[ => Original lesen: 1839 Nr. 46 Seite 1] Publicandum.
Zufolge eines allerhöchsten Befehls vom 15. d. M. sollen für das Jahr vom 1. July 1839 bis dahin 1840 zur Unterhaltung des Infanterie=Bundes=Contingents, so wie zur Unterstützung der Chaussee=Bauten die in der Anlage bestimmten, gegen früher um 25 p.c. erhöheten Ansätze von den Einwohnern des Fürstenthums Ratzeburg einstweilen erhoben und vor dem 1. Julius 1840 abgeliefert werden, welches hierdurch zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht und dabei zugleich bestimmt wird: daß
a) der 2te November d. J. als Normaltag für die Bestimmung des Status quo, nach welchem die Steuer zu bezahlen ist, festgestellt worden, und
b) die Steuer von Gehalten, Pensionen, Zinsen, Renten . von den, vom 1sten Mai 1839 bis dahin 1840 wirklich eingegangenen Geldern entrichtet werden soll.
Schönberg den 25. October 1839.
Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.
(L. S.) A. v. Drenkhahn. Karsten. Reinhold.
1) |
Alle Herrschaftliche Bediente geben von 100 Besoldung |
1  |
12  |
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und diejenigen, so unter 50 Gehalt haben |
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30  |
2) |
Die Prediger |
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a. |
auf dem Domhofe, Schlagsdorf, imgleichen der erste Prediger zu Schönberg, jeder |
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10  |
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b. |
die Prediger zu Carlow und Selmsdorf |
7  |
2  |
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c. |
die zu Demern, Herrnburg und Ziethen, so wie der zweite Prediger zu Schönberg, jeder |
6  |
12  |
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d. |
alle übrigen geistlichen Bediente geben von jedem 100 Gehalt |
1  |
12  |
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e. |
Küster |
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30  |
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f. |
Schulmeister |
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15  |
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g. |
die Wittwen der Geistlichen sind für ihre Person frei, nehmen sie aber Renten |
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und Zinsen ein, so sind selbige von jeden 100 dieser jährlichen Einnahme 1 1/4 proCent zu entrichten verpflichtet. |
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3) |
Alle auswärtige Bediente, sowie überhaupt alle Personen, welche im Fürstenthume Ratzeburg domiciliren, und Gehalte, Pensionen, Zinsen und Renten, sey es vom In= oder Auslande, beziehen, bezahlen von diesen ihnen jährlichen, Geld=Einnahmen, von jeden 100  |
1  |
13 . |
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Eben so geben die sämmtlichen Kirchen, imgleichen alle andere Stiftungen von ihren Einnahmen aus Grundstücken und von ihren Zinsen und Renten, wie solche aus ihren laufenden Rechnungen und Registern zu ersehen sind, nach Abzug ihrer etwa schuldigen Capitalien, gleichfalls von 100  |
1  |
12  |
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Die Angabe dieser eingenommenen Gehalte, Pensionen, Zinsen und Renten geschieht auf Treue und Glauben, jedoch soll derjenige, der das in ihn gesetzte Zutrauen zu seiner Rechtlichkeit verletzt, als wohlverdiente Ahndung die zehnfache Steuer, mithin von jeden verschwiegenen 100 Einkommens 12 24 zahlen. |
4) |
Ärzte, Advocaten, Apotheker |
6  |
12  |
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und Thierärzte |
3  |
6  |
5) |
Wundärzte, Barbierer und Hebammen |
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30  |
6) |
Geometer und Notarien, wenn sie von ihrer Wissenschaft Gebrauch machen |
3  |
6 |
7) |
Die Ritterschaftlichen Güter zahlen, als: |
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a. |
Horst cum pert. |
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b. |
Torriesdorf, und |
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|
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c. |
Dodow, nach annoch näher zu treffender Bestimmung. |
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d. |
die in diesen Gütern aber wohnenden Bauern |
1  |
42  |
|
|
indem |
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e. |
die Unterpächter, Handwerker, Tagelöhner und alle übrige, in selbigen Gütern sich aufhaltenden Personen nach Vorschrift dieses Edicts annoch besonders steuern. |
8) |
Pächter geben von jeden 100 der Pachtsumme für sich, ihre Frauen und Kinder 45 und sind selbige verbunden, von ihren Deputatisten und Dienstleuten, die besonders steuerpflichtig sind, ein an Eidesstatt zu unterschreibendes Verzeichniß der Receptur=Behörde einzureichen. |
