[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 1] Das von der Großherzoglichen Gewerbe=Commission zu Neustrelitz auf Grund des § 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter genehmigte Reglement über die Einrichtung der Verwaltung der gemeinsamen Krankenversicherung für das hiesige Fürstenthum, wird hiedurch abzüglich zur Nachachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Nachdem die Großherzogliche Gewerbe=Commission zu Neustrelitz, als die nach § 3 der Ausführungsverordnung vom 17. Juni 1884 zum Reichsgesetz vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, zuständige Behörde, auf Grund des § 13 Absatz 2 des gedachten Reichsgesetzes angeordnet hat
daß das Fürstenthum Ratzeburg als weiterer Communalverband im Sinne der citirten Ausführungsverordnung für die Gemeindekrankenversicherung der zum Fürstenthum Ratzeburg gehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat,
sind über die Einrichtung der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung im hiesigen Fürstenthume nach Anhörung der betheiligten Gemeinden die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§ 1.
Am Sitze der Großherzoglichen Landvogtei ist eine besondere Krankenversicherungskasse zu bilden, in welche die Beiträge für die Gemeindekrankenversicherung fließen und aus welcher die erforderlichen Krankenunterstützungen zu bestreiten sind.
§ 2.
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§ 5.
Die Gemeindekrankenversicherung tritt kraft des Gesetzes für alle innerhalb des hiesigen Fürstenthums beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen und zwar vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet ein, insoweit diese einer Ortskrankenkasse, Betriebs= (Fabrik=) Krankenkasse, einer Baukrankenkasse, einer Innungskrankenkasse, einer eingeschriebenen Hülfskasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nicht angehören.
Freiwillig beitretende Personen erhalten Kranken=Unterstützung erst nach Ablauf einer vom Beitritt zu bemessenden vierwöchigen Frist (§ 6 des Ges.)
§ 6.
Die Arbeitsgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche nicht einer der im § 5 bezeichneten Krankenkassen angehört, spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei dem Magistrate in Schönberg resp. dem Ortsvorstande derjenigen Ortschaft, in welcher die Beschäftigung stattfindet, schriftlich anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daselbst schriftlich abzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten: die Vor= und Familiennamen, das Alter, (Geburtstag), sowie die Art der Beschäftigung des Anzumeldenden und den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung.
Die Abmeldung muß enthalten: Die Vor= und Familiennamen des Abzumeldenden und den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.
Ueber die An= und Abmeldungen werden Bescheinigungen mit Ort, Datum und Unterschrift des Magistrats resp. des Ortsvorstandes versehen ertheilt.
Die Versäumniß der Verpflichtung der An= und Abmeldung zieht nach gesetzlicher Vorschrift eine Geldstrafe bis zu 20 Mk. nach sich (§ 81 des Gesetzes). außerdem sind die Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Kasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person auf Grund des Gesetzes entstanden sind. (§ 50 des Gesetzes).
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 2]§ 7.
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§ 8.
Die von dem Magistrate in Schönberg resp. von dem Vorsteher jeder Ortschaft auf Grund der im § 7 geführten Verzeichnisse zu erhebenden Versicherungsbeiträge betragen zur Zeit 1 1/2 % des ortsüblichen Tagelohns, welcher von Großherzoglicher Landesregierung bis auf Weiteres
1. für erwachsene männliche Arbeiter auf 1,70 M.
2. für erwachsene weibliche Arbeiter auf 1,20 M.
3. für jugendliche männliche Arbeiter auf 1,00 M.
4. für jugendliche weibliche Arbeiter auf 0,90 M.
festgestellt worden ist, mithin für jede Woche
hiervon:
ad 1. . . . . 0,15 M. (Arbeitgeber 5 . Arbeiter 10 .)
ad 2. . . . . 0,11 M. (Arbeitgeber 4 . Arbeiter 7 .)
ad 3. . . . . 0,09 M. (Arbeitgeber 3 . Arbeiter 6 .)
ad 4. . . . . 0,08 M. (Arbeitgeber 3 . Arbeiter 5 .)
§ 9.
Die Beiträge sind an jedem Montage für die beginnende Woche im Voraus an den Magistrat in Schönberg resp. an die Ortsvorstände und zwar für die versicherungspflichtigen Personen Seitens der Arbeitsgeber, für die freiwillig beitretenden und für die aus der bisherigen Beschäftigung ausgeschiedenen und einer anderen Krankenkasse nicht beigetretenen Personen, sofern dieselben nach § 11 des Gesetzes ihren Anspruch auf Krankenunterstützung aufrecht erhalten wollen, von diesen selbst einzuzahlen.
Für Diejenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese Woche entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag mit dem ersten vollen Wochentage zu entrichten. Die Zahlungen werden in Gegenwart der Zahlenden in die Hebungsregister (§ 11) eingetragen, besondere Quittungen aber nicht ertheilt.
§ 10.
Der Magistrat resp. die Ortsvorsteher haben darüber zu wachen, daß die Beiträge rechtzeitig geleistet werden, und event. für deren executivische Einziehung durch bezüglichen, spätestens 8 Tage nach der Fälligkeit bei Großherzoglicher Landvogtei zu stellenden Antrag Sorge zu tragen.
