[ => Original lesen: 1881 Nr. 16 Seite 1] Politische Rundschau.
Deutschland. Dem Zusammenstoß zwischen Bismarck und Camphausen im Herrenhause folgte andern Tages ein Ereigniß, das wie ein Blitz einschlug: ein Zusammenstoß zwischen Bismarck und dem Grafen Eulenburg, dem Minister des Innern. Das Herrenhaus debattirte über die Selbstverwaltungsgesetze und war im Begriffe den §. 17 anzunehmen, der bestimmt, daß die Aufsicht für die Verwaltung der Landgemeinden in erster Instanz der Kreisausschuß, in letzter der Bezirksrath ausüben soll. Dem widersprach Herr von Kleist=Retzow und erklärte den Paragraphen, dem Minister Eulenburg zugestimmt hatte, für "Nonsens" oder Unsinn Minister Eulenburg entgegnete: Wolle man der Selbstverwaltung nicht einmal die betr. Zugeständnisse machen, so sei es besser, mit der ganzen Zollverwaltung zu brechen. Da erhob sich Geh. Rath Rommel aus dem Handelsministerium und verlas mit zitternder Stimme ein Schreiben Bismarcks des Inhalts, er (Bismarck) wolle zwar die Sanktion für das Gesetz beim Kaiser nachsuchen, behalte sich aber eine Revision des §. 17 (und einiger anderer) vor Einführung des Gesetzes vor, weil er in dem Aufsichtsrecht durch ein der Regierung nicht verantwortliches Selbstverwaltungs=Organ, keine Garantie für den Staat erkennen könne. - Diese Correktur, auf diesem Wege zur Kenntniß des Ministers des Innern gebracht, hatte eine so tiefe Erregung des Hauses zur Folge, daß eine halbstündige Pause gemacht wurde. Graf Eulenburg saß todtenbleich da und hat sofort seine Entlassung erbeten.
Dem Bundesrath ging der Gesetzentwurf, btr. Abänderungs=Bestimmungen zum Gerichtskostengesetz und zur Gebührenordnung der Gerichtsvollzieher, zu. Nach demselben fallen die Schreibgebühren fort; in einzelnen aufgeführten Fällen beträgt die Gebühr für jede Zustellung 80 . in den zur Zuständigkeit der Amts= und Schöffengerichte gehörigen Sachen 50 ., für Zustellung durch Aufgabe zur Post, der Gerichtsvollzieher erhält nur dann Mehrkosten, wenn er zur Vornahme einer Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden. Die Gebühr für Pfändung beweglicher Sachen, sowie für Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, beträgt bei einem Werthe bis 50 M. = 1 M. bis 100 = 2 M. bis 300 = 3 M. bis 1000 = 4 M., bis 5000 = 5 M. über 5000 = 6 M. Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen nicht erhoben.
