No. 28
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 10. Juli
1835
fünfter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
[ => Original lesen: 1835 Nr. 28 Seite 1]

Daß der Ehefrau des Schneidermeisters Grewe zu Schlagsdorf die Erlaubniß, die Geschäfte als Hebamme zu verrichten, ertheilt ist, wird hiedurch bekannt gemacht.
         Schönberg, den 8ten Julius 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                  A. v. Drenkhahn.                        Karsten.       


Publicandum.

          Nach ergangener Allerhöchster Resolution, ist der Herr Advocat und Notarius Kindler hieselbst, zum hiesigen Gerichts=Procurator ernannt und dem desfallsigen Befehle gemäß, heute beeidigt worden; wie hiemittelst zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
         Schönberg, den 4ten Julius 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten..


Vorladungen.

          Zwecks der Errichtung gesetzlicher Hypothekenbücher, hat der hiesige Rathmann Spehr, so wie dessen Ehefrau Marie Sophie, geborne Rabe, gegenwärtiges Proclama erwirkt, nachdem der Bürger Johann Jochen Niese hieselbst, wegen des sub A, c. gedachten Hauses solchem Antrage inhärirend, diese Verfügung auch für sich wirksam anerkannt hat, wodurch alle diejenigen, die neben den, unten ausdrücklich erwähnten Berechtigten, dingliche Rechte an die hier belegenen Grundstücke der Spehrschen Eheleute, namentlich:

           A) an die, auf den Namen des Ehemannes, Rathmann's Spehr, im Stadtbuche verlassenen:
               a) das am Markte hieselbst belegene ehemalige Hahnsche Haus mit den Wiesenparcelen, genannt die Wallkoppel und Siedenwiese.
               b) Provocantens auf dem Stadtfelde im sogenannten Steert befindliche Ackerstücke,
                   1) zwei, neben Grevsmühl belegene Ländereien.
                   2) ein Stück zwischen Christian Müller und Grevsmühl.
                   3) desgleichen zwischen Müller und Freytag.
                   4) die beiden Stücke zwischen Freytag und Grevsmühl.
                   5) ein Stück zwischen Wigger zu Rottensdorf und Grevsmühl.
[ => Original lesen: 1835 Nr. 28 Seite 2]
               c) das, dem Johann Jochen Niese verkaufte, vor dem Siemzer Thore belegene Haus, mit zugehörigem Nebengebäude und Hofplatze.
               d) den, hinter diesem Hause, am align="right" Oberteiche belegenen, nicht mit verkauften Gartenplatz.
           B) Die, der Ehefrau, gebornen Rabe, gehörigen Grundstücke:
               a) das, am Markte hieselbst belegene Wohnhaus mit Nebengebäuden, Hof= und Gartenplätzen, zugehörigen Kirchenständen, Begräbniß=Stellen und bürgerlichen Rechten.
                b) eine Wiesenkoppel vor dem Siemzer Thore, zwischen Schleuß und Grevsmühl.
                c) desgleichen vor dem Sabower Thore, zwischen Niese und Lühr
zu haben vermeinen, hiemittelst öffentlich peremtorisch auf
den 23sten September
Morgens 10 Uhr vor die unterzeichnete Behörde geladen werden, um diese ihre vermeinten Rechte specificirt anzugeben und zugleich zu bescheinigen, da die unbekannt und unbescheinigt bleibenden, etwa vorhandenen Real=Rechte an diese Grundstücke, sowohl gegen die jetzigen als künftigen Besitzer derselben, auf immer für erloschen erklärt und schriftliche Beweis=Urkunden, nach Ablauf des Termins, nicht weiter berücksichtiget werden sollen.
    Bekannt und weiterer Angaben nicht bedürfend, sind:
1) die, auf diesen Grundstücken ruhenden Landes=, Communal= und Parochial=Abgaben, so wie die Verhältnisse zur hiesigen Brandversicherungs=Gilde.
2) die Forderungen aller auf zweien, von der unterzeichneten Behörde corroborirten Postenzetteln, namhaft gemachten Creditoren, deren Reproduction im Termine, den Extrahenten obliegt.
    Würden die, zu diesen Erhebungen und Ansprüchen Berechtigten, ihre hier gedachten Rechte, namentlich ihre an Kapital und Zinsen auf den, ihnen vorzulegenden Postenzetteln richtig verzeichnet befundenen Pöste, dennoch liquidiren; so haben sie desfalls keinen Kosten=Ersatz zu gewärtigen.
    Decretum Schönberg den 3ten Julius 1835.