§ 11.
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§ 12.
Jeder kraft des Gesetzes oder freiwillig versicherten Person ist an Krankenunterstützung zu gewähren:
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arzenei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel,
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Reglements.)
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit.
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando am Ende der Woche zu zahlen.
§ 13.
Bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird das Krankengeld nicht gewährt.
§ 14.
An Stelle der im § 12 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Cur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar
1. für Diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann;
2. für sonstige Kranke unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Cur und Verpflegung die Hälfte des im § 12 festgesetzten Krankengeldes zu leisten (§ 7 des Gesetzes).
§ 15.
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§ 16.
Unterstützungsanträge erkrankter versicherter Personen sind von diesen selbst oder deren Beauftragten (resp. den Arbeitgebern) an den Magistrat resp. den Ortsvorstand - in dessen Abwesenheit an dessen Vertreter - wo die Beiträge gezahlt werden, zu richten. Der Letztere hat sich sofort persönlich davon zu überzeugen, ob die
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 3]beantragte Unterstützung erforderlich ist, und wenn dieses der Fall, ohne Verzug den für den Bezirk bestellten Arzt zu veranlassen, den Kranken zu besuchen und eine schriftliche Bescheinigung darüber auszustellen, ob der Erkrankte erwerbsunfähig ist oder nicht.
Wegen Verabfolgung der vom Kassenarzte verordneten Arzneien ist die für den Bezirk bestellte Apotheke vom Magistrat resp. vom Ortsvorsteher unter Uebermittelung der vom Arzte mit dem Vermerk "Gemeindekrankenversicherung" zu versehenden Recepte zu requiriren.
§ 17.
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§ 20.
Der Magistrat und die resp. Ortsvorstände sind der Großherzoglichen Landvogtei persönlich dafür verantwortlich, daß Krankenunterstützung nur wirklich kranken Personen gewährt wird, und dürfen sie demnach Krankengeld nur auszahlen, wenn der betreffende Kassenarzt die Erwerbsunfähigkeit des Erkrankten schriftlich bescheinigt hat.
§ 21.
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Schönberg, den 20. April 1885.
Großherzoglich Meckl. Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
F. Graf Eyben. von Dewitz.
Anzeigen.
In der Nacht vom 13/14. ds. Mts. ist zu Schattin ein blau angestrichener vierrädriger Handwagen mit 4 Ringen und Leiterkasten gestohlen. Die Spur ist bis in die Nähe von Herrenburg verfolgt.
Ich ersuche um Recherche und Nachricht zu den Akten J. No. 350/85.
Lübeck, den 22. April 1885.
Der Staatsanwalt.
Antragsmäßig soll über die zu Mechow belegenen Büdnereien Nr. 1 und Nr. 2 des Heinrich Freitag daselbst, welche einen gemeinsam zu verpfändenden Gütercomplex bilden sollen, ein Hypothekenbuch niedergelegt werden, und werden daher alle diejenigen, welche Realrechte an diesen Grundstücken zu haben vermeinen und deren Eintragung in das niederzulegende Hypothekenbuch verlangen, zu deren Anmeldung auf
Sonnabend den 2. Mai d. J.
Vormittags 10 Uhr,
peremtorisch und unter dem Nachtheil hiemit aufgefordert, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht gesetzlich nicht ausgenommenen Realrechte an den proclamirten Grundstücken sowohl gegen den jetzigen als auch die künftigen Besitzer derselben erloschen sein sollen.
Ausgenommen von der Anmeldungspflicht sind jedoch diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem, mit dem Siegel des Gerichts versehenen, vor dem Liquidationstermine ihnen vorzulegenden und von ihnen zu unterzeichnenden Postenzettel vollständig und richtig aufgeführt gefunden haben.
Schönberg, den 7. Februar 1885.
Großherzogliches Amtsgericht.
G. Horn.
A. Dufft.
Antragsmäßig soll über die zu Herrnburg sub Nr. 3 belegene Büdnerstelle c. p. des Arbeiters J. H. F. Ludwig Werner daselbst ein Hypothekenbuch niedergelegt werden, und werden daher alle Diejenigen, welche Realrechte an diesem Grundstücke zu haben vermeinen und deren Eintragung in das niederzulegende Hypothekenbuch verlangen, zu deren Anmeldung auf
Dienstag, den 2. Juni d. J.,
Vormittags 11 Uhr
peremtorisch und unter dem Nachtheil hiemit aufgefordert, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht gesetzlich nicht ausgenommenen Realrechte an dem proclamirten Grundstück sowohl gegen den jetzigen als auch die zukünftigen Besitzer desselben erloschen sein sollen.
Ausgenommen von der Anmeldungspflicht sind jedoch diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem mit dem Siegel des Gerichts versehenen, vor dem Liquidationstermine ihnen vorzulegenden und von ihnen zu unterzeichnenden Postenzettel vollständig und richtig aufgeführt gefunden haben.
Schönberg, den 13. März 1885.
Großherzogliches Amtsgericht.