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Haben jedoch Pächter ihre Kühe nicht verpachtet, sondern benutzen sie selbst, so geben sie von jeden 100 der Pacht=Summe |
1  |
12  |
9) |
Hauslehrer, Erzieherinnen, Inspectoren und Wirthschafts=Schreiber, Provisores und Gehülfen auf Apotheken, sowie die Handlungsdiener, wenn sie über 100 Gehalt bekommen |
3  |
6  |
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von 50 bis 100  |
1  |
42  |
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unter 50  |
1  |
12  |
10) |
Alle Künstler, Professionisten oder Handwerker, |
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a. |
wenn sie allein arbeiten |
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30  |
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b. |
diejenigen, welche mit einem Gesellen oder Burschen das Metier treiben |
1  |
12  |
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c. |
die, welche mit 2 Burschen oder mit 2 Gesellen arbeiten |
2 |
24  |
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d. |
die, welche mit 2 Gesellen und 1 Burschen arbeiten |
3  |
36  |
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und |
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e. |
die, welche mehr als 2 Gesellen und 1 Burschen halten |
6  |
12  |
11) |
Handwerksgesellen, Mühlenburschen, Brauer=, Fischer= und Schäferknechte |
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30  |
12) |
Der Stadtmusicant und der Schornsteinfeger in Schönberg |
2  |
24  |
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und ihre Gehülfen, jeder |
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30  |
[ => Original lesen: 1839 Nr. 46 Seite 3]
|
die Musicanten auf der Mühlenbäck ein jeder |
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30  |
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und auf dem Lande |
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20  |
13) |
Ziegler |
2  |
24  |
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jedoch daß deren Gesellen und Dienstleute nach dem Edict besonders steuern. |
14) |
Bleicher |
1  |
12  |
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insofern sie aber dies Geschäft als Nebenzweig treiben |
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20  |
|
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Schönfärber 5 , und Lohgärber, nach Bestimmung der Landvogtey 1 12 - 3 36  |
15) |
Die Pachtmüller zahlen von jeden 100 Pacht |
1  |
12  |
I. |
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Die Erbpacht=Kornmüller: |
|
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a. von der Pfaffenmühle |
27  |
24  |
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b. von der Mühle zu Lockwisch |
14  |
18  |
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c. von der Mühle zu Mannhagen |
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5  |
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d. von der Mühle zu Herrnburg |
3 |
16  |
|
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e. von der Mühle zu Pahlingen |
4  |
18  |
|
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und sollen |
II. |
|
Die erblichen Inhaber der Kupfer= und Messing=Mühlen rücksichtlich einer jeden Mühle den Kaufleuten der vierten, und die erblichen Inhaber der Oel=, Papier= und Walkmühlen hinsichtlich einer jeden Mühle den Kaufleuten der fünften Classe, gleich steuern und bezahlen. Die Meister und Gesellen aber, die auf solchen Mühlen arbeiten, steuern nach Maaßgabe der in No 10 und 11 vorgeschriebenen Bestimmungen dieses Edicts, denen anderen Handwerksleuten gleich, annoch besonders. |
16) |
Die Schäfer zahlen von jeden 100 Schaafen, es sey gepachtetes oder eigenes Vieh |
2  |
4  |
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wodurch jedoch die Dienstboten derselben von der ihnen aufliegenden edictmäßigen Steuer nicht befreiet sind. |
17) |
Holländer von jeden 100 der Pachtsumme, für sich, ihre Frauen und Kinder |
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45  |
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jedoch sind ihre Dienstboten besonders steuerpflichtig. |
18) |
Viehverschneider, nach Bestimmung der Landvogtey |
1 12 - 3 36  |
19) |
Scheerenschleifer und Kesselflicker |
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45  |
20) |
Anlangend die Kaufleute Krämer, und Häker, ungleichen die Pferde= und Viehhändler, so geben die zur ersten Classe zu rechnenden |
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15  |
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die zur zweiten Classe |
11  |
12  |
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die zur dritten Classe |
24  |
7  |
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die zur vierten Classe |
