No. 20
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 17. Mai
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1839 Nr. 20 Seite 1]
Verordnung,
betreffend die Verbesserung des Armenwesens im Fürstenthum Ratzeburg.


Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
Zur Verbesserung des Armenwesens in Unserm Fürstenthume Ratzeburg, insbesondere rücksichtlich der den dortigen Armen zu gewährenden und zu verabreichenden Hülfen und Unterstützungen, so wie rücksichtlich des GeschäftsBetriebes, der Cassenverwaltung und der Rechnungsführung der dortigen ArmenVerpflegungsBehörden finden Wir Uns zu folgenden näheren Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften Landesherrlich bewogen.
§. 1.
            Die zweckmäßigste Art der den Armen und Hülfsbedürftigen zu ertheilenden Hülfe und Unterstützung hat die ArmenVerpflegungsBehörde, mit Rücksicht auf die Person des Armen und die Umstände, nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
§. 2.
            Almosen in Gelde als der Moralität oft gefährlich, sind möglichst zu vermeiden. Vielmehr sind die Unterstützungen in der Regel durch Verabreichung von Kleidungsstücken, Betten und Arbeitsgeräth in natura, wiewohl mit gehöriger Vorsicht hinsichtlich des Bedarfs und Gebrauchs, zu ertheilen, so wie ferner durch Wohnung in natura, Miethe, welche letztere aber immer an den Vermiether auszuzahlen ist, sodann durch Acker zu Kartoffeln, Weide, Heu, Stroh, Korn und andere Naturalien, Verdingung alter und gebrechlicher Personen oder Kinder in die Kost, endlich Hülfen zur Erlernung
[ => Original lesen: 1839 Nr. 20 Seite 2]
eines Handwerks und vor allem dadurch zu gewähren, daß den Armen Gelegenheit zur Arbeit nach dem Verhältniß ihrer Kräfte verschafft wird, doch so, daß diese ArbeitsAnweisung nicht mehr kostet als die Ernährung des Armen ohne dieselbe, vielmehr der Arme nur wo möglich genöthigt wird, mindestens einen Theil seines nothdürftigen Unterhalts selbst zu verdienen.
§. 3.
            Die ArmenVerpflegungsBehörde soll in jedem der angeordneten Districte bestehen aus einem Mitgliede der Landvogtey, welches den Vorsitz führt, den inländischen Predigern des Districts, dem Rechnungsführer, insofern ein besonderer vorhanden ist, und den gesetzlich erwählten Armenvorstehern. - Zu der Protocollführung ist, sobald ein Mitglied der Landvogtey bei der Sitzung anwesend, ein Subaltern dieser Behörde zu adhibiren, sonst aber das Protocoll von dem Rechnungsführer aufzunehmen.
§. 4.
            Jede dieser ArmenVerpflegungsBehörden versammelt sich regelmäßig alle Vierteljahr, sonst aber, so oft sie es nöthig findet, bei dem Rechnungsführer, oder an einem andern von ihr zu bestimmenden Orte.
            Die Bewilligungen von Unterstützungen oder sonstige Beschlüsse geschehen durch StimmenMehrheit der Mitglieder, von welchen jedoch wenigstens zwei Drittel anwesend seyn müssen, und entscheidet bei StimmenGleichheit die Meinung des LandvogteyMitgliedes.
            Das LandvogteyMitglied ist nicht gehalten, allen Versammlungen beizuwohnen, so wie es in eiligen Fällen auch genüget, wenn die Beschlüsse von dem Rechnungsführer und einem Armenvorsteher gefaßt werden. Jedoch sind von solchen Beschlüssen die sämmtlichen Armenvorsteher sobald wie möglich in Kenntniß zu setzen.
§. 5.