Hypothekenbehörde des Fürstenthums
                            (L. S.)                  Ratzeburg.
        A. v. Drenkhahn.


Der hiesige Rathmann Spehr hat, als gegenwärtiger Eigenthümer der Morien=Mühle bei Neschow, zur Niederlegung eines Hypothekenbuches auf dies Grundstück, das gegenwärtige Proclama erwirkt, wodurch alle diejenigen, die, außer den schon ad Acta bekannten unten näher anzugebenden Berechtigten, Real Rechte an die Morien=Mühle zu haben vermeinen, hiedurch öffentlich peremtorisch auf
den 23sten September
Morgens 10 Uhr vor die unterzeichnete Behörde geladen werden, um solche dingliche Rechte specificirt anzugeben und sofort zu bescheinigen, da die unbekannt und unbescheinigt bleibenden Real=Rechte, sowohl gegen den jetzigen als künftigen Besitzer dieses Grundstückes, auf immer für erloschen erklärt und schriftliche Beweismittel, nach Ablauf des Termins, nicht zugelassen werden sollen.
Ausgenommen von dieser Meldungspflicht sind:
1) alle, zur Erhebung der Landes=, Communal= und Parochial=Abgaben competente Behörden, so wie die hiesige Feuerversicherungs=Gesellschaft wegen der Brandcassen=Beiträge.
2) der Berechner der Herrschaftlichen Hauptcasse wegen des jährlichen Grundzinses.
3) Alle diejenigen Creditoren, die ihre Forderungen an Kapital und Zinsen, auf einem, vor dem Termine ihnen vorzulegenden von der unterzeichneten Behörde corroborirten Postenzettel, richtig angegeben, befinden werden.
Daher selbige, wenn sie dennoch liquidiren würden, keinen Kosten=Ersatz zu gewärtigen haben werden.
    Decretum Schönberg den 3ten Juli 1835.

Hypothekenbehörde des Fürstenthums
                            (L. S.)                  Ratzeburg.
        A. v. Drenkhahn.


Der hiesige Bürger, Gastwirth Christian Vock, hat folgende, ihm gehörige, auf dem hiesigen Stadtfelde belegene, Ländereien verkauft:
1) im Bünsdorfer Kamp, 6 Scheffel Aussaat mit dazu gehörigen Wiesenflecken, zwischen Waack und Johann Burmeister;
2) im Spiegelfelde, 1 Scheffel Aussaat neben Freitag;
3) im Langenkamp, 2 Scheffel Aussaat zwischen Breuel und Schreep;
4) im Schlauenkamp, 3 Scheffel Aussaat, zwischen den Ländereien der ersten Pfarre und Böckmann;
5) im Mühlenkamp, 5 Scheffel Aussaat Ackerland und einen Wiesenfleck, zwischen den Länd=

[ => Original lesen: 1835 Nr. 28 Seite 3]

          ereien der ersten Pfarre und Jochen Burmeister;
und zur Sicherheit des Käufers, das gegenwärtige Proclama nachgesucht, wodurch alle diejenigen, die aus irgend einem Rechtsgrunde, Realrechte an diese Grundstücke zu haben vermeinen, zur Angabe und Bescheinigung derselben, auf
den 28sten September
Morgens 11 Uhr vor Gericht geladen werden, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die ausbleibenden und nicht vorschriftsmäßig liquidirenden Realgläubiger, aller vermeinten Anrechte an diese Ländereien, auf immer verlustig erklärt. schriftliche Beweismittel, nach dem Termine aber überall nicht weiter berücksichtiget werden sollen.
    Decretum Schönberg den 6. Julius 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten.


