No. 20
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 13. Mai
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 20 Seite 1]

Verordnung,
wegen des Verbots des Ausspielens von Mobilien
im Fürstenthume Ratzeburg.

Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. etc.

Es ist Uns zur Anzeige gebracht worden, daß das sogenannte Ausspielen von Mobilien seit einiger Zeit in Unserm Fürstenthume Ratzeburg dergestalt Ueberhand genommen hat, daß das Publikum dadurch in hohem Grade belästigt, und sogar mannigfachen Unrechtfertigkeiten von Personen, die aus jenem Geschäfte eine Art Gewerbe machen, blosgestellt wird. Dieserhalb finden Wir Uns veranlaßt, hiermit, und Kraft dieses, Landesherrlich zu verordnen:

daß hinfüro in Unserm Fürstenthume Ratzeburg das Ausspielen von Mobilien etc., ohne ausdrückliche Genehmigung der Landvogtey in Schönberg, überhaupt, mithin auch das Absetzen von Loosen zu diesem Ende gänzlich verboten seyn sollen. Wer diesem Verbote in der einen, oder andern Hinsicht, entgegenhandelt, verfällt ohne Weiteres in eine Strafe von 10 bis 50 (zehn bis funfzig) Rthalern. Dän. Cour., welche GeldBusse bei ZahlungsUnfähigen in eine verhältnißmäßige Freiheits= oder LeibesStrafe zu verwandeln ist.
                     So wie die Landvogtey Unsers Fürstenthums Ratzeburg in Schönberg hiernach auf das pünktlichste sich zu richten hat, so haben auch sämmtliche Unterthanen Unsers Fürstenthums sich danach, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe, jederzeit allerunterthänigst zu achten.

[ => Original lesen: 1836 Nr. 20 Seite 2]

                     Urkundlich haben Wir diese, durch das Schönberger IntelligenzBlatt sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringende Verordnung eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bestärken lassen.
                     Datum Neustrelitz den 27sten April 1836.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    


Alle vom 1sten August 1815 bis zum 31sten Julius 1816, beide Tage einschließlich gebornen jungen Leute männlichen Geschlechtes, werden, um zum Zweck der bevorstehenden Militair=Ausloosung angeschrieben zu werden, hiedurch geladen, am Mittwoch

den 25sten dieses Monats May

Morgens 9 Uhr vor der Landvogtey zu erscheinen, und angewiesen, ihre Taufscheine unfehlbar mitzubringen.
                     Schönberg, den 11ten Mai 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Verpachtung.

          Am Sonnabend den 28sten d. M. sollen Vormittags 10 Uhr auf der Amtsstube hieselbst öffentlich meistbietend verpachtet werden:

   1) zum Grasmähen,
      eine Fläche von etwa 18 Scheffeln im Riepszer Zuschlage Kastenrade, und verschiedene Möre, so wie ein Weg im Pahlinger, Wahrsower und Lockwischer Zuschlage, und
   2) die Weide in den Lenschower Tannen.
     
          Pachtliebhaber können die Grundstücke, nach vorheriger Meldung bei den Revier=Forstbedienten in Augenschein nehmen.
    Schönberg den 9ten Mai 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


Vorladungen.

          Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Gadebusch laden, in Veranlassung der bei einem Cassensturze am 9ten d. Mts. bei dem bisherigen Stadt=Cassen=Berechner Stever, in dem Stadtrechnungs=Wesen vorgefundenen Unordnungen, alle diejenigen hiemit peremtorisch öffentlich, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche an die hiesigen Stadt=Cassen zu haben glauben, und wollen, daß sie in dem ad profitendum et liquidandum auf

den sieben und zwanzigsten Juny d. J.

angesetzten Termin allhier zu Rathhaus, Morgens 11 Uhr, vor uns erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche specifice angeben, auch sofort rechtsgenüglich erweisen, widrigenfalls aber gewärtigen, daß sie damit von dem Stadt=Vermögen, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, werden abgewiesen und präcludirt werden.
    Von dieser Meldungs=Pflicht werden dann allein nur diejenigen Creditoren der Stadt Gadebusch, welche auf einem ihnen 14 Tage ante terminum vorzulegenden, mit dem Stadtsiegel beglaubigten Postenzettel, ihre Forderungen richtig aufgeführt finden, ausgenommen, wenigstens haben solche eine Erstattung der Liquidations=Kosten nicht zu erwarten.   Gadebusch am 16. März 1836.

Bürgermeister und Rath.      


Extractus proclamatis.

