No. 23
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 06. Juni
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 23 Seite 1]

Vorladungen.

        Der Nachlaß des zu Rüschenbeck verstorbenen Schäfer=Knechts Johann Moltmann ist gerichtlich sicher gestellt worden. Zur Ausmittelung seiner unbekannten Erben und etwaiger Gläubiger, werden selbige auf

den 22sten k. M.

Morgens 11 Uhr vor das unterzeichnete Gericht geladen, resp. um ihre Erbenqualität zu bescheinigen und ihre Forderungen zu liquidiren, beides bei dem, durch den in Termino zu erlassenden Praeclusivbescheid sofort zu vollstreckenden Nachtheile der Praeclusion, so daß die zu den Acten als Erben des gedachten Defuncti bekannt werdenden Personen befugt zu erachten, über die Nachlaßmasse allein zu verfügen, die latitirenden Gläubiger aber, mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß auf immer abzuweisen.
    Decretum Schönberg den 4. Juni 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Auf Antrag der Ehefrau des Hauswirths Oldörp, gebornen Trin Dorthie Voß zu Neschow, welcher von ihrem Vater, dem gegenwärtigen Altentheiler Jochen Voß, dessen dortige Vollstelle cum Inventario abgetreten ist, werden alle diejenigen, die an diesen Jochen Voß und sein Vermögen, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben vermeinen - jedoch mit Ausnahme des schon auf dieser Stelle befindlichen älteren Altentheilers Voß, wegen dessen Altentheiles, und der noch nicht abgefundenen Geschwister Voß, wegen deren noch zuständigen Abfindungen und Alimente - zur speciellen gehörig bescheinigten Angabe ihrer Forderungen

auf den 14ten Julius d. J.

Morgens 11 Uhr, hiemittelst peremtorisch geladen, unter dem Nachtheile, daß die Ausbleibenden und nicht vorschriftsmäßig Liquidirenden als latitirend durch den sofort in Termino zu erlassenden Bescheid, präcludirt und resp. ihrer schriftlichen Beweismittel verlustig erklärt werden sollen.
    Decretum Schönberg den 26. April 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Es hat der Kaufmann Schultz hieselbst als Vormund der Christoph Levermannschen Minoren=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 23 Seite 2]

nen dahier, zur Registratur erklärt, wie er den Nachlaß der jüngst verstorbenen Levermannschen Eheleute für seine Pupillen nur sub beneficio legis et inventarii anzutreten gedenke, und zu dem Ende gebeten, den beregten Nachlaß zu proclamiren. Es werden daher alle diejenigen, welche an diese Masse Forderungen und Ansprüche jeglicher Art zu machen haben, hiedurch peremtorisch geladen, solche ihre Ansprüche an den auf Sonnabend

den 30sten August d. J. 10 Uhr
vor Mittag

von uns anberahmten Liquidations=Termine vor uns auf der Rathsstube specifice und wohl bescheiniget anzugeben, im Unterlassungs=Falle aber zu gewärtigen, daß sie damit unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens werden ab und zur Ruhe verwiesen werden.
    Gadebusch den 27. May 1834.

Zum Waisengericht Verordnete.    


      Nachdem der Maurergeselle Johann Niemann hieselbst sich gestern insolvent erkläret, und unter Verzichtleistung auf die Wohltaten der Constitution de 31. März 1812 zur reinen Güter=Abtretung sich erboten hat, demnach auch concursus formalis eröffnet, und die behufigen Sicherheitsmaßregeln in Bezug auf die vorhandene Masse angeordnet worden, so werden jetzt alle diejenigen, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde an den genannten Maurergesellen Niemann und dessen Vermögen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch peremtorisch geladen, in dem auf

den 20sten Junius d. J.

Morgens 11 Uhr vor dem Großherzoglichen Stadt=Gerichte allhier anberahmten Liquidations=Termine solche ihre Ansprüche und Forderungen nicht nur genau anzumelden. sondern auch sofort durch die etwa in Händen habenden Beweisthümer klar zu machen, sub praejudicio pro omni des Ausschlusses von der gegenwärtigen Concursmasse.
    Grevesmühlen den 20. März 1834.

Großherzogliches Stadt=Gericht.    


      Auf desfalsigen Antrag der Wittwe und der Vormünder hinterbliebener Kinder des weiland Ackersmann Christian Behrens hieselbst werden Zwecks Erforschung der Kräfte des Nachlasses und Auseinandersetzung der Wittwe Behrens mit ihren Kindern, alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den verstorbenen Ackersmann Christian Behrens und dessen hinterbliebenes Vermögen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch peremtorisch geladen, in dem auf

den 20sten Junius d. J.

Morgens 11 Uhr vor dem Waisengerichte allhier anberahmten Liquidations=Termine ihre Forderungen und Ansprüche nicht nur genau anzumelden, sondern auch sofort durch die etwa in Händen habenden Beweisthümer zu bewahrheiten, unter dem endlichen Nachtheile des Ausschlusses von der Nachlaßmasse.
    Von der Meldungspflicht werden jedoch alle Gläubiger, deren Forderungen; zu Stadtpfandbuch getragen, ausdrücklich ausgenommen, wenigstens haben sie im Meldungsfalle einen Ersatz der Liquidationskosten nicht zu gewärtigen.
    Grevesmühlen den 20sten März 1834.

Bürgermeister und Rath.      


Verkaufs=Anzeigen.