G. Horn.
A. Dufft.
Unter Bezug auf den Erlaß Großherzoglicher Landvogtei vom 20. April cr., betreffend Reglement über die Einrichtung der Verwaltung der gemeinsammen Krankenversicherung, werden die Arbeitgeber hiesiger Stadt aufgefordert, für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht bereits einer anderweitig gesetzlich bezeichneten Krankenkasse angehören, den Betrag pro Monat April d. J. am
Donnerstag, den 30. April,
Vormittags zwischen 7 und 12 Uhr,
an den von uns beauftragten Senator Heincke in dessen Wohnung einzuzahlen.
Von freiwillig beitretenden Personen ist der Beitrag gleichzeitig zu entrichten.
Für später sind die Beiträge an jedem Montage für die beginnende Woche im Voraus - erst am Montag, den 4. Mai cr. - innerhalb oben bezeichneter Tagesstunden und am genannten Orte zu bezahlen.
Bemerkt wird noch, daß auch sämmtliche Lehrlinge, die Lohn oder Naturalbezüge (Essen, Trinken pp.) empfangen als versicherungspflichtig zu betrachten sind.
Schönberg, den 26. April 1885.
Der Magistrat.
Krieger-Verein
für das Fürstentum Ratzeburg.
Allgemeine Versammlung am Sonntag, dem 3. Mai nachmittags 4 Uhr im Vereinslokale.
Tagesordnung: Der Delegirtentag in Friedland, das neue Liederbuch und sonstige Vereinsangelegenheiten.
Schönberg, den 23. April 1885.
Der Vorstand.
Am 26. April, Mittags 12 1/2 Uhr, starb nach längeren Leiden mein lieber Mann und unser lieber Vater, der Tischlermeister Matthias Fick, in seinem 54. Lebensjahr. Um stille Theilnahme bitten
Maria Fick geb. Lühr
und Kinder.
Die Beerdigung findet am Donnerstag Nachmittag 3 Uhr statt.
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 4]Thierschau in Schönberg.
1. In Folge Beschlußes des Landwirth. Vereins und mit Genehmigung Großherzoglicher Land=Vogtei findet am
Freitag, den 5. Juni d. J.
auf dem s. g. Baubrink hieselbst eine Thierschau, verbunden mit Gewerbeausstellung und Tombola statt.
2. Jedem steht es frei, Thiere zur Schau zu stellen; indeß concurriren zu den Prämien nur Mitglieder des Landwirth. Vereins und Viehbesitzer des Fürstenthums Ratzeburg, keine Ausländer.
3. Nichtmitglieder des Landwirthschaftl. Vereins, welche Vieh zur Schaustellung bringen, haben 3 M. zu bezahlen. - Für Ziegen wird kein Standgeld erhoben.
4. Es sind folgende Prämien ausgesetzt:
A. für Pferde:
a) für die beste 4jährige und ältere Stute 40 M.
b) für die nächstbeste 30 M.
c) für die drittbeste 20 M.
d) für die beste 3jährige Stute 30 M.
e) für das beste Wagenpferd 40 M.
f) für das nächstbeste 30 M.
g) für das beste Ackerpferd 36 M.
h) für das beste 2jährige Füllen 24 M.
i) für das beste 1jährige Füllen 24 M.
und einige Ehrenprämien.
B. für Rindvieh:
a) für den besten 2jährigen oder älteren Bollen 20 M.
b) für den besten 1jährigen Bollen 15 M.
c) für die beste Milchkuh - Preis der Stadt Schönberg 50 M.
d) für die nächstbeste 35 M.
e) für die drittbeste 30 M.
f) für die viertbeste 20 M.
g) für die beste 2= oder 3jährig Starke 25 M.
h) für die nächstbeste 20 M.
i) für die drittbeste 15 M.
C. für Schweine:
a) für den besten Züchter 18 M.
b) für die beste Zuchtsau 15 M.
c) für die nächstbeste Zuchtsau 12 M.
D. für Ziegen:
a) für den besten Ziegenbock 10 M.
b) für die beste Milchziege - Preis der Stadt Schönberg 20 M.
c) für die nächstbeste 8 M.
d) für die drittbeste 5 M.
e) für die viertbeste 3 M.
5. Es dürfen nicht mehrere Prämien für dasselbe Thier ausgegeben werden und darf daher z. B. ein Pferd nicht gleichzeitig als Stute und Wagen= oder Arbeitspferd prämirt werden.
6. Jeder Preis wird nur ertheilt, wenn mindestens zwei Thiere concurrieren, es sei denn, daß die Preisrichter das allein zur Bewerbung stehende Thier für besonders preiswürdig halten.
7. Die Stellung sämmtlicher Thiere auf dem Baubrink, woselbst die Plätze angewiesen werden, muß spätestens 9 Uhr Morgens am Thierschautage geschehen sein. Die Thierschau wird pünktlich um 9 Uhr eröffnet.
8. Mit Einsammlung freiwilliger Beiträge für die Thierschau ist der Stadtdiener Stree beauftragt. Uebrigens ist auch der Secretär des Landwirthschaftl. Vereins zur Entgegennahme freiwilliger Beiträger bereit. Derselbe vertheilt auch die für die Mitglieder des Landwirtschaftl. Vereins, sowie diejenigen, welche sich mit freiwilligen Beiträgen betheiligt haben, bestimmten Karten.
