No. 36
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 06. September
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
[ => Original lesen: 1839 Nr. 36 Seite 1]
Verordnung,
wegen des kirchlichen Aufgebots im Auslande zu copulirender Inländer, imgleichen wegen der Copulation von Ausländern im Fürstenthume Ratzeburg.

Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..
Da nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Zeit in den Königlich Preußischen Staaten über die Erfordernisse zur ehelichen Copulation von Ausländern bestehe, Ausländer daselbst schon dann getrauet werden dürfen, wenn nur der Nachweis des am Orte der Heimath geschehenen kirchlichen Aufgebots beigebracht, oder, wo solches nicht zu beschaffen steht, das Nichtvorhandenseyn von Ehehindernissen gerichtlich attestirt werden, wogegen dabei bisher auf die Beibringung eines obrigkeitlichen Consenses zur Niederlassung nicht gesehen ist, daraus aber, in Bezug auf die Heimathverhältnisse, Inconvenienzen entstehen können; So verordnen und bestimmen Wir für Unser Fürstenthum Ratzeburg hiermit Landesherrlich: daß
    1) die competirenden Prediger einen Unserm Fürstenthume Ratzeburg angehörigen Bräutigam, welcher sich im Auslande copuliren lassen will, niemals anders kirchlich aufbieten, auch das ProclamationsAttest nicht anders verabfolgen lassen dürfen, als wenn ihnen zuvor der von der competenten obrigkeitlichen Behörde ausgestellte unbedingte Consens zur Niederlassung der betreffenden Person originaliter vorgelegt, oder sonst die Berechtigung zur Niederlassung an einem Orte des In= oder Auslan=
[ => Original lesen: 1839 Nr. 36 Seite 2]
des unzweifelhaft dargelegt wird, wobei die Prediger die betreffenden Atteste im Original oder in Abschrift bei den Pfarr=Acten zurückzubehalten oder sonst Sorge zu tragen haben, daß sie sich wegen der Beobachtung der gesetzlichen Vorschrift erforderlichen Falls legitimiren können; so wie
    2) daß männliche ausländische Unterthanen in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, ohne Unsre etwanige Dispensation, nur dann copulirt werden dürfen, wenn sie zuvor, neben den sonst gesetzlichen Nachweisungen in Ansehung der Proclamation etc. bzw. usw.. zugleich einen von der competenten Behörde ausgestellten Niederlassungs=Consens im Original beibringen oder sonst ihre Berechtigung zur Niederlassung auf unzweifelhafte Weise documentiren.
                 Wonach sich sämmtliche Prediger in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, so wie sonst Jedermänniglich den es angeht auf das genaueste zu richten und zu achten.
                 Urkundlich haben Wir diese gewöhnlichermaaßen sofort zu publicirende Verordnung eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bestärken lassen.      Datum Neustrelitz den 24sten August 1839.
Georg, G. H. v. M.                   
            (L. S.) v. Dewitz.      


Diejenigen, die ihre Beiträge zu der diesjährigen hiesigen Armensteuer noch immer nicht berichtiget haben, sollen hiedurch zum letzten Male dazu aufgefordert sein, und werden sich selbst beizumessen haben, wenn sie nach vergeblichem Ablauf der ihnen hiemittelst bewilligten endlichen Frist von 8 Tagen, auf ihre Kosten executivisch zur Zahlung angehalten werden müssen.
              Schönberg den 31sten August 1839.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.       
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.                 


Vorladungen.

        Zu dem Nachlasse eines vor vielen Jahren zu Wahrsow hiesigen Fürstenthums verstorbenen Knechts Asmus Luer (Lühr) gehört ein, unterm 27sten October 1808 an diesen über ein 3 Prozent Zinsen tragendes Kapital von 1400 Mark (Mecklenburg) Court. ausgestellter Lübecker Stadtcassen=Brief, welcher sich gegenwärtig im Besitz der Kinder des Schulzen Oldenburg zu Gr. Mist, und der Kinder des wailand Hauswirths Johann Jochen Oldenburg daselbst befindet.
        Diese Inhaber, Successoren ihres Großvaters, des im Jahre 1830 zu Gr. Mist verstorbenen Altentheilers Hans Jochen Oldenburg, behaupten, daß dieser ihr Erblasser, als actenmäßiger Miterbe zu dem Nachlasse des obgedachten Asmus Luer, die Mitinteressenten in Ansehung ihrer Anrechte an beregtes Kapital abgefunden, und so dasselbe zum alleinigen Eigenthum erworben habe: auch haben sie solche Angabe zu einiger Wahrscheinlichkeit zu erheben gewußt.
        Auf den desfallsigen Antrag der Besitzer mehr beregten Stadt=Kassen=Briefes werden nun alle die=

