No. 11
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 15. März
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1839 Nr. 11 Seite 1]
Verordnung,
betreffend die Erläuterung und Vervollständigung der, rücksichtlich der Beiträge der Einwohner des Fürstenthums Ratzeburg zu den DistrictsArmenCassen, geltenden gesetzlichen Vorschriften.



Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
Zur Erläuterung und Vervollständigung der, rücksichtlich der Beiträge der Einwohner Unsers Fürstenthums Ratzeburg zu den DistrictsArmenCassen, namentlich in der Landes Verordnung vom 9ten November 1808 sub IV. und in dem Landvogtey Erlaß vom 26sten Januar 1829 gegebenen gesetzlichen Vorschriften, finden Wir Uns zu nachfolgenden näheren Bestimmungen Landesherrlich bewogen:
1.
              Die Wittwe eines sogenannten großen Bürgers in Schönberg giebt wenn sie nach dem Tobe ihres Ehemannes im Besitz des Hauses bleibt, zur
DistrictsArmenCasse 1 Thaler.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 11 Seite 2]
2.
              Die Wittwe eines sogenannten kleinen Bürgers zahlt in solchem
Falle 24 Schillinge.
3.
              Setzt die Wittwe eines Bürgers das Gewerbe ihres Mannes fort,
so giebt sie außerdem noch 24 Schilling.
4.
              Eigenthümerinnen solcher städtischen Häuser zahlen nach gleichen Grundsätzen, sofern sie etwa nicht ihren VermögensVerhältnißen nach, einer Besteuerung nach Maaßgabe der Verordnung vom 26sten Januar 1829 unterliegen, als worüber in zweifelhaften Fällen Unsre Landvogtey in Schönberg zu entscheiden hat.
5.
              Inhaberinnen zu Bauernrecht liegender Grundstücke steuern nach den Ansätzen sub 27 bis 31 des §. VII. der LandesVerordnung vom 9ten November 1808 wegen Abstellung der Betteley etc. bzw. usw..
6.
              Besitzerinnen von Büdnereien auf dem Lande oder Nutzniesserinnen ländlicher Büdnereien geben 12 Schillinge, treiben sie ein Handwerk, so geben sie außerdem 24 Schillinge.
7.
              Es sollen jedoch die ArmenBehörden, eventuell, im Wege des Recurses, Unsre Landvogtey, ermächtiget seyn, die von vorbenannten Steuerpflichtigen zu entrichtenden Beiträge, insofern solche denselben nach deren VermögensUmständen drückend fallen möchten, auf desfallsigen Antrag, angemessen abzumindern oder auch, dem Befinden nach, allenfalls ganz zu erlassen.
              Wonach Alle, die es angeht, allerunterthänigst sich zu richten und zu achten haben.
              Urkundlich haben Wir diese, gewöhnlichermaßen durch den Druck zu publicirende Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Großherzoglichen Regierungs=Insiegel bekräftigen lassen.         Datum Neustrelitz den 5ten März 1839.
Georg, G. H. v. M.               
(L. S.)                    v. Dewitz.


[ => Original lesen: 1839 Nr. 11 Seite 3]

Vorladungen.

        Auf Antrag der, den wailand Schmiedemeisters Freitag zu Grieben bestellten Vormünder, werden alle diejenigen, die an den Nachlaß dieses Verstorbenen gleiche oder bevorzugtere Erbschaftsrechte zu haben vermeinen, zur Geltendmachung derselben, so wie gesammte Gläubiger des Schmidts Freitag zur Angabe und Bescheinigung ihrer Forderungen auf

den 18ten März d. J.