9. Einlaßkarten à 1 M. sind in Spehr's Hotel, beim Gastwirth Herrn Boye und am Thierschautage auf dem Festplatze zu bekommen.
10. Sämmtliche ausgegebene Eintrittskarten gelten auch für die mit der Thierschau verbundene Gewerbeausstellung.
Schönberg, den 24. April 1885.
Der Vorstand des Landwirthschaftlichen Vereins für das Fürstenthum Ratzeburg.
F. Graf Eyben.
Thierschau
in Ratzeburg.
Bezugnehmend auf unsere vorläufige Bekanntmachung, zeigen wir hierdurch an, daß die Thierschau des St. Georgsberger Landwirthschaftlichen=Vereins, veranstaltet für den Kreis Herzogthum Lauenburg, die LübschenEnklaven und das Fürstenthum Ratzeburg
am 10. Juni d. J. in Ratzeburg
stattfinden wird.
Das Programm derselben wird demnächst näher bekannt gemacht werden.
Das Thierschau=Comite.
Gartengeräthe!
Spaten, Harken, Schaufel, Hacker, Wegeschaber, Kartoffelhacken, Blumenheber, Baumsägen, Rosenscheeren, Heckenscheeren in großer Auswahl empfiehlt
C. Schwedt.
Verzinnte
Stahlblechmilchsatten
nicht theurer wie thönerne, empfehle ich zu Fabrikpreisen
C. Schwedt.
Geölten= u. geglühten=, auch verzinkten Bedichtungsdrath zum Einfriedigen empfiehlt
C. Schwedt.
Zubereitete
Oelfarben
trockene Farben, Firniß, Pinsel,
Fussbodenöl
hell und dunkel empfiehlt
C. F. Alm,
Drogen= u. Farben=Handlung.
Lübeck, Holstenstraße 22.
Eine kleine Wohnung
ist zu Michaelis zu vermiethen bei
Schlachtermeister Steinfalt.
Zum baldigen Eintritt such ich einen kräftigen
verheiratheten Arbeitsmann,
welchem an einer dauernden Stellung gelegen ist.
Schönberg. A. Montag,
Apotheker.
Ein fast neuer
Roßgang
mit Häckelingsmaschine hat für 150 Rm. zu verkaufen
J. Voss, Tuchmachermeister.
Warnung!
Auf meiner, unterhalb der Wallstraße belegenen Wiese ist mir in letzter Zeit vielfach durch Kinder Unfug verübt, namentlich sind die darauf befindlichen Erdhügel, muthwilligerweise auseinandergeworfen. Ich werde jeden darauf Betroffenen dem Gerichte anzeigen, sowie die Eltern der betreffenden Kinder zur Verantwortung ziehen; zu gleicher Zeit verbiete ich hiermit das Umwenden von Fuhrwerken ebendaselbst.
J. Ladendorf, Viehhändler.
(Hierzu eine Beilage).
Redigirt, gedruckt und verlegt von L. Bicker in Schönberg.
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 5]Beilage
zu Nr. 33 der Wöchentlichen Anzeigen für das Fürstenthum Ratzeburg.
Schönberg, den 28. April 1885.
Nr. 7. des Offic. Anzeigers pro 1885 für das Fürstenthum Ratzeburg enthält in der
I. Abtheilung:
(3.) Zusatz=Verordnung zu der Verordnung vom 6. Juli 1880, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen.
II. Abtheilung:
(1.) Publikandum, betreffend die Revidirten Statuten des Hagelschaden=Versicherungs=Vereins für Mecklenburg=Schwerin und =Strelitz.
(2.) Bekanntmachung, betreffend die Durchschnittspreise des Monats März 1885.
III. Abtheilung:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben der von dem Arbeitsmann Hans Jochim Lüth in Carlow an Kindes Statt angenommenen Catharina Margaretha Möller den Familiennamen Lüth beizulegen geruht.
Neustrelitz, den 24. März 1885.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben den bisherigen Landvogtei=Assessor Otto Balthasar von Dewitz in Schönberg zum Assessor cum voto bei dem Großherzoglichen Kammer= und Forst=Collegio und dem Großherzoglichen Bau=Departement hieselbst zu ernennen geruht.
Neustrelitz, den 11. April 1885.
Für unsere Kolonien sind ernannt: als Gouverneur für Kamerun der frühere Generalconsul in der Havana v. Soden. Referendar v. Puttkamer, ein Sohn des Ministers, begleitet ihn als Hülfsarbeiter. Herr Landrichter Göring aus Metz wird in Angra Pequena, wo es bekanntlich wunderschön ist, für die Gerechtigkeit sorgen und der Assessor Falkenthal aus Berlin wird ein Gleiches in Togo thun.
Von allen Seiten kommen sie jetzt und bringen einen großen Durst mit nach Berlin. Aber nicht nur einen großen Durst nach Getränken, sondern auch nach Wissen. Außer Chinesen, Japanesen, Russen, Engländern und anderen Nationalitäten angehörenden Studenten, sind jetzt in Berlin 15 junge Türken eingetroffen, um Vorlesungen an der Universität zu hören. Zunächst werden die Türken aber doch wohl deutsch lernen müssen.