[ => Original lesen: 1839 Nr. 36 Seite 3]

jenigen, welche aus irgend einen: Rechtsgrunde gleiche oder bessere Ansprüche an das bezeichnete Kapital, als sie, die Provocanten, zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch geladen, selbige in dem deshalb auf

den 12ten September d. J.

Vormittags 11 Uhr dadurch angesetzten Termine anzumelden und zu justificiren, oder zu gewärtigen, daß sie mit ihren Zuständnissen ausgeschlossen, die Provocanten für die alleinigen rechtmäßigen Eigner des Kapitals erklärt, und ihnen Zwecks Erhebung desselben das erbetene Erbenzeugniß ertheilt werden soll.
    Schönberg den 12. Julius 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.) thums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Antragsmäßig werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, den des Erbrechts ausgenommen, Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß der unlängst verstorbenen Ehefrau des Krügers Dunckelguth zu Lockwisch, gebornen Oldörp, zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert, solche, bei Vermeidung des Ausschlusses und der Abweisung durch den alsbald zu publicirenden Präclusiv=Bescheid,

am 21sten k. M. October,

Vormittags 10 Uhr, vor hiesigem Justizamte anzumelden und zu bescheinigen.
    Schönberg, den 2. September 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
               Karsten.


Verkaufs=Anzeige.

Extract.

        Zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des Böttcher Wiggerschen Hauses c. p. ist ein Termin auf

den 30. October d. J.,

und zur Ausübung des creditorischen Gleichgebots=Rechtes ein anderer Termin auf

den 13. November ej. a.,

letzterer sub praejudicio pro omni, angesetzt.
    Rehna, den 3. September 1839.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


        Am Montage, den 16ten, und Dienstag, den 17. September d. J., von Morgens präcise 9 Uhr an, sollen auf dem Pfarrhofe zu Schlagsdorf in öffentlicher Auction, gegen sofortige baare Zahlung, verkauft werden:

vieles Bettzeug, mehreres Leinenzeug, verschiedene Mobilien, als: 4 Dutzend Stühle, 2 Sopha, 2 Commoden, 1 Kleider=, 1 Gewürz= und 2 Glasschränke, 2 Koffer, Gartenbänke, viele Tische, Spiegel und Bettstellen, 1 Wanduhr mit Gehäuse; ferner, vieles Haus=, Küchen= und Braugeräthe, große und kleine Kessel, 4 Dutzend zinnerne Teller, nebst 3 Schüsseln, 1 Zeugrolle, 1 Schneidelade, 1 Mehlkiste, 1 Flinte, 1 doppelläufiges Gewehr, 1 Wiener Wagen, 4 Kühe, 2 Schweine,
zu welcher Auction Kauflieber hierdurch eingeladen werden.


Vermischte Anzeigen.

        Alle diejenigen, welche ihren Beitrag zur ersten Hebung der Carlower und Demernschen Armen=Kasse, Johanni d. J., noch nicht entrichtet haben, werden hiermit ersucht denselben bis zum 20. d. M. an den unterzeichneten Berechner dieser Armen=Kasse ohnfehlbar zu zahlen.

H. Siebenmarck in Carlow.      


        Eine bedeutende Anzahl hellbraune, so wie mehrere schwarze Hannoversche Race=Füllen, von vorzüglichen Hengsten und Stuten gefallen, sind von mir in der Gegend bey Winsen a. d. Luhe gekauft, und treffen am 12. Septbr. d. J. bey mir ein, wozu ich Käufer gehorsamst einlade.
  Stove den 1. August 1839.

Fock.        


        Bei dem Buchbinder Bade in Schönberg ist zu haben:

Das Verfahren,
nur bis zur Hälfte getrocknetes Heu
ohne Gefahr aufzubewahren

und davon
ein vortreffliches Futter zu erhalten;
so wie
Anweisung,
das mit Harmos (Kuhtod) vermischte Heu für
das Hornvieh unschädlich und schmackhaft
zu machen.
Preis: Geheftet 8 Schilling (Mecklenburg).


[ => Original lesen: 1839 Nr. 36 Seite 4]

Sicheres Mittel zur Vertilgung der Ratten.

        Die Hausratte ist durch die Zerstörungen, die sie anrichtet, bekanntlich eins der lästigsten und schädlichsten Thiere. Ihre Vertilgung ist nicht leicht. Die für sie gelegten Fallen meidet sie, und das Tödten mit Arsenik erfordert die allergrößte Vorsicht und Aufmerksamkeit, um Unglücksfälle zu verhüten, auch scheinen die Ratten das Gift ungeachtet der beigefügten Lockspeise zu meiden. Im Hannoverschen wird jetzt ein Mittel dagegen verkauft, welches nach vielfachen Erfahrungen eben so zuverlässig und sicher, als auch unschädlich für Menschen und Hausthiere ist. Die Bereitung ist dabei so einfach und die Anschaffung des Mittels so billig, daß dasselbe wohl verdient, allgemeiner bekannt zu werden, als solches bisher der Fall war. Der Hauptbestandtheil desselben ist Phosphor; dieser wird in heißes Wasser geschüttet und durch fleißiges Umrühren damit vermischt; dann rührt man noch Weizenmehl hinzu. So entsteht ein dicker, runder, roth aussehender Brei, den man etwa 1/4 Zoll dick auf Brot streicht und in Bissen an den geeigneten Stellen und Löchern umher legt. Von der Wirksamkeit dieses Mittels habe ich mich selbst mehrere Male überzeugt. Meine Nachbarn wie auch ich selbst haben dasselbe gebraucht und die Ratten waren gleich wie weggeblasen. Es soll dasselbe für diese Thiere einen unwiderstehlichen Reiz haben und schon das Riechen daran sie tödten. In meinem Hause, wie auch in anderen, lagen wirklich alle Bissen am andern Morgen noch da, wohin sie am Abend zuvor gelegt waren, und doch sind seitdem alle Ratten verschwunden. Von den anderen Hausthieren soll es bloß den Katzen schaben. Am wirksamsten ist das Mittel gleich nach der Bereitung; wer indeß mit Phosphor nicht umzugehen weiß, thut am besten, die Bereitung einem Apotheker zu übertragen.


Neue deutsche Sprüchwörter.

        Verschwendung. Auch eines Reichen Weinkeller kann an der Wassersucht sterben.

        Verstand. Besser ohne Bart, als ohne Kopf. - Wer einen schwachen Kopf hat, dem dreht sich überall die Welt. - Ein guter Kopf verdient einen guten Hut. - Wenn Herz und Kopf streiten, hat der Verstand das Spiel verloren.

        Weisheit. Mancher will die Weisheit heirathen und hat nicht so viel Verstand, um die Trauung zu bezahlen. - Wo die Weisheit aufhört, fängt die Narrheit an.

        Wohlthätigkeit. Eine Quelle, die dem "Armen ihr Wasser versagt, läßt Gott vertrocknen. - Wer nichts für Andre hat, hat auch nichts für sich.

        Zeit. Schlechte Zeiten machen gute Menschen. - Besser der Mensch nach der Uhr, als die Uhr nach dem Menschen.


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat September 1839.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf - 28 -
ein Schillings=Strumpf - 14 -
ein Sechslings=Semmel - 7 -
ein Dreilings=Semmel - 3 2
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 10 -
ein 2 Schillings=Brodt 1 21 -
ein Schillings=Brodt - 26 2
ein Sechslings=Brodt - 13 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 8 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 20 -
ein Schillings=Brodt 1 10 -
ein Brodt zu 10   -
          soll kosten 7 1/2 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 2. Septbr.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 136
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 72
              Petersburger 90
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 50
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 44
Erbsen, Brecherbsen 76
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 15 1/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 12


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
ZVDD