Das deutsche Reich hat einen gewaltigen Haushalt. Seine Ausgaben betragen 596,811,409 M., darunter 513,924,888 M. fortdauernde und 82,886,521 M. einmalige Ausgaben. Die Kosten der Militairverwaltung beziffern sich für Preußen auf 264,846,502 M. für Sachsen auf 21,402,028 M., für Württemberg auf 14,464,958 M. für Bayern auf 43,101,514 M, zusammen auf 343,815,002 M., gegen das Vorjahr 17,899,936 M. mehr. Die Marineverwaltung erfordert 28,218,326 M. (2,620,036 mehr). Die fortdauernden Gesammtausgaben übersteigen um 47,635,169 M. den vorjährigen Betrag. Von einmaligen Ausgaben entfallen 9,209,122 M. auf die Post=Telegraphen=Verwaltung, 52,587,761 M. auf das Reichsheer (16,614,447 M. mehr), 11,373,558 M. auf die Marine (2,285,892 M. weniger). Die Zolleinnahmen sind veranschlagt auf: 188,250,000 M. (21,399,000 M. mehr), die Tabacksteuer auf 4,578,000 M. (4,209,000 M. mehr), die Rübenzuckersteuer auf 49,553,000 M. (2,772,300 M. mehr), die Salzsteuer auf 36,368,730 Mark (627,940 M. mehr), die Brausteuer auf 15,095,760 M. (232,000 M. weniger), die Branntweinsteuer auf 34,854,120 M. (872,500 M. weniger), die Zollaverse auf 6,790,540 M. (389,940 M. mehr), die Gesammteinnahme aus Zöllen und Verbrauchssteuern auf 335,490,150 M. (28,293,680 M. mehr). Ueberschüsse: Post=Telegraphen=Verwaltung 18,607,147 M. (2,048,100 M. mehr), Reichsdruckrei 1,061,520 M. (108,180 M. mehr,) Eisenbahnen 11,039,400 Mark (672,000 Mark mehr), verschiedene Einnahmen 5,815,501 M., (876,986 M. weniger). Einnahme des Invalidenfonds 31,071,344 M. (1,027,167 M. weniger). Ueberschüsse früherer Jahre 6,529,730 M. (10,138,556 M. weniger), Zinsen aus belegten Reichsgeldern 3,842,605 M. (917,030 M. weniger(, außerordentliche Zuschüsse 68,125,306 M. (15,149,991 M. mehr), Matricular=Beiträge 106,126,378 Mark (24,455,428 M. mehr).
Die französische Regierung wird bei den Berliner Vermählungsfeierlichkeiten durch den Botschafter Grafen St. Vallier officiell vertreten sein.
Die Hochzeitsgeschenke des Prinzen und der Prinzessin Wilhelm werden, soweit dieselben von den vereinigten preußischen Städten, von Provinzen, Corporationen u. s. w. überreicht werden, unmittelbar nach Beendigung der Vermählungsfeierlichkeiten für das Publikum öffentlich ausgestellt werden.
Aus Berlin schreibt man: Eine Ausstellung des Trousseau der Prinzessin Auguste Victoria, der Braut des Prinzen Wilhelm, findet diesmal nicht statt, und so wird es unserer neugierigen Damenwelt nicht vergönnt sein, einen, wenn auch nur flüchtigen Blick auf all die Herrlichkeiten desselben zu werfen. - Der größte Theil der Aussteuer wird in England angefertigt, wo sich die jetzige Großtante und zukünftige Großmutter der Braut, die Königin von England, dafür interessirt, namentlich wird von dort das Brautkleid und der größte Theil der Wäsche bezogen. Alles in Allem dürfte die Aussteuer eine ebenso gediegene als glänzende werden, trotzdem Alles so einfach wie möglich angeschafft wurde, wie dies ja im preuß. Herrscherhause stets der Fall ist.
Die für den Empfang des Brautpaares bestimmten sechszehn weißgekleideten Jungfrauen erscheinen durchweg in gleichen Kostümen. Das Kleid wird aus weißem Cachemir gemacht, der Rock hat hinten einen hübsch drapirten Abfall, welcher in eine ziemlich lange, runde Schleppe ausläuft, die unten herum mit einer weißen Atlastolle garnirt ist. Vorn ist derselbe bis oben hinauf ein Plissé in breiten Langfalten, über welche ein tuniqueartiger Shawl schräg von links nach rechts fällt, welcher an der Seite, ähnlich wie bei Gretchentäschchen, mit einer Atlasschleife gerafft wird. - Die Taille ist ebenfalls Cachemir, hoch mit viereckig dekolletirtem Ausschnitt, um welchen eine Spitze sowie zwei Atlasrollen garnirt sind. Der Aermel halblang bis
[ => Original lesen: 1881 Nr. 16 Seite 2]zum Ellenbogen ist ebenfalls mit Spitze und Atlas verzirt. Die Taille ist vorn zu knöpfen und läuft nach hinten schoßförmig aus. Brust und Haar wird durch ein einfaches Bouquet geschmückt.
