Nahrungsmitteln, welche nach allgemeiner oder eigener Erfahrung zu Verdauungsbeschwerden und namentlich zu Durchfällen Veranlassung geben, ist strengstens zu vermeiden. Namentlich schädlich sind: rohes, unreifes Obst, Gurken, Salat, blähende Gemüse; sehr fette, schwere Fleischspeisen, fetter Käse; junges, nicht ausgegorenes Bier. Der übermäßige Genuß kalten Wassers, zumal nach voraufgegangener Erhitzung des Körpers ist nachtheilig, und zur Stillung heftigen Durstes das Trinken etwas kalten, schwachen, versüßten Kaffee's mit einem geringen Zusatz von Rum zu empfehlen. Verdorbene Speisen und schlechtes Trinkwasser dürfen natürlich gar nicht genossen werden. Sorge für Reinlichkeit des Körpers und der Wohnungen ist wie immer, so auch zur Cholerazeit ein wirksames Förderungsmittel der Gesundheit, und eine gute kräftige Ernährung des Körpers sichert und stählt ihn gegen die Einwirkung der Krankheitsursache.

6. Es ist eine wichtige Thatsache, daß die Cholera fast niemals ohne voraufgegangene deutliche Vorboten ausbricht. Diese Vorboten bestehen in der Regel in einem unbehaglichen Gefühl im Unterleib, Bauchkollern, auch wohl leichter Uebelkeit, und einem anscheinend mit großer Erleichterung erfolgenden, schmerzlosen, wässerigen Durchfall. Von diesem anscheinend leichten Durchfall bis zum Cholera-Anfall ist nur ein Schritt, den die Krankheit meist sehr schnell macht. Wer diesen Durchfall bei Zeiten beachtet und sogleich ärztliche Hülfe nachsucht, bleibt in der Regel von der Weiterentwicklung und dem Ausbruch der Cholera verschont. Es ist somit die Aufmerksamkeit auf diese voraufgehende Diarrhöe ein wichtiges Schutzmittel gegen die Cholera. Der davon Befallene halte sich zu Bette, trinke eine Tasse warmen Pfeffermünzthee, bedecke den Unterleib mit einem warmen Tuche oder Breiumschlag, und beeile sich, den Arzt rufen zu lassen.

Neustrelitz, den 28. September 1866.

Vignette

 


Buchdruckerei von L. Bicker in Schönberg.


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