No. 9
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 01. März
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 1]
Verordnung,
vom 12. Januar 1839,
betreffend die Verbesserung der Criminal=Rechtspflege,

insbesondere
I. die Nacheile (§. 1. und 2.);
II. die Beförderung der Spruchreife der Criminal=Sachen und ein abgekürztes Verfahren in geringfügigern Straf=Sachen (§. 3. bis §. 9.);
III. das Verfahren hinsichtlich der von Ausländern im Auslande begangenen Verbrechen (§. 10. bis §. 17.).


Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
            Zur Erhaltung möglichster Gleichförmigkeit der Criminalrechtspflege in beiden Großherzogthümern Mecklenburg, finden Wir Uns bewogen, in Veranlassung der für Mecklenburg=Schwerin unterm 13ten, 15ten und 16ten Januar 1838 publicirten Gesetze - betreffend mehrere Gegenstände des strafrechtlichen Verfahrens - im Einverständnisse mit Unsern getreuen Ständen für Unsre gesammte Lande, mit Einschluß des Fürstenthums Ratzeburg, Nachstehendes hierdurch zu verordnen.
§. 1.
I. Nachtheile.             Jedes Gericht ist befugt, solche Personen, welche sich der Strafjustiz durch die Flucht zu entziehen suchen, auch, in andere Jurisdictionsbezirke zu verfolgen und daselbst zu verhaften, wenn nämlich zu besorgen ist, daß der mit vorgängiger Requisition einer andern Gerichtsbehörde verbundene Zeitverlust die Ergreifung des Flüch=
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 2]
tigen vereiteln könnte. Nur ist demnächst ohne Verzug dem Gerichte des Ortes, wo der Flüchtige ergriffen worden ist, von dem Vorgange Anzeige zu machen.
§. 2.
              Die Vorschrift des §. 1. findet, in Gemäßheit besonderer Übereinkunft, auch auf das gegenseitige Verhältniß der hiesigen und der Mecklenburg=Schwerinschen Gerichte ihre Anwendung.
§. 3.
II. Abkürzung
des Verfahrens
in Strafsachen.
1) Vermeidung
unnöthiger
Weitläufig=
keit der Unter=
suchungen
überhaupt.
              Gesammte Gerichte haben, neben dem pflichtmässigen Bestreben einer gründlichen und sorgfältigen Untersuchungsführung, die nothwendige Rücksicht auf Zeit= und Kostenschonung nicht aus den Augen zu verlieren, die Untersuchung sowohl in formeller als in materieller Hinsicht lediglich auf das Wesentliche zu beschränken, demnach keine Untersuchung durch Ausmittelung geringerer Nebenvergehen, oder solcher Umstände aufzuhalten, die auf das Erkenntniß keinen wirklich erheblichen Einfluß äußern würden, und somit dieselbe nie über das eigentliche Sach= und Rechtsbedürfniß hinauszuführen.
§. 4.
Vorzüglich in
geringeren
Strafsachen.
              Insbesondere haben die Gerichte dies in geringeren Straf=Fällen zu berücksichtigen, damit Zeit= und Kostenaufwand mit dem Zwecke der Untersuchung in richtigem Verhältnisse bleibe, die baldigste Anwendung der strafgesetzlichen Vorschriften erreicht, und nicht durch das Gegentheil das Interesse des Staats und des Angeschuldigten beeinträchtiget werde.
§. 5.
2. Summa=
risches Ver=
fahren in
bestimmten
Fällen.
              Um den Gerichten die Erfüllung dieser Vorschriften zu erleichtern, wird für nachstehende Untersuchungsfälle:
a) gegen Inculpaten, welche das 15te Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bei allen Eigenthumsverbrechen;
b) bei einfachen ersten und zweiten Diebstählen, wenn der Werth des Entwendeten nicht über fünfzehn Thaler Gold beträgt;
c) bei Betrügereien und Fälschungen, deren Betrag den Werth von fünfzehn Thalern Gold nicht übersteigt;