Was die Damen=Kostüme betrifft, welche bei der von zwanzig Paaren getanzten Bauern=Quadrille werden getragen werden, so werden dieselben aus kurzen Röcken in farbigem Cachemir bestehen, die unten mit einem farbigen Sammetstreifen in ganz entgegengesetzter Farbe besetzt sind, z. B. gelber Cachemir mit rothen Sammetstreifen, roth Cachemir mit schwarzem Sammet, blau Cachemir mit granatfarbigem Sammet etc., jedes Paar verschieden. Von derselben Farbe in Sammet wie der Streifen auf dem Rock ist eine Bauern=Mieder=Taille, dazu ein weißes decolletirtes Hemd mit Aermeln bis zum Ellenbogen. Vorn kommt eine breite Schürze, wiederum von einer andern Farbe, in Surah=Stoff (weiche Köper=Seide) mit bunten hochaufliegenden Blumen=Bouquets durchstickt. In derselben Farbe, Stoff und Stickerei ein Halstuch mit angeknüpfter Franze in der entsprechenden Farbe, welches dreieckig gelegt, ganz leicht um den Hals geschlungen wird. - Auf den Kopf kommt eine leichte runde Kappe mit einem weißen Atlasdeckel und schwarzer breiter Atlas=Krempe; der Deckel ist ebenfalls mit bunter Stickerei versehen, während vorn eine sogenannte Elsaßschleife sitzt, welche sich an den Seiten an den Rand der Kappe anschließt.
Schönberg. Die Strafkammer des hiesigen Amtsgerichts trat hier am Montag den 21. d. M. zu einer dreitägigen Sitzung zusammen, in welcher folgende Fälle zur Verhandlung kamen.
Erster Fall. Strafsache wider Zimmermeister E. wegen Gotteslästerung. Nach dem Eröffnungsbeschluß sollte der Angeklagte vor 2 Jahren in einem öffentlichen Gastzimmer in beschimpfender Weise Gott gelästert und dadurch bei den Anwesenden Aergerniß erregt haben. Der Angeklagte wollte sich dieser Thatsache nicht mehr genügend erinnern und jedenfalls eine solche Aeußerung, wenn dieselbe gefallen sei, nur zu dem Zwecke gemacht haben, um den jetzigen Unglauben der Welt zu geißeln. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde durch die geschehene Zeugenvernehmung die Beschuldigung als erwiesen behauptet und gegen den Angeklagten eine Gefängnißstrafe von 2 Monaten beantragt, der Vertheidiger, Herr Rechtsanwalt Rackow, machte geltend, daß die Zeit der fraglichen Aeußerung nicht genügend constatirt und nicht einmal so viel festgestellt sei, daß der fragliche Vorgang innerhalb der 5jährigen Verjährungszeit stattgefunden habe und daß event. auch nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die Aeußerung als seine eigene hingestellt resp. dieselbe vielmehr nur als diejenige Fremder referirt habe. Er beantragte deswegen Freisprechung und lautet das Urtheil der Strafkammer und die Begründung desselben dementsprechend.
Im zweiten Fall hatte sich der Arbeitsmann G. aus Niendorf wegen wiederholten unberechtigten Jagens und wegen drei verschiedener einfacher Diebstähle, sowie der 14jährige Sohn wegen Beihülfe und Begünstigung zu verantworten. Angeklagte waren der strafbaren Handlungen geständig und wurden dem Antrage der Staatsanwaltschaft gemäß, der Erstere mit 6wöchentlicher und der Sohn mit 2tägiger Gefängnißstrafe belegt.
