No. 48
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 29. November
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1839 Nr. 48 Seite 1]
Verordnung,
betreffend die Wahrnehmung und gerichtliche Beitreibung der Prediger= und Kirchen=Gebühren in Stuprations=Fällen im Fürstenthum Ratzeburg.

Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..
Da die bisherigen gesetzlichen Vorschriften in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, rücksichtlich der geistlichen Gebühren bei dem verfrüheten Beischlafe nachmaliger Ehegatten von demjenigen abweichen, was sonst in Unsern Mecklenburgischen Landestheilen Rechtens ist, auch bisher den Geistlichen in Unserm gedachten Fürstenthum die Erhebung und Wahrnehmung der Prediger= und Kirchen=Gebühren in Stuprations=Fällen, bei dem Mangel eines deßfalls gesetzlich vorgeschriebenen kürzeren gerichtlichen Verfahrens, sehr erschwert worden; so finden Wir Uns zur Hebung dieser Schwierigkeit sowohl, als auch zur Herstellung der Gleichförmigkeit der Gesetzgebung in den gesammten Mecklenburgischen Landen, Landesherrlich bewogen, für Unser Fürstenthum Ratzeburg das Nachfolgende hiermit zu verordnen.
§. 1.
                         Die durch die Verordnung vom 3ten Februar 1784 den Predigern in Unserm Fürstenthum Ratzeburg beigelegte Befugniß zur Erhebung der Kirchen= und Prediger=Gebühren wegen verfrüheten Beischlafs nachmaliger Ehegatten, so wie die etwanige Wahrnehmung einer erhöheten Taufgebühr in solchen Fällen, ist von jetzt an in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, wie bisher in Unserm hiesigen Herzogthume, gänzlich aufgehoben und respve. verboten.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 48 Seite 2]
§. 2.
                         Was dagegen die Prediger= und Kirchen=Gebühren in allen sonstigen Stuprations=Fällen betrifft, so behält es bei den Vorschriften der Verordnung vom 14. December 1774 in so weit auch ferner das Bewenden, daß der Prediger von jedem Concumbenten eine Gebühr von 1 Taler (Mecklenburg) für sich und 1 Taler (Mecklenburg) für die Kirche zu fordern berechtiget ist.
§. 3.
                         Rücksichtlich der gerichtlichen Beitreibung dieser Gebühren werden sämmtliche Gerichte in Unserm Fürstenthum Ratzeburg so ernstlichst als gnädigst angewiesen, bei Bestrafung der Fleischesverbrechen, neben den Bruchgeldern, von Amtswegen zugleich auch auf die in §. 2. gedachten Erlegnisse an die Kirche und den Prediger mit zu erkennen und von der deßfallsigen Verfügung dem competirenden Prediger jedes mal Kenntniß zu geben.
§. 4.
                         Außerdem aber soll hierbei die Vermittelung der Consistorial=Commission Unsers Fürstenthums Ratzeburg in der Art eintreten, daß Wir diese Behörde kraft dieses ermächtigen und verpflichten, in bestimmten Terminen die Verzeichnisse der Restanten der geistlichen Gebühren in Stuprations=Fällen von den Predigern anzunehmen, und solche, wenn sie alle einzelnen Ansätze geprüft und richtig befunden hat, zur sofortigen executivischen Beitreibung bei den Gerichten einzureichen, welche letzteren hiermit befehliget werden, diesen Requisitionen ohne weitere Verhandlung zu genügen und auf dem kürzesten Wege die Renitenten zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten.
                         Wonach sich ein Jeder, den es angeht, insbesondere auch die Consistorial=Commission, die Gerichte und die Prediger in Unserm Fürstenthum Ratzeburg zu richten und zu achten haben.
                         Urkundlich haben Wir diese auf gewöhnliche Weise in Unserm Fürstenthum Ratzeburg zu publicirende Verordnung eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm Großherzoglichen Regierungs=Insiegel bedrucken lassen. Datum Neustrelitz den 2ten November 1839.
Georg, G. H. v. M.                   
            (L. S.) v. Dewitz.      


Bekanntmachung.

          Nachdem der Müller Rahe zu Manhagen seinen Gläubigern wegen ihrer angemeldeten Forderungen genügende Sicherheit bestellt hat, so ist mittelst Bescheides vom heutigen Tage der, in Folge seiner Insolvenz=Erklärung über sein Vermögen eröffnete förmliche Concurs wieder aufgehoben, und ihm freie Disposition über dasselbe gestattet worden.
    Decretum Schönberg den 21. Novbr. 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.) thums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


Vorladungen.

          Es ist im Laufe dieses Jahres zu Herrnburg eine gewisse Anna Margaretha Wittfoth aus Duvennest ohne Descendenz mit Tode abgegangen. Die Ehefrau des Schusters Arndt zu Herrnburg, Margaretha Elisabeth, geborne Bollow, behauptet, sowohl noch Intestat=Erbfolgerechte, als nächste Seitenverwandte, als vermöge einer von der Verstorbenen vor ihrem Ableben vor Zeugen errichteten letztwilligen Disposition, einzige Universal=Erbin derselben geworden zu seyn, und hat, unter Einreichung dieser Disposition, jetzt, zum Behuf der Erlangung eines Erbenzeugnisses, das gegenwärtige Proclam erwirkt, Kraft dessen hiermit alle diejenigen, welche ein näheres, oder gleich nahes Erbrecht,

[ => Original lesen: 1839 Nr. 48 Seite 3]

als die Provocantin, an den Nachlaß der gedachten Wittfoth zu haben vermeinen, peremtorisch geladen werden, solche

am 6. December d. J.

Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Justiz=Amte anzumelden und zu begründen, oder zu erwarten, daß sie damit alsbald ausgeschlossen, und die Extrahentin für die alleinige rechtmäßige Erbin der genannten Verstorbenen erklärt werden soll.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
               Reinhold.  


Vermischte Anzeigen.

          Am Ratzeburger Vieh=Markttage, den 30. October, ist eine schwarzbunte zweijährige Starke zwischen eine Kuhheerde gekommen, wovon der Eigenthümer bisher nicht zu ermitteln gewesen. Es wird daher derjenige, dem diese Starke entlaufen, ersucht, solche nach gehöriger Legitimation und nach Erstattung der Insertionsgebühren und Futterkosten, baldigst von dem Hofe zu Schlagsdorf abzuholen.


          Auf die in der Beilage verzeichneten Verlagsartikel von J. Fränkel in Oldenburg empfehle ich mich zu geneigten Aufträgen.
    Schönberg den 29. November 1839.

L. Bicker.        


Der Schmied am Erlenbusche.

[Erzählung.]

(Fortsetzung.)

[ => Original lesen: 1839 Nr. 48 Seite 4]

Der Schmied am Erlenbusche.

[Erzählung.]

(Die Fortsetzung folgt.)


          Berichtigung. In einigen Abdrücken der vorigen Anzeigen ist in der Mortalitäts=Liste die Zahl der Geburten in den Gemeinden Schlagsdorf auf 82, und in Schönberg auf 119 zu berichtigen.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 26. November.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 128
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 86
              Petersburger 88
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 70
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 58
Erbsen, Brecherbsen 80
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 15 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 11


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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