d) bei wörtlichen, oder thätlichen zur officiellen Untersuchung geeigneten Injurien, insofern sie nicht in ein anderes besonderes Delict übergehen, so wie
e) bei thätlichen Wiedersetzlichkeiten gegen fungirende Subalternen und Officianten der obrigkeitlichen, oder sonstigen öffentlichen Behörden, wenn sie nicht in ein schwereres Delict hinausgehen;
Folgendes bestimmt:
1) Es soll der Zuziehung eines Beisitzers zu den gerichtlichen Verhandlungen nicht bedürfen.
2) Bei gerichtlichen Verhandlungen, in welchen nicht die Vernehmung des Inculpaten, oder nicht die eigentliche Beweisführung wider denselben zur Frage steht,
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 3]
z. B. bei vorläufiger Erforschung des Thatbestandes, bei Erforschung von Verdachts= und Milderungsgründen, bei etwa zweckmässiger Localbesichtigung und dergleichen, genügt es - nach Ermessen des Gerichts - wenn solche Umstände nur überhaupt auf glaubhafte Art, namentlich durch Registraturen des Richters oder des Actuars, durch schriftliche Darlegungen des Damnificaten oder der Zeugen, durch Depositionen der Officianten etc. bzw. usw.., zu den Acten erhoben werden. Auch sollen Taxationen durch unbeeidigte glaubwürdige Personen, nach Ermessen des Gerichts auch durch Letzteres selbst, ausreichend seyn.
3) Auf die oft ganz nutzlose Ausmittelung der früheren Lebensverhältnisse des Inculpaten ist kein weitläuftiges zeitraubendes Verfahren zu richten; nur dann sind genauere Nachforschungen, soweit erforderlich, darüber anzustellen und deren Ergebnisse zu den Acten zu bringen, wenn der Inculpat dem Gerichte ganz unbekannt ist, oder eine hinreichend indicirte Gefährlichkeit desselben, oder erhebliche Milderungsgründe näherer Aufklärung bedürfen.
4) Sollte sich im Laufe der Untersuchung, oder am Schusse derselben ergeben, daß ein anderes Delict als eins von den oben sub a) bis e) benannten vorliegt, so soll dessen ungeachtet das bisherige Verfahren rechtsbeständig bleiben, und nur für das etwanige weitere Verfahren die Form des ordentlichen Criminalprocesses Statt finden.
5) Die, in den in vorstehender Art summarisch zu behandelnden Untersuchungssachen erforderlich werdenden Erkenntnisse sind vorzugsweise zu befördern, und müssen dann, wenn sie von einer Spruchbehörde abzufassen sind, spätestens innerhalb vier Wochen erfolgen.
§. 6.
3) Stellver=
treter des
Gerichts=
actuars.
              Bei allen gerichtlichen Untersuchungen darf anstatt des etwa behinderten Gerichtsactuars ein anderer zu solchem Geschäfte taugliche Mann, der nicht gerade Notarius zu seyn braucht, nach vorgängiger schriftlicher Beeidigung adhibirt werden.
§. 7.
4) Articulirtes
Verhör. -
Schlußverhöre.
- Übersichtli=
che Promemo=
rien.
              Das articulirte Verhör soll künftig unbedingt nur in denjenigen Fällen Statt haben, in welchen, nach deren concreten Beschaffenheit, auf Todesstrafe erkannt werden könnte, sonst aber dessen Abhaltung dem Ermessen des Untersuchungsgerichts überlassen bleiben. Dagegen sind die Gerichte verpflichtet, in allen nicht ganz klaren und einfachen Untersuchungssachen und mit specieller Ausnahme der oben im §. 5. benannten Fälle, falls articulirte Verhöre unterlassen sind, für übersichtliche Schlußverhöre der Hauptinculpaten, oder für eine gedrängte, den Gang des Verfahrens und die zur Untersuchung gezogenen Delicte und Inculpaten zweckmässig zusammenstellende, auf Actennachweisungen gestützte Darstellung der Sache (übersichtliche Promemorien) zu sorgen.

