No. 25
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 20. Juni
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 1]

Landesherrliche Verordnung,
wegen Anlegung von HypothekenBüchern für PrivatGrundBesitzungen
im Fürstenthume Ratzeburg.

(Beschluß).


§. 35.

                    Ausser den, durch die Liquidität der eingetragenen Pöste, und den, darauf begründeten summarischen Proceß ausgeschlossenen dilatorischen Einreden, sind die nachstehend aufgeführten Einreden überall nicht zulässig:

1) die exceptio non numeratae pecuniae , zu der Wirkung, daß der Gläubiger den Beweis der geschehenen Zahlung anders, als durch das Bekenntniß des Schuldners in dem, von ihm ausgestellten SchuldDocumente zu führen hat.
          Zum Beweise der nicht geschehenen Zahlung ist der Schuldner nur dann zu lassen, wenn er diese seine Behauptung, binnen 30 Tagen nach der Intabulation, zur VorMerkung, welche dem Gläubiger zu notificiren ist, angezeigt hat. Binnen anderweitigen 30 Tagen, von dieser Anzeige angerechnet, hat er nachzuweisen, daß er seine Einwendungen gerichtlich geltend gemacht habe; sonst wird die VorMerkung, auf Antrag des Betheiligten, sofort gelöscht, und dadurch die Einrede gänzlich ausgeschlossen.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 2]

2) die exceptio legis Anastasianae;
3) die exceptio S. C. Macedoniani, und minoris aetatis;
4) die exceptio excussionis von Seiten des späteren Besitzers des Grundstückes;
5) bei eingetragenen Bürgschaften,
a) die exceptio divisionis,
b) die exceptio S. C. Vellejani, und der Authentica si qua mulier.

VII. Pflichten, und Rechte der Hypothekenbehörde. (§. 36-39.)

§. 36.

                    Ueber die Verhaftung der HypothekenBehörde wird Nachstehendes festgesetzt:

1) Die HypothekenBehörde ist für die genaue Befolgung der, in dieser Ordnung enthaltenen, das amtliche Verfahren betreffenden Vorschriften, also insbesondre für die Ordnungsmäßige Führung der Bücher, und die Richtigkeit der, daraus gegebenen Atteste aller Art, dergestalt verhaftet, daß sie den, aus verschuldeter NichtBefolgung derselben erwachsenen Schaden den Betheiligten, in Gemäßheit der, weiter unten folgenden Bestimmungen, zu ersetzen, verbunden ist.
          Für die Auslänglichkeit der Hypothek, so wie für die Rechtsgültigkeit der Geschäfte, zu deren Sicherung eine Eintragung geschieht, haftet die Behörde, als solche, in keinem Falle, indem es lediglich Sache des Betheiligten ist, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen.
2) Ein Anspruch auf SchadensErsatz an die Behörde tritt nur in subsidium, also nur dann ein:
a) wenn das Geschäft, aus welchem die Verletzung entstanden, weder überhaupt, noch insoweit Rechte Dritter dadurch verletzt werden, aufgehoben, auch kein SchadensErsatz, weder von dem Verletzenden, und dessen Erben, noch von demjenigen, welcher widerrechtlich dadurch bereichert ist, erreicht werden kann;
b) wenn der Geschädigte nicht selbst auf betrügliche Weise, oder durch eigne Fahrlässigkeit, den Schaden veranlaßt hat.

§. 37.

                    Außer der Verhaftung, bleibt die HypothekenBehörde, als LeitungsBehörde der HypothekenBücher, für alle Fehler, und Versehen in der Führung derselben, und bei Anwendung dieser GesetzesVorschriften, Dienstverantwortlich.

§. 38.

                    Beschwerden über das Verfahren der HypothekenBehörde sind, ohne besondre Förmlichkeit, bei Unsrer JustizCanzley anzubringen.

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 3]

§. 39.

                    Rücksichtlich der, bei diesen Geschäften vorkommenden Gebühren, normirt die, dieser Verordnung sub A. angefügte GebührenTaxe.

Transitorische Bestimmungen.

A. Erfordernisse zur Anlegung eines HypothekenBuchs, und zwar

a) EdictalLadungen, und PräclusivBescheid. (§. 40-45.)

§. 40.

                    Ein HypothekenBuch kann nicht eher neu angelegt werden, als wenn

a) EdictalLadungen voraufgegangen sind, und der PräclusivBescheid erkannt worden ist;

(§. 41-45.)

                    auch

b) der RechtsBestand, und die RangOrdnung der einzutragenden Forderungen regulirt ist;

(§. 46, und 47.)

                    endlich

c) die beweisenden Urkunden eingereicht sind.

