[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 1] Zur Vermeidung der Störung des freien Verkehrs und zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe in den Straßen und auf den Plätzen der hiesigen Stadt wird hierdurch das Nachstehende verfügt:
das Aufstellen und Stehenlassen von Wagen, das Lagern von landwirthschaftlichen Geräthen, Baumaterialien und Bauschutt, von Dung, Holz, Sand, Lehm und anderen Gegenständen vor den Wohnhäusern, auf dem Trottoir und dem Fahrdamme, das Ausgießen von Schmutzwasser auf die Straße und das Zuführen von Schmutzwasser und Jauche durch die von den Höfen auf die Straße führenden Rinnsteine wird hierdurch verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der Bestimmungen im §. 366 sub 8, 9 und 10 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Schönberg, den 7. December 1887.
Großherzoglich Mecklenb. Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
F. Graf Eyben.
Anzeigen.
Antragsmäßig soll über die zu Ziethen sub Nr. XII belegene Käthnerstelle c. p. des Detlef Schmidt daselbst ein Hypothekenbuch niedergelegt werden, und werden daher alle Diejenigen, welche Realrechte an diesem Grundstücke zu haben vermeinen und deren Eintragung in das niederzulegende Hypothekenbuch verlangen, zu deren Anmeldung auf
Donnerstag, den 22. December d. J.,
Vormittags 10 Uhr
peremtorisch und unter dem Nachtheil hiemit aufgefordert, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht gesetzlich nicht ausgenommenen Realrechte an dem proclamirten Grundstücke sowohl gegen den jetzigen als auch die künftigen Besitzer desselben erloschen sein sollen.
Ausgenommen von der Meldungspflicht sind jedoch diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem, mit dem Siegel des Gerichts versehenen, vor dem Liquidations=Termin vorzulegenden und von ihnen zu unterzeichnenden Postenzettel vollständig und richtig aufgeführt gefunden haben.
Schönberg, den 5. Oktober 1887.
Großherzogliches Amtsgericht.
G. Horn.
A. Dufft.
Bekanntmachung.
Diejenigen Zahlungspflichtigen des Schönberger Armendistrikts, welche noch mit der am 7. November cr. gehobenen Armensteuer in Rückstand sind, werden hiermit aufgefordert, bis zum 24. Dezember cr. ihre Beiträge einzuzahlen. Zugleich machen wir bekannt, daß für die Folge ein Aufruf für die Restanten, wie der gegenwärtige, nicht wieder ergehen, sondern ohne weitere Mahnung event. zur exekutivischen Beitreibung geschritten werden wird.
Schönberg, den 12. Dezember 1887.
Die Armenbehörde.
Auctionsabkündigung.
Die von dem Unterzeichneten auf Sonnabend, den 17. d. Mts. in Schönberg angesetzte Zwangsversteigerung findet nicht statt.
Staffeldt, Gerichtsvollzieher.
Allen, welche unsern lieben Vater, Großvater und Schwiegervater zu seiner letzten Ruhestätte geleitet, sowie seinen Sarg mit Kränzen schmückten, sagen wir unsern besten Dank.
L. Burmeister u. Geschwister.
Hierdurch beehre ich mich ergebenst anzuzeigen, daß ich mich am 12. d. Mts. in Schönberg als Rechtsanwalt niedergelassen habe, und daß ich am 24. v. Mts. zum öffentlichen Notare für das Großherzogthum Mecklenburg Strelitz ernannt bin. In meiner letzteren Eigenschaft erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 380 C. P. O. Urkunden über Verträge etc., welche von einem Notare, einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, aufgenommen sind, vollen Beweis des in ihnen beurkundeten Vorganges begründen, während dies bei Schriftstücken, die von irgend einer Privatperson abgefaßt sind, nicht der Fall ist. Außerdem haben die von einem öffentlichen Notare aufgenommenen Urkunden gegenüber den von Laien abgefaßten Schriftstücken den Vorzug, daß sie von einem Juristen, der nach §. 1 der V. O. vom 26. Januar 1880 betreffend das Notariat, die Fähigkeit zum Richteramte erlangt haben muß, also mit Gesetzeskenntniß verfaßt werden, während dies bei Privaturkunden nicht immer der Fall sein dürfte. Was endlich die Gebühren, die dem Notare zustehen, anbetrifft, so sind dieselben so gering, daß nicht anzunehmen, daß der Laie sich seine Mühe billiger berechnet.