              Ist den vorstehenden Erfordernissen nicht genügt worden, so hat das Untersuchungsgericht - nach Ermessen der Spruchbehörde, an welche die Sache zur Abfassung eines Erkenntnisses gelangt - Rücksendung der Acten, zum Zweck der Nachholung des Versäumten, zu gewärtigen.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 4]
§. 8.
5) Bedingte
Cognition
der allgemei=
nen Spruch=
behörden, hin=
sichtlich der
anzunehmen
den Spruch=
reife.
              1. Die allgemeinen Spruchbehörden haben das bei ihnen eingeholte Erkenntniß als solche, und zwar auf den Grund der vorliegenden Acten, abzufassen. Interlocute derselben sollen daher nie aus dem Gesichtspunkte bloßer Zweckmässigkeit, sondern nur aus dem der dringendsten Nothwendigkeit, also nur dann Statt finden, wenn in formeller, oder materieller Hinsicht Gegenstände zur Frage stehen, die von wesentlichem Einflusse auf die Beurtheilung der Sache seyn können.
              2. Die erwähnten Interlocute sollen daher nicht Statt haben:
a) über Nebeninculpaten oder Nebenvergehen;
b) über Verbrechen oder Verbrecher, welche das Untersuchungs=Gericht von der Untersuchung ausbeschieden, oder von denen dasselbe im Laufe des Verfahrens abstrahirt hat; es sey denn, daß selbige mit den zum Spruch verstellten Hauptdelicten in solcher Sachverbindung ständen, daß sie zur wesentlichen Aufklärung dieser letzten Delicte gereichen würden.
              3. Erscheinen der Spruchbehörde die Geständnisse der Inculpaten über wesentliche Puncte nicht hinreichend klar und unumwunden, so hat dieselbe dem einsendenden Gerichte die zweifelhaften Puncte bestimmt anzugeben, über welche der Inculpat dann mittelst specieller Fragen von neuem zu vernehmen ist.
              4. Auf Ausmittelung indicirter Überführungsmittel und überhaupt auf Vervollständigung des Beweises, ist nur dann zu interloquiren, wenn die Überführung des Inculpaten von solchem weiteren Verfahren mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
              5. Die Einholung eines Erachtens von Kunstverständigen, namentlich von einer Medicinalbehörde, bleibt in jedem Falle zum Ermessen der Spruchbehörde verstellt.
§. 9.
6) Aufhebung
entgegenstehen=
der gesetzlicher
Vorschriften.
              Alle den Bestimmungen der obigen §.§. 5, 6, 7 und 8 etwa entgegenstehenden bisherigen gesetzlichen Vorschriften sind als aufgehoben anzusehn. Namentlich wird auch das Publicandum vom 10ten März 1837, betreffend die den Untersuchungsacten beizufügenden Übersichten als nunmehr entbehrlich, hierdurch außer Anwendung gesetzt.
§. 10.
III. Verfah=
ren hinsicht=
lich der von
Ausländern
im Aus=
lande began=
genen Verbre=
chen. - Aus=
lieferung
fremder
Verbrecher;
              Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen, insofern solche weder gegen den hiesigen Staat, noch gegen hiesige Unterthanen gerichtet sind, sollen Fremde bei den einheimischen Gerichten nicht zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.
              Es findet in Fällen dieser Art nur das Erbieten der hiesigen Gerichte zur Auslieferung des Angeschuldigten an das zuständige auswärtige Gericht statt, wozu jedoch vorher die Genehmigung der Landes=Regierung eingeholt werden muß.