          Wenn der Guts=Jäger Wilhelm zu Kaeselow sich auf die landesherrliche Constitution vom 17. December 1834 berufen und, bei eventuellem Erbieten zur reinen Güterabtretung, auf einen Vergleich mit allen seinen Gläubigern unter gerichtlicher Vermittelung angetragen, so ist, nach voraufgegangenen Verfügungen zur Sicherstellung der Masse, ein Termin zur Anmeldung aller und jeder Forderungen an den Provocanten, so wie zur Production der Originalien und sonstiger schriftlicher Beweismittel auf

Dienstag den 31sten May d. J.
Morgens 10 Uhr,

und ein anderweitiger Termin zum Versuche eines Vergleichs, so wie zur Deduction der Priorität auf

[ => Original lesen: 1836 Nr. 20 Seite 3]

Dienstag den 28sten Juni; d. J.
Morgens 10 Uhr

vor dem Kaeselower Patrimonialgerichte zu Gadebusch anberahmt, wozu sämmtliche, von der Anmeldung nicht gesetzlich befreiete Creditoren des Guts=Jägers Wilhelm unter dem ein für alle Mal angedroheten Nachtheile resp. der Abweisung von der Masse und des Ausschlusses, des Verlustes der Originalien und sonstiger schriftlicher Urkunden als Beweismittel, der anzunehmenden Einwilligung in die vorgelegt werdenden Vergleichs=Vorschläge, so wie der Praeclusion mit der Erstigkeits=Ausführung, Gerichtswegen hiedurch mit weiterer Bezugnahme auf die den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirten Schuldproclamata, peremtorie vorgeladen sind.
    Decretum Gadebusch am 1sten März 1836.

Kaeselower Patrimonial=Gericht hieselbst..    
J. F. Ebert.           


Verkaufs=Anzeigen.

          In Sachen des Handelsmanns Johann Kniep, Klägers, wider den Handelsmann August Kniep, Beklagten, beide hieselbst, wegen Schuld, ist auf Antrag des Klägers, der Verkauf nachstehender, dem Verklagten gehörender, auf hiesiger Feldmark belegener Grundstücke, in vim executionis, erkannt worden, als:

1) eines Ackerstücks von 5 Scheffel Aussaat im Schlauenkamp, zwischen Sievers und Baumann Burmeister;
2) eines Ackers von 10 Scheffel Aussaat im Langenkamp, zwischen Rickert und Peter Grevsmühl;
3) eines Ackers von 8 Scheffel Aussaat, zwischen Peter Grevsmühl und Färber Waack;
4) eines Ackers von 8 Scheffel im Kurzenkamp, zwischen Peter Grevsmühl und Baumann Spehr; und endlich
5) zweier Mööre an der sogenannten Schinderkuhle zwischen Gastwirth Schleuß und Matthias Breuel, von etwa 12 Scheffel Aussaat.
    Da nun des Endes folgend Licitations=Termine, nemlich
1ster Termin auf den 28sten April,
2ter Termin auf den 5ten Mai,
3ter Termin auf den 16ten Mai
jedesmal Vormittags 11 Uhr, angesetzt sind; so werden Kaufliebhaber hiedurch geladen, sodann vor Gericht zu erscheinen, Bot und Ueberbot zu Protokoll zu geben, und zu erwarten, daß den im letzten Termin respve. Meistbietenden, auf den Grund der im ersten Termine zu regulirenden Bedingungen, die - einzeln auf den Bot zu bringenden - Grundstücke werden zugeschlagen werden.
    Zur Sicherheit der respven. Käufer werden zugleich alle, welche dingliche Rechte an den vorgedachten Grundstücken zu haben vermeinen, zu deren specifiquen Angabe und Klarmachung, bei Vermeidung des Ausschlusses, auf

den 17ten Mai d. J.,

Vormittags 11 Uhr, peremtorisch hiermit vor Gericht geladen.
    Decretum Schönberg den 24. März 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Extract.

          Zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des zur Concursmasse des wailand hiesigen Mützenmachers Böttcher gehörigen Hauses No. 202 ist ein Termin auf

den 14ten May d. J.

so wie zur Ausübung des creditorischen Gleichgebotsrechtes, sub poena praeclusionis pro omni, ein anderer Termin

auf den 4ten Juni d. J.

angesetzt.
    Rehna den 16. März 1836.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


          Am 24sten Mai, als am Tage nach Pfingsten, sollen im Kruge zu Carlow, gegen baare Bezahlung in N 2/3. z. v., verkauft werden:

allerlei Haus= und Küchengeräth, Manns= und Frauenskleidungsstücke, eine Quantität noch gutes Lein= und Bettzeug.
    Die Auction nimmt Morgens 9 Uhr ihren Anfang.
    Carlow den 27sten April 1836.

Labann.      


Vermischte Anzeigen.

          Der Fußsteig, welcher von hier nach Lockwisch über meine Koppel, den sogenannten Schaafdamm, auf dem Lüdersdorfer Felde, führt, ist auf letzterer aufgehoben.

Schullehrer Groth zu Wahrsow.      


[ => Original lesen: 1836 Nr. 20 Seite 4]

Der nächtliche Angriff.

[Erzählung.]

(Die Fortsetzung folgt.)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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