Schönberg, den 15. December 1887.
H. Fölsch,
Rechtsanwalt und öffentlicher Notar.
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 2]Marzipan-Fabrik
von
Franz Schwedt,
Lübeck, Gr. Burgstrasse Nr. 29.
Zum Besuche meiner
Weihnachts-Ausstellung
lade hierdurch ergebenst ein
C. Sievers,
Buchbinder.
Zu meiner diesjährigen
Weihnachts-Ausstellung,
welche ich am Sonntag eröffne, empfehle einem geehrten Publikum von Schönberg und Umgegend eine große Auswahl von selbst gearbeitetem
Confect
sowie verschiedene Sorten Pfeffernüsse, Kuchen und sonstigem feinen Backwerk. Um geneigten Zuspruch bittet
Hochachtungsvoll
L. Jähnig, Conditor.
NB: Frauen zum Hausiren schicke ich in Schönberg nicht und bitte daher das geehrte Publikum mich mit ihrem werthen Besuche zu beehren.
D. O.
Zur Aufschmückung des Weihnachtsbaumes empfehle meine geschmackvoll dekorirten
Tannenbaumcakes
in reichhaltiger Auswahl.
A. Zander.
Große
Weihnachts-Ausstellung.
Einem geehrten Publikum von Stadt und Land zeige hiermit an, daß ich meine diesjährige ganz bedeutend vermehrte Weihnachts=Ausstellung eröffnet habe.
Um recht zahlreichen Besuch bittet
achtungsvoll
Emil Hempel,
Schönberg. Buchbinder.
Zu
Weihnachtsgeschenken
halte eine reichhaltige Auswahl
Gold-, Silber- u. versilberte Waaren,
sowie
Corall= und Granat=Schmucksachen
zu den billigsten Preisen bestens empfohlen.
C. Roepstorf,
Goldschmied.
In meiner
Weihnachts-Ausstellung
empfehle ich eine große Auswahl
Confect und Kuchenwaaren
und bitte um geneigten Zuspruch
Wwe. Greiff, Conditor.
Mein Lager von
Eisen-, Kurz- & Gußwaaren,
Haushaltsgegenständen,
praktischen Bedarfsartikeln u. s. w.
bringe für Weihnachtseinkäufe in empfehlende Erinnerung.
Moritz Stein,
Ratzeburg.
Kuchen-Syrup,
Succade, Orangenschalen, Gewürze,
sowie sonstige Zuthaten zur Kuchenbäckerei empfiehlt bestens
A. Wigger Nachfolger.
Weihnachts-Ausstellung.
Den hochgeehrten Bewohnern von Schönberg und der Umgegend erlaube ich mir hierdurch ganz ergebenst anzuzeigen, daß ich am 14. d. Mts. meine diesjährige Weihnachts=Ausstellung mit einer großen Auswahl vom besten und
wohlfeinsten Confitüren
eröffne. Außerdem empfehle zur geneigten Abnahme alle möglichen feinen Backwerke, braune Kuchen, weiße und Makronenkuchen, und verschiedene Sorten Pfeffernüsse, auch werden gefällige Bestellungen auf
Marzipan-Torten
bestenst prompt ausgeführt. Um geneigten Zuspruch bittet
Hochachtungsvoll
Wilh. Miltzow,
Conditor und Bäcker.
Heinr. Freitag Nachf.
Gelegenheitskauf.
2 gut gearbeitete Plüschgarnituren, desgl. Schlafdivan u. 1 Chaiselongue äußerst billig zu verkaufen.
W. Stark, Tapezier.
Lübeck, Marlesgrube.
Grosse Weihnachts-Ausstellung
in ca. 5000 verschiedenen Spielwaaren
empfiehlt billigst
H. Brüchmann.
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 3]Conditorei und Marzipan-Fabrik
von
Lübeck, Breitestraße Ecke der Hüxstr. J. G. Niederegger, Lübeck, Breitestraße Ecke der Hüxstr.
empfiehlt einem hiesigen wie auswärtigen Publikum seine diesjährige reichhaltige
Weihnachts-Ausstellung
in großer Auswahl von
Marzipan und Tannenbaum-Confecten.