              Auch haben die Gerichte bei schwereren, gegen den Fremden durch eine auswärtige Behörde, oder durch den Beschädigten zur Anzeige gebrachten Verbrechen, nach Befinden der Umstände und nach den Grundsätzen des hiesigen Criminalprocesses, der Person des Angeschuldigten sich zu versichern, und denselben, bis zu eingeholter Verfügung der Landes=Regierung, in Verwahrsam zu halten.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 5]
§. 11.
eventualiter,
nachdem sie
für ihre in
Mecklenburg
verübten De=
licte bestraft
worden;
              Treffen dergleichen Verbrechen (§. 10.) mit solchen zusammen, welche der Angeschuldigte in den hiesigen Landen begangen hat, so soll die Untersuchung auf die letzteren beschränkt werden, und nach vollendeter Untersuchung und vollzogener Bestrafung - wo solche statt findet - das obige Verfahren (§. 10.) in Hinsicht auf die auswärts begangenen Verbrechen eintreten; und dies auch dann, wenn wegen der in hiesigen Landen begangenen Verbrechen eine gänzliche, oder nur vorläufige Freisprechung erfolgte.
§. 12.
und zwar,
unter Umstän=
den mit Be=
rücksichtigung
der auswärti=
gen Verbrechen
und Strafen.
              Bei der in den eben bemerkten Fällen (§. 11.) zu erkennenden Strafe haben die hiesigen Gerichte auf die auswärts begangenen Verbrechen, und auf die etwa auswärts schon früher erlittene Bestrafung des Angeschuldigten nur dann nach den Grundsätzen des Criminalrechts Rücksicht zu nehmen, wenn das bezügliche Factische durch Geständniß, oder durch sonstige actenmässige Vorkommenheit zur Kenntniß des Untersuchungsgerichts gelangt ist. Besondere den Schluß der Untersuchung verzögernde Nachforschungen sind solcherhalb nicht vorzunehmen.
§. 13.
Verfahren
im Fall abge=
lehnter Aus=
lieferung.
              Würde die angebotene Auslieferung des Angeschuldigten von dem auswärtigen Gerichte abgelehnt, und wäre dann auch eine zu seiner Annahme verpflichtete Angehörigkeitsbehörde nicht zu ermitteln, so ist mit ihm als einem Landstreicher, den bestehenden Gesetzen nach, weiter zu verfahren.
§. 14.
Landes=
verweisung
bei der
Auslieferung.
              Bei der eintretenden Auslieferung selbst aber ist dem Auszuliefernden der Wiedereintritt in die hiesigen Lande bei scharfer Ahndung, dem Befinden nach, bei mehrjähriger Zuchthausstrafe und Signalisirung durch die öffentlichen Blätter, zu untersagen.
§. 15.
Staats=
verträge.
              Die mit auswärtigen Staaten in Beziehung auf Auslieferungen etc. bzw. usw.. bestehenden Conventionen werden durch die vorstehenden Bestimmungen (§. 10 bis §. 14.) nicht geändert.
§. 16.
Transistorische
Vorschrift.
              Die Vorschriften der §.§. 10 bis 14 dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Untersuchungssachen der Art, in so weit es deren Sachlage noch zuläßt, in Anwendung zu bringen.
§. 17.
Mecklenburg=
Schwerin
ist nicht als
Ausland an=
zusehen.
              Die Großherzogthümer Mecklenburg=Strelitz und Mecklenburg=Schwerin sind
[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 6]
hinsichtlich der in obigen §.§. 10, 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen, in Gemäßheit besonderer desfallsiger Uebereinkunft, gegenseitig nicht als Ausland anzusehen.
              Gegeben in Unsrer Residenzstadt Neustrelitz unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift und Unserm Großherzoglichen Regierungsinsiegel den 12ten Januar 1839.
Georg, G. H. v. M.                   
            (L. S.) v. Dewitz.      


