No. 28
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 08. Juli
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 28 Seite 1]

Vorladungen.

          Der Zimmermeister Plog auf dem Domhofe bei Ratzeburg ist gewilliget, über sein dortiges Haus c. p. ein Hypothekenbuch niederzulegen und hat zu diesem Zweck die gesetzlichen Proclamata erwirkt, vermittelst welcher alle diejenigen, die an diesem Grundstücke Real=Rechte zu haben vermeinen, zur Angabe und Bescheinigung derselben

auf den 13. Julius d. J., Morgens 11 Uhr,

vor die unterzeichnete Behörde geladen werden. Die unbekannt bleibenden Gläubiger sollen in dem sofort zu erlassenden Bescheide sowohl rücksichtlich des gegenwärtigen als aller folgenden Eigenthümer dieses Grundstücks, aller Rechte an dasselbe verlustig erklärt und als auf die Eintragung ihrer Forderungen in das zu errichtende Hypothekenbuch verzichtend, angenommen werden. Eben daher bedarf es des Erscheinens der ad acta bekannten Interessenten nicht, nämlich

1) der Behörden und Communen, die laufende Abgaben und Beiträge zu Herrschaftlichen und Communal=Cassen zu gewärtigen haben, namentlich auch die Schönberger Brandgilde, wegen solcher Leistungen;
2) derjenigen, die ihre Forderungen an Kapital und Zinsen auf dem, ihnen vorzulegenden, mit dem Siegel der unterzeichneten Behörde corroborirten Postenzettel, richtig verzeichnet befinden werden,
welchen im Meldungsfalle keine Kosten zu vergüten sind.
    Schönberg den 16. Mai 1836.

Hypothekenbehörde des Fürstenthums
                            (L. S.)                  Ratzeburg.
           Karsten.


          Auf den Antrag des Mühlenpächters Krüger zu Woosmer Mühle, modo der Erben desselben, ist zur Publication des von dem zu Woosmer Mühle verstorbenen Müllergesellen Ernst Schlie errichteten Testaments Termin auf den 30sten August d. J. Morgens 10 Uhr anberahmt, wozu alle diejenigen, welche ein Interesse dabei zu haben vermeinen, hiedurch geladen werden.
      Zugleich werden aber auch Alle, welche an den Nachlaß des verstorbenen Müllergesellen Ernst Schlie, sey es aus Erbrecht, Schuld oder sonstigem Rechtsgrunde, Anspruch zu machen haben, zur speciellen Angabe und sofortigen Bescheinigung ihrer Forderungen, sub praejudicio praeclusi et perpetui silentii, zu demselben Termine hiedurch vorgeladen.
      Amt Dömitz den 24. Juni 1836.

Großherzogl. Amts=Gericht.    
v. Bülow.                    


          Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Gadebusch laden zufolge eines mündlichen Antrages des Pensionairs Ehlers zu Dambeck, als Vormundes der minorennen Kinder des weiland Hauswirths Thiessenhusen zu Rosenow, alle diejenigen hiemit peremtorisch öffentlich, welche aus irgend einem ordentlichen Rechtsgrunde an die auf den ebengedachten weiland Hauswirth Thiessenhusen von dem Zimmermeister Reiher über eine Anleihe von 200 Taler (Mecklenburg) N 2/3. in termino Trinitatis 1819 ausgestellte und angeblich verloren gegangene Schuldverschreibung, die annoch auf dessen jüngst an den Tischlermeister Link verkauftes und ihm zu Stadtbuch zugeschriebenes Wohnhaus

[ => Original lesen: 1836 Nr. 28 Seite 2]

No. 212 des Catasters, Pagina 856 zu Stadtpfandbuch intabulirt steht, Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, und wollen, daß sie in dem ad profitendum et liquidandum auf den

drei und zwanzigsten Juli d. J.

angesetzten Termin allhier zu Rathhause, Morgens 11 Uhr, vor uns erscheinen, ihre sothanen Ansprüche und Forderungen specifice angeben, auch sofort rechtsgenüglich bescheinigen, widrigenfalls aber gewärtigen, daß sie damit, unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens, werden zurückgewiesen, die oben angezogenen Originalien für mortificirt erklärt, die Tilgung des Postens im Stadtpfandbuche und die Auszahlung desselben, welcher sich gegenwärtig in deposito befindet, an den Provocanten, werde verfügt werden.
    Decretum Gadebusch, am 25. April 1836.

Bürgermeister und Rath.      


          Das von uns unterm 25. April d. J. auf Antrag des Goldschmieds Schnoor hieselbst, als Vormundes Meierscher Kinder, wegen verlorner Schulddocumente über eine zu Stadtbuch getragene Forderung, erlassene Mortifications=Proclama ist, versehentlich als vom Waisengerichte hieselbst erkannt bekannt gemacht, welches unter ausdrücklicher Wiederholung des ganzen Inhalts der obigen präclusivischen Ladungen vom 25. April d. J. und unter Prorogation des Liquidations=Termins auf den

fünften September d. J.

hiemit öffentlich angezeigt wird.
    Decr. Gadebusch am 30. Juni 1836.

Bürgermeister und Rath.      


Verkaufs=Anzeigen.

          Die auf den zur August Kniepschen Concursmasse gehörenden Grundstücken befindlichen Saaten (Weitzen, Roggen, Erbsen und Hafer) sollen, auf Antrag des bestellten Güterpflegers, Herrn Advocaten Dufft dahier, auf dem Halme

am 15. dieses Monats Juli

Vormittags 11 Uhr öffentlich meistbietend verkauft werden; wozu sich Kaufliebhaber gedachten Tages vor hiesigem Justiz=Amte einzufinden haben.
    Schönberg den 7. Juli 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

          Es wird hiermit angezeigt, daß am 20. Julius d. J. der gewöhnliche Königschuß Statt finden wird.
     Schönberg den 7. Julius 1836.

Aelteste und Vorsteher der Schützenzunft.      


          Hiedurch mache ich bekannt, daß ich vom 10ten d. M. auf unbestimmte Tage bei trockenem Wetter, in den Mittagsstunden, auf mehreren von Hoza befreiten Stellen in den Hohenmeiler Tannen, den darauf liegenden Moos und Nadeln abbrennen laße.

H. C. A. Boldt.      


Der Birnbaum auf der Markung.

[Erzählung.]

(Beschluß.)

[ => Original lesen: 1836 Nr. 28 Seite 3]

Der Birnbaum auf der Markung.

[Erzählung.]

[ => Original lesen: 1836 Nr. 28 Seite 4]

Der Birnbaum auf der Markung.

[Erzählung.]


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat Juli 1836.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 9 -
ein Schillings=Strumpf - 20 2
ein Sechslings=Semmel - 10 1
ein Dreilings=Semmel - 5 2
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 26 -
ein 2 Schillings=Brodt 1 29 -
ein Schillings=Brodt 1 30 2
ein Sechslings=Brodt - 15 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 28 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 30 -
ein Schillings=Brodt 1 15 -
ein Brodt zu 10 -
          soll kosten 6 3/4Schillinge.

Bürgermeister und Rath.      


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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