No. 24
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 13. Juni
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 1]

Landesherrliche Verordnung,
wegen Anlegung von HypothekenBüchern für PrivatGrundBesitzungen
im Fürstenthume Ratzeburg.


Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Fügen hiermit zu wissen: daß Wir der Landesherrlichen Entschließung geworden sind; allen und jeden GrundBesitzern in Unserm Fürstenthume Ratzeburg die Anlegung von HypothekenBüchern über ihre, daselbst belegenen PrivatGrundBesitzungen, von jetzt an, zu gestatten, und dieserhalb hiermit verordnen, wie folgt:

I. Einrichtung, und Aufbewahrung der HypothekenBücher. (§. 1-6.)

§. 1.

                    Das JustizAmt, und das DomainenAmt Unsrer Landvogtey in Schönberg bilden gemeinschaftlich die HypothekenBehörde, bei welcher die HyppthekenBücher über die PrivatGrundBesitzungen in Unserm Fürstenthume Ratzeburg niedergelegt werden sollen.
                    Auf die AllodialGüter Dodow, Torriesdorf, und Horst findet diese Verordnung keine Anwendung.

§. 2.

                    Das HypothekenBuch enthält, auf getrennten Folien, und resp. mit genauer Bezeichnung des Datums der Eintragung,

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 2]

in der ersten HauptAbtheilung:

a) die Angabe, und nähere Bezeichnung des Grundstücks, mit seinen etwanigen Pertinenzien;
b) den Vor= und Zunamen des jedesmaligen Besitzers, und dessen BesitzTitel, welchen er rechtlicher Art nach darzuthun hat;
c) die, auf dem Grundstücke haftenden Abgaben an Canon, ErbPacht, Grundhauer u. s. w., so wie die, dasselbe belastenden Realservituten. Ausgenommen sind alle Landes= Communal= und Parochial=Abgaben, und Leistungen, so wie Brand= und HagelAssecuranzCassenBeiträge an, von Uns Landesherrlich bestätigte Institute;
d) die Beschränkungen der DispositionsBefugniß des GrundBesitzers durch des Grundstücks FideicommißQualität, Unveräußerlichkeit, Unverschuldbarkeit, so wie durch Verkaufs= Retracts= und NäherRechte;

in der zweiten HauptAbtheilung:

alle Belastungen des Eigenthums, welche nicht in die erste HauptAbtheilung verwiesen sind, namentlich daher:

a) alle Schuld=Forderungen, oder Leistungen, für welche eine Hypothek bestellt werden soll, in specie das Eingebrachte der Ehefrau;
b) Separations= so wie vorbehaltene EigenthumsRechte;
c) PersonalServituten.

§. 3.

                    Bei Eintragungen in die zweite HauptAbtheilung muß bestimmt angegeben werden:

a) die Art der Forderung, wofür Sicherheit bestellt werden soll;
b) der Betrag derselben;
c) der Name des Gläubigers;
d) der ZinsFuß bei Zinstragenden Forderungen;
e) der Tag der Eintragung.

                    Alle diese Eintragungen, mit Ausnahme der PersonalServituten, müssen in bestimmten Summen geschehen.

§. 4.

                    Ueber jede Eintragung ist ein HypothekenSchein, unter dem Siegel der HypothekenBehörde, und der Unterschrift aller Mitglieder, oder eines Mitglieds dieser Behörde, und des Actuarii auszufertigen, mit Angabe des Eingetragenen (§. 3.), und der vortretenden, oder gleichstehenden Summe, so wie der etwanigen PersonalServituten.

§. 5.

                    Die HypothekenBücher sind stets im Locale der HypothekenBehörde aufzubewahren.

§. 6.

                    Die Einsicht des HypothekenBuchs steht dem GrundBesitzer frei, einem andern aber nur insofern, als er dessen Zustimmung, oder ein rechtliches Interesse darlegt.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 3]

II. Wirkung der HypothekenBücher: 1) hinsichtlich der Entstehung, und des Umfanges dinglicher Rechte an Grundstücken. (§. 7-10.)

§. 7.

                    Vom 8ten Tage nach der ersten Insertion der, nach §. 41. zu erlassenden EdictalLadung, in die wöchentlichen Anzeigen für das Fürstenthum Ratzeburg an, können dingliche Rechte jeder Art an das, oder die, darin bezeichneten Grundstücke, lediglich und allein durch Eintragung in das HypothekenBuch, oder in das interimistische ProtocollBuch (§. 51-53.) existent werden. Insonderheit kann auch, bei Veräußerungen des Grundstücks, der Käufer, oder sonstige Acquirent, ein dingliches Recht nur durch erfolgte Umschreibung in der ersten HauptAbtheilung des HypothekenBuchs erwerben. Die, im §. 2. sub c., ausgenommenen LandesAbgaben u. s. e. sind von dieser Bestimmung nicht ergriffen.