Ob die Cholera in diesem Jahr Europa wieder unsicher machen wird? Es scheint beinahe, als ob es so werden solle, denn aus Aegypten treffen bereits wieder Meldungen ein, daß die Cholera, die dort ja eigentlich niemals aufhört, heftiger auftrete und sich auszubreiten beginnt.
Der König von Belgien wird in Zukunft noch einen anderen Titel führen, und zwar den: Souverän des Kongostaates. Diesen Titel hat sich König Leopold redlich verdient, denn nicht nur ist von ihm die Anregung ausgegangen, das Kongogebiet in Afrika zu erforschen und für den Welthandel zu erschließen, sondern der König der Belgier ist es auch gewesen, der seinerseits den Entdecker Stanley entdeckt und ihn und andere mit reichen Mitteln versehen hat, um wissenschaftliche Reisen in ferne Länder zu unternehmen.
Die Engländer reden und die Russen handeln. Ein österreichisches Blatt weist nach, daß die Russen sich seit dem Jahr 1847 der britisch=indischen Grenze um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Entfernung genähert haben. Also noch einmal 30 Jahre, dann sind die Kosaken in Calcutta!
Das Fort Hamilton, welches die Engländer dieser Tage in Besitz genommen haben, liegt nicht auf Korea, sondern auf einer kleinen Insel in der Straße von Korea, welche aus dem Japanischen Meer in den Stillen Ocean führt. Die Besitznahme dieses Forts ist von großer militärischer Bedeutung, denn die Engländer können nun den russischen Kreuzern eventuell den Weg in das Japanische Meer oder in den Stillen Ocean versperren. Es ist also kein Wunder, wenn die Russen wild sind und die Wiederherausgabe dieses Forts fordern.
Der englische Wallfisch und der russische Bär zanken sich noch immer, und zwar merkwürdiger Weise darum, wer in Afghanistan das Karnickel d. h. der Krakehler gewesen ist. Der englische Wallfisch sagt: Du, Bär, hast mit den Afghanen angebunden, ohne daß diese dich gereizt haben; du hast nur einen Grund haben wollen, um uns zu verletzen, und eben deshalb hast du den armen Afghanen deine Pranke fühlen lassen. Der russische Bär aber brummt: Das ist nicht wahr. Das eigentliche Karnickel ist und bleibt der Afghane; du aber, Walfisch, hast dahinter gesessen und durch alle möglichen Versprechungen und Vorspiegelungen den Afghanen so lange gehetzt, bis dieser in die Falle gegangen und einen Vorstoß gegen uns unternommen hat. Dafür haben wir ihn gezüchtigt und jetzt verlangen wir als Sühne und als Unterpfand, daß wir nicht wieder angegriffen werden, ein Stück vom Lande des Afghanen einschließlich der Stadt Pendjeh. - So liegen, in kurzen Zügen beschrieben, die Dinge augenblicklich auf dem afghanischen Kriegsschauplatz und darüber, wie dieselben zu regeln sind, herrscht zwischen England und Rußland Streit. In den letzten Tagen sind die Aussichten, daß der Friede erhalten bleibe, wieder etwas geringer geworden, doch leben wir im Monat April, das dürfen wir nicht vergessen; da kommt gar schnell eine Wolke herauf, um die Sonne zu verdunkeln, ebenso schnell aber ist das Unwetter wieder hinweg. Was daraus werden wird, läßt sich vor der Hand noch nicht absehen; es kann zum Krieg kommen, ebenso gut aber kann derselbe noch vermieden werden und das Letzte wäre für England unfraglich das Bessere, denn klar ist so viel, daß Rußland nichts, England aber sehr viel, wenn nicht alles, nämlich seine Weltstellung zu verlieren hat. Kommt es zum Krieg, dann endigt derselbe, der gewiß Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern wird, ganz bestimmt nicht ohne eine große Verschiebung der Machtverhältnisse in Europa.
- Vor dem Schwurgericht in Danzig wird jetzt der im Anfang d. J. verübte sog. Skurzer Mord verhandelt. Damals hieß es fast allgemein, die Juden hätten einen etwa 14jährigen Christenknaben geschlachtet, weil sie dessen Blut zu ihren Festen gebraucht hätten. In der That war auch in der Nähe von Skurz die Leiche eines regelrecht geschlachteten und zerstückelten Knaben, Namens Onophrius Cybula, gefunden worden. Es wurden mehrere jüdische Einwohner von Skurz verhaftet, die aber fast sämmtlich wieder entlassen werden konnten. Jetzt steht in Verdacht, den scheußlichen, Mord aus Rache gegen die Juden begangen zu haben, der Fleischer Behrent, der katholisch ist. Zu den Verhandlungen sind 77 Zeugen und 4 Sachverständige geladen.
- In Bamberg ist der Kammerherr Maximilian Freiherr von Palaus gestorben. Da er der Letzte eines altadligen Geschlechtes war, so wurde vor der offenen Gruft durch einen befreundeten Standesherrn das Palaus'sche Wappen zerbrochen; die Stücke wurden in das Grab gelegt.