(§. 48, und 49.)

                    Nur in dem Falle, wenn, nach Publication dieser Verordnung, ein Grundstück aus einem Concurse gekauft wird, bedarf es keiner Edictalien zur Niederlegung des HypothekenBuchs.

§. 41.

                    EdictalLadungen sind nur auf Antrag des Dispositionsfähigen Besitzers, oder dessen gesetzlichen Vertreters, von der HypothekenBehörde zu erlassen.
                    Vor deren Erkennung, ist der Schuldner verpflichtet, die, ihm bekannten, auf seinem Grundstücke haftenden, zur Eintragung geeigneten RealRechte der HypothekenBehörde anzuzeigen, und zugleich an Eidesstatt zu versichern, daß er keine wissentlich verschwiegen habe.
                    Die, vom Schuldner angemeldeten Hypothecarischen Gläubiger sind mit ihren CapitalForderungen, nebst dem ZinsFuße, von der HypothekenBehörde auf einem PostenZettel zu verzeichnen, welcher dem Schuldner in beglaubter Form, zum Zweck der Vorlegung an die, in demselben aufgeführten Gläubiger, zu übergeben ist. Der PostenZettel ist von den Gläubigern zu unterzeichnen, und im LiquidationsTermine von dem Schuldner zu reproduciren.

§. 42.

                    Durch die EdictalLadungen werden alle diejenigen, welche, RealRechte an das proclamirte Grundstück zu haben, vermeinen, und deren Eintragung in das anzu=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 4]

legende HypothekenBuch verlangen, zu deren Anmeldung peremtorisch, und unter dem Nachtheile aufgefordert, daß ein, nicht angemeldetes, und von der AnmeldungsPflicht nicht ausgenommenes RealRecht an dem proclamirten Grundstücke, sowol gegen den jetzigen, als künftigen Besitzer desselben, erloschen seyn soll.
                    Gegen den, auf erlassene Proclamata, erkannten PräclusivBescheid findet eine Restitution aus Keinem erdenklichen RechtsGrunde Statt.

§. 43.

                    Von der Anmeldungspflicht sind ausgenommen:

a) alle Landes= Communal= und ParochialAbgaben, so wie die Beitrage an, von Uns Landesherrlich bestätigte AssecuranzInstitute;
b) die, auf dem Grundstücke haftenden Abgaben an Canon, ErbPacht, Grundheuer u. s. w., insoweit solcher aus etwa vorhandenen, in beweisender Form producirten Urkunden (Erb= Grund= HausBrief) ersichtlich sind;
c) die, in ein ConspectBuch (§. 50.) bereits eingetragenen Gläubiger;
d) diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen auf einem, ihnen zeitig vor dem LiquidationsTermine vorgelegten, und von ihnen unterzeichneten PostenZettel richtig, und vollständig aufgeführt gefunden haben.
                    Die, von der Anmeldungspflicht ausgenommenen Gläubiger haben, falls sie sich melden, auf Erstattung der LiquidationsKosten nicht Anspruch zu machen.

§. 44.

                    Es genügt die Bekanntmachung der EdictalLadungen durch öffentlichen Anschlag, und durch Insertion in die wöchentlichen Anzeigen für das Fürstenthum Ratzeburg, falls die HypothekenBehörde nicht, aus besonderen Umständen, Veranlassung findet, das Vorhandenseyn auswärtiger, unbekannter Hypothecarischer Gläubiger zu vermuthen.

§. 45.

                    Auf Antrag mehrerer GrundBesitzer derselben Ortschaft kann eine gemeinschaftliche EdictalLadung erlassen werden.

b) Feststellung der Liquidität, und Priorität der einzutragenden Forderungen. (§. 46, und 47.)

§. 46.

                    Es steht zur Pflicht der HypothekenBehörde, im LiquidationsTermine das Zustandekommen einer gütlichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner, und den bekannt gewordenen Gläubigern, so wol über die Liquidität, als Priorität der einzutragenden Rechte zu versuchen.
                    Ist diese Vereinbarung unter sämmtlichen Interessenten nicht vollständig zu erreichen, so werden die betreffenden Acten, auf Antrag des Schuldners, brevi manu an

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 5]

das JustizAmt der Landvogtey, zur rechtlichen Entscheidung über die Liquidität, und Priorität, abgegeben.
                    Ein schriftliches Verfahren findet in der Regel nicht Statt.

§. 47.