Nach diesem erschien auf der Anklagebank die verehelichte E., welche bereits vielfach wegen Diebstahls, Umhertreibens und Trunkenheit bestraft und erst vor wenigen Tagen aus der Strafanstalt zu Strelitz , woselbst sie eine 3monatliche Gefängnißstrafe wegen unzüchtiger Handlungen verbüßt hatte, entlassen war. Dieselbe war jetzt angeklagt des Diebstahls eines Damenhutes, welchen sie aus einem hiesigen Laden entwandt hatte, während sie sich, unter der Vorgabe, einen Hut kaufen zu wollen, daselbst mehrere Hüte zur Auswahl hatte vorlegen lassen. Auf Grund ihres mit den Zeugenaussagen übereinstimmenden Geständnisses, wurde sie mit Berücksichtigung ihrer vielfachen Vorstrafen zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurtheilt und wegen Fluchtverdachts sofort verhaftet.
Am 2. Tage wurde die Sitzung eröffnet mit der Verhandlung der Privatklagesache des E. wider den Sch. in der Berufungsinstanz wegen eines Inserats in den hiesigen Anzeigen, durch welches der Privatkläger E. sich verletzt gefühlt hatte, war derselbe in erster Instanz beim hiesigen Schöffengericht klagbar geworden, jedoch mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil es an dem objectiven Thatbestand der Beleidigung fehle. Seitens der Strafkammer wurde jedoch die Berufung für begründet erklärt und da das Vorhandensein der Beleidigung nach richtiger Interpretation des fraglichen Inserats als erwiesen angenommen werden müsse, der Privatbeklagte Sch. zu einer Geldstrafe von 100 M. und Ersatz der Kosten verurtheilt, zugleich wurde dem E. die Berechtigung zugesprochen, das Urtheil durch die hiesigen Anzeigen auf Kosten des Sch. bekannt machen zu lassen.
Nach Aussetzung der Hauptverhandlung in der Anklagesache wider B., K. und L. wegen Diebstahls erschien im 3. Falle der Rademacher St. zu Mechow auf der Anklagebank wegen zweimaligen Diebstahls und wegen Körperverletzung. Derselbe hatte im Sommer und im Herbst v. J. drei seinem Herrn gehörende eiserne Hemmschuhe sich angeeignet und verkauft, ferner aber im December v. J. den Wirthschafter des Guts, mit welchem er wegen des Zuschließens der Arbeitsschauers in Differenz gerathen war, thätlich angegriffen und als dieser sich gewehrt und die Streitenden von herzukommenden Leuten getrennt wurden, eine acht Fuß lange Forke ergriffen und den Wirthschafter mit derselben einen Schlag über den Kopf versetzt. Eine Wunde und dauernde Nachtheile waren nicht entstanden. Da Seitens der Strafkammer angenommen wurde, daß der Angeklagte durch den vorherigen Streit in eine gewisse Aufregung versetzt gewesen war, so wurde die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 6 Mon. und 10 Tagen durch das richterliche Urtheil auf 4 Mon. und 3 Tage festgesetzt.
Am 3. Tage wurde die am Tage vorher unterbrochene Hauptverhandlung wider Arbeitsmann B. und die Knechte K. und L. zu M. fortgesetzt. Nach dem Ergebniß derselben hatte sich der Arbeitsmann B. nach Zuvoriger Aufforderung des K. und trotz der Drohung seiner Frau, daß sie ihn anzeigen werde, am 7. November v. J. Abends zu dem Gehöft des Hauswirths H., bei welchem K. und L. in Dienst standen, begeben, um von der Hausdiele Weizen in einem mitgebrachten Sacke zu stehlen. Ihm wurde von dem Knecht L. die Hausthüre geöffnet, K. und L. schütteten 60 Weizen in den Sack, mit welchem B. sich sofort nach Ratzeburg begab, und denselben dort verkaufte. K. folgte demselben und vertranken beide einen Theil des vereinnahmten Geldes bei einem dortigen Kaufmanne. Erst Nachts um 1 Uhr kehrten sie in völlig betrunkenem Zustande nach Hause zurück. Da die Frau des B. ihre Drohung wahr gemacht, war der Diebstahl bekannt geworden, und hatte der B. dieselbe auch eingeräumt. Trotz des beharrlichen Leugnens des K. und L. wurden auch sie der Theilnahme an dem Diebstahle überführt erachtet, und wurde der K. mit Rücksicht auf seine vielfache Vorbestrafung wegen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 Monat, der L. wegen Beihülfe zum Diebstahl zu einer 4tägigen Gefängnißstrafe verurtheilt, während der B. mit einer 14tägigen Gefängnißstrafe belegt wurde.