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5  |
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die zur fünften Classe |
2  |
24  |
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Von allen, in dieser Nummer benannten Individuen, sie wohnen wo sie wollen, wird von der Landvogtey ein Namensverzeichniß aufgenommen und jeder mit gewissenhafter Rücksicht auf die Größe seines Verkehrs, in eine dieser Classen gesetzt, welches der Receptur zum Zweck der Erhebung zugefertigt wird, und welches zur unabänderlichen Nachachtung für jeden, in einer dieser Classen gesetzten Steuerpflichtigen dienet. |
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Eben so sollen Gastwirthe, Herbergierer und Krüger, mit Hinsicht auf ihren Verkehr, in 4 Classen vertheilt werden, von welchen die erste Classe |
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5 |
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die zweite |
3  |
36  |
|
die dritte |
2  |
24  |
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die vierte |
1  |
12  |
[ => Original lesen: 1839 Nr. 46 Seite 4]
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giebt, indem von der Landvogtey ein jeder von diesen in die gehörige Classe rangirt und der Receptur hievon ebenmäßig ein Verzeichniß ertheilt werden soll. |
21) |
Alle Hausleute, Bauern und Cossaten, so Gehöfte besitzen, geben zu dieser Steuer 5/8tel von dem, was sie an jährlicher, ordinairer Contribution von ihrem Acker und Wiesen erlegen müssen. Betragen 5/8tel der Acker= und Wiesensteuer für die Vollbauern nicht 6 12 , für die Halbbauern nicht 3 6 und für die Cossaten nicht 1 42 , so werden statt der Acker= und Wiesensteuer resp. 6 12 , 3 6 und 1 42 erlegt. |
22) |
Alle Handwerksleute oder andere Einwohner, welche eigenthümlichen Acker besitzen und nicht zur Classe der eigentlichen Hausleute gehören, erlegen die Hälfte dessen, was sie nach der gewöhnlichen Contribution an Viehsteuer entrichten müssen, jedoch daß die Müller wegen ihres etwa eigenthümlichen Ackers von dieser Steuer nicht ergriffen werden. |
23) |
Diener und Kutscher, sie tragen Livree oder keine, |
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1  |
|
es werden aber die Knechte der Prediger, Forstbedienten, Pächter und Müller, die ihre Brodherrschaft fahren, wenn sie nicht wirkliche Livree mit Tressen oder Schnüren tragen, nicht als Kutscher angesehen. |
24) |
Haushälterinnen, Kammerjungfern und Ammen |
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40  |
25) |
Gärtner und Jäger |
1  |
32  |
26) |
Knechte |
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30  |
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Dirnen oder Knechtsweiber |
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15  |
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sind es aber nur Halbknechte oder Mägde, so geben sie nur die Hälfte. |
27) |
Vögte und Statthalter |
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30  |
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alle übrigen Tagelöhner, Einlieger, Kuh= und Schweinehirten |
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20  |
28) |
Tagelöhner=Wittwen ohne Kinder, oder auch mit Kindern, die sie nicht mehr zu ernähren haben, |
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5  |
|
Wittwen mit Kindern aber, die ihrer Unterhaltung annoch bedürfen, sind von dieser Steuer entfreiet. |
29) |
Ledige Knechte oder Dirnen, die dienen können und nicht wollen |
3  |
6  |
30) |
Der Halbmeister in Schönberg |
3  |
36  |
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jeder Abdecker |
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30  |
Allgemeine Grundsätze.
I. Alle in dem vorstehenden Edicte auferlegte Personalsteuer soll von den dazu Angesetzten selbst getragen werden, so daß also die Kaufleute und Apotheker nicht für ihre Handlungsbediente und Gehülfen, die Handwerker nicht für ihre Gesellen, die Dienstherren nicht für ihre Dienstleute, sondern alle diese selber bezahlen sollen. Sollte aber dennoch Jemand für seine Leute bezahlen, so hat derselbe die Steuer noch einmal zur Strafe zu erlegen, und sollen auch dadurch die gedachten Handlungsdiener, Gesellen und Dienstleute demungeachtet nicht von ihrem Beitrag befreiet seyn.
II. Die Älterleute jedes Gewerks sind verpflichtet, auf Erfordern der Landvogtey, derselben ein gewissenhaft abgefaßtes Verzeichniß der bei jedem Meister ihres Gewerkes arbeitenden Gesellen und Lehrburschen, auch von allen in der Stadt, auf der Bäck oder auf dem Lande wohnenden und ihr Gewerbe treibenden Meistern und Wittwen, welche Gesellen halten, einzureichen.
(Hiezu eine Beilage.)
[ => Original lesen: 1839 Nr. 46 Seite 5]Beilage
zu No 46. der Wöchentl. Anzeigen für das Fürstenth. Ratzeburg.