                    Wenn die Priorität der einzutragenden Pöste durch richterliche Bestimmung, oder durch Convention unter den Gläubigern bereits im Allgemeinen festgestellt ist, und nur einzelne Gläubiger unter sich um den Vorrang streiten, ohne die Priorität der, ihnen vorgehenden Pöste anzufechten; so kann die Eintragung der letzteren in das HypothekenBuch unbedenklich geschehen. Wenn die Priorität der vorgehenden Gläubiger unter sich zwar bestritten ist, dagegen unter den, ihnen nachstehenden Creditoren die Erstigkeit feststeht, Letztere auch den Erstern den Vorrang einräumen, so ist die Anlegung eines Prioritätsmäßigen HypothekenBuchs ebenfalls nicht aufzuhalten; es sind jedoch in diesem Falle die vorgehenden, unter sich über die Priorität streitenden Gläubiger entweder in das HypothekenBuch ante lineam einzutragen, oder es sind, auf den Betrag der streitigen Pöste einzelne Folien im HypothekenBuche aufzuhalten.

c) Vorlegung der beweisenden Urkunden. (§. 48, und 49.)

§. 48.

                    Wenn einzelne Originalien fehlen, die Priorität der einzutragenden Pöste aber durch richterliche Bestimmung feststehet; so sind diejenigen Pöste, über welche die Originalien noch nicht beigelegt sind, ante lineam zu notiren.

§. 49.

                    Wer, bei den Verhandlungen, zum Zweck der Niederlegung von HypothekenBüchern, als Mandatarius, Vormund, Executor testamenti, oder sonst für einen Andern auftritt, oder als Erbe, Legatar, Cessionar u. s. w., ein ursprünglich fremdes Recht für sich in Anspruch nimmt, muß sich in solcher Eigenschaft legitimiren. Zu dieser Legitimation genügt auch der PräclusivAbschied, welcher auf die EdictalLadung, zum Zweck des einzurichtenden HypothekenBuches, erlassen ist, wenn das Anerkenntniß des Schuldners hinzukommt, und kein Andrer die Forderung ganz, oder zum Theil liquidirt hat.
                    Wegen mangelnder Legitimation einzelner Gläubiger, ist die Anlegung der HypothekenBücher nicht aufzuhalten, vielmehr sind entweder in diesem Falle die HypothekenScheine für die, noch nicht legitimirten Gläubiger zurückzuhalten, oder es ist, rücksichtlich derselben, mit der Eintragung ante lineam einstweilen zu verfahren.
                    Sind Erben als Gläubiger noch nicht legitimirt, so kann einstweilen die Eintragung auf "die Erben" geschehen.

B. Interimistisches ProtocollBuch. (§. 50-52.)

§. 50.

                    Die, von Zeit der bekannt gemachten EdictalLadung, (dem, im §. 7. angegebenen Zeitpunkte) an, durch Eintragung existent werdenden RealRechte sind bis dahin, daß

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 6]

das HypothekenBuch angelegt, und regulirt ist, in ein, für das Grundstück anzulegendes interimistisches ProtocollBuch einzutragen; vorausgesetzt, daß der BesitzTitel des Schuldners gehörig festgestellet worden.

§. 51.

                    Die, in ein ProtocollBuch eingetragenen Rechte haben unter sich die Priorität nach der Reihefolge, in welcher sie eingetragen sind, sie stehen aber unbedingt den, vor erkannter EdictalLadung, bereits existent gewordenen, künftig einzutragenden Rechten nach.

§. 52.

                    Ueber die, in das ProtocollBuch geschehenen Eintragungen sind InterimsScheine zu ertheilen, welche demnächst, gegen Ausfertigung der HypothekenScheine (§. 4.) zu cassiren sind.
                    So wie Unsere OberGerichte, und das JustizAmt der Landvogtey, in vorkommenden Fällen, imgleichen die GrundBesitzer in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, welche die Anlegung von HypothekenBüchern über ihre Grundstücke beabsichtigen, so wie endlich alle, und jede LandesUnterthanen, die es betrifft, sich nach den Bestimmungen dieser Unserer Landesherrlichen Verordnung allerunterthänigst zu richten, und zu achten haben; so versehen Wir Uns insbesondere zu der, von Uns bestellten HypothekenBehörde - dem JustizAmte, und dem DomainenAmte Unserer Landvogtey in Schönberg - daß dieselbe nach besten Kräften, durch ihre Thätigkeit, pünktlichste Besorgung der Verordnung, und durch Beförderung der Hypothekensachen zur Erreichung Unserer Landesväterlichen Absicht, den GrundBesitzern in Unserm Fürstenthume Ratzeburg zweckmäßige Gelegenheit zur Sicherung ihres Credits zu gewähren, mitwirken werde.
                    An dem geschiehet Unser gnädigster Wille, und Befehl. Urkundlich haben Wir diese, auf gewöhnliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringende Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bestärken lassen Datum Neustrelitz den 29sten März 1834.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    

A.

