No. 81
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 08. Oktober
1867
siebenunddreißigster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1867 Nr. 81 Seite 1]Das verheerende Brandunglück, von welchem am 19. August d. J. die Stadt Johann=Georgenstadt im sächsischen Erzgebirge heimgesucht wurde, und in Folge dessen eine fast ausschließlich den ärmeren Klassen angehörende Bevölkerung von mehr als 3000 Seelen der Obdachlosigkeit anheimgefallen ist, hat den Kanzler des norddeutschen Bundes veranlaßt, an die Bundes=Regierungen das Ersuchen zu richten, in gleicher Weise, wie im Königreich Preußen geschehen ist, Sammlungen zur Linderung der großen Noth in ihren Gebieten zu veranlassen.
In Folge dessen hat hohe Großherzogliche Landesregierung zu Neustrelitz die sämmtlichen Ortsbehörden im Herzogthum und die Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg aufgefordert, mit thunlichster Beschleunigung Sammlungen zu dem beregten Zwecke zu veranstalten.
Diesem gemäß fordern wir alle Einwohner des Fürstenthums hiedurch auf, den von uns dazu beauftragten Offizianten die den Unglücklichen zugedachten Unterstützungen, ein Jeder nach seinem Vermögen und guten Willen, zuzustellen, und in solcher Weise sich mildthätig gegen Verunglückte zu bezeigen, das Resultat der Sammlungen werden wir demnächst bekannt machen.

Schönberg, den 6. October 1867.

Großherzoglich=Mecklenburgische Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
F. Graf Eyben.     C. L. v. Oertzen.     Seip.


Zur Musterung der militairpflichtigen Mannschaft aus dem Geburtsjahre 1846 ist Termin auf

Dienstag, den 15. October c.

und folgenden Tage angesetzt, und haben sich sämmtliche junge Leute am 15. October, Morgens 9 Uhr, hier einzufinden und ihre Taufscheine, sowie die ihnen zu behändigenden Gestellscheine unfehlbar wieder mitzubringen.

Schönberg, den 1. October 1867.

Großherzoglich=Mecklenburgische Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
F. Graf Eyben.     C. L. v. Oertzen.     Seip.


- Die hauptsächlichsten Bestimmungen des dem Reichstage vorgelegten Freizügigkeitsgesetzes sind folgende: Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes an dem Orte sich dauernd aufzuhalten, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist. In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige, soweit das vorliegende Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, an welchem er sich aufhalten will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Um als Bundesangehöriger ein Recht zum Aufenthalt in Anspruch nehmen zu können, hat der in einem Bundesstaat neu Anziehende auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit zu erbringen. Von unselbstständigen Personen, welche den Aufenthalt an einem Orte nehmen wollen, kann der Nachweis der Genehmigung desjenigen verlangt werden, unter dessen (vormundschaftlicher, väterlicher oder elterlicher) Gewalt sie stehen. - An Beschränkungen statuirt das Gesetz folgende: Bestraften Personen können, wie bisher, durch die Polizeibehörde Aufenthaltsbeschränkungen auferlegt werden. Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaate von der Landespolizei verweigert werden. - Die Gemeinde ist zur Abweisung eines Neuanziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nichtarbeitsfähigen Angehörige den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. - Es wird ferner durch das Gesetz bestimmt, daß die Gemeinden nicht befugt sind, ein Einzugsgeld zu erheben, daß die unterlassene polizeiliche Anmeldung eines Neuangezogenen wohl mit einer Polizeistrafe, nicht aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts geahndet werden kann, und daß die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dies Gesetz nicht alterirt werden.
- Ein reisender Engländer erzählt dem Publikum, er habe Bismarck bei einem Besuche gefragt, ob er an einen Krieg Preußens mit Frankreich glaube. Bismarck habe geantwortet, er halte einen Krieg für sehr unwahrscheinlich, die Franzosen und ihr Kaiser würden sich bald daran gewöhnen, Deutschland gewähren zu lassen, zumal die Deutschen nichts von ihnen verlangten. Der reisende Engländer berichtet noch mehr Interessantes von dem Gespräch, wenn man nur wüßte, ob es wahr wäre.
- Die Bayern sind ein Weniges erschrocken.