- Ein schlauer Photograph. Aus Berlin berichtet die "Staatsbürgerztg.": Eine originelle Idee lag der Speculation des Papierhändlers A. in der Passage zu Grunde; sie dürfte aber für ihren Erfinder ein unangenehmes gerichtliches Nachspiel erfahren. In dem genannten Laden waren im Schaufenster als "so eben erschienen" Photographien unseres Kaisers ausgestellt, der anscheinend seinen jüngsten Urenkel vor sich auf den Knieen hielt. Das sauber ausgeführte Bildchen verfehlte sowohl wegen seiner Ausführung wie auch wegen seines anziehenden Gegenstandes nicht, Kauflustige
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 6]anzuziehen, und mancher Provinziale mag wohl den Seinigen das niedliche Bildchen des ältesten und jüngsten Hohenzollern als "Allerneustes" heimgebracht haben. Das Auge der Criminalpolizei sieht jedoch scharf, und so fand es denn bald heraus, daß der Composition eine auf Täuschung des Publikums berechnete Speculation zu Grunde lag; denn der angebliche jüngste war - das Töchterchen des erfinderischen Photographen. Durch eine geschickte Combination zweier Photographien war es demselben gelungen, das erwähnte Gruppenbild herzustellen, welches voraussichtlich noch weiteren reißenden Absatz gefunden hätte, wenn nicht die böse Polizei dem Schwindel noch rechtzeitig auf die Sprünge gekommen wäre. Von der Criminalpolizei wurde der gesammte Vorrath der auf Lager befindlichen Photographien beschlagnahmt.
Auch als alter Mann noch, nicht nur als Kind, kann man die Masern bekommen. Der Reichstagsabgeordnete Dr. August Reichensperger, Mitglied des Centrums, hat diese schmerzliche Erfahrung an sich selbst machen müssen. Er liegt in Berlin an den Masern hart darnieder und, da er bereits 78 Jahre alt ist, sind die Aerzte nicht ohne Befürchtungen für sein Leben.
- Niemand hätte Franz Abt den Liedercomponisten angesehen. Er war ein untersetzter, dicker Mann mit großem, rothen Gesicht mit mächtigen Kinnbacken und mit Doppelkinn. Er war ein guter Kamerad und trotz seines Ruhmes nicht eitel, ließ sich auch nicht erbittern, wenn die Kritiker seine Lieder bös mitnahmen. "Nun cha," pflegte er in seinem sächsischen Dialekt zu sagen, "ma kenn doch nich immer Kutes componir'n. Der Mann wird schon recht haben!" Kott, wenns dem Mann nich gefällt - - - ich habe ja so vieles andere kemacht, da kann er sich ja was von aussuchen." Manche seiner "Sachen" erklärte er selber für dummes Zeug." - "Nu, sagte er einmal zu einem sachverständigen Freund und Dichter, dem er ein Lied recht gut componieren sollte, ich mach Ihnen ein anderes Lied, aber ich will Ihnen mal was sagen, umsonst will man doch nichts geschrieben haben: ich wer' einen englischen Text heraussuchen, der ein bischen in die Melodie hineinpaßt. Für die John Palls ist das immer noch zu schade. Die verstehen nichts von Musik, sonst wär'n se nich so versessen - auf meine Sachen." Abt arbeitete in den Jahren, wo ich (Otto Felsing) ihn kannte, nur, wenn ihm das Messer an der Kehle saß; denn er befand sich immer in Geldverlegenheiten, obgleich er eine ansehnliche Gage als Braunschweigischer Hofkapellmeister hatte und von einem englischen Buchhändler für das Recht der Wiederveröffentlichung der zuerst in Deutschland veröffentlichten Compositionen ein Jahrgehalt von 800 Thalern und außerdem hübsche Einnahmen von seinen deutschen Verlegern bezog. Sein Wohlleben, sein furchtbarer Appetit, seine Freigebigkeit und manche Liebhaberei verschlangen viel Geld. Ganz zuletzt hat er noch einst vergessen: daß man nicht zuerst aus dem Kreis seiner Freunde heimgehen muß; denn die Nachreden dieser sind oft etwas wunderlich und nicht für die Unsterblichkeit berechnet. Viele seiner Lieder werden ihn hoffentlich länger überleben als diese.
- Wie viel Kurärzte hat Karlsbad. Dr. F., der als die gute Seele und die böse Zunge von Karlsbad bekannt ist, wurde gefragt, wie groß die Zahl seiner Collegen sei, welche in der heurigen Saison die kurärztliche Praxis auszuüben bereit sind. "In diesem Augenblick", meinte der Arzt, seine Taschenuhr hervorziehend, "sind's 69, wie viel deren 5 Minuten später sein werden, vermag ich allerdings nicht mehr zu sagen."
- Um fünf Pfennige! 's ist wahr, und in Minden im Hannover'schen ist's passirt. Eine krank daniederliegende Arbeiterfrau forderte von ihrem Mann fünf Pfennige zur Beschaffung von Zinksalbe, deren sie bedurfte. Der Mann brauste auf: "Schon wieder Geld! Schon wieder fünf Pfennige! Da will ich mich doch lieber aufhängen!" Sprach's, ging in einen Nebenraum und erhängte sich an einem Strick. Er wurde dort aber aufgefunden, ehe noch alles Leben aus ihm entwichen war, und abgeschnitten. Als sich der Frevler erholt hatte, wurde er zu seiner persönlichen Sicherheit in Polizeihaft genommen. Das arme Weib ist ins städtische Krankenhaus überführt worden.