III. Hat Jemand mehrere Erwerbzweige, so muß er von jedem besonders zahlen.
IV. Alle diejenigen, welche aus Dürftigkeit von der ordinairen Contribution befreiet sind, sind auch dadurch von dieser Steuer ausgenommen.
V. Die nach den vorstehenden Ansätzen zu entrichtenden Steuern werden in N 2/3tel, das Stück zu 31 gerechnet, bezahlt, und wird auch für die Pacht, oder einen sonstigen, in N 2/3. zu voll zu entrichtenden Gegenstand, die Erlegniß in dem oben erwähnten Münzfuße entrichtet.
VI. Die Landvogtey zu Schönberg ist zur Receptur=Behörde constituirt, die das Geschäft unentgeltlich leitet, wogegen aber dem receptori pecuniae 1/2 proCent zugebilliget wird. Endlich geschieht
VII. die Entrichtung der auferlegten Steuer, nach Publication der Verordnung, von den Contribuenten ungesäumt an dem Tage, an welchem die einzelnen Steuerpflichtigen oder die Commüne zur Erlegung dieser verordneten Steuer von der Landvogtey bestellt wird, und soll gegen die Säumigen, nach achttägiger Verwarnung, sofort mit der Execution verfahren werden.
Bekanntmachung.
Es haben die Kinder und Erben des weiland Hauswirths Johann Claus Duve zu Basthorst, als: die Anna Catharina Maria Duve verehelichte Stamer zu Caßeburg, die unverehelichte Anna Margaretha Duve zu Basthorst und Johann Heinrich Duve daselbst; ferner die Ehefrau des Anbauers Hans Claus Lenkersdorf zu Rothenbeck, Catharina Maria geb. Duve und der Müller Carl Christian Pogge zu Barum in väterlicher Gewalt seiner minderjährigen mit seiner verstorbenen Ehefrau Ilsabe geb. Duve erzeugten Kinder; minder nicht der Halbhüfner Jochim Hinrich Reimers zu Witzhave, so wie endlich die Wittwe Anna Margaretha Elisabeth Hamester geb. Duve zu Basthorst, allhier angezeigt und auch einigermaßen bescheiniget, daß ein von weiland Franz Philipp Duve zu Basthorst, laut darüber ausgestellter Obligation de 25. April 1799 bey Ritter= und Landschaft des Herzogthums Lauenburg zu 4 proCent Zinsen belegtes Capital von 666 32 N 2/3. z. v. so wie ein von diesem Capital originirender, mittelst, auf den Namen des weiland Franz Philipp Duve Wittwe, jetzt verehelichte Hamester zu Basthorst lautenden Agnitions= und Versicherungs=Scheins gedachter Ritter= und Landschaft d. d. den 22. Aug, 1821 capitalisirter Retardatzinsen=Rückstand von 66 32 N 2/3. z. v. resp. durch Erbgang und Uebertragung inter vivos ihr Eigenthum geworden sey und haben dabei dieselben, um zum vollständigen Beweise ihres Eigenthums jener Capitale zu gelangen, unter Production der bezeichneten Verschreibungen um Erlassung eines Sachdienlichen Proclama gebeten. Wenn nun dieser Bitte statt gegeben ist, so werden auf Antrag der Eingangsgenannten Individuen Alle und jede welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an die vorbezeichneten Capitale von resp. 666 32 N 2/3. z. v. und 66 32 N 2/3. z. v. so wie die darüber ausgestellten Verschreibungen zu haben vermeinen, hierdurch edictaliter verabladet, solche Ansprüche in dem dazu auf Sonnabend den 28. December 1839 Vormittags 11 Uhr vor dem Gerichte Basthorst in der Wohnung des unterzeichneten Justitiarii, Landsyndicus Walter zu Ratzeburg angesetzten Termine anzumelden und zu bescheinigen, unter dem angedroheten, mit Ablauf des Termins sofort eintretenden Nachtheile, daß sie sonst für immer damit ausgeschlossen seyn und die bezeichneten Obligationen, den genannten Prätendenten zu ihrem alleinigen Eigenthume zugesprochen werden sollen.
Decretum im Gräflich von Holsteinschen Gerichte Basthorst, den 2. Novbr. 1839.
Bekanntmachung.
Da der Weg - die sogenannte Schlauentrift - bis an den Chausseeplan gebessert wird, so ist bis Ende dieses Monats dieser mit Fuhrwerk nicht zu passiren.
Schönberg den 13. November 1839.
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