§. 8.

                    Das, durch die Eintragung erworbene Recht ergreift nur das Grundstück, worauf die Eintragung geschehen ist.
                    Die, auf einem Grundstücke bereits befindlichen, oder künftig aufzuführenden Gebäude, so wie alle sonstigen Accessionen, werden von den eingetragenen Rechten mitergriffen.

§. 9.

                    Dem Besitzer mehrerer, in derselben Ortschaft liegenden Grundstücke ist es verstattet, dieselben zu einem, gemeinsam zu verschuldenden GüterComplexe zu vereinigen.
                    Die Bestimmung im §. 8. der Verordnung vom 26sten October 1824, wegen der Erbfolge in regulirten BauerGehöften in dem Fürstenthume Ratzeburg,

"daß Vieh, Fahrniß, der nothwendige Hausrath, das eingeworbene Korn, die Saat im Felde, Stroh, Heu und Dung als Zubehör einer Bauern Stelle anzusehen sind,"
soll übrigens nicht bloß in BeerbungsFällen, sondern überhaupt Rechtens seyn, und auch bei Gegenständen, worauf die gegenwärtige Verordnung sich bezieht, jederzeit in rechtliche Anwendung kommen.

§. 10.

                    Besitzer nicht regulirter, oder in Communion befindlicher Grundstücke bedürfen, wenn über solche ein HypothekenBuch niedergelegt worden, zum Zweck der Regulirung dieser Grundstücke, der Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger überall nicht. Was also, durch eine solche Regulirung, zu dem einzelnen Grundstücke hinzukommt, wird von den, auf dem Grundstücke haftenden Hypotheken etc. bzw. usw.. mit ergriffen, dagegen wird aber das, dem Grundstücke durch eine geschehene Regulirung etwa Entzogene von allen, auf diesem Grundstücke lastenden RealRechten ohne Weiteres liberirt.

Wirkung der HypothekenBücher: 2) hinsichtlich der Sicherheit, und Priorität der eingetragenen Rechte. (§. 11- 21.)

§. 11.

                    Durch die erfolgte Eintragung wird sowol der rechtliche Bestand des ein=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 4]

getragenen Rechts, als auch dessen Vorzug vor allen, nicht eingetragenen Rechten ein für allemal in unumstößliche Gewißheit gesetzt.

§. 12.

                    Gegen geschehene Eintragungen, Umschreibungen, und Tilgungen, ist keine Restitution aus irgend einem erdenklichen RechtsGrunde zulässig. Bedingung des RechtsBestandes ist jedoch dabei, daß dem Berechtigten nicht böser Glaube nachgewiesen werden könne.
                    Dem Verletzten bleiben übrigens, in allen Fallen, seine persönlichen Ansprüche gegen Jedermann, so weit Rechtens.

§. 13.

                    Die Erstigkeit der eingetragenen Pöste unter sich wird lediglich durch die Reihefolge, in welcher sie eingetragen sind, bestimmt, so daß der vorgehend eingetragene Posten vor dem nachfolgend eingetragenen den Vorzug hat, sofern nicht ausdrücklich bemerkt ist, daß er mit einem, oder mehreren Posten zu gleichen Rechten steht.

§. 14.

                    Wenn Capitalien, mit Vertragszinsen unter dem Fuße von Fünf vom Hundert auf das Jahr, eingetragen sind, so steht es dem Schuldner frei, einen erhöheten ZinsFuß bis zu Fünf Procent eintragen zu lassen, ohne daß es der Zustimmung der gleich und nachstehenden Gläubiger bedarf.
                    Wenn eine zinslose Forderung eingetragen ist, so kann an deren Stelle zwar eine zinstragende Summe eingetragen werden, jedoch nur, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner, und dem Gläubiger vorliegt, daß für die einzutragende verzinsliche Summe, mit Einschluß der, die PrioritätsRechte des, Capitals gesetzlich geniessenden Zinsen, niemals, und in Keinem Falle mehr in Anspruch genommen werden solle, als der Zinsenlos eingetragene Posten beträgt.

§. 15.