- Schlittschuhlaufen und Geigenspielen. Aus Professor Joachim's hannoveranischer Zeit wird folgende Anekdote erzählt. Der schon damals berühmte Geigenspieler läßt sich beikommen, das Schlittschuhlaufen erlernen zu wollen. Er geht auf's Eis, läßt sich die Schlittschuhe anschnallen und von dem Bahnwärter einige Anweisungen ertheilen. "Oh", sagt ihm dieser, "dat is ganz licht, Herr Concertmeister. Sie smietet dat eene Bein herut und denn dat anner, und hen loget sei!" Gut; Joachim wirft das eine Bein heraus und dann das andere, und bums! da liegt er. "Je ja, je ja, Herr Concertmeister," sagt der Bahnwärter mit etwas schadenfrohem Lächeln, "et is ganz licht, aberst so licht wie dat Viggelinspeelen is et denn doch nicht!"
- Gladstone's Hüte. Es hat Jeder seine Eigenthümlichkeiten, auch der englische Premierminister ist nur ein Mensch. Als er sich unlängst während der Osterferien des Parlaments zu seiner Erholung nach Brighton begab, so erzählt ein Londoner Blatt, nahm er nicht weniger als zehn Hüte mit sich. Diese Hüte bilden muthmaßlich einen Theil der Partie von hundert, die er jüngst in einem Hutladen im Westeende von London auf einmal kaufte. Der englische Premier hat eine Manie, Einkäufe zu machen. Der größere Theil der Zeit von Frau Gladstone ist davon in Anspruch genommen, Kaufleuten die von ihrem Mann gekauften Artikel zurückzusenden - Einkäufe, die, wenn Zahlung dafür zu leisten wäre, die Bank von England ruiniren würden. Die Sucht zu kaufen, ist die Eigenthümlichkeit Gladstone's.
- Auch die Bieber gehören in Deutschland zu den Jagdthieren, sie sind nicht nur Bewohner der zoologischen Gärten. In Buckau bei Magdeburg wohnt einer der eifrigsten Nimrode der dortigen Gegend und dieser hat auf seinem Jagdrevier einen Biber durch einen Kugelschuß erlegt. Das Thier wog 40 Pfund und hatte einen prachtvollen Pelz; es soll ihrer dort noch mehr geben.
- Auch eine Statistik. Eine eigentliche Statistik theilt die "Gazetta Piemontese" ein italienisches Blatt, mit. Von 2540 Kaisern und Königen, welche über 64 Völker herrschten, wurden 300 gewaltsam vom Thron gestoßen, 64 dankten freiwillig ab, 24 töteten sich selbst, 12 verloren den Verstand, 100 starben auf dem Schlachtfeld, 126 wurden eingekerkert, 25 starben in Folge von Martern, denen sie unterworfen wurden, 151 wurden ermordet und 108 hingerichtet. - Da kann man wirklich froh sein, daß einem das Schicksal keine Krone in die Wiege gelegt hat.
- Nein, wie geschmackvoll! Bei dem letzten Renen von Longchamp bei Paris trug eine pariser Schauspielerin, welche sich mit Hülfe ihres Schneiders und ihrer Modistin größeren Ruhm verschafft hat, als durch ihr Talent, folgende Toilette zur Schau, von der es heißt, sie werde zahlreiche Nachahmerinnen finden: Der Hut stellte einen zierlichen Sattel aus rothbraunem Sammet dar, dem zwei Lederriemen, an dessen Enden winzige Steigbügel hingen, als Bindebänder dienten. In die Haare, welche gleich einem Pferdeschweif den Rücken herabhingen, waren stählerne Maulketten eingeflochten. Der Rock, aus kirschrothem Atlas, war mit gestickten Hufeisen und Peitschen geschmückt. Die Jockeijacke war aus gleichem Stoff verfertigt und den Gürtel bildete ein buntfarbiger Gurtriemen mit einem Hufeisen, das mit Stahlnägeln beschlagen war, als Schloß.
- Ein versteigerter Thron. Der Thron des einst so mächtigen Königs von Frankreich, Ludwig XIV, wurde dieser Tage im Hotel Drout in Paris unter den Hammer gebracht. Der Ankaufspreis war 25 000 Franken, das erste Angebot 5000 Franken und schließlich wurde das Möbel zu 6500 Franken losgeschlagen. Nicht nur die Menschen, auch die Throne haben ihre Schicksale!
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 7]- General Grant hat den Bürgerkrieg zwischen dem Norden und Süden der Union zu Ende geführt; das ist ja ein Verdienst, das ihm bleiben wird, aber sonst hat er nichts Großes und Eigenthümliches, weder in seiner Persönlichkeit, noch in seinem Geiste. Und so ergeht es auch den Anekdoten, die von ihm jetzt massenhaft erzählt werden, sie haben keinen Reiz und keinen Schneid und drehen sich fast alle um Geld. Sie sollten ihn in Ruhe lassen.
-Ein merkwürdiges Gesuch. Eine ostpreußische Provinzial=Zeituung brachte dieser Tage im Inseratentheil folgendes merkwürdige Gesuch: "Eine Chaise wird von einer älteren Dame gesucht, die man auf= und zuklappen kann."