            Die Cassenverwaltung und Berechnung liegt als Regel dem Prediger, welcher Mitglied der ArmenVerpflegungsBehörde ist, und wenn deren zwei sind, diesen alternativ nach näherer Bestimmung Unsrer Landvogtey auf; jedoch kann ausnahmsweise und mit Unsrer Bewilligung auch ein Anderer dazu erwählt und bestellt werden.
§. 6.
            Die Casse soll der Berechner fortan allein unter Händen haben; er muß aber selbige in einem, besonders dazu bestimmten sichern Behältniß, mithin getrennt von seinen Privat= oder sonstigen Geldern, aufbewahren, und dieselbe möglichst gegen Diebstahl sichern, wohin namentlich gehört, daß sie in einem des Nachts bewohnten Zimmer aufbewahrt werde. Auch darf der Berechner Ausgaben oder Verwendungen, sie haben Namen, wie sie wollen, daraus nicht eigenmächtig, sondern nur in Gemäßheit der Bestimmungen des obstehenden §. 4. und nach der Verordnung vom 9. November 1808 wegen Abstellung der Betteley etc. bzw. usw.. machen.
            Zur Sicherheit der den Armen=Anstalten gehörigen Gelder verbleibt denselben das unterm 4. October 1811 Landesherrlich verliehene Privilegium.
§. 7.
            Der Berechner muß jährlich gleich nach Neujahr an einem von dem Mitgliede der Landvogtey näher zu bestimmenden Tage der ArmenVerpflegungsBehörde eine ge=
[ => Original lesen: 1839 Nr. 20 Seite 3]
naue und mit den erforderlichen Belägen versehene Rechnung über Einnahme und Ausgabe ablegen.
            Das Mitglied der Landvogtey ist verpflichtet, bei dieser RechnungsAblegung anwesend zu seyn, die Rechnung namentlich auch in materialibus zu prüfen und die übrigen Mitglieder davon möglichst in Kenntniß zu setzen.
            Die Richtigkeit der Rechnung oder die Monituren der ArmenVerpflegungsBehörde werden zu Protocoll darauf bemerkt.
§. 8.
            Zwei Exemplare der abgelegten Rechnung sind der Landvogtey zuzustellen und sendet diese Behörde Unserm Cammer= und Forst=Collegio ein Exemplar ein. Unser Cammer= und Forst=Collegium wird die Rechnung nochmals revidiren lassen, und erst dann, wenn sie richtig befunden worden, oder die gemachten Monituren erledigt sind, kann der Berechner seine völlige Decharge von der Landvogtey erwarten.
§. 9.
            Die ArmenVerpflegungs=Behörden stehen unter der Landvogtey, welche die Streitigkeiten derselben und über die Beschwerden gegen selbige zu entscheiden, auch überhaupt auf die Befolgung der das Armenwesen in Unserm Fürstenthume Ratzeburg betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu halten hat.
§. 10.
            Alle Bestimmungen, welche mit der vorstehenden Verordnung nicht übereinstimmen, also namentlich die Vorschrift in der Verordnung vom 4. October 1811, wonach der Prediger und einer der Armenvorsteher zwei verschiedene Schlüssel zu dem Armenkasten führen sollen, werden hierdurch aufgehoben und außer Kraft gesetzt, wogegen es im Übrigen bei den hinsichtlich des Armenwesens in Unserm Fürstenthume Ratzeburg getroffenen gesetzlichen Vorschriften das Bewenden behält.
            Unsre Landvogtey in Schönberg hat für die Ausführung dieser Verordnung und namentlich für die Bestellung der Berechner in den einzelnen ArmenDistricten, denen die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vollständig mitzutheilen sind, zu sorgen.
            Urkundlich unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen RegierungsInsiegel.      Datum Neustrelitz den 28sten April 1839.
Georg, G. H. v. M.                   
(L. S.)             von Dewitz.      