NB. Die Ausstellung befindet sich in der ersten Etage.
Zu einer Weihnachtsbescheerung für arme Kinder erbitten wir freundliche Gaben aus der Gemeinde und ersuchen, solche uns gütigst bis zum 23. d. Mts. zukommen zu lassen.
Kaempffer. Langbein.
Schönberg, den 5. December 1887.
Warnung.
Der Schleichsteig, welcher vor längerer Zeit über die Koppel sog. große Bruch des Hauswirths Wigger zu Kl. Bünsdorf führte und dieser das Betreten desselben durch Annonce in diesen Anzeigen verbot, ist jetzt von den dies Verbot achtenden Personen auf meine daneben liegende Koppel sog. große Bruch, welche zu meiner zu Kl. Bünsdorf liegenden Hauswirthsstelle gehört, verlegt worden und wird bald hier bald da, wo es gerade paßt, abgetreten. Ich verbiete ebenfalls wie mein Nachbar Wigger das Betreten dieser neu angelegten Schleichsteige und werde die Zuwiderhandlungen bei der competenten Behörde Zwecks Bestrafung derselben zur Anzeige bringen.
Kl. Bünsdorf im December 1887.
G. Westphal,
Hauswirth.
Die
Eisen- & Kurzwaaren-Handlung
von
J. Ludw. D. Petersen
empfiehlt zu den billigsten Preisen
Wurststopfmaschinen,
Fleischhackmaschinen aller Art,
Kohlhacken in allen Formen,
Ofenvorsetzer
in grosser und schöner Auswahl,
Feuergeräthständer,
sowie Schaufeln, Hacken und Zangen,
Regulier-Oefen in allen Größen,
Waschgeräth-, u. Schirmgeräthständer,
Wagen- und Stalllaternen,
Salonbüchsen, Revolver etc.,
Haus- und Küchengeräthschaften
in grosser Auswahl.
Zum
Weihnachtsfeste
erlaube mir mein Putzgeschäft in gütige Erinnerung zu bringen und empfehle eine große Auswahl:
Morgenhauben, Kinderhütchen und Mützen
Schleier, Rüschen, Tülls, Spitzen, Atlas, Plüsche, Sammte,
Velarts, in allen Farben und Breiten
zu sehr billigen Preisen.
Alle garnirten und ungarnirten Hüte in Filz, Plüsch und Sammt
in netter Auswahl verkaufe, um damit räumen, zu jedem annehmbaren Preise.
Puppenhüte, garnirt und ungarnirt.
Auch werden Puppen angezogen. Alle Aufträge werden prompt und billig ausgeführt.
Achtungsvoll
H. Bohnhoff Wwe.
Den geehrten Bewohnern von Stadt und Land die ergebene Anzeige, daß ich am 14. d. M. meine
Weihnachts-Ausstellung
eröffne.
H. Wolgast.
Bäckerei und Mehlhandlung.
Rudolph Schrep
Nähmaschinen-Geschäft.
Empfehle als Weihnachtsgeschenke mein Lager von geräuschlosen
Electra-Nähmaschinen
aus der Deutschen Nähmaschinen=Fabrik von Johs. Wertheim Frankfurt a/M. zu billigen Preisen bei mehrjähriger Garantie. Ferner
Stopf-, Stick u. Web-Apparate
für Singer=Nähmaschinen, sowie gezogenen
Riemenschnur, Sternöl, Schiffchen, Nadel etc.
Reparaturen werden gut und billig ausgeführt.
Zum bevorstehenden Weihnachtsfeste empfehle
lebende holsteinische Karpfen.
H. Mette.
Ges. 1 tücht. Mädchen f. alle häusl. Arbeiten. Wäsche nicht im Hause.
Frau J. G. Friedrich.
Lübeck, Breitestr. 199.
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 4]Franz Schwedt,
Lübeck, Gr. Burgstraße Nr. 29
Grosse
Weihnachts-Ausstellung
von
Baum-Bisquits u. Cakes in grosser Auswahl
aus den renommirten Fabriken,
Baum-Confect, Baum-Schmuck, Confitüren etc.