Als letzter Fall stand zur Verhandlung die Anklage gegen den Schlächter B. von hier wegen Körperverletzung seines 18jährigen Stiefsohnes, welcher letzterer jedoch in dem Termine wegen Krankheit nicht selbst erscheinen konnte und deshalb durch einen beauftragten Richter in seinem Hause vernommen war. Es wurde constatirt, daß der B. seinen Stiefsohn auf der Straße zur Erde niedergestoßen, ihn dann in das Haus geschleppt und dort wiederholt mit zwei Stöcken geschlagen habe, weil, wie der Angeklagte angab, der Stiefsohn ihm im Vorbeigehen nicht die Tageszeit geboten habe. Obgleich nach der Ansicht des Staatsanwalts und der Strafkammer bei Weitem das väterliche Züchtigungsrecht überschritten war, so fehlte es doch an dem Nachweis, daß der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug zur Mißhandlung benutzt, oder auch seinen Stiefsohn in lebensgefährlicher Weise behandelt habe. Da nun der Stiefsohn seinen Strafantrag zurückgenommen, so wurde der Angeklagte von dem Vergehen gegen §. 223. a. d. Strgsb. rein freigesprochen, bezüglich des Vergehens gegen §. 223. d. Strgsb. aber das Verfahren eingestellt, und wurden dem Stiefsohn des Angeklagten die Kosten auferlegt.
[ => Original lesen: 1881 Nr. 16 Seite 3]- Die Franzosen haben in jüngster Zeit die Gehälter der Offiziere wieder erhöht. Die Hauptleute werden künftig, wie in Deutschland, aufs Pferd gesetzt. Interessant ist ein Vergleich der Gehalte der französischen und deutschen Officiere. Ein Marschall in Frankreich 23,040 M., (kommandirender General in Deutschland 12,000 M.), Divisionsgeneral 15,164 M. (12,000 M. in Deutschland), Brigardegeneral 12,600 M. (9000 M., Oberst 6912 M. (7800 M.), Stabsoffizier 5940 M., (5400 - 5700 M.), Hauptmann 1. Klasse 3168 Mark (3600 - 3900 M.), Hauptmann 2. Klasse 2880 M. (2160 - 2520 M.), Premierlieutenant 2324 M. (1080 M.), Sekondelieutenant 2160 M. (900 M.). Die Wohnungs= und Dienstzulagen sind hierin nicht einbegriffen.
- Man liest, der bekannte Bankier Bleichröder in Berlin werde vom Judenthum zum Katholizismus übertreten.
- Als an einem Abend v. J. ein Münchener Postbeamter am Schalter seine Rechnung machte, fand er ein Defizit von 950 M. Alles Nachdenken und Nachsuchen half nichts, er mußte die Summe ersetzen. Vor einigen Tagen lief bei einem Bankhaus in München eine 50 Mk. Rolle ein, welche, weil nicht gesiegelt und überschrieen, beanstandet wurde. Als man sie öffnete, fanden sich statt 50 Silbermarkstücke 50 Goldstücke à 20 Mark vor. Die Rolle wurde retournirt und von einem Geschäftshaus ans andere weiter zurückgegeben, und lief endlich bei ihrem Ausgabeort, der königl. Post wieder ein. Irrthümlicher Weise war hier das Geld in weißes, statt in rothes Papier rollirt worden, wie es für Gold vorgeschrieben ist, und so war das Versehen entstanden.