Morgens 10 Uhr vor das unterzeichnete Gericht hiedurch peremtorisch geladen, bei dem Nachtheile, daß resp. die Curanden der Provocanten, als die alleinigen Erben ihres Vaters anzunehmen, ihnen das Erbschaftszeugniß ertheilt und die später etwa bekannt werdenden Prätendenten an ihre Verfügungen gebunden sein sollen, die latitirenden Gläubiger aber ihrer Ansprüche an diese Erbmasse auf immer werden verlustig erklärt werden.
    Decretum Schönberg den 26. Januar 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Der hier gebürtige, seit vielen Jahren verschollene Maurergeselle Christian Lühr würde, wenn er noch am Leben, gegenwärtig bereits sein 70stes Lebensjahr vollendet haben. Da nun der Curator dieses Abwesenden auf die Edictalladung seines Curanden angetragen, und diesem Gesuche deferirt worden, so wird der gedachte Christian Lühr hiermit geladen, sich

binnen 2 Jahren a dato

bei unterzeichnetem Gerichte zu melden, oder demselben den Ort seines Aufenthalts bekannt zu machen, sub praejudicio pro omni, daß im Ausbleibungsfalle er für todt erklärt, und sein hier administrirtes Vermögen seinen nächsten Erben soll ausgeliefert werden.
        Zugleich werden alle diejenigen, welche, als Erben, an das vorgedachte Vermögen des Christian Lühr Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihr Erbrecht binnen erwähnter Frist anzumelden und zu bescheinigen, und zwar bei dem endlichen Nachtheil, daß sie sonst mit ihren Anrechten präcludirt, und das Lührsche Vermögen der einzigen, zu den Acten bekannten Tochter des Verschollenen, der jetzt verheiratheten Wenghöffer in Lübeck, ausgeantwortet werden wird.
    Decretum Schönberg den 6. October 1838.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
   Reinhold.  


Verpachtung.

          Am Freitage den 12. April d. J. früh Morgens 10 Uhr soll auf dem Hofe zu Gr. Thurow das an der Fracht= und Poststraße von Schwerin nach Hamburg, 1 1/2 Meile von Gadebusch und 1 1/2 Meile von Ratzeburg, entfernt liegende Krughaus c. p. zu Thurow=Horst mir der Windmühle zu Gr. Thurow auf 10 nach einander folgende Jahre vom 1. Mai; 1839 bis dahin 1849 öffentlich und meistbietend verpachtet werden.
      Die zum Krughaude in Thurow=Horst gehörenden Garten, Acker und Wiesen haben einen Flächen=Inhalt von circa 3703 QuadratRuthen. Sämmtliche Acker=Ländereien sind noch nicht gemergelt.
      Die Wind=Mühle ist eine gewöhnliche Bockmühle mit einem Mahl= und Graupen=Gange.
      Pachtliebhaber können die Pachtstücke an jedem beliebigen Tage in Augenschein nehmen, und die Pachtbedingungen auf dem Hofe zu Gr. Thurow oder bei dem unterzeichneten Gerichtshalter zu Ratzeburg einsehen, mögen aber glaubhafte Atteste ihres Wohlverhaltens, auch, daß sie Cautionsfähig und nicht ganz unvermögend sind, beibringen.
    Adliches Gericht Thurow den 4. März 1839.

J. G. G. E. v. Reiche.        


Verkaufs=Anzeigen.

        Nachdem der unterzeichnete Notar von den Erben wailand hiesigen Senators Röper beauftragt worden, nachstehende, zur Verlassenschaft ihres wailand Vaters gehörige Grundstücke als:

1) das sub Nr. 60 hieselbst belegene Wohnhaus mit dahinter liegenden Stallgebäuden und Brennhause, auch Nebenwohnung,
2) die auf hiesigem Stadtfelde belegenen 64 Stück Acker und circa 2300 QuadratRuthen Wiesenwachs,
öffentlich meistbietend zu verkaufen und dazu einen Termin auf

den 3ten April d. J.

auf dem hiesigen Rathskeller angesetzt hat;
        So werden die etwanigen Kaufliebhaber hiemit eingeladen, sich am gedachten Tage früh 10 Uhr daselbst einzufinden, der Publication der Verkaufs=Bedingungen und, bei nur irgend annehmlichem Bot, des Zuschlags zu gewärtigen.
    Ratzeburg, den 28. Januar 1839.

J. Richter, Stadtsecr.    
als Notar.             

[ => Original lesen: 1839 Nr. 11 Seite 4]

Vermischte Anzeigen.