------------
Marzipan aus eigner Fabrik, in vorzüglicher bester Qualität,
als: Torten mit Blumen, Früchten oder verschiedenen Ansichten Lübecks und Umgebung etc, Früchte, Gemüse, Dessert, Stuten und Semmel.
Torten mit Macronenkränzen.
Macronen-Confect.
Marcipanmasse im Ausschnitt.
Preise billigst, rein Netto-Gewicht, incl. Emblg.
------------
Bonbons eigener Fabrik,
als: Rahm-, Malz-, Frucht-, Rocks. etc.,
täglich frisch.
Chocoladen und Cacao
in den besten Qualitäten.
Lübecker Honigkuchen.
------------
Delicatessen, Liqueure, Weine und Conserven
in grösster und feinster Auswahl.
------------
Nüsse, Wall-, Para-, Hasel-Nüsse,
Krachmandeln, Feigen, Datteln,
Brünellen, Traubrosinen etc.
------------
Baumlichter Lichterhalter etc.
"Concordia."
Sonntag, den 18. cr. Abends 8 Uhr:
Generalversammlung.
Beschlußfassung über die Feier des am 8. Januar nächsten Jahres stattfindenden Stiftungsfestes.
Der Vorstand.
Restaurant
zum Deutschen Kaiser
Lübeck gänzlich renovirt Lübeck
Mitte der Stadt
Anerkannt gute Küche - Münchener Spaten.
Großer internat. Lesetisch, 4 Carambol=Billards.
Den geehrten Besuchern Lübeck's bestens empfohlen.
Kirchliche Nachrichten.
Sonntag, den 18. December.
Vormittagskirche: Pastor Langbein.
Abendkirche: fällt aus.
Amtswoche: Pastor Langbein.
Getreide=Preise in Lübeck. [Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
Markt=Preise in Lübeck. [Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
Hierzu zwei Beilagen.
Redigirt, gedruckt und verlegt von L. Bicker in Schönberg.
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 5]Erste Beilage
zu Nr. 98 der Wöchentlichen Anzeigen für das Fürstentum Ratzeburg.
(Schönberger Anzeigen.)
Schönberg, den 16. December 1887.
Die Abänderung der Wehrpflicht.
Der lang erwartete in der Thronrede bereits angekündigte Gesetzentwurf, die Abänderung der Wehrpflicht betreffend, ist nunmehr, nachdem der Bundesrath ihn gut geheißen hat, dem Reichstag zugegangen und wird in Rücksicht auf die ungewissen Verhältnisse, unter denen Handel und Wandel gegenwärtig zu leiden haben, gewiß in den nächsten Tagen schon vom Reichstag berathen und zweifellos auch angenommen werden. Bei der Wichtigkeit des Entwurfs und in Rücksicht darauf, daß er in unsere bürgerlichen Verhältnisse tief einschneidet, denn es wird im deutschen Volk nur sehr wenige Familien geben, die er nicht in der einen oder anderen Weise berührt, lassen wir denselben nachstehend im Wortlaut folgen. Der Entwurf hat vier Abschnitte, der erste handelt von der Landwehr, der zweite von der Ersatzreserve, der dritte von der Seewehr und der vierte vom Landsturm.