                    Die, von dem, im §. 7. angedeuteten Zeitpuncte an, durch Eintragung in die erste HaupAbtheilung existent werdenden Belastungen können den Rechten des älteren, in die zweite HauptAbtheilung gehörenden Gläubigers nicht nachtheilig werden. Vielmehr ist dieser befugt, die Veräusserung des Grundstückes, wenn solche zur Befriedigung der Gläubiger geschehen muß, ohne die später eingetragene Belastung zu verlangen, so lange er unbefriedigt ist; der, ihm solchergestalt Weichende hat aber das Recht, durch Abfindung an seine Stelle zu treten.

§. 16.

                    Den eingetragenen Pösten geht, im Concurse der Gläubiger, nichts Anderes vor, als:

1) die ConcursKosten, insoweit die SeparatMasse dazu beizutragen hat;
2) alle, das Grundstück betreffenden Landes=Communal= und ParochialAbgaben, so wie Brand= und HagelAssecuranzCassenBeiträge an, von Uns Landesherrlich bestätigte Institute;
3) die, auf dem Grundstücke haftenden Abgaben an Canon, ErbPacht, Grundhauer u. s. w., sobald sie nicht über 11/2 Jahre rückständig sind;

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 5]

4) eventuell die BegräbnißKosten, CurKosten der letzten Krankheit, so wie das laufende, und das, auf Ein Jahr rückständige Lohn, und Deputat der Dienstleute, wenn die GeneralMasse, an welche diese privilegirten Forderungen zunächst verwiesen werden, zu deren Befriedigung nicht ausreichen sollte.

§. 17.

                    Die rückständigen Vertrags= und VerzugsZinsen eingetragener Schuldpöste geniessen den Vorzug des Capitals für ein, und einhalbjährige (11/2jährige) Rückstande, vom letzten Termine der Fälligwerdung angerechnet, außer den, von Zeit der gehemmten DispositionsBefugniß des Schuldners fällig werdenden, und während des Concurses laufenden Zinsen.
                    Die weiter rückständigen Vertrags= und Verzugszinsen, desgleichen die Schäden, und Kosten sind hinter den eingetragenen Pösten, und den, diesen anhängigen Zinsen, unter sich aber nach der Priorität der Capitalien, zu welchen sie gehören, zu lociren.
                    Außer dem Falle des Concurses, haben die, länger als ein, und ein halbes Jahr rückständig gebliebenen Abgaben, Lasten, und Zinsen, desgleichen die Schäden, und Kosten kein dingliches Recht an das Grundstück anzusprechen, sind also gegen einen neuen Besitzer des Grundstücks nicht geltend zu machen.

§. 18.

                    Der Gläubiger ist Vorzugsweise aus der SpecialMasse des Grundstücks zu befriedigen, worauf seine Forderung eingetragen ist.
                    Erhält er, vermöge anderweitigen VorzugsRechts, seine Befriedigung früher aus der GeneralMasse, so tritt diese ohne Weiteres in das, ihm aus der Eintragung zuständige Recht.
                    Etwanige Ueberschüsse der SpecialMasse gehören zur GeneralMasse.

§. 19.

                    Die, aus dem HypothekenBuche ersichtlichen RechtsAnsprüche können durch Verjährung nicht erlöschen.

§. 20.

                    Die, durch diese Eintragung gesicherten Rechte werden von keiner EdictalLadung ergriffen, mit Ausnahme der rückständigen Geld= und NaturalAbgaben, und Lasten, der rückständigen Zinsen, so wie der Schäden, und Kosten.

§. 21.

                    Zu Stundungs= und RemissionsVerträgen kann der eingetragene Gläubiger nicht gezwungen werden, auch werden die Intabulate von SpecialIndulten nicht ergriffen.

III. Erfordernisse zur Eintragung. (§. 22-24.)

§. 22.

                    Eintragungen von RealRechten jeder Art geschehen nur auf Antrag des, aus dem HypothekenBuche erhellenden Besitzers, oder dessen gesetzlichen Vertreters, oder in Grundlegung einer rechtskräftigen Entscheidung.
                    Ergeben sich mehrere MitBesitzer aus dem HypothekenBuche, so kann nur auf deren gemeinschaftlichen Antrag eingetragen werden.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 6]

                    Vormünder, und Curatoren des GrundBesitzers bedürfen des OberVormundschaftlichen Consenses zu Eintragungen.

§. 23.

                    Der Dispositionsfähige Schuldner darf so lange eintragen lassen, bis es ihm gerichtlich inhibirt ist.
                    Besitzer nicht regulirter BauernStellen haben, sobald Letztre auf zwei Augen stehen, die Zustimmung des DomainenAmtes zu Eintragungen zu dociren.