Vorladungen.

        Auf Antrag der, den wailand Schmiedemeisters Freitag zu Grieben bestellten Vormünder, werden alle diejenigen, die an den Nachlaß dieses Verstorbenen gleiche oder bevorzugtere Erbschaftsrechte zu haben vermeinen, zur Geltendmachung derselben, so wie gesammte Gläubiger des Schmidts Freitag zur Angabe und Bescheinigung ihrer Forderungen auf

den 18ten März d. J.

Morgens 10 Uhr vor das unterzeichnete Gericht hiedurch peremtorisch geladen, bei dem Nachtheile, daß resp. die Curanden der Provocanten, als die alleinigen Erben ihres Vaters anzunehmen, ihnen das Erbschaftszeugniß ertheilt und die später etwa bekannt werdenden Prätendenten an ihre Verfügungen gebunden sein sollen, die latitirenden Gläubiger aber ihrer Ansprüche an diese Erbmasse auf immer werden verlustig erklärt werden.
    Decretum Schönberg den 26. Januar 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Nach Masgabe heutiger terminlicher Verhandlungen soll die bis Johannis 1844 zu 1000 Mark (Lübeck) N 2/3 jährlicher Pacht verpachtete Rahesche Erbmühle zu Manhagen, bei welcher die Vogtey Manhagen zwangspflichtig ist, mit den dazu gehörigen Gebäuden und Ländereien (34 Scheffel Aussaat Ackerland und etwas Wiesewerk),

am 14. März dieses Jahres

Morgens 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte öffentlich meistbietend verkauft werden; weshalb Kaufliebhaber Sodann ihren Bot und Ueberbot, in Gemäsheit der zu regulirenden Bedingungen, zu Protocoll zu geben und wegen des Zuschlages das Weitere zu gewärtigen haben werden.
    Das Grundstück ist, nach vorheriger Meldung beim Förster Solvie zu Manhagen, jederzeit in Augenschein zu nehmen, bei welchem auch die Bedingungen, zu erfahren sind, aus welchen vorläufig bemerkt wird, daß beim Zuschlag sofort 500 Taler (Mecklenburg). N 2/3 baar zu erlegen seyn werden.
    Decretum Schönberg den 31. Januar 1838.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.) stenthums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Zur Beschlußnahme in Angelegenheiten Holzhändler Jacob Marcusscher Creditoren, wider den Holländereipächter Peters zu Vehlböcken, Beklagten, pto. editionis etc., ist ein Termin auf

den 7. März h. a. Morgens 11 Uhr

angesetzt, zu welchem alle Interessenten, sub prae judicio pro omni, geladen sind.
    Rehna den 5. Februar 1839.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


Verkaufs=Anzeigen.

        Zur Beschlußnahme in Angelegenheiten Holzhändler Jacob Marcusscher Creditoren, wider den Holländereipächter Peters zu Vehlböcken, Beklagten, pro. editionis etc., ist ein Termin auf

den 7. März h. a. Morgens 11 Uhr

angesetzt, zu welchem alle Interessenten, sub praejudicio pro omni, geladen sind.
    Rehna den 5. Februar 1839.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 7]

        Auf Instanz des hiesigen Einwohners Eckmann soll das, vor dem Siemzer=Thore hieselbst belegene Haus des Tagelöhners Johann Ernst Sterley, als Executions=Gegenstand öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu die Termine auf den

18ten   Februar d. J.
  1sten März -
22sten März -
anberahmt worden sind. - Kaufliebhaber haben sich an diesen Tagen, jedesmal Morgens 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte einzufinden und nach Regulirung der Bedingungen im ersten Termine, Both und Ueberboth zu Protocoll zu geben und im letzten Termine den Zuschlag zu gewärtigen.
    Zugleich werden sämmtliche Gläubiger des gedachten Sterley, zur Angabe und Bescheinigung ihrer Forderungen an diesen ihren Schuldner geladen

am 22sten März d. J.

Morgens 10 Uhr sich vor Gericht einzufinden, zugleich aber auch, um sich über das, an diesem Tage zu ermittelnde Höchstgeboth zu erklären und zwar beides, bei Vermeidung des sofort zu verfügenden Ausschlusses mit allen Ansprüchen an die gegenwärtige Sterleysche Vermögensmasse und des zu erlassenden reinen Addictions=Bescheides wegen des zu verkaufenden Gemeinschuldnerischen Hauses, indem diese Vorladung, zur Vermeidung weitläuftigen förmlichen Verfahrens, hiemittelst ausdrücklich für den Fall einer wahrscheinlichen Insolvenz des Schuldners, erlassen wird.
    Decretum Schönberg den 18. Januar 1839.