Alle vom 1sten August 1818 bis zum 31sten Julius 1819, beide Tage einschließlich, gebornen jungen Leute männlichen Geschlechts, werden, um Zwecks der bevorstehenden Militair=Aushebung angeschrieben zu werden, hiedurch geladen, am Sonnabend,

den 25sten dieses Monats May,

Morgens 9 Uhr vor der Landvogtey zu erscheinen, und zugleich angewiesen, unfehlbar ihre Taufscheine mitzubringen.
                Schönberg den 10ten May 1839.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.       
(L. S.)                                            A.  v.  Drenkhahn.               Reinhold.                 


[ => Original lesen: 1839 Nr. 20 Seite 4]

Vorladungen.

          In der Debitsache des ehemaligen Pachtschmidts Griem zu Schlagsdorf ist zur Erklärung der nicht präcludirten Griemschen Creditoren über den, zur Aufgreifung dieses Schuldwesens im heutigen Liquidations=Termine proponirten, von den anwesend gewesenen Gläubigern bereits angenommenen Vergleich, eventuell zur Abgabe eines Prioritäts=Erkenntnißes, Termin auf

den 31sten dieses Monats

Morgens 11 Uhr angesetzt worden, wozu die Interessenten hiedurch, unter dem endlichen Nachtheil: daß Ausbleibende an die Beschlüße der erscheinenden Creditoren gebunden erkannt werden sollen, verabladet werden.
    Decretum Schönberg den 6. Mai 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
               Reinhold.  


Extract.

        Nach einem in den Mecklenburg=Schwerinschen=Intelligenzblättem in extenso befindlichen Proclama ist, in Folge Antrags der Wittwe des kürzlich verstorbenen Böttchers Andr. Wigger hieselbst, über das Vermögen defuncti der formelle Concurs erkannt, und Terminus ad liquidandum auf

den 26. August d. J.

zugleich auch Terminus ad transigendum auf

den 2. Septbr. d. J.

sub praejudiciis pro omni, praefigirt.
    Signatum Rehna den 7. Mai 1839.

Großherzogliches Stadt=Gericht.     


      Am Dienstage nach Pfingsten, den 21. dieses Monats, Morgens 9 Uhr sollen auf der Gehöftsstelle des wailand Hauswirths Matthias Dunkelguth zu Rupensdorf aus dessen Nachlaß: einige Pferde, Starken, Schweine, Schafe und Gänse; imgleichen sämmtliches Ackergeräthe, als: Wagen, Pflüge, Eggen etc. bzw. usw.., auch alles Haus= und Küchengeräthe, in öffentlicher Auction gegen baare Bezahlung in N 2/3 zu voll, meistbietend verkauft werden; wozu Kaufliebhaber am gedachten Tage sich daselbst einfinden wollen.
    Schönberg den 2. Mai 1839.

Schlebusch.      


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

          Es wird hiemittelst zur allgemeinen Kunde gebracht, daß die Trittauer Hagelgilde - weil der statutenmäßig festgesetzte Versammlungstag auf Pfingsten fällt - beschlossenermaaßen für dieses Jahr am Sonnabend den 25. Mai ihre General=Versammlung in Trittau abhält, daher es zu wünschen, daß diejenigen Landinhaber des Fürstenthums Ratzeburg, welche ihre Feldfrüchte gegen Hagelschaden bei der erwähnten Gilde versichern wollen, ihre deßfallsigen statutenmäßigen Angaben vor dem 25. Mai bei dem Herrn von Hobe zu Lockwisch als p. t. Director der Hagelgilde für gedachtes Fürstenthum beschaffen, um sie am Gildeversammlungstage beim Protocoll einliefern zu können, wiewol die Versicherungen bei der Gilde bis 1. Juni jährlich zulässig sind und auch von den Herren Direktoren bis dahin werden angenommen werden.
          Neu eintretende Mitglieder der Hagelgilde haben an den Direktor eine Receptionsgebühr von 16 Schilling (Mecklenburg) Cour. zu erlegen.
    Im vorigen Jahr betrug der noch einem Durchschnittspreis ermittelte Werth des, bei der Gilde gegen Hagelschlag versicherten Korns = 306309 Taler (Mecklenburg) Cour.
    Trittau den 2. April 1839.

Wiedemann,         
als d. Z. Präses der Hagelgilde.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 14. Mai.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 140
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 68
              Petersburger 96
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 64
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 58
Erbsen, Brecherbsen 76
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 16 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 12


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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