TaxOrdnung in Hypothekensachen, hinsichtlich der PrivatGrund=
Besitzungen im Fürstenthume Ratzeburg.

1) Für die Eintragung eines Postens in das HypothekenBuch, oder in das ProtocollBuch:
     a.   von jeden 100 Rthalern des Capitals 24 Schillinge.
b.   bei einzutragendem rückständigen KaufGelde, und bei ErbGeldern, von jeden 100 Rthalern 12 -
          Als der niedrigste Satz wird jedoch im einzelnen Falle stets die Wahrnehmung von 12 Schillingen gestattet.
          Für die Uebertragung eines Postens aus dem ProtocollBuche in das HypothekenBuch 2 -
c.   für die Eintragung eines, vor der Publication dieser Verordnung entstandenen Schuldpostens 8 -
d.   für Eintragungen, welche nicht in GeldErlegnissen bestehen 8 -

[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 7]

2) Für Umschreibung eines Postens 4 Schilling.
3) Für die Tilgung eines Postens 4 -
4) Für die Decrete zur Eintragung, Umschreibung, und Tilgung wird nichts bezahlt.
              Werden die, zum Zweck der Eintragung, oder Umschreibung eingereichten Originalien dem Exrtrahenten, mittelst schriftlicher Verfügung, zurückgesandt, so wird dafür, mit Einschluß des, in der Verfügung enthaltenen Befehls, wegen Bescheinigung über den RückEmpfang, bezahlt 8 -
    Für ein schriftliches Notificatorium an den Schuldner, wegen einer, auf Antrag eines Cessionars geschehenen Umschreibung 4 -
    Für die Sitzungen zur Ausrichtung der vorkommenden Geschäfte wird, mit Ausnahme der sub 12, und 13. aufgeführten Termine nichts bezahlt.
5) Für die auszufertigenden Scheine wird entrichtet:
a) für einen Hypothekenschein, oder einen InterimsSchein bei Posten von 100 Rthalern, und darüber 9 -
b) bei Posten unter 100 Rthalern 4 -
              Wird statt eines Interimsscheins, demnächst ein HypothekenSchein ausgefertigt, so wird dafür bezahlt 2 -
              Umschreibungen werden auf dem HypothekenScheine notirt, und wird dafür, außer der UmschreibungsGebühr (sub 2.), nichts erlegt.
6) Für TilgungsScheine, wenn sie ausdrücklich verlangt werden, wie für einen Hypothekenschein.
7) Für andre, in HypothekenSachen begehrte Atteste 24 -
8) Für die Einsicht des HypothekenBuchs, und der dazu gehörigen Acten 8 -
9) Für Abschriften à Bogen 3 -
    Für etwa verlangte, oder erforderliche Fidemationen derselben, mit Einschluß der Collation, à Bogen 2 -
10) Für die Einrichtung der Folien im HypothekenBuche, für das Liniiren etc. bzw. usw.., nach Maaßgabe des Werthes des Grundstückes, und der Stärke des angelegten Buches, 4 bis 8 -
      Auslagen für Papier etc. bzw. usw.. werden besonders angerechnet
11) Für jedes gesetzlich angeordnete Proclama 24 -
12) Für den LiquidationsTermin 24 -
13) Für einen späteren Termin zum Versuch der Güte, eventualiter zur Verhandlung über die PrioritätsRechte 24 Schillinge bis 1 Rthaler
14) Für den PräclusivAbschied 24 Schillinge.
15) Für An= und Ausfertigung eines PostenZettels 16 bis 24 -
16) Für einen, ad regisiraturam genommenen Antrag 4 -
17) Für jede schriftliche Expedition erhält der Untervogt, oder der Landreiter 2 -

Anmerkungen.

a) In allen, im Vorstehenden nicht besonders bezeichneten Fällen, namentlich für Response, Mandate, Bescheide u. s. w. normirt die, für das JustizAmt erlassene GebührenTaxe.
b) Alle Gebühren, welche nicht nach Procenten berechnet werden, sind in DänischemCourant zu berichtigen.
c) Die Gebühren müssen stets specificirt werden, und sind immer vom Extrahenten wahrzunehmen.
d) Die sub 8, 9, 10, und 16. aufgeführten Gebühren stehen dem Actuar, und dem Copiisten zu. Von den übrigen GerichtsGebühren erhalten sie den vierten Theil.