§. 24.

                    Ein KlageRecht auf Eintragung gegen den Besitzer des Grundstücks ist begründet:

a. wenn derselbe durch ausdrücklichen Vertrag die Bestellung einer SpecialHypothek an dem Grundstücke versprochen hat;
b. wenn die Forderung sonst (d. h. wenn kein HypothekenBuch über das Grundstück niedergelegt wäre) mit einer gesetzlichen Hypothek versehen seyn würde.

IV. Erfordernisse zur Löschung. (§. 25, und 26.)

§. 25.

                    Die Tilgung einer Eintragung geschieht auf genügende Nachweisung, daß entweder

1) das eingetragene Recht selbst, oder die HauptVerbindlichkeit rechtlich gar nicht existent geworden, oder auf irgend eine Weise, namentlich durch Zahlung erloschen ist, oder daß
2) der Gläubiger sein Recht aus der Eintragung aufgegeben hat.
                    Der Tilgung muß aber allemal die Zurücklieferung des HypothekenScheins, mit den Originalien, voraufgehen, oder es muß deren Mortification bewirkt seyn.
                    Das Folium einer getilgten Forderung kann, auf Antrag des Schuldners, zur künftigen Eintragung einer gleichen, oder geringeren Summe offen behalten werden.

§. 26.

                    Da durch Concurs die eingetragenen Schulden abgethan werden, so wird mit dessen Eröffnung das Hypothekenbuch geschlossen, und ein neues, nach Vorschrift des §. 2., angelegt. Die, aus dem geschlossenen HypothekenBuche ertheilten EintragungsScheine müssen, sobald sie für das Concurs Verfahren entbehrlich sind, entweder cassirt zu den Acten gelegt, oder durch öffentliche Bekanntmachung für ungültig erklärt werden.
                    In jedem Falle gehemmter DispositionsBefugniß des GrundBesitzers hat das zuständige Gericht der HypothekenBehörde davon sofort Anzeige zu machen.

V. Legitimation der StellVertreter, und Erben. (§. 27, und 28.)

§. 27.

                    Wenn in HypothekenSachen die Interessenten nicht in Persson, sondern durch Bevollmächtigte auftreten, so müssen Letztre mit einer SpecialVollmacht versehen seyn.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 7]

§. 28.

                    Wegen Legitimation der Erben in allen HypothekenSachen, normirt die desfallsige, gleichzeitig mit der gegenwärtigen, zu erlassende Verordnung über Legitimation in Erbfällen bei HypothekenSachen.

VI. Gerichtliche Rechtsverfolgung aus HypothekenScheinen. (§. 29-35.)

§. 29.

                    Gegen Schuldner, welche nicht dem foro Unsrer JustizCanzley in Neustrelitz unterworfen sind, ist das forum rei sitae zur Anbringung der Klage aus einem HypothekenScheine begründet.
                    Vor eben diesem Gerichte sind mehrere MitEigenthümer, und Erben, mittelst einer, und derselben Klage, zu belangen, insofern sie nicht sämmtlich dem GerichtsStande Unsrer JustizCanzley unterworfen sind.

§. 30.

                    Der Inhalt des HypothekenBuches giebt vollständigen Beweis. Ein Attest aus demselben ist vollgültiges BeweisMittel.

§. 31.

                    Bei Klagen aus HypothekenScheinen, ist das Verfahren summarisch, dergestalt, daß, auf die genügend begründete Klage, ein ZahlungsMandat mit einer, die Ferien einschließenden Frist von Vier Wochen, zu erlassen, und demnächst, im Falle des Ungehorsams, ohne wiederholten ZahlungsBefehl, die Execution, mit vierzehntägiger VerwarnungsFrist, zu verfügen ist.
                    Insinuationen der gerichtlichen Verfügungen können in, oder an das Haus des Schuldners geschehen, wenn derselbe nicht ein bekanntes Domicil im Lande hat.

§. 32.

                    Alle illiquiden Einreden sind ad separatum zu verweisen. Eine, gerichtlich auferlegte cautio pro separato kann von dem Kläger dadurch bestellt werden, daß er den Schuldner anweiset, die Zahlung, zu welcher er verurtheilt worden ad depositum judiciale zu leisten.

§. 33.

                    Ausgebrachter Arrest hemmt das gerichtliche Verfahren nicht. Der Schuldner muß in einem solchen Falle ad depositum judiciale zahlen.

§. 34.