§. 1 Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. §. 2. Die Verpflichtung zum Dienst im erstell Aufbot dauert 5 Jahre. Die Verpflichtung zum Eintritt in das erste Aufgebot beginnt nach abgelegte Dienstpflicht im stehenden Heer. Das Dienstverhältniß des ersten Aufgebots regelt sich nach den bisher für die Landwehr giltigen Bestimmungen. Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur 3 Jahre. §. 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreservepflicht (vergl. §. 15). Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach den für die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den in §. 4 vorgesehenen Abweichungen. §. 4. Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen folgende Vergünstigungen Platz: 1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden. 2. Die für ihre Kontrolle erforderlichen Meldungen an die zuständigen Militärbehörden können auch durch Familienangehörige erstattet werden. 3. Sie bedürfen außer dem Fall einer besonderen Anordnung für den Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr keiner Erlaubniß zur Auswanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich angedrohten Strafe. §. 5. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten auf Erfüllung der betreffenden Dienstzeit folgenden Frühjahrs=Kontrollversammlungen. Diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September abläuft, treten bei den Herbst=Kontrollversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr zweiten Aufgebots über. Im Krieg finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebots und Entlassungen aus derselben nicht statt. §. 6. In Berücksichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten für den Fall der Mobilmachung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, jedoch darf in keinem Aushebungsbezirk die Zahl der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und der gesammten Mannschaften übersteigen. § 7. 1. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich
die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen, welche im Jahr 1850 und später geboren wurden, innerhalb 9 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Militärpapiere, soweit diese noch vorhanden sind, im Stationsort der betreffenden Landwehrkompagnie zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kommen die Bestimmungen des § 67 des Reichs=Militärgesetzes in Anwendung. 2. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands bezw. auf Seereisen befinden, bis zum 30. September 1888 beziehungsweise, wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis vierzehn Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert. § 8. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz=Truppentheilen. § 9. Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung gelangt sind. Der weitere Bedarf ist zu entnehmen: a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Folge haben; b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. bedingt tauglich sind); c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstzeit befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind,) deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maaß zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind. Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. §. 10. Eine Ueberweisung anderer als der im §. 9 bezeichneten tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise verfügt werden, wenn besondere im Reichs=Militärgesetz vom 2. Mai 1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. §. 11. Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die Letzteren, insbesondere den für Reserve und Landwehr, gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen sind. §. 12. Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal herangezogen werden. §. 13. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. Der Ersatzreserve überwiesenen Personen, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stand angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden. Tritt während Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung. §. 14. Ersatzreservisten, welche das zweiunddreißigste Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Diejenigen, welche a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, b) wegen Kontrollentziehung in jüngere
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 6]Jahresklassen zurückversetzt oder c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. §. 15. Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve (Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahr ab. Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots über. Die Besetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs=Kontrollversammlungen. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Fall, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrollentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeitpunkt wie die der betreffenden Jahresklasse. §. 16. Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten darf in keinem Aushebungsbezirk fünf Procent der vorhandenen Ersatzreservisten übersteigen. §. 17. Für die Dauer einer Mobilmachung, sowie während der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt. §. 18. Die im Fall der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung beziehungsweise bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, treten sie, sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= beziehungsweise Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militairpflichtjahres zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. §. 19. 1. Die bisherige Eintheilung in Ersatzreserve erster und zweiter Klasse wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturm zuzutheilen. 2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve angehören, werden vom Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören, von dem gleichen Zeitpunkt ab Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots. 3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve, welche vor dem Inkraftreten des Gesetzes nicht übungspflichtig sind, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit; ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkt, zu welchem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen ihre Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatzreserve erfolgt sein würde.
Zum Landsturm gehören alle gedienten und nichtgedienten Heerespflichtigen bis zum 45. Lebensjahr. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird hervorgehoben, daß Deutschland geographisch gleichzeitigen Angriffen starker Heere auf zwei Fronten ausgesetzt sei. Solcher Bedrohung gegenüber fehle ein festes Fundament für die Existenz und die Fortentwickelung Deutschlands, dessen Sicherheit nur von seiner Stärke abhänge. Letztere müsse eine größere sein, als die derzeitige. Das Gesetz wolle sechs bisher dem Landsturm angehörige Jahrgänge für die Zeit größerer Gefahr sofort bereitstellen. Die laufenden Ausgaben durch Vermehrung des Kontrolbestandes und des Bureau=Fonds würden 150 000 Mark voraussichtlich nicht übersteigen und die einmaligen Kosten etwa 250 000 Mark betragen. Wegen der Kosten für Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleibt Weiteres vorbehalten.
Durch den Hofmarschall Grafen Radolinski läßt der Kronprinz im Reichsanzeiger bekannt geben, daß eine entschiedene Besserung in seinem Befinden eingetreten, und daß er wünscht, die Winterfestlichkeiten möchten in der hergebrachten Weise stattfinden.
Der Reichstag hat in zweiter Lesung den Zoll für Weizen und Roggen mit 5 Mk. angenommen und zwar mit 227 gegen 125 Stimmen.