[ => Original lesen: 1834 Nr. 25 Seite 8]

Vorladungen.

            Alle welche aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche an das zu Klütz gelegene von den Erben der wailand Ehefrau des Rademachers Arp gebornen Schünemann dem Herrn Doctor Heyken daselbst verkaufte Haus mit Hof und Stallgebäude machen zu können glauben, werden zu deren Anmeldung und sofortigen Bescheinigung peremtorisch geladen

am 9ten Julius d. J.

Vormittags 11 Uhr hieselbst vor uns zu erscheinen, unter dem Nachtheil der sofortigen Ausschließung und des Verlustes der Beweismittel; jedoch bedarf es Seitens der Verkäufer wegen der rückständigen Kaufgelder, so wie der Gutsherrschaft von Bothmer wegen etwaniger Abgaben von dem Hause c. P. keiner Anmeldung, wenigstens werden dieserhalb keine Liquidationskosten erstattet.
      Grevismühlen im Gräflich von Bothmerschen Patrimonial=Gerichte den 19. April 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.  


          Nachdem der Tischlermeister Boldt hieselbst unter Verzichtleistung auf ein Verfahren nach der Constitution vom 31. März 1812 sich zur Abtretung seiner Güter an seine Gläubiger bereit erkläret, eine Untersuchung seines Vermögens=Zustandes Statt gehabt hat, auch die wider ihn anhängigen Partikular=Processe sistiret, und die erforderlichen Sicherheits=Maaßregeln ergriffen worden sind: so werden nunmehr alle diejenigen, welche aus irgendeinem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Tischlermeister Boldt und sein Vermögen, in specie an das ihm zuständige, in der Hinterstraße hieselbst belegene Wohnhaus c. p. zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich peremtorie geladen, dieselben in dem auf

den 5ten July d. J.

praefigirten Termine specifice anzumelden und sofort zu verificiren, eo sub praejudicio pro omni comminato, daß sie damit von der gegenwärtigen Masse für immer werden praecludirt und ohne Rücksicht auf später producirte Beweisthümer inter chirographarios werden locirt werden.
    Cröpelin den 21. April 1834.

Großherzogliches Stadtgericht.    


      Der Einwohner, ehemalige Müller, Hans Jürgen Rutscher hat vor seinem gestern hieselbst erfolgten Ableben, ein Testament beim hiesigen Justiz=Amte niedergelegt, zu dessen Eröffnung ein Termin auf

den 11ten künftigen Monats Juli

Vormittags 11 Uhr angesetzet worden ist, wozu demnach alle, die ein Interesse dabei zu haben glauben, hiermit verabladet werden.
    Decretum Schönberg den 16. Junius 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Verkaufs=Anzeigen.

            Am Mittwochen

den 2ten k. M. Julius

sollen auf hiesiger Amtsstube einige Flächen im Pahlinger, Boitin=Resdorffer und Lockwischer Zuschlage zum Grasmähen öffentlich meistbietend verpachtet werden.
    Pachtliebhaber werden hiezu geladen, und können sich wegen Besichtigung dieser Grundstücke an den Forstaufseher Boldt in Rupensdorff wenden.
    Schönberg den 7ten Junius 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                     


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

        Es wird hiermit angezeigt, daß, da in diesem Jahre der 29. Julius auf einen Sonntag fällt, am 14. Julius der gewöhnliche Königschuß Statt finden wird, und daß an diesem Tage keine fremde Zuckerbäcker oder Conditor mit ihren Waaren auf dem Schießplatze zugelassen werden sollen.

    Schönberg den 20ten Junius 1834.

Aelteste und Vorsteher der Schützenzunft.  


        Die am 15. Juni hier aufgestiegenen Luftmaschinen haben ihren Cours nach Mecklenburg genommen. Unterzeichneter ersucht ergebenst um Nachricht, wo diese Figuren vielleicht niedergefallen seyn mögten, und verspricht dem Ablieferer derselben, wenn solche noch zu gebrauchen, eine angemessene Belohnung.       Lübeck den 18. Juni 1834.

Buchwald, Rosenstraße Nr. 486.  


Getraide=Preise in Lübeck

      Waitzen 64 Taler (Mecklenburg) - Roggen 53 Taler (Mecklenburg) - Gerste 32 Taler (Mecklenburg) - Hafer 35 Taler (Mecklenburg) - Erbsen 62 Taler (Mecklenburg).


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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