                                                 Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
(L. S.) thums Ratzeburg.
Karsten.   Reinhold.  


        Nachdem der unterzeichnete Notar von den Erben wailand hiesigen Senators Röper beauftragt worden, nachstehende, zur Verlassenschaft ihres wailand Vaters gehörige Grundstücke als:

1) das sub Nr. 60 hieselbst belegene Wohnhaus mit dahinter liegenden Stallgebäuden und Brennhause, auch Nebenwohnung,
2) die auf hiesigem Stadtfelde belegenen 64 Stück Acker und circa 2300 QuadratRuthen Wiesenwachs,
öffentlich meistbietend zu verkaufen und dazu einen Termin auf

den 3ten April d. J.

auf dem hiesigen Rathskeller angesetzt hat;
        So werden die etwanigen Kaufliebhaber hiemit eingeladen, sich am gedachten Tage früh 10 Uhr daselbst einzufinden, der Publication der Verkaufs=Bedingungen und, bei nur irgend annehmlichem Bot, des Zuschlags zu gewärtigen.
    Ratzeburg, den 28. Januar 1839.

J. Richter, Stadtsecr.    
als Notar.             


        Auf Befehl der S.S. T.T. Herren Ober= und Vorsteher des heil. Geist=Hospitals zu Lübeck sollen am Donnerstag den 7. März Vormittags praecise 10 1/2 Uhr zu Falkenhusen im Holze meistbietend verkauft werden:

56 Kavelinge Tannen Brennholz,
17 dito dito Schleeten,
8 dito dito Latten,
1 dito Birken Stammholz,
1 dito Fauleschen dito,
12 dito Tannen Zwickholz,
11 dito Erlen und Weiden Busch.

        Kaufliebhaber, welche sich sodann in den Tannen einfinden wollen, erfahren das Nähere von dem Forst=Beamten Schulz zu Falkenhusen.

G. Wellmitz, Inspt.        


Holzverkauf.

        Am Mittwoch, den 13. März 1839 werden im Israelsdorfer Forstreviere, - Forstorte Wesloer=Tannen
      40 Cavelinge Kiefern Bau= und Nutzholz=Stämme öffentlich an die Meistbietenden verkauft.
        Der Verkauf beginnt an Ort und Stelle Vormittags praecise 10 1/2 Uhr.

      Lübeck 1839.   Forst=Departement.      


Vermischte Anzeigen.

        Der Hengst Sprengbert, 5 Jahr alt, hellbraun, mit kleinem Stern, 5 Fuß 8 Zoll Preußische Maaß hoch, stark und schön von Knochen, deckt von jetzt an fremde Stuten; und können solche, bis sie abschlagen, jeden 9ten Tag wieder gebracht werden. Das Deckgeld ist 2 Taler (Mecklenburg) N 2/3. und 8 Schilling (Mecklenburg) an den Stall.
Löwitz den 22. Februar 1839.

J. Koch, Inspt.        

        Mit ächtem französischen Gipsmehl, so wie mit gebranntem Maurergips, in vorzüglicher Güte zu billigen Preisen, empfiehlt sich

J. G. Krueck, in Lübeck.    


        Am Sonnabend den 23. d. M. ist auf dem Wege von Kl. Siemz auf hier ein Sack mit Lumpen verloren worden; der redliche Finder wird gebeten, solchen gegen eine Belohnung abzuliefern an

M. Ladendorf, Lumpensammler,
in Schönberg.              


[ => Original lesen: 1839 Nr. 9 Seite 8]

Wann ist das Getreide reif und tüchtig zum Mähen?

