No. 7
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 15. Februar
1839
neunter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 1]
Verordnung,
betreffend die Publication und Gültigkeit des Gesetzes wegen Bestrafung
des Diebstahls, vom 4. Januar 1839, im Fürstenthum Ratzeburg.


Wir Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
Geben hiemit öffentlich zu vernehmen: daß, nachdem die angeheftete gedruckte Verordnung vom 4. Januar d. J., betreffend die Bestrafung des Diebstahls, in Unserm hiesigen Herzogthume publicirt worden, selbige, mit Ausnahme der wenigen Bestimmungen, welche in Unserm Fürstenthume Ratzeburg nicht anwendlich sind, sonst aber in allen übrigen Puncten, namentlich auch wegen Berechnung des Werthes der Diebstähle in Gold, auch in Unserm Fürstenthume Ratzeburg zur Anwendung gebracht und befolgt werden soll.
                Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Regierungs=Insiegel. Datum Neustrelitz den 26sten Januar 1839.
                   Georg, G. H. v. M.       
(L. S.) v. Dewitz.      

Großherzoglich Mecklenburg=Strelitzsche Verordnung vom 4. Januar 1839,
betreffend die Bestrafung des Diebstahls;

insbesondere
I. die anzuwendenden Strafmittel (§. 1. bis §. 4.);
II. das Strafmaaß, und zwar
      1) der einfachen Diebstähle (§. 5.),
      2) der ausgezeichneten Diebstähle (§. 6. bis §. 9.);
III. die Gründe der Strafzumessung (§.10. bis §.17.); namentlich bei'm Zusammentreffen mehrerer Verbrechen (§. 15. 16.);
              und beim Rückfall (§. 17.);
IV. die Bestrafung des Versuchs der Mitschuldigen und Diebeshehler (§.18. 19. 20.)
V. einige Ausnahmsfälle (§. 21. 22.);
VI. die Verjährung (§. 22.);
VII. die Aufhebung entgegenstehender Gesetze, und sonstige Nebenbestimmungen (§. 24.)
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 2]
Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.etc. bzw. usw..
          Da die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften über die Arten und das Maaß der Diebstahlsstrafen mehr oder weniger unanwendlich geworden sind, der an deren Stelle getretene Gerichtsgebrauch aber manche, mit guter Handhabung der Strafjustiz nicht verträgliche Ungleichheiten gezeigt hat. so verordnen Wir, um diesem Übelstande möglichst abzuhelfen, hiedurch im Einverständnisse mit Unsern getreuen Ständen wie folgt.
§. 1.
I. Straf=
mittel.
          Diebe und deren Gehülfen und Begünstiger sind in der Regel mit Gefängniß oder Zuchthaus zu bestrafen.
          Die Gefängnißsstrafe wird durch einsame Haft in Gerichtsgefängnisse -nach Umständen mit Anhalten zu geeigneter Arbeit - vollzogen; die Zuchthausstrafe einstweilen noch, wie bisher, in der Strafanstalt zu Strelitz, künftig aber in der neuen Strafanstalt bei Bützow, so weit es nach Maaßgabe der deshalb geschlossenen Convention, geschehen kann.
          Nach Eröffnung der letzteren wird über die Vollziehungsweise der Strafen daselbst das Erforderliche bