No. 26
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 27. Juni
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 26 Seite 1]

Landesherrliche Verordnung,
über Legitimation in ErbFällen bei HypothekenSachen im
Fürstenthume Ratzeburg.


Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Finden Uns, zur Vorbeugung von Schwierigkeiten, welche sich bei Leitung der HypothekenBücher über PrivatGrundBesitzungen in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, hinsichtlich der vollständigen Legitimation der Erben, ergeben könnten, Landesherrlich bewogen, hiermit zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Legitimation der Erben durch Notorietät.

                        Die HypothekenBehörde im Fürstenthume Ratzeburg ist, unter der, ihr gesetzlich obliegenden Verantwortlichkeit, berechtigt, die Legitimation der, bei ihr auftretenden Erben für berichtigt anzunehmen, wenn ihr unzweifelhaft, und notorisch vorliegt, daß diese Erben die ausschließlich Berechtigten sind.

§. 2.

Durch ErbenZeugnisse.

                        In allen andern Fällen kann bei dieser Behörde die ErbenLegitimation nur durch ein gerichtliches ErbenZeugniß beschafft werden.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 26 Seite 2]

§ 3.

Competenz zur Ausstellung.

                        Zur Ausstellung solcher ErbenZeugnisse ist nur berechtigt das, für den ErbFall competente Gericht.
                        Diese Competenz, so wie der Zweck der Ertheilung, nicht minder: ob die Erbschaft rein, oder mit der RechtsWohlthat des Inventars angetreten sey, sind in dem Zeugnisse ausdrücklich auszusprechen.

§. 4.

Bedingung der Ausstellung, wenn ein Rechtsstreit obwaltet.

                        Wenn verschiedene vermeintliche Berechtigte sich beim Gerichte melden, oder demselben anderweitig bekannt wird, daß sie Ansprüche rechtlich geltend gemacht haben, so ist die erste Bedingung der Ausstellung: die genügende Darlegung gütlicher Beseitigung des Anspruchs, oder erfolgter rechtskräftiger Entscheidung.

§. 5.

Wenn kein Rechtsstreit obwaltet, Verpflichtung zur Einleitung eines officiellen Verfahrens.

                        Waltet kein Streit ob, oder ist solcher beseitigt, so ist das competente Gericht (§. 3.) verpflichtet, das ErbRecht der, bei ihm darauf antragenden Erben, welche jedesmal anzuzeigen haben, ob sie rein, oder mit der Wohltat des Inventars antreten, von Amtswegen zu prüfen, und demnächst, nach Befinden, das ErbenZeugniß auszustellen.
                        Eine processualische Verhandlung über die behaupteten ErbRechte ist hierbei nicht einzuleiten, mithin auch kein Contradictor zu bestellen.

§. 6.

BeschwerdeFührung.

Gegen die officiellen Verfügungen, und die Versagung des ErbenZeugnisses finden nur BeschwerdeFührungen an die competenten OberGerichte statt.

IntestatErbFolge.

§. 7.

Ausstellung im Falle der Notorietät.

                        Steht die IntestatErbFolge zur Frage, so ist das Gericht berechtigt, und verpflichtet, das Zeugniß ohne weitere Untersuchung auszustellen, wenn ihm unzweifelhaft, und notorisch vorliegt, daß diejenigen, für welche es nachgesucht wird, gesetzlich die ausschließlich Berechtigten sind, auch sich keine Gründe für das Vorhandenseyn letztwilliger Verordnungen hervorgeben.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 26 Seite 3]

[im Original Fehlstellen durch zu knapp abgeschnittene Blätter]

thume Ratzeburg, so wie Unsern dortigen Untertanen insgemein, hiermit gnädigst, sich nach dieser Unsrer Landesherrlichen Verordnung allerunterthänigst zu richten, und zu achten.
                        Urkundlich haben Wir diese, gewöhnlichermaaßen durch den Druck zur öffentlichen Kunde in Unserm Fürstenthume Ratzeburg zu bringende Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bekräftigen lassen. Datum Neustrelitz den 29sten März 1834.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    


Es soll für das Kirchspiel Herrnburg eine Hebamme angestellt werden. Personen, welche sich zu diesem Geschäfte qualificiren, oder auf ihre Kosten sich dazu befähigen wollen, werden daher hiemit aufgefordert, sich bei unterzeichneter Behörde zu melden und weitere Eröffnungen zu gewärtigen.