- München, 19. Februar. Gestern Nachts 12 Uhr ereignete sich in Kil's Collosseum ein entsetzliches Unglück. Die Akademie der bildenden Künste feierte eine maskirte Kneipe. Die Zöglinge der Bildhauerschule hatten sich in das Charakterkostüm der Eskimos gekleidet, die Anzüge waren aus ungesponnenem Werg auf gewöhnlichen Rupf gepappt, gefertigt. Durch einen unglücklichen Zufall fiel in der von Papier hergestellten Eskimohütte eine Kerze um. Diese Kerze wollte der Akademiker Krist aufheben und sein Kostüm fing Feuer, das sich sofort über 4 Kameraden verbreitete, die wie brennende Fackeln im Saale umherliefen. Das Uebergießen mit Bier und Wasser brachte die Flamme nicht zum sofortigen Erlöschen. Die Gesichtszüge Krist's waren so verzerrt, daß ein Tuch über ihn gedeckt wurde. Neun Akademiker wurden in Droschken in das allgemeine Krankenhaus gebracht. Durch den Ruf "Feuer, Feuer, Brand, Brand!" entstand ein fürchterliches Gedränge unter den Anwesenden, Alles drängte zur Ausgangsthüre, namentlich von der Gallerie und es würden wohl viele Menschen durch Erdrücken den Tod gefunden haben, wenn nicht einige "Musik" geschrieen hätten. Die Musik begann sogleich zu spielen, wodurch die Ruhe einigermaßen hergestellt wurde. Von 12 Unglücklichen sind vier bereits gestorben und fünf liegen hoffnungslos darnieder. -
Anzeigen.
Auf Antrag des Privatcopiisten Chr. Buschow hieselbst als legitimirten Bevollmächtigten der Erben des am 30. Januar 1857 in Sülsdorf verstorbenen Schullehrers Johann Möller, nämlich:
1. des Kreislehrers Christian Heinrich Gustav Möller in Reval,
2. der beiden nachgelassenen Töchter des am 13. Mai 1880 zu Wilhelmshaven verstorbenen Tischlers Johann Peter Asmus Möller, als:
a. Anna Marie Caroline Möller,
b. Emma Johanna Wilhelmine Möller,
3. des Schneiders Wilhelm Joachim Hans Möller in Lübeck und
4. der verehelichten Johanna Wilhelmine Elise Schaeper geb. Möller zu Sülsdorf,
werden alle etwa noch vorhandenen sonstigen Erben des obengenannten Schullehrers J. Möller hiedurch unter dem Nachtheile der Ausschließung von der Erbschaft qu. aufgefordert, in dem vom hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte auf
Dienstag den 1. März 1881,
Vormittags 11 Uhr
angesetzten Termin sich als Erben des obenbezeichneten Erblassers entweder persönlich zu melden, oder sonst in rechtsgenügender Form bis dahin zu legitimiren.
Schönberg, den 10. Januar 1881.
Großherzogliches Amtsgericht.
gez. Dr. jur. E. Hahn,
Zur Beglaubigung
C. Arndt.
L. S. Amtsgerichts Actuar.
Dem Hauswirth F. Meier in Mannhagen ist in der Nacht vom 10./11. und in der Nacht vom 14./15 d. Mts. jedesmal ein Ferkel gestohlen.
Antrag: Vigilanz und Benachrichtigung über Verdachtsgründe.
Schönberg den 19. Februar 1881.
Großherzoglicher Amtsanwalt.
W. v. d. Lancken.
Holz=Auction Nr. 24.
Am Mittwoch den 2. März Morgens 10 Uhr sollen beim Gastwirth Krützmann in Ziethen nachstehende Holzsortimente meistb. verkauft werden.
a. aus dem Garnseerholze.