[ => Original lesen: 1867 Nr. 81 Seite 2]

Der Finanzminister hat den Abgeordneten einen jährlichen Etat von über 88 Millionen Gulden vorgelegt; sie selber haben rasch ausgerechnet, daß sie die Hälfte mehr Steuern als früher geben müssen.
- Die Petitionskommission beschloß am 5. d. die Beschwerde wegen der Apotheker=Concession dem Bundeskanzler als Beitrag zur Gewerbegesetzgebung zu überweisen; alle übrigen bezeichnete sie als zur Berücksichtigung nicht geeignet. Die Beschwerden der mecklenburgischen Juden wird die Kommission später prüfen.
- Die preußische Regierung hat ihre Vorschläge für die Portoherabsetzungen im Gebiete des norddeutschen Bundes der bayerischen Regierung vorlegen und dieselbe auffordern lassen, an kommissarischen Verhandlungen zu Berlin über die Ausdehnung der betreffenden Reformen auch auf Süddeutschland theilzunehmen.
- Die Arbeitslosigkeit beginnt in England in diesem Jahre früher als sonst. So wie in London sind auch in Schottland allein in den Eisendistrikten am Clyde über 30,000 Arbeiter dieser Branche jetzt ohne Arbeit. Die Konkurrenz des Continents, anfangs belächelt, dann mit Eifersucht angesehen, beginnt zu wirken. Der Unterschied in den Herstellungskosten ist viel bedeutender als wohl allgemein vermuthet wird. Nach einem Zeugniß in der "Nord British Mail" kostet am Clyde dasselbe Stück Arbeit 5 Pfd. Strl. (ca. 35 Thlr.), das auf dem Continent für 3 s. 10 d. (etwa 2 Thlr.) in gleicher Güte hergestellt werden kann.
- Auch in Paris ist die Arbeitsstockung sehr groß und die Stimmung trüb. Der Moniteur veröffentlicht die Bäcker, die das Brod zu 20 und 21 Sous verkaufen.
(Französische Zustände.) Ein Pariser Blatt, das Journal der Aktionäre, sagt über die jetzigen wirthschaftlichen und industriellen Zustände Frankreichs: "Täglich wird das Leben theurer und die Arbeit seltener. Die schwebende Staatsschuld, welche 1848 nicht 600 Millionen überstieg, nähert sich der Milliarde (1000 Millionen) und der Staatsschatz besitzt keine 200 Millionen zu augenblicklicher Verfügung. In 16 Jahren stiegen die Staatsausgaben von 1300 Millionen auf 2200 Mill. dazu 2 Milliarden Anlehen. Die Regierung verausgabte 10 Milliarden mehr als Louis Philipps Bürgerkönigthum in demselben Zeitraum. Der Ertrag der indirecten Steuern sinkt mit der Steuerkraft des Landes. Der Grundsatz der Staatswirthschaft: "Ausgeben ist erzeugen verführt die Gemeinden und Haushaltungen" zu demselben System des Schuldenmachens, wobei die übertriebene Vertheuerung aller Dinge für Reichthum gilt. Ein Hauptfeiler dieses Systems, der Credit mobolier, stürzt unter der Gewalt der Thatsachen und der Wucht der Logik eben ein. Das ganze System ist eben erschüttert, der Ruin klopft rastlos an allen Thüren. Das neue Heeresgesetz, gefräßig an Menschen und Geld, ist so unpopulär wie möglich." - Das "Journal der Aktionäre" gibt die Lage, wie sie ist; dafür ist das Blatt confiscirt worden.
- Aus Chemnitz ist der Kupferschmied Försterling nach Berlin in den Reichstag gekommen. Er besucht fleißig die Sitzungen und stellt Anträge, verkehrt aber außerhalb der Sitzungen niemals mit seinen Collegen; er wohnt im billigsten Stübchen und ißt im billigsten Wirthshaus, Abends schmiert er sich sein Butterbrod daheim selber.
- Der preußische Generalstab hat jetzt angefangen, den vorigjährigen Feldzug zu beschreiben und zu veröffentlichen und die erste Lieferung (es werden sechs) ist erschienen.
- England will den Schulzwang einführen und seine Elementarschulen verbessern.
- Ein indisches Sprüchwort sagt: Es gibt keine so Geist als Leib stärkende Arznei als ein geliebtes Weib.
- Wohl dem, der sein Stücklein Brod in Frieden ißt. In Finnland ist die Noth so groß, daß die Mühlen Stroh und getrockneten Sauerampfer statt Getreide mahlen und in den Wäldern wird Torfmoos gesammelt, getrocknet und unter das Brod gemischt. In einer besonders armen und unzugänglichen Gegend gaben Arzt und Apotheker, die einzigen gebildeten Leute in weitem Umkreis, den Hungernden Anweisung, aus einer Mischung von Roggen und Rennthiermoos Brod zu backen, sie kamen aber übel an. Das Volk schrie, sie wollten die Cholera durch vergiftetes Brod ins Land bringen und verjagte sie. So verfolgt das arme unwissende Volk im Norden und Süden seine besten Wohlthäter.