        Die Maaßsche Schulzen=Stelle zu Oldorf ist verkauft und dadurch die gütliche Ausgleichung der Schuldverhältnisse ihres Besitzers möglich geworden. Alle zu den Acten bekannte und wirklich anerkannte Gläubiger des Schulzen Maaß werden nun hiedurch geladen, zur Erklärung über die, den Verhältnissen nach, ihnen zu machenden Vorschläge des Schuldners wegen gänzlicher Beendigung dieses Debitwesens, auch zur sofortigen baaren Entgegennahme eines Theiles der liquidirten Summen und Ueberweisung des residui an den Käufer, am

20sten d. M. Morgens 10 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte persönlich oder durch genugsame Bevollmächtigte zu erscheinen und daran unter dem, ein= für allemal hiemittelst angedroheten Nachtheile, nicht zu ermangeln, daß die Ausbleibenden als auf die Vortheile der sofortigen Erhebung des, zur Zeit zu percipirenden Betrages ihrer Forderungen verzichtend, dagegen aber als einwilligend in die Liberirung des Verkäufers von ihren Ansprüchen, und deren Ueberweisung, ohne Neuerung der Rechte, an den Käufer, angesehen werden sollen.
    Decretum Schönberg den 7ten Julius 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten.


         Alle und jede welche an den Hüfner Joachim Diederich Langhans zu Langenleesten, insonderheit an die bisher von ihm bewirthschaftete, jetzt an den Schmid Schlottmann zu Franzhof verkaufte, zu Langenleesten belegene Vollhufe sammt Zubehör, Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, werden hiedurch verabladet, solche in dem dazu auf

Sonnabend den 18ten Juli 1835
angesetzten Termine Vormittags 10 Uhr vor dem Gerichte Gudow in der Wohnung des unterzeichneten Justitiarii zu Ratzeburg anzumelden und zu bescheinigen, und zwar bey Vermeidung des Ausschlusses ihrer Forderungen. Auswärtige haben einen Procurator zu den Acten zu bestellen.
    Decretum im adlich von Bülowschen Gerichte Gudow, den 4ten Juni 1835.

C. Hornbostel.      


         Wir Bürgermeister und Rath geben hiemit zu wissen:
    Auf dem folio des Tagelöhners Joachim Dübrock allhier im Stadt=Pfand=Buche, steht noch eine am 21. Novbr. 1795 intabulirte Schuldforderung der Catharina Sophia Dorothea Gerdesschen Vormundschaft, im Betrage von 179 7/8 Rthlr., zu deren Sicherheit drei auf hiesigem Stadtfelde belegene Ackerstücke specialiter verpfändet sind, verzeichnet.
    Wenn nun die gedachte Stadt=Buchschrift im Laufe der Zeit verloren, gegangen seyn soll, so werden, zwecks Mortificirung derselben, alle diejenigen hiedurch von uns peremtorisch öffentlich geladen, welche aus irgend einem erdenklichen Rechts=Grunde Forderungen und Ansprüche an solche auf 179 7/8 Rthlr. lautende Stadt=Buchschrift vom 21. Novbr. 1795 zu haben glauben, oder der Tilgung des Postens im Stadt=Pfandbuche widersprechen zu können vermeinen, und wollen wir, daß sie in dem ad profitendum et liquidandum auf

den 23sten July dieses Jahres
angesetzten Termin, allhier vor uns zu Rathhaus, Morgens 11 Uhr, erscheinen, ihre An= und Widersprüche gehörig specificirt zu Protokoll geben, auch sofort rechtsgenügend bescheinigen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie damit für immer werden abgewiesen und praecludirt werden, die Stadtbuchschrift für mortificirt erklärt, und die Tilgung der Schuld im Stadt=Pfand=Buche verfügt werden wird.
    Gadebusch am 26sten März 1835.

Bürgermeister und Rath.      


Verkaufs=Anzeigen.