        Nachdem für die gesammten, zur Schneider Schröderschen Concursmasse gehörigen Grundstücke hieselbst im heutigen letzten Subhastations=Termine 910 Rthlr. N 2/3. à 31 ßl. geboten worden, werden zur Ausübung des vorbehaltenen creditorischen Gleichgebotsrechtes, die Schröderschen Concurs=Gläubiger und deren Cessionarien auf

den 16ten Junius d. J., Morgens 11 Uhr,

bei Strafe des Ausschlusses, hiemittelst peremtorisch geladen.
      Decretum Schönberg den 27. Mai 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
                Karsten.         


Vermischte Anzeigen.

          Alle diejenigen, welche in diesem bevorstehenden Johannistermine Geld und Sparkassenbücher durch mich an die Sparcasse zu Schwerin besorgen lassen wollen, ersuche ich gehorsamst bis acht Tage vor Johannis bey mir sich zu melden; oder auch nur die Bücher und das Geld bey dem Schneidermeister Meyer in Schönberg abzugeben, bey dem ich am 14ten und 18ten d. M. Nachmittags zu treffen seyn werde.
    Siechenhaus bey Schwanbeck den 4. Juni 1834.

J. P. Oldörp,              
Schul= und Siechenmeister.  


[ => Original lesen: 1834 Nr. 23 Seite 3]

Margaretha.

[Erzählung.]

(Beschluß.)


Anecdoten.

          Ein Bereiter gerieth mit seinem Pferde auf einer Chaussee in den Graben, und verfiel also in eine Polizeistrafe von einem Thaler. Der Chausseewärter bestand darauf, daß der Bereiter zum Einnehmer müsse, und so geschah es. Dieser nahm ein Protokoll auf, und das Pferd in seinen Stall weil der Bereiter keinen Thaler bei sich hatte und somit ging dieser zu Fuß nach Hause. Das Pferd gehörte einem General, welcher auf die vernommene Erzählung des Bereiters, da der Reitknecht gerade nicht anwesend war, einen Gensd'armen hinausreiten ließ, das Pferd zu holen und den Thaler Strafe zu bezahlen. Als nun der Einnehmer die Quittung geschrieben, und der Gensd'arm

[ => Original lesen: 1834 Nr. 23 Seite 4]

das Geld hingezählt hatte, welches zu den Polizeistrafen berechnet wird, und dem aufpassenden Chausseewärter den Denunzianten=Antheil bringt, sagte der Einnehmer recht artig, nun wolle er ihm auch das Pferd, dem es im Stalle an nichts gefehlt, selbst dort übergeben. Als der Einnehmer im Stalle war, und das Pferd losband, um es dem Gensd'armen zu überliefern, nahm dieser den Zügel unter den Arm, und dem Einnehmer ganz ruhig die brennende Pfeife mit den Worten aus dem Munde: "Mein Herr Einnehmer! und das kostet zwei Thaler." Und er mußte sie zahlen. Der Gensd'arm ritt nun das Pferd nach Hause, und der Einnehmer wird sobald nicht wieder mit der brennenden Pfeife in den Stall gehen.


Nützliches.

          Das Preetzer Wochenblatt berichtet: "Alle Versuche, das Getraide und auch sämmtliche Gartensämereien gegen Abend auszusäen und die Nacht über auf der Erde unbedeckt liegen zu lassen, so daß sie vom Thau benetzt werden, die Saat alsdann vor und mit Sonnenaufgang umzueggen und dergestalt mit dem Thau unter die Erde zu bringen, haben sehr günstige Erfolge gehabt, indem 1) die Saat um einige Tage früher aufging, schneller wuchs, vor Allem in einer trocknen Zeit 8 bis 10 Tage früher reifte und von den Vögeln verschont blieb; 2) wurde nach diesem Verfahren das Getraide länger im Stroh, erhielt längere Aehren und trug schwerere Körner; 3) die Rappsaat wurde nicht von den ihr schädlichen Erdflöhen abgefressen."'


Heiraths=Antrag.

          Unter dieser Rubrik enthalten die Lübecker Anzeigen nachstehende Bekanntmachung:
      Hildesheim. Ein bejahrter und sehr vermögender Familienvater wünscht seine drei Töchter von 24-32 Jahren, welche wohlgebildet und moralisch=gut erzogen sind, vor seinem Ende noch verheirathet zu sehen. Derselbe giebt jeder seiner Töchter gleich bei der Verheirathung außer einer sehr guten Aussteuer mindestens 2000 Rthlr. baares Vermögen mit (das übrige Vermögen erhalten die Töchter erst nach dem Tode des Vaters) und steht derselbe, wie auch seine Töchter, weder auf hohen Rang und hohes Herkommen, noch auf Vermögen, sondern nur auf einen bisher geführten untadelhaften Lebenswandel. Auch ein guter Professionist wird nicht abgewiesen. Auf Verschwiegenheit ist fest zu rechnen. Auskunft hierüber auf frankirte Briefe durch das beauftragte Comtoir von

Friedr. Marheineke.        


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat Juni 1834.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 18 -
ein Schillings=Strumpf - 25 -
ein Sechslings=Semmel - 12 2
ein Dreilings=Semmel - 6 1-
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 12 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 6 -
ein Schillings=Brodt 1 3 -
ein Sechslings=Brodt - 17 -
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 24 -
ein 2 Schillings=Brodt 3 12 -
ein Schillings=Brodt 1 22 -
ein Brodt zu 10 -
          soll kosten 53/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 3. Juni.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 58
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 52
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 30
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 32
Erbsen, Brecherbsen 52
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne - Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 131/2


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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