        Das gewöhnliche Kennzeichen: das Gelbwerden der Halme, das Austrocknen der Knoten u. s. w. ist so unbestimmt, daß oft ein tüchtiger Landwirth das Getreide für vollkommen mähbar erklärt, während ein anderer eben so tüchtiger Landwirth das Gegentheil behauptet. Will man das vollkommene Abtrocknen und Absterben des Halmes als ein solches Kennzeichen ansehen, so ist das Getreide überreif, und es fällt bei einer nur etwas großen abzuerntenden Fläche das zuletzt gemähte Getreide bedeutend aus. Das folgende Kennzeichen ist so einfach und in der Natur begründet, daß es unbegreiflich ist, wie man nicht schon früher darauf gekommen ist. Es ist nämlich die vollkommene Ausbildung des Keims in dem Korne. Nimmt man nämlich das Getreidekorn, hält es zwischen Zeigefinger und Daumen der linken Hand fest, so daß der Theil des Korns, in welchem die Keimgrube befindlich ist, nach oben oder nach außen liegt, und drückt nun mit dem Nagel des Daumes der rechten Hand unterhalb der Keimgrube etwas nach der rechten Seite zu, so löst sich das Ende leicht ab, und der Keim in der Form eines weißen, ungefähr einer Linie langen Körpers, springt entweder heraus oder er liegt vollkommen ausgebildet und läßt sich mit einem leisen Druck vollständig ausdrücken, oder ist keines von beiden, sondern liegt noch fest und gleichartig in der Masse des Korns. Im letzteren Falle ist das Getreide nicht mähbar, in ersteren beiden Fällen hingegen, gleichviel ob der Halm noch grün ist oder nicht, ist es mähbar. Es sind eine bedeutende Menge von Aehren untersucht, und selbst solche, deren Stengel noch grasgrün waren, gefunden, in welchen der Keim vollkommen ausgebildet war. Ich habe Aehren dieser Art abgeschnitten, in einem Zimmer drei Wochen lang liegen lassen, und dann die Körner untersucht. Ihr äußeres Ansehen war schön, das Mehl innerhalb weiß, die Hülse dünn, kurz, die Körner waren ohne allen Tadel, und der trefflichsten Verkaufswaare gleich. Es sind ferner von diesen in ihren Halmen noch ganz grünen Aehren Körner ausgemäht und gesteckt, und diese sind sämmtlich und kräftig aufgegangen, so daß auch hier nicht das Geringste zu wünschen übrig blieb.
        Ich bin nach mehreren solchen Versuchen überzeugt, daß dieses Kennzeichen der Reife und Mähbarkeit eben so allgemein gültig ist, als der Vernunft und der Natur der Sache entspricht, und daß es gewiß der Mühe lohnt, daß dasselbe von alten Landwirthen beachtet und noch vielfach versucht wird; unter allen Umständen macht es eine weit frühere Ernte als bisher möglich. Das Stroh hat ohne Zweifel einen größern Futterwerth, als solches von später geerntetem Getreide. Das, was allenfalls gegen dieses frühe Mähen gesagt werden könnte, ist, daß es sich etwas schwerer dreschen läßt; allein dieses ist bei weitem nicht von der Erheblichkeit, als man vielleicht glaubt, und nicht ärger als bei jedem andern Getreide, welches bei etwas feuchter warmer Witterung gedroschen wird.

(Fr. Kröte in den Möglin'schen Jahr=    
büchern der Landwirthschaft.)         


              Räthsel.

Vorwärts ist es weder Er noch Du,

Ihr Beide seyd zu grob dazu;

Es ist von viel feinern Sitten,

Und daher sehr wohl gelitten.

In alten Zeiten war's als Plural nur bekannt,

Sehr häufig wird es jetzt als Singular genannt.

Rückwärts komm ich mit den rauhen Wintertagen,

Wo mancher Armer will in Noth verzagen.

Der Knabe aber freut sich mein

Und heißet mich willkommen sein.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 26. Februar.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 148
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 78
              Petersburger 104
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 72
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 58
Erbsen, Brecherbsen 76
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 131/2


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
ZVDD