- Auch ein Lebensruf. Vater: "Jetzt bist 14 Jahre alt, was willst denn eigentlich werde ?" Hannes: "Am liebsten möcht i halt ein Kegelbueb werde!"
- Unsere Dienstboten. Dame zum Mädchen: "Haben Sie auch einen Schatz?" Mädchen schüchtern: "Ja, gnädige Frau." Dame: "Was ist er denn?" Mädchen aufathmend: "O, gnädige Frau, der ißt nur, was übrig bleibt."
- Vergnügter Beruf. "Wissen Sie nicht einen recht angenehmen Beruf für meinen Sohn?" - "Lassen Sie ihn doch Handelsreisenden werden. Von diesen heißt es ja immer im Anmelde=Circular: "Unser Herr X. wird das Vergnügen haben, bei Ihnen vorzusprechen etc."
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Neustadt in Mecklenburg. Auskunft durch den Director Jentzen.
[ => Original lesen: 1885 Nr. 33 Seite 8]Hagelschaden=Versicherungs=Verein für Mecklenburg=Schwerin und Strelitz
zu Grevesmühlen.
Die Districte des Vereins werden von den nachstehenden Herren vertreten:
I. District: Grevesmühlen=Ratzeburg
Vorsteher: Herr Molter=Parber,
Substitut: Herr Major Görbitz=Löwitz,
II. District: Gadebusch=Hagenow
Vorsteher: Herr Revierförster Rochow=Zachun,
Substitut: Herr Eißfeldt=Harste,
III. District: Parchim=Malchow
Vorsteher: Herr Quade=Malow,
Substitut: Herr Baumann=Dütschow,
IV. District: Güstrow=Sternberg
Vorsteher: Herr Schröder=Gr. Niendorf,
Substitut: Herr Döhn= Holzendorf,
V. District: Neubuckow=Bützow
Vorsteher: Herr Uhthoff=Kl. Warin,
Substitut: Herr Köster=Kleekamp,
VI. District: Rostock=Tessin
Vorsteher: Herr von Walsleben=Kneese,
Substitut: Herr Heucke=Cammin,
VII. District: Malchin=Laage
Vorsteher: Herr Behm=Dehmen,
Substitut: Herr Busch=Lüningsdorf,
VIII. District: Waren=Strelitz
Vorsteher: Herr Martens=Christinenhof,
Substitut: Herr von Hobe=Lansen.
Die neu revidirten Statuten werden in den nächsten Tagen den Herren Vereins=Mitgliedern unter Kreuzband zugestellt und wird auf den § 35 derselben aufmerksam gemacht, nach welchem die Beiträge nach Gefahr=Classen erhoben werden, je nachdem die betreffenden Felder in den letzten zehn Jahren von Hagel beschädigt sind. Statuten und Formulare zu den Antragslisten sind von dem Unterschriebenen zu beziehen und tritt die Versicherung in Kraft, so bald die ordnungsmäßig ausgefüllten Antrags=Listen hier eingehen.
Grevesmühlen, den 20. April 1885.
Der Secretair des Vereins.
Senator Freytag.
Vom 15. December v. J. bis heute sind folgende Verluste bei unserem Verein angemeldet:
1. Vom Schulzen Lühr zu Lüdersdorf 1 Pferd 500 M.
2. Vom Hauswirth Holst zu Lankow 1 Kuh 120 M.
3. Vom Hauswirth Planthaber zu Gr. Mist 1 Kuh 135 M.
4. Vom Hauswirth Ahrendt zu Gr. Siemz 1 Kuh 135 M.
5. Vom Hauswirth Gerds zu Selmsdorf 1 Pferd 500 M.
6. Vom Büdner Meier zu Lankow 1 Kuh 135 M.
7. Vom Kutscher Kaben zu Kl. Rünz 1 Kuh 135 M.
8. Vom Pächter Bielfeldt hier 1 Kuh 135 M.
9. Vom Schulzen Faasch zu Selmsdorf 1 Kuh 135 M.
und werden unsere Mitglieder ersucht zur Deckung dieser Schäden und der Verwaltungskosten einen Beitrag von 60 Pf. pro 100 Mk. Versicherungssumme
am Sonnabend, den 2. Mai d. J., Morgens 10 Uhr
im Boye'schen Gasthause hieselbst einzuzahlen.
Schönberg, den 23. April 1885.
Die Direction des Viehversicherungs=Vereins im Fürstenthum Ratzeburg.
As. Ahrendt. Wilh. Heincke.
Etablissement
Für die großen und kleinen Culturen der
Land- und Forstwirthschaft, Gartenbau & Blumenzucht,
eingerichtet nach dem Style der ersten deutschen Samenhandlungen von
Wilh. Schulze,
Lübeck, Beckergrube 69.
Catalog franko und gratis. Nur 1a. keimfähige Saaten kommen zur Versendung.
Das Wunderbuch
(6. u. 7. Buch Mosis) enthält Geheimnisse früherer Zeiten, sowie das vollst. siebenmal versiegelte Buch, versendet für 5 Mk.
R. Jacobs, Buchhandlung, Magdeburg.
Getreide=Preise in Lübeck. [Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
Markt=Preise in Lübeck. [Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
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