- Folgende Ziegenbocksgeschichte hat sich jüngst in Berlin in der alten Jacobsstraße zugetragen: Eine Köchin, welche die Einkäufe auf dem Wochenmarkt absolviren sollte, erhielt dafür einen 25=Thalerschein, legte ihn in den Marktkorb, setzte denselben auf dem Hofe noch etwas nieder, und da kam ein Ziegenbock und fraß die Banknote. Die der Unterschlagung verdächtige Köchin sollte das Corpus delicti ersetzen. "Dann lasse ich erst von dem Schlachter in der Hollmannsstraße dem Delinquenten den Bauch aufschneiden," war die schnelle Antwort. Der Schlachter kam, die Hausfrau sah, die Köchin siegte. O Wunder! die Note mit etwas verbissenen Rändern befand sich in dem Bauche des von seinem trauten Hofe nun scheidenden Thieres, denn es wurde von seinem Scharfrichter, dem Schlachter, ausgeliefert, und von demselben, wie das Gerücht geht, als gutes Hammelfleisch wieder zu Ehren gebracht, die Banknote wurde aber der königlichen Bank eingehändigt und, wie das Gesetz befiehlt, richtig in Silber umgewechselt.
- Eine gute Faust zu Schutz und Trutz wird immer ihren Werth behalten; desto scheußlicher sind die bezahlten Faustkämpfe zum öffentlichen Vergnügen. In England werden sie seltener, im amerikanischen Westen häufiger. Bei Cincinnati schlug ein Kämpfer den andern in 34 Gängen zum Krüppel. Der Besiegte war zum eckelhaften Haufen von Brei und Blut geworden, und dennoch wollte sich die rohe Menge nicht um ihr Vergnügen bringen lassen und ihn mit Gewalt zur Fortsetzung des Kampfes zwingen; er konnte aber auf keinem Beine mehr stehen.
- In einem jüdischen Hause in Wien sollte Hochzeit sein; in dem einen Zimmer wurde die Braut angekleidet, in dem andern wartete der Bräutigam auf die Auszahlung der versprochenen 1000 Gulden Mitgabe. Der Schwiegervater hatte nur 950 Gulden aufgebracht, der Bräutigam bestand auf 1000 Gulden und wurde auch nicht zufrieden gestellt als die Zeugen 25 Gulden zusammenlegten. Bei dem Lärm trat die geschmückte Braut herein, sah und hörte, was es gab, riß den Schleier vom Kopfe, warf ihn den Bräutigam vor die Füße und - aus war's mit der Hochzeit.
- In Berlin an der Ecke der Kanonier= und Französischenstraßen=Ecke bot sich am Dienstag gegen Mitternacht den Blicken des sein Revier abpatrouillirenden Wächters ein Schauspiel dar, welches ihn ganz starr machte vor Entsetzen. Hoch oben auf dem Dachfirst eines vierstöckigen Hauses sah er nämlich einen Menschen, der mit größter Gemüthsruhe, als ob das steile Dach die schönste Promenade wäre, fortwährend auf= und abspazierte. Dabei war derselbe nur mit Hemd und Unterhose bekleidet, schien sich aber da oben recht wohl zu fühlen, trotzdem die Nacht ganz empfindlich kalt war. Denn er machte auch nicht die geringste Miene, seinen gefährlichen Spaziergang einzustellen. Der Wächter, welcher anfänglich geglaubt hatte, es sei ein verwegener Dieb, der dort im Hause einbrechen wolle, kam darum auf den Gedanken, daß der seltsame Nachtwandler ein Mondsüchtiger sei. Er öffnete das Haus, weckte den Wirth und noch andere Personen und stieg dann mit denselben zum Boden hinauf. Nun hatten Alle aber gehört, daß es sehr gefährlich sei einen Mondsüchtigen auf solch' nächtlicher Wanderung anzurufen, zumal wenn derselbe sich auf der Spitze des Daches eines vierstöckigen Hauses befindet. Hier war also guter Rath theuer. Einer nach dem Andern guckte inzwischen zur Dachlucke hinaus, um sich zu überzeugen, ob der Dachwanderer auch noch da sei, oder ob er etwa, wie man jeden Augenblick fürchtete, schon hinab gestürzt sei. Beinahe wäre jedoch Einer von ihnen vor Schreck selber zur Dachlucke hinausgestürzt, als er im Begriffe war, auf das Dach zu klettern und der muthmaßliche Mondsüchtige ihm zurief, er solle sich vorsehen, daß er nicht ausgleite, das Dach sei sehr abschüssig. Kurz und gut, es stellte sich schließ=