18 eichen Wagendeichsel
3 Rmt. eichen Kluft und Knüppel
4 Fuder eichen starkes Durchforstungsholz
1 buchen Nutzholzblock
76 Rmt. buchen Olm
34 Fuder buchen Durchforst= und Zweigholz
10 Rmt. Kastanien Knüppel
114 Rmt. Nadelholz Kluft und Knüppel.
b. aus dem Bahlen.
1 Fuder eichen starkes Durchforstungsholz
23 Rmt. buchen Olm
25 Fuder buchen Zweigholz
96 Rmt. Nadelholz Kluft und Knüppel.
Schönberg den 23. Februar 1881.
Der Oberförster:
C. Hottelet.
Holz=Auction Nr. 25.
Am Donnerstag den 3. März Morgens 10 Uhr soll beim Gastwirth Reimer zu Schlagsdorf nachstehendes Holz meistbietend verkauft werden.
a. aus dem Mechower Holze.
42 Stück eichen Wagendeichseln 11 Fuder eichen starkes Durchforstholz
60 Rmt. buchen Kluft und Knüppel
17 Fuder buchen Zweigholz
3 Rmt. ellern Knüppel.
b. aus dem Seebruch.
3 eichen Nutzholzblöcke
7 Rmt. eichen Knüppel
ca. 12 Fuder eichen und buchen Zweigholz
47 Rmt. Nadelholz Kluft und Knüppel
c. aus dem Thandorfer Zuschlag.
ca. 20 Rmt. fichten Kluft und Knüppel.
Schönberg den 23. Februar 1881.
Der Oberförster:
C. Hottelet.
Holz=Auction Nr. 26.
Am Sonnabend den 5. März Morgens 9 Uhr sollen in Kösters Hotel hieselbst nachstehende Holzsortimente aus dem Kleinfelder und Sülsdorfer Zuschlage meistbietend verkauft werden.
25 Stück eichen Deichseln
100 Rmt. eichen Knüppel
2 Rmt. eichen Kluft
35 Fuder starkes eichen Durchforstungsholz
94 Rmt. buchen Kluft und Knüppel
6 Fuder buchen Zweigholz
2 Rmt. birken Kluft und Knüppel
ca. 30 Rmt. eichen Kluft und Knüppel
Schönberg den 23 Februar 1881.
Der Oberförster:
C. Hottelet.
Zwangsversteigerung.
Am Freitag den 25. Februar cr. Morgens 10 Uhr soll in Lüdersdorf
1 Starke und
1 einjähr. Kalb
öffentlich meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Versammlung der Käufer im Kruge zu Lüdersdorf.
Staffeldt, Gerichtsvollzieher.
[ => Original lesen: 1881 Nr. 16 Seite 4]Ausverkauf bei Ludwig Wendt, Lübeck,
bis Ende Februar.
Nächste Woche trifft eine Ladung der beliebten
Daber'schen Eßkartoffeln
ein, die ich ab Bahnhof billigstens empfehle.
Um rechtzeitige Aufträge bittet
Aug. Spehr.
Billiger Verkauf
von landwirthsch. Maschinen.
~~~~~~~~~~~~~
Wegen Verkleinerung meines Lagers beabsichtige ich eine Menge Häckselmaschinen, Schrotmühlen, Kornreinigungsmaschinen, Decimalwaagen, Rübenschneider, Pumpen, Nähmaschinen, Pflüge, Schleifsteine (zum Drehen und zum treten), - sowie Buttermeschinen, Dreschmaschinen, 2 Geldschränke und viele andere Sachen, zu bedeutend herabgesetzten Preisen zu verkaufen, - wozu ich Kaufliebhaber hiermit einlade.
Ludw. Warncke, - Mölln.