                    Eine Widerklage findet ad effectum simultanei processus nicht Statt.

(Der Beschluß folgt im nächsten Stücke).


[ => Original lesen: 1834 Nr. 24 Seite 8]

Vorladungen.

Proclama.

        Zur Richtigstellung der Hinterlassenschaft des, ohne Leibes=Erben hieselbst verstorbenen, zu Zittow gebürtigen Brennerknechts Johann Joachim Gottlieb Hochgreiff, werden alle diejenigen, welche an den Nachlaß desselben aus Erbrecht oder sonst irgend einem erdenklichen Grunde rechtsbegründete Ansprüche machen zu können glauben, geladen, solche

am 30sten August d. J.

Morgens 11 Uhr specificirt und gehörig bescheinigt, vor der unterzeichneten Behörde auf dem Stadthause hieselbst, unter dem ein für allemal angedroheten Nachtheil der gänzlichen Ausschließung von der Nachlaß=Masse, anzuzeigen.
    Rehna den 29sten May 1834.

Bürgermeister und Rath.      


        Nachdem der hiesige Maurermeister Jochim Stieger angezeigtermaßen sein hieselbst im Vogelfang zwischen den Häusern der Frau Wittwe Passow und des Arbeitsmanns Holtz belegenes sub Nr. 219 des Registers zu 1/4 Haus catastrirtes Wohnhaus c. p. an den Herrn Amtsregistrator Engel allhier verkauft hat, so werden Antrags gemäß sowol zur Sicherung des Herrn Käufers, als namentlich auch zur Eröffnung der dritten Rubrik im künftigen neuen Stadtbuche, mittelst dieses jede Restitution ausschließenden Proclamatis, alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an das verkaufte Haus c. p. zu haben glauben, und namentlich aus bestellten Hypotheken, Adjudications= und vorbehaltenen Eigenthumsrechten, oder sonst einem gesetzlich bestimmten Grunde eine Eintragung in die dritte Rubrik des künftigen Stadtbuches ansprechen zu können, und endlich alle diejenigen, welche der Umschreibung des Hauses c. p. auf den Namen des Herrn Käufers widersprechen zu dürfen vermeinen, peremtorisch geladen, in dem

auf den 28sten Juni d. J.

Morgens 11 Uhr auf dem Rathhause anberahmten Liquidations=Termine, solche ihre Rechte und Nachtheile des Ausschlusses und des Verlustes ihrer Real=Rechte, so wie der auf den Namen des Herrn Käufers zu verfügenden Umschreibung des mehrerwähnten Hauses mit Zubehörungen.
   Grevesmühlen den 7ten April 1834.

Bürgermeister und Rath.        


        Nachdem der Büdner Johann Baumann zu Grenzhausen seine daselbst sub Nr. VII. belegene Büdnerei mit Zubehörungen an den Torfbacker Hans Maas zu Mummendorff verkauft hat, dazu auch Magistratswegen der Consens ertheilt worden, so werden jetzt zur Sicherheit des Käufers auf desfallsigen Antrag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an solche Büdnerei zu haben vermeinen oder der Umschreibung derselben auf den Namen des Käufers widersprechen zu können glauben hiedurch peremtorisch geladen, diese ihre Ansprüche und Widerspruchsrechte in dem auf

den 23sten Julius d. J.

Morgens 11 Uhr auf dem Rathhause hieselbst anberahmten Liquidations=Termine gebührend anzumelden und zu bescheinigen unter dem ein für allemal angedroheten Nachtheile des Ausschlusses und der auf den Käufer zu verfügenden Umschreibung.

      Von dieser Anmeldungspflicht bleibt allein die hiesige Stadt=Kämmerei wegen des von der Büdnerei zu erlegenden Kanons - insoferne selbiger nicht rückständig ist - ausbeschieden.
      Grevesmühlen den 10. May 1834.

Bürgermeister und Rath.      


Vermischte Anzeigen.

          Alle diejenigen, welche in diesem bevorstehenden Johannistermine Geld und Sparkassenbücher durch mich an die Sparcasse zu Schwerin besorgen lassen wollen, ersuche ich gehorsamst bis acht Tage vor Johannis bey mir sich zu melden; oder auch nur die Bücher und das Geld bey dem Schneidermeister Meyer in Schönberg abzugeben, bey dem ich am 14ten und 18ten d. M. Nachmittags zu treffen seyn werde.
    Siechenhaus bey Schwanbeck den 4. Juni 1834.

J. P. Oldörp,              
Schul= und Siechenmeister.  


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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