[ => Original lesen: 1867 Nr. 81 Seite 3]

lich heraus, daß der seltsame Nachtwandler, den Alle für einen Mondsüchtigen gehalten, der Lehrling eines im selben Hause wohnenden Schneidermeisters war, welcher unter dem Dache seine Schlafstelle hatte, und, wie er allen Ernstes erklärte, diese Nachtpromenade lediglich zu seinem Vergnügen mache und schon sehr oft gemacht habe. Dieselben seien seiner Gesundheit außerordentlich dienlich, und er habe sich so sehr daran gewöhnt, daß er sie selbst beim schlechtesten Wetter vornehme; vor dem Hinunterstürzen aber habe er keine Furcht. - So unwahrscheinlich die Geschichte klingt, so ist sie doch wörtlich wahr; der Bursche muß ein geborner Seiltänzer sein.
- Beim Herrannahen der Jahreszeit, wo in allen Häusern weit mehr Feuer als in den Sommermonaten unterhalten und durch die langen Nächte die Gefahr sehr vergrößert wird, ist es wohl an der Zeit, einigen allgemeinen Regeln, wie der Gemeinsinn sie eingibt und eine umsichtige Gesetzgebung zur allgemeinen Pflicht machen sollte, weitere Verbreitung zu geben.
1) Jeder ohne Ausnahme ist verpflichtet, nach möglichsten Kräften zur Löschung eines Brandes beizutragen.
2) In jedem Haushalt sind jeden Abend die Wasserbehälter bis zum Rande zu füllen; der Hauseigenthümer ist verpflichtet, einen Zuber voll Wasser zu halten, die Miethseinwohner wenigstens ihre Wassereimer alle Abende zu füllen.
3) Kein Vorstand eines Haushalts lege sich Abends zu Bette, ohne alle Räume nach Feuer untersucht zu haben.
4) Die Bewohner eines Hauses, in welchem Feuer ausbricht, dürfen dasselbe nicht im Stillen zu löschen oder zu verheimlichen suchen, jedoch bis zur Ankunft der Löschmannschaft nicht unterlassen, unter Zuziehung der Nachbaren und anderer schnell hinzugekommener Personen die Weiterverbreitung zu verhindern und die Löschung zu bewirken.
5) Wer auch immer in einem Hause einen außergewöhnlichen Rauch oder Brandgeruch bemerkt, hat zunächst dessen Bewohner, und wenn jene Erscheinung von ausgebrochenem Feuer herrührt, weiter die Nachbarschaft und die Behörde in Kenntniß zu setzen.
6) So lange es in geschlossenem Raume brennt, und kein Menschenleben gefährdet ist, muß jeder Luftzug möglichst verhindert werden.
7) Leicht entzündliche Gegenstände sind zuerst vom Feuer zu entfernen, oder, wenn dies nicht möglich ist, stark anzunetzen.
8) Besitzer von Privatbrunnen dürfen die Hergabe von Wasser nicht verweigern.
9) Die Anwohner der Brandstätte und Andere haben auf Anforderung größere Butten oder Zuber vor ihre Häuser zu stellen und leihweise herzugeben; für Abhandenkommen und Beschädigungen steht die Gemeinde ein.
10) Die in der Nähe des Feuers liegenden Häuser, Höfe, Gärten müssen zum Durchgange der Löschmannschaft und Aufstellung der Löschgeräthschaften offen gehalten werden.
11) Die Nachbaren haben ihre Dachläden zu schließen und mit nassen Tüchern zu behängen und einen Wasservorrath auf den Hausboden zu bringen.
12) Bei nächtlichem Brande haben die Anwohner der zunächst belegenen Straßen für Erleuchtung derselben durch ein hinter eines der Unterfenster zu setzendes Licht zu sorgen.
13) Bei Glatteis ist Sand oder Asche zu streuen.
14) Zu kalter Winterszeit haben die Brauer und Branntweinbrenner ihr vorräthiges warmes Wasser umsonst herzugeben, auch auf Erfordern unterzuheizen.
15) Müssige Zuschauer sind auf der Brandstelle nicht zu dulden, noch weniger verdächtige Personen.
16) Niemand hat auf der Brandstelle Befehl zu ertheilen außer den dazu bestellten Autoritäten; wer dagegen handelt, ist nach fruchtloser Verwarnung in Arrest abzuführen.
17) Ueber die Verpflichtung zu Fuhrleistungen enthalten die Löschordnungen die nähern Bestimmungen.

M. Z.


Verkaufs=Anzeigen.

In dem in der Nachlaßsache des Schneidermeisters und Ackerbürgers Matthias Oldenburg zu Wahlsdorf zum Verkaufe der zum Nachlasse derselben gehörigen, auf dem Schönberger Stadtfelde belegenen Bauerstelle c. p. auf den 27. September c. stattgehabten Ueberbotstermine ist für dies Grundstück nur ein Gebot von 10,010 Taler (Mecklenburg) Pr. Cour. abgegeben worden.
Zum Zwecke der Erzielung eines angemessenen höhern Gebots wird zum Verkaufe dieser bezeichneten Bauerstelle c. p., welche circa 11,338 []Rth. groß und von vorzüglich gutem Boden ist, ein neuer Ueberbotstermin auf Dienstag den 29. October d. J., Vormittags 11 Uhr anberaumt, wozu Kaufliebhaber hiedurch vorgeladen werden. Bemerkt wird, daß die Stelle c. p. ohne Inventar verkauft wird, daß im Termine über 10,010 Taler (Mecklenburg) Pr. Cour. geboten werden muß und daß der Zuschlag auf das in diesem Termine abgegebene Meistgebot auf Grund und in Gemäßheit der Verkaufsbedingungen, welche auf der Registratur einzusehen, auch abschriftlich gegen die Gebühr zu erhalten sind, ertheilt werden wird.
Die Besichtigung der Stelle c. p. ist übrigens nach zuvoriger Meldung bei dem jetzigen Pächter, Hauswirth Peter Wigger zu Rottensdorf, jederzeit gestattet, und wird im Uebrigen auf die betreffende frühere Annonce vom 16. Juli c. in Nr. 65, 69 und 75 verwiesen.
Schönberg, den 28. September 1867.
Großherzogl. Justiz=Amt der Landvogtei dess Fürstenthums Ratzeburg.
C. L. v. Oertzen.
(L.S.) A. Dufft.


Am Donnerstag den 10. d. Mts. öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zahlung verkauft werden:

1 Kuh, 1 dreijährige Starke, 2 jährige und 2 halbjährige Schweine.
Carlow, den 4. October 1867.
Struck.


Bretter=Auction in Lübeck.
Am Montag den 14. October 1867, Vormittags präcise 10 1/2 Uhr, am neuen Hafen, auf dem Holzplatze Nr. III b.
814 Zw. 11 Stck. 1 Zoll 7 und 6 Zoll Bretter 6 à 24 Fuß,
182 Zw. 8 Stck. 1 Zoll 7 à 8 Zoll 14 Fuß Wahlbretter
durch den beeidigten Makler.
Joh. N. Stolterfoht Gottl. Sohn.


Bretter=Auction in Lübeck.
Am Montag den 21. October 1867, Vormittags präcise 11 Uhr, auf dem Bauplatze des Schiffsbaumeisters Meyer neben der Matzfähre
ca. 550 Zwölfter diverse Bretter 1 1/2- 11 Zoll,
1 1/2- 9 Zoll, 4 1/4 -9 Zoll und 7 Zoll, 1 - 7 Zoll in Längen von 6 à 22 Fuß
durch den beeidigten Makler.
Joh. N. Stolterfoht Gottl. Sohn.