Dem Reichstag ist der Vertrag über die Verlängerung des Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich zugegangen. Derselbe bestimmt, daß der Handelsvertrag von 1881 bis zum 30. Juni 1888 in Kraft bleiben soll. Wenn einer von beiden Theilen den Vertrag vor dem 15. Februar kündigt, bleibt derselbe bis zum Ablauf eines Jahres in Kraft von dem Tag an, an welchem einer der beiden Staaten ihn gekündigt hat. Vor Weihnachten soll der Reichstag noch die Gesetzentwürfe über die Getreidezölle, den österreichischen Handelsvertrag und das Militärgesetz erledigen. Die Weihnachtsferien sollen bis zum 17. Januar dauern.
Die Botschaft des Präsidenten Carnot an die französischen Kammern betont Frankreichs glühenden Wunsch, zur Befestigung des allgemeinen Friedens beizutragen.
Der Reichsanzeiger veröffentlicht die Verhängung des kleinen Belagerungszustandes über Frankfurt am Main, Hanau, Höchst u. s. w.
In Berlin erwartet man beruhigende Erklärungen aus Rußland. Obgleich Bismarck den Zaren in Berlin persönlich aufmerksam gemacht hat, daß Deutschland ein Schutz und Trutzbündniß mit Oesterreich geschlossen hat, hat man in Petersburg dennoch angenommen, man werde es mit Oesterreich allein zu thun haben. Seitdem sind neue Erklärungen schwarz auf weiß nach Petersburg gegangen, welche dort jeden Zweifel zerstören müssen, daß Deutschland neutral bleiben werde, wenn Rußland Oesterreich angreife.
In der Kammer von Bayern ist den Gendarmen großes Lob gesungen worden. Die Abgeordneten erkannten an, was für einen schweren und mühseligen Beruf sie haben und wie durch ihre Thätigkeit und Wachsamkeit namentlich auf dem Lande das Leben so viel sicherer geworden sei. Der Minister stimmte freudig zu und benutzte die gute Stunde, um für nächstes Jahr eine Erhöhung der Gehalte und Tagegelder in Aussicht zu stellen.
Wie man aus Petersburg meldet, ist darüber kein Zweifel mehr möglich, daß "gefälschte" Briefe existieren. Dieselben seien in Petersburg geprüft worden, wobei man zu der Schlußfolgerung gelangte, daß sie Fälschungen seien. Diese Briefe gelangten an den Czaren aus einer "guten Quelle", während derselbe in Kopenhagen weilte; daher die Unkenntniß der Bewohner in Petersburg über den Gegenstand und deren gänzliche Unschuld an dem gegen den Kaiser verübten Betruge. Die Dokumente seien derartig abgefaßt, daß man sie für Uebersetzungen von deutschen Originalen halten solle, aber es deute alles darauf hin, daß sie zuerst in französischer Sprache entworfen wurden, und der Verdacht der Urheberschaft treffe Personen, die in Beziehungen zum Fürsten Ferdinand stehen oder gestanden haben.
Die Nachrichten aus St. Petersburg lauten heute ruhiger. Es scheint, das die Stimmung, über das zur Zeit zwischen Rußland und Oesterreich obwaltende Verhältniß eine friedlichere genannt worden ist. Petersburger Korrespondenten, die als zuverlässig bekannt sind, äußern ernstliche Zweifel, ob die Truppendislokationen nach der galizischen Grenze, deren Umfang durchaus nicht feststeht, als kriegerische Vorbereitungen oder nicht vielmehr als organisatorische Maßregel zu betrachten sind. Zugleich wird versichert, daß in Petersburg ernstliche Absichten außer in den Redaktionen einiger Zeitungen nicht bestehen. Auch die besonders höfliche Art, in der beim Georgsfest der Toast auf den deutschen Kaiser ausgebracht und aufgenommen worden ist, kann als ein günstiges Zeichen gedeutet werden, als welches
[ => Original lesen: 1887 Nr. 98 Seite 7]das Verbleiben Kalnocky's auf seinem Posten ganz sicher zu betrachten ist. Die Berliner "Kreuzzeitung" tritt in einem Ton, der auf gute Information schließen läßt, dafür ein, daß der Zar nicht nur gegen Deutschland friedlich gesinnt sei, sondern auch einer kriegerischen Lösung der bulgarischen Frage sich nicht geneigt zeige, daß aber in seinem Umgebung eine starke Kriegspartei existire, der die Friedenspartei bis jetzt jedoch die Wage hält; es sei nicht ausgeschlossen, daß der Zar plötzlich allen bedrohlichen Unternehmungen Halt gebiete und sich für die Fortdauer des Weltfriedens entscheide. Schlecht stimmt damit allerdings die Meldung, daß das 5., 7., 8. und 11. russische Ameekorps auf Kriegsfuß gesetzt worden sei und der Zar die 4 Kommandeure dieses Korps empfangen und mit ihnen einen Kriegsrath abgehalten habe. Die Verlegung der 13. Kavalleriedivision vom Moskauer nach dem Warschauer Militärdistrikt wird als russische Antwort auf die österreichischen Berathungen gedeutet.