        Schönberg den 18ten Juny 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Ein hier zur Haft gebrachter, aus den Criminalgefängnissen zu Rendsburg entwichener Sträfling will auf dem Wege von Dechow nach Carlow in der Nähe des letzteren Ortes einen - zur Zeit in deposito der Landvogtey befindlichen - Zaum gefunden haben. Für den Fall der Richtigkeit dieser Angabe wird der Eigentümer des Zaumes hiemit aufgefordert, denselben, nach vorgängiger Legitimation, hieselbst entgegen zu nehmen.

        Schönberg den 24sten Juny 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


[ => Original lesen: 1834 Nr. 26 Seite 4]

Vorladungen.

        Der Nachlaß des zu Rüschenbeck verstorbenen Schäfer=Knechts Johann Moltmann ist gerichtlich sicher gestellt worden. Zur Ausmittelung seiner unbekannten Erben und etwaiger Gläubiger, werden selbige auf

den 22sten k. M.

Morgens 11 Uhr vor das unterzeichnete Gericht geladen, resp. um ihre Erbenqualität zu bescheinigen und ihre Forderungen zu liquidiren, beides bei dem, durch den in Termino zu erlassenden Praeclusivbescheid sofort zu vollstreckenden Nachtheile der Praeclusion, so daß die zu den Acten als Erben des gedachten Defuncti bekannt werdenden Personen befugt zu erachten, über die Nachlaßmasse allein zu verfügen, die latitirenden Gläubiger aber, mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß auf immer abzuweisen.
    Decretum Schönberg den 4. Juni 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Zur Liquidation und Bescheinigung jeglicher Ansprüche an den wailand Jäger Frahm zu Schwansee ist auf den 30sten August d. J. Termin festgesetzt, wozu alle, welche solche Ansprüche haben, sub praejudicio pro omni praeclusionis vorgeladen werden.
      Grevismühlen im Schwanseeer Patrimonial=Gericht den 13. May 1834.

Zum Patrimonialgericht Verordnete.  


        Zur Publication eines beim hiesigen Justiz=Amte deponirten Testamentes des unlängst hieselbst verstorbenen ehemaligen Bürgers und Arbeitsmannes Johann Peter Bohnhoff ist ein Termin auf

den 7ten Julius d. J.

Morgens 11 Uhr angesetzt, wozu demnach alle, die dabei zu interessiren glauben, hiermit vorgeladen werden.
      Decretum Schönberg den 20sten Mai 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

        Es wird hiermit angezeigt, daß, da in diesem Jahre der 29. Julius auf einen Sonntag fällt, am 14. Julius der gewöhnliche Königschuß Statt finden wird, und daß an diesem Tage keine fremde Zuckerbäcker oder Conditor mit ihren Waaren auf dem Schießplatze zugelassen werden sollen.

    Schönberg den 20ten Junius 1834.

Aelteste und Vorsteher der Schützenzunft.  


        Zwischen dem 9ten und 12ten d. M. ist in dem mir gehörigen sogenannten Reuter=Soll von fremden Leuten gefischt worden. Wer mir den Thäter so anzeigt, daß ich ihn gerichtlich belangen kann, dem verspreche ich eine angemessene Belohnung.

Hauswirth Lüer zu Wahrsow.  


Getraide=Preise in Lübeck
vom 24. Juni.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 62
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 52
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 30
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 36
Erbsen, Brecherbsen 66
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne - Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 131/2


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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