Vermischte Anzeigen.

Heute Nachmittag ist mein lieber Mann nach kurzem Krankenlager verschieden zu einem bessern Leben, tief betrauert von mir und seinen hinterbliebenen 3 noch unmündigen Kindern.
Um stille Theilnahme bittet
Schönberg, den 7. October 1867.
Line Reinhard, geb. Kramer.


Am Montag den 14. October soll das Quartal der Zimmerleute abgehalten werden, welches hiedurch den Zimmergesellen bekannt gemacht wird.
Die Aelterleute.


[ => Original lesen: 1867 Nr. 81 Seite 4]

Schlesischer Fenchelhonig=Extract
von L. W. Egers,
als das wirksamste Hausmittel bei Hals= und Brustleiden, Husten, Heiserkeit, Verschleimung, Kitzel und Beschwerden im Halse, Krampf= und Keuchhusten etc. hinlänglich bekannt, bei Kinderkrankheiten so zu sagen eingebürgert als
Hausarzt jeder besorgten Mutter,
wie nicht minder für an Hämorrhoiden und Verstopfung Leidende zum Zwecke einer leichten Leibesöffnung so sehr bewähr, wird eben seiner erprobten Güte und weltverbreiteten Absatzes wegen vielfach nachgesucht. Man achte deshalb genau darauf, daß jede Flasche des ächten Schlesischen Fenchelhonig=Extracts Siegel, Etiquette nebst Facsimile, sowie die eingebrannte Firma seines Erfinders und alleinigen Verfertigers L. W. Egers in Breslau trage und gekauft wird nur bei Buchbinder C. Sievers in Schönberg.


Das Quartal der Bäcker findet am Freitag den 11. October zu Schönberg statt, wozu sämmtliche Mitmeister, namentlich die vom Lande hierdurch eingeladen werden. Schönberg den 7. Oct. 1867.
Die Aelterleute.


Wichtige Anzeige für Taube und Harthörige.
Dr. John Robinson in London macht auf sein erfundenes Gehör=Oel alle Gehör=Leidenden aufmerksam. Dieses Oel heilt binnen kurzer Zeit die Taubheit, falls Selbige nicht angeboren, es bekämpft ferner alle mit der Harthörigkeit verbundenen Uebel, als die Ohrenschmerzen und das Sausen und Brausen in den Ohren, und erlangen selbst ältere Personen das feinste Gehör wieder, falls keine reine Unmöglichkeiten obwalten. Alle Genesungs=Atteste mitzutheilen, wäre zu kostspielig, weshalb nur 3 folgen.
Herr Kaufmann H. Brakelmann in Soest in Preußen nimmt die Bestellungs=Aufträge für mich entgegen, an den man sich daher zu wenden hat, und wird jeder Auftrag mit Gebrauchsanweisung prompt ausgeführt.
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Thatsachen beweisen die große Heilkraft des Dr. Robinson'schen Gehör=Oeles.
Weißensee, Sachsen, 16. Februar 1864.
Herrn H. Brakelmann in Soest.
Im vorigen Sommer sandten Sie, werther Herr, mir durch Postvorschuß Entnommenes ein Glas Gehör=Oel. Da ich dieses nur den dritten Theil verbraucht, und mein Gehör sich dann völlig wieder eingestellt hatte, so sage ich Ihnen hiermit nochmals meinen verbindlichsten Dank etc.
Achtungsvoll gez. Benj. Setterling.
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Tuttlingen, Kgr. Württemberg, 16. Aug. 1864.
Herrn Kaufmann Brakelmann in Soest.
Da ich schon einigemal von Ihrem Gehör=Oel bezogen habe, welches gute Dienste geleistet hat, so sage ich Ihnen hiermit nochmals meinen verbindlichsten Dank etc.
gez. Jetter, Stadtbaumeister.
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Mendrisio, Kanton Tessin, den 1. Febr. 1865.
Herrn H. Brakelmann in Soest.
Im Jahre 1862 überschickten Sie mir auf mein Gesuch ein Fläschchen Ihres heilsamen Gehör=Oels und da es sich von gutem Erfolge bewies, wurde ich abermals etc. (folgt neuer Auftrag etc.)
Mit aller Hochachtung gez. Rosamunde de Purriani, geb. v. Hungerthausen.