Vor dem Reichsgericht in Leipzig begann am Montag der Landesverrathsprozeß gegen den Kanzlisten im Bezirkspräsidium zu Straßburg, Cabannes. Der Angeklagte ist 44 Jahre alt und aus der französischen Verwaltung in die deutsche übernommen, deren volles Vertrauen er genoß. Er hatte 2700 Mk. Gehalt und sollte binnen kurzem Zulage erhalten. Er wurde im Mai mit dem Botenmeister Brückner und dem Steindrucker Klausinger verhaftet, weil er schon seit Jahren der französischen Regierung Spionendienste geleistet. Brückners Unschuld stellte sich heraus, Klausinger nahm sich im Gefängniß das Leben. Nach der Anklage hat Cabannes von 1880-1887 eine Reihe von geheim zu haltenden Aktenstücken, als Vierteljahrsberichte des Straßburger Bezirkspräsidiums, Brückenpläne, Pläne über Regelung des Fremdenverkehrs, über Pferdeaushebung im Kriegsfalle an Oberst Vincent nach Paris gesandt und dafür Geld erhalten. Der Angeklagte ist in vollem Maße geständig, will sich aber der schwere seiner Handlungsweise nicht bewußt gewesen sein. 1883 ist er durch einen gewissen Nottinger zur Reise nach Paris veranlaßt und dort mit Oberst Vincent, dem Leiter des Kundschafterbureaus bekannt geworden. An diesen hat Cabannes unter verschiedenen Adressen und meist von Luneville aus seine Berichte gesandt und dafür mehrere tausend Franken erhalten; die Zeugen bestätigen die Mittheilungen der Anklage.
Der Zar bessert sich. Seinem Gouverneur in Nowgorod, der im Sommer so ausfallend mit dem Franzosen Déroulède kokettirte, hat er eine ängstlich große Nase geschickt und Déroulède selbst konfiszirt, im Bild nämlich, das in den Petersburger Schauländen aushing. Das ist wenigstens ein kleiner Anfang für Einen, der mehr getrieben wird als treibt.
Belgien hat bei Krupp in Essen 120 Kanonen bestellt. Das ist nur Eine Zeile, aber welchen Inhalts. Belgien gehört zu den neutralen Staaten, aber Niemand giebt einen Pfifferling für diese Neutralität, wenn sie nicht durch Soldaten, Festungen und Kanonen geschützt ist.
Nicht das Berliner, sondern das Pariser Rathhaus, dort Stadthaus genannt, sollte man das rothe Haus nennen, denn die Herren, die darin sitzen, haben fast alle rothe Köpfe und Gedanken. Weil sie hofften, es werde bei der Wahl des Präsidenten der Republik zu Barrikaden= und Straßenkämpfen zwischen der "Radicaille", wie sie dort die Canaille nennen, und der Garnison kommen, trafen sie in den unterirdischen Gewölben des Stadthauses Vorkehrungen, um den Truppenzug aus zwei benachbarten Kasernen und zwei andere Zugänge zu versperren.
- Neustrelitz, 13. December. Unsere in voriger Nummer enthaltenen Mittheilungen über bevorstehende Personalveränderungen beim hiesigen Großherzoglichen Landgericht und Amtsgerichte können wir heute dahin vollständigen, daß die Ernennung des Landgerichtsdirectors Dr. Piper zum Landgerichtspräsidenten bevorsteht und an Stelle des zu Weihnachten hierher versetzten Amtsrichters Schumann in Mirow der bisherige Gerichtsassessor Dr. Müller, z. Z. in Neubrandenburg, unter Ernennung zum Amtsrichter, nach Mirow berufen worden ist.