        Zur Constituirung der Nachlaßmasse des zu Rieps verstorbenen Zimmergesellen Planthaber, ist von den Vormündern der Kinder dieses Defuncti, auf den Verkauf der zu Rieps belegenen bisherigen Hamannschen Büdnerstelle, die der Planthaber käuflich an sich gebracht hatte, angetragen worden. Nachdem nun dazu Termine auf

den 20sten d. M.
= 24sten August und
=   4ten September

[ => Original lesen: 1835 Nr. 28 Seite 4]

anberahmt worden sind; so werden Kaufliebhaber hiedurch geladen, an diesen Tagen, jedesmal Morgens 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte sich einzufinden, um in Grundlage der zu regulirenden Bedingungen, den Zuschlag zu gewärtigen.
    Demnächst werden alle Planthabersche Gläubiger, zur Angabe und Bescheinigung ihrer Forderungen an das gesammte Vermögen ihres Schuldners, die ihnen aus irgend einem Rechtsgrunde zustehen mögen, so wie zur etwanigen Ausübung des Gleichgebothes, peremtorisch auf

den 18ten September
vorbeschieden, bei Verlust ihrer Anrechte und Zuständnisse, wie sie denn auch für den muthmaßlichen Fall einer Vermögens=Insufficienz, hiemittelst ein= für allemal, bei Vermeidung dieses Nachtheils der Präclusion, geladen sein sollen.
    Decretum Schönberg den 3. Juli 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten.


        Auf den Antrag der Ehefrau des Schulmeisters Hemping auf der Baeck, ist der Verkauf des Hauses des dortigen Schustermeisters Beckmann in vim executionis, heute verfügt worden und werden daher alle diejenigen, die dieses Grundstück zu kaufen gemeint sein sollten, hiedurch auf

den 17ten d. M. Julius
= 24sten August und
=   3ten September
jedesmal um 10 Uhr Vormittags, vor das unterzeichnete Gericht geladen, um in Grundlage der bekannt zu machenden Bedingungen, Both und Ueberboth zu Protocoll zu geben und demnächst den Zuschlag zu gewärtigen.
    Zugleich werden sämmtliche Creditoren des Schusters Beckmann auf
den 17ten September
Morgens 10 Uhr geladen, um ihre Forderungen anzugeben und zu bescheinigen, demnächst aber über die Annehmlichkeit des zu erwartenden Gebothes für das verkaufte Haus sich zu erklären, eventualiter das Gleichgeboth zu üben, alles bei Vermeidung sofortiger Präclusion ihrer Rechte und sonstiger Zuständnisse.
    Decretum Schönberg den 3. Julius 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten.


         Am Mittwoch den 22sten Juli d. J. Morgens 9 Uhr sollen im Kruge in Samkow nachstehende, noch recht gute Frauenskleidungsstücke, als: Oberkleider, Röcke, Jacken, Tücher, Mützen, Strümpfe u. dgl., öffentlich meistbietend, gegen baare Bezahlung in N 2/3tel z. v., verkauft werden.
    Carlow den 30sten Juni 1835.

Labann.      


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

          Es wird hiermit angezeigt, daß am 20. Julius d. J. der gewöhnliche Königschuß Statt finden wird.
    Schönberg den 9. Julius 1835.

Aelteste und Vorsteher der Schützenzunft.    


        Dem hochgeehrten Publikum mache ich die ergebene Anzeige, daß ich zum diesjährigen hiesigen Königsschuß auf dem Schießplatze mit einer Bude ausstehe, und außer mit allen Sorten Kuchenbäcker=Waaren, auch mit vielen und schönen Conditoreien aufwarten werde.
    Schönberg den 9. Juli 1835.

J. Pöhls.           


         Der Fußsteig der über die Wiese des Schulzen zu Mahlzow und über Grevsmühl's Wiese zu Kleinfeld nach dessen Holzkoppel, bei Gr. Bünstorf, führt, wird hiemit öffentlich untersagt.

Schulze Maaß zu Mahlzow,                 
Hauswirth Grevsmühl zu Kleinfeld.       


Getraide=Preise in Lübeck
vom 6. Juli.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 74
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 68
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 50
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 52
Erbsen, Brecherbsen 64
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne - Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 16


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
ZVDD