Vor ca. 4 Wochen ist in meinem Hause ein Gesangbuch liegen geblieben, das der als rechtmäßig sich ausweisende Eigenthümer gegen Erstattung der Insertionskosten zurückerhalten kann.
Färbermeister Breuel.


Gefälligst zu notiren.
Wer irgend etwas in eine oder mehrere Zeitungen zu inseriren beabsichtigt, der wende sich an die Zeitungs=Annoncen=Expedition von Rudolf Mosse, Berlin, Friedrichstraße 60 (n. d. "Rhein. Hof"). Durch dieses Institut werden täglich Annoncen in sämmtliche existirende Zeitungen ohne Preiserhöhung, ohne Porto oder Provisionsanrechnung, prompt expedirt. Belag wird über jedes Inserat liefert, Compl. Insertionstarif pro 1867 gratis und franko.


Pferd Am 21. d. Mts. haben Unterzeichnete einen Transport sehr guter anderthalbjähriger Füllen, und laden Kaufliebhaber am gedachten Tage nach Rehna ergebenst ein.
Rehna, den 4. October 1867.
Gebr. Baumann.


Am Dienstag den 8. d. Mts. habe ich einen neuen Transport starker 1 1/2 jähriger= und Säugefüllen hier, die ich den Herren Landleuten freundlichst empfehle.
Schönberg.
Lorenz Vock.


Auf meinem Ackerstücke auf dem Osterfelde ist mir in diesen Tagen durch fremde Kühe mein noch ungemähter Klee abgeweidet. Wer mir die Eigenthümer dieser Kühe zur gerichtlichen Bestrafung namhaft macht, dem zahle ich 3 Thaler Belohnung.
Senator C. Köhler.


Meteorologische Beobachtungen.
1867
Oct.
Barometer   Wärme   Wind Stärke  
Paris. Lin.
300 +
niedrigste
°R.
höchste
°R.
       
4.
5.
6.
7.
34.03
34.18
34.63
31.03
3.7
2.3
0.9
1.3
8.7
7.9
7.5
6.3
WSW
NNW
WSW
SSW
1
0
1
1
zieml. heiter.
wolkig.
zieml. heiter.
trübe.

Am 7. 12 Kubikz. Regen auf 1 []'.


Markt=Preise in Lübeck.
Butter, Meckl. d. Pfund12 1/2 - 13 Schilling (Mecklenburg).
Holst. d. Pfund13 1/2 - 14 Schilling (Mecklenburg).
Hühner, d. St.12 - 16 Schilling (Mecklenburg).
Küken, d. St.6 - 8 Schilling (Mecklenburg).
Tauben, d. St.3 - 4 Schilling (Mecklenburg).
Schinken, d. Pfund9 1/2 Schilling (Mecklenburg).
Wurst d. Pfund10 Schilling (Mecklenburg).
Schweinskopf, d. Pfund5 Schilling (Mecklenburg).
Enten, d. St.16 - 18 Schilling (Mecklenburg).
Eier 6 - 7 St. für4 Schilling (Mecklenburg).
Kartoffeln, d. Faß6 à 7 Schilling (Mecklenburg).


Getreide=Preise in Lübeck.
(per Sack in Lüb. Crt.)
Weitzen26 - 27Mark (Lübeck)8Schilling (Mecklenburg)
Roggen19 - 20Mark (Lübeck)-Schilling (Mecklenburg)
Gerste15 - 15Mark (Lübeck)8Schilling (Mecklenburg)
Hafer10 - 10Mark (Lübeck)8Schilling (Mecklenburg)
Erbsen19 - 20Mark (Lübeck)-Schilling (Mecklenburg)
Wicken-Mark (Lübeck)-Schilling (Mecklenburg)
Buchweizen12 - 13Mark (Lübeck)-Schilling (Mecklenburg)
W.=Rapsaat22 - 23Mark (Lübeck)4Schilling (Mecklenburg)
Wint.=Rübsen21 - 22Mark (Lübeck)4Schilling (Mecklenburg)
Schlagleinsaat19 - 20Mark (Lübeck)-Schilling (Mecklenburg)


Herausgegeben unter Verantwortlichkeit der Buchdruckerei von L. Bicker in Schönberg.


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