Zu verkaufen:
2 Ziegen, die im April gemilcht werden. Wo? ist zu erfragen in der Expedition d. Blattes.
Pferde=Auction.
am Mittwoch den 2. März Nachmittags 2 Uhr verkaufe ich auf dem Schützenhofe in Lübeck gegen baare Zahlung a tout prix
6 russ. Ponnys
3 und 4 Jahre alt, 1= und 2spännig gefahren.
Fernere Anmeldungen von Pferden, Wagen, Pferdegeschirr etc. nehme entgegen
Johs. Schwoll,
Auctionator.
Lübeck, Dorotheenstraße 13 a.
Hagelschaden-Versicherungs-Verein für Mecklenburg-Schwerin und Strelitz.
Die 28. ordentliche Generals=Versammlung der Vereinsmitglieder wird am
Freitag den 4. März d. J.
Morgens 11 Uhr zu Schwerin in Stern's Hôtel stattfinden und kommen folgende Gegenstände zur Verhandlung:
1. Bericht über die im Jahre 1880 stattgehabte Verwaltung und Vorlage der Rechnung vom 1. März 1880/81 sowie der revidirten Rechnung pro 1879/80.
2. Wahl eines zweite Rechnungss=Revisors für die Jahre 1881/84.
3. Wahl neuer Districts=Beamte für die nach Ablauf ihrer Dienstzeit statutenmäßig ausscheidenden Herren.
4. Beschlußnahme über Vereins=Angelegenheiten, welche von der Direction zur Entscheidung der General=Versammlung gestellt werden.
Die Herren Vereinsmitglieder werden ersucht sich zahlreich einzufinden.
Grevesmühlen den 7. Februar 1881.
Die Direction.
M. v. Leers.
Best frequ. Fach-Schule im Königr. Preussen
Buxtehude
b. Hamburg f. Maschinen- u. Bau-Techniker Tischler und Maler. - Billige Pensionen. -
Prüfungen. - Eintritt April, Mai, Octbr. u. Novbr. Monatl. Extrakurse jederzeit. - Programme gratis.
Director Hittenkofer.
Sämmtliche Arbeitsgesellen der Stadt Schönberg werden hierdurch freundlichst eingeladen. Sich am Fastnachts=Montag den 28. d. M., 1/2 2 Uhr Nachmittags auf der Herberge einzufinden.
Abends Ball.
Johs. Krüger.
Hiermit zur Anzeige, daß ich meinen eleganten hellbraunen Hengst noch zum Decken bereit halte.
Deckgeld 10 M. und 1 M. für den Knecht.
Hauswirth
Hans Redelstorf,
Rieps.
Mein hannöverscher Fuchshengst steht von jetzt an zum Decken bereit.
Deckgeld à Stute 12 M.
Pogetz. Robrahn.
Für Zahnleidende!
Zur Einsetzung künstlicher Zähne wie zu allen Zahnoperationen, empfiehlt sich
Aug. Eduard Spelling,
Approbirter Zahnarzt.
Lübeck den 10. Februar 1881.
Ich suche noch zu Ostern ein erfahrenes Kindermädchen oder =Frau.
Frau Amtsrichter Horn.
Ein ordentliches Mädchen
am liebsten vom Lande wird zu Ostern gesucht von
C. H. Vock.
In der Meierei zu Torisdorf wird zu sofort oder Ostern ein Knecht, der melken kann, gesucht.
Allen Denen, welche meinen lieben Mann und unsern guten Vater zu seiner letzten Ruhestätte geleiteten, unsern herzlichsten Dank.
Marie Kähler u. Kinder.
Kirchliche Nachrichten.
Sonntag den 27. Februar.
Vormittagskirche: Pastor Kämpffer.
Nachmittagskirche: Pastor Langbein.
Amtswoche: Pastor Kaempffer.
Markt=Preise in Lübeck.
[Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
Getreide=Preise in Lübeck.
[Tabelle siehe im Abbild der Originalseite]
Redigirt, gedruckt und verlegt von L. Bicker in Schönberg.
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