        Die öffentlichen Prüfungen in den vier Classen der Stadtschule werden am Donnerstag den 21. März, Vormittags von 9 Uhr an Statt finden. Die hochverehrten Gönner der Schule und die Eltern der Kinder ladet hierdurch im Namen sämmtlicher Lehrer gehorsamst ein

Wolf, Rector.        

    Schönberg den 14. März 1839.


        Der Knabe Bibow und der Tagelöhner Hamann hieselbst sollen von der unterzeichneten Armenbehörde bei dem billigst Fordernden anderweitig untergebracht werden. Diejenigen, welche zur An= und Aufnahme Eines dieser Personen oder Beider geneigt sind, haben sich deshalb zu melden bei der

Armenbehörde hieselbst.        

    Schönberg den 14. März 1839.


Neue deutsche Sprüchwörter.

        Beispiel. Gut Beispiel ist eine Glocke, die zur Kirche ruft. - Dem Widder folgen die Lämmer. - Wenn die Thurmuhren geschlagen, so, klingen auch die Hausuhren.
        Beruf. Wenn der Tischler den Hobel verkauft, wird er bald betteln gehen. - Wenn die Wächter in die Schenke gehen, müssen die Spieße Wache stehen. - Wer will hoch sitzen, muß früh und spät schwitzen. - Hohe Gebäude trifft der Blitz am ersten.
        Bescheidenheit. Wenn die Sonne scheint, verbirgt sich der Mond.
        Besserung. Erst selber glatt, dann Andere hobeln. - Wer rein werden will, muß nicht seinen Nachbar ins Bad schicken.
        Bestimmung. Was zum Hämmerlein gemacht ist, wird nie ein Hammer werden. - Wenn das Leder nicht zu Pantoffeln reicht, schneide keine Stiefel zu.
        Bildung. Ein Sonnenstrahl macht keinen Tag. - Was für die Ewigkeit soll, muß man nicht mit Wasserfarbe schreiben. - Es ist nicht leicht, aus einem Klotz einen Zahnstocher zu schnitzen. - Ein Narr nur will einem Wetzstein das Schwimmen lehren. - Wer auf dem Gipfel will, muß beim Fuß anfangen. - Man muß den Edelstein erst schleifen, eh' er glänzt. - Je seltener man das Licht putzt, desto trüber brennt es. -Ein hungriges Herz ist sehr oft der Nachbar eines vollen Magens. - Es ist nicht Jeder gewandt, der sich die Glieder verrenkt. - Herber Wein wird süß, wenn ein Freund ihn einschenkt. -Besser eine Uhr, die immer pickt, als eine Glocke, die nur an Festtagen schlägt. - Wenn der Beutel die Schwindsucht kriegt, so sterben auch die Freunde an der Auszehrung.
        Friede. Besser schlichten als richten. -Besser Brod in Friede, als gebratene Hühner in Angst.
        Fürsehung. Die Sonne kommt nicht früher, wenn auch alle Kinder nach Licht weinen. -Wo die Menschenweisheit ausgeht, tritt die himmlische Vorsicht ins Mittel. - Wem Gott wohl will, den zerreißt der Löwe nicht.
        Gebet. Wer betet, bindet die Erbe an den Himmel. - Gebet ist eine Wand im Sturm. -Gebet macht aus Steinen Brod. - Gebet ist eine Münze, die auch im Himmel gilt. - Wer mit Gebet zuriegelt, kann sicher schlafen gehen. -Gebet ohne Arbeit ist eine Hacke ohne Stiel.
        Gold. Es wächst nicht auf allen Bergen Tausendgüldenkraut. - Wenn Geld lockt, sehen auch gesunde Augen die Schlinge nicht. - Der muß fest stehen, den ein goldener Hebel nicht bewegt. - Es ist um den Vogel geschehen, der goldene Federn trägt.
        Geschäft. Eine gute Klinge haut Nägel durch und bekommt keine Scharte. - Wer die eigenen Träume nicht versteht, muß nicht fremde auslegen. - Wer auch in einer Lache waten kann, darf sich noch nicht ins Meer wagen.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 12. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 148
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 76
              Petersburger 104
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 72
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 56
Erbsen, Brecherbsen 76
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 131/2


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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