- Mit dem 1. k. Mts. tritt das Gesetz über den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren in Kraft. Bei sämmtlichen Verkäufern von Gold=, Silber= und Bijouteriewaaren, ingleichen Uhrmachern und allen solchen Gewerbetreibenden, welche sich mit dem Vertrieb solcher Waaren befassen, werden auf Grund dieses Gesetzes vor dem erwähnten Termin in ihren Geschäftsräumen durch hierzu besonders abgeordnete Beamte Revisionen abgehalten werden.
- Die Militär=Schneider in Bayern sind mit dem Anfertigen der Uniformen für den Landsturm beschäftigt. Diese Uniformen bestehen in blauen Blusen mit schwarzen Knöpfen und roth eingefaßtem Kragen. Sie sollen bis zum April 1888 fertig sein.
Den Umsatz von Juwelen in Berlin schätzt man nach der Voss. Ztg. jährlich auf nicht weniger als 10 Millionen Mark. Da spricht man noch von schlechte Zeitverhältnissen.
- Keine Münze ist so verbreitet wie der Peterspfennig, Peterspfennige giebt's in allen Ländern der Welt. Der Bischof von Venezuela z. B., der dieser Tage in Marseille angekommen ist und nach Rom reist, um dem Papst zum Jubiläum zu gratuliren, kommt mit Peterspfennigen und anderen schönen Geschenken, die unter Brüdern, wenn der Papst welche hätte, 500 000 Francs werth sind. Der ungarischen Deputation, die jüngst auch nicht mit leeren Händen kam, nahmen die römischen Welt= und Klostergeistlichen nicht nur die Tabackspfeifen im Mund übel, sondern mehr noch, daß sie das Grab des Königs Victor Emanuel andächtig besuchten. Die Ungarn antworteten aber, Thron und Altar gehören zusammen.
- Es giebt nicht nur Peters= sondern auch Lutherpfennige. Die studentischen Lutherfestspiele haben allein 31 500 Mk. eingebracht und an 14 Abenden nahezu 30 000 Zuschauern das Herz erfreut. Auch in anderen Städten haben diese Festspiele Ueberschuß für wohlthätige Anstalten abgeworfen.
- Auch die nordamerikanischen Rothhäute haben dem Papst zu seinem Jubiläum gratulirt und ihre Adresse ist wahrscheinlich die interessanteste unter allen. Sie ist in der Sprache der Kotscha=Indianer abgefaßt und besagt u. a.: Die Rothhäute am großen Fluß (Missouri) und in den finsteren Wäldern haben von ihrem guten Schwarzrock (Priester) erzählen gehört, daß das Oberhaupt der katholischen Kirche nächstens sein Jubiläum feiert. Sie beeilen sich daher, ihn ihrer Ergebenheit zu versichern und bitten ihn, für sie zu dem guten Vater zu beten, damit er auch sie, die Rothhäute, hineinlasse in den großen und schönen Garten (Paradies), in dem auch die Bleichgesichter mit ihren Frauen und Kindern sitzen. Schließlich bitten sie den Papst um seinen Segen für ihre Jagdgründe.
- Baron Arthur Fanton, der in Wales in England ungeheure Besitzungen hat, vermählte sich im Jahre 1865 mit einein reizenden und reichen Mädchen, einer Nichte des berühmten Ministers Brougham. Im ersten Jahr der Ehe hatte er das Unglück, auf der Jagd zu stürzen, das Gewehr ging los und Fanton büßte das Augenlicht vollständig ein. Seit dieser Zeit lebte er mit seiner Gemahlin von der Welt vollständig zurückgezogen. Vor einigen Monaten entschloß er sich, einen deutschen Augenarzt zu befragen, dieser erklärte, eine Operation sei möglich und wirklich gewann Sir Arthur die Sehkraft wieder. Dieser Tage nun hat er trotz des Einspruchs seiner Freunde die Scheidungsklage gegen seine Frau eingereicht, die ihm seit mehr als 20 Jahren in aufopferndster Weise ihr Leben gewidmet, und zwar, aus dem Grund, weil er sich jetzt überzeugt habe, dieselbe sei verblüht und nicht mehr schön genug für seinen Geschmack. Was verdient er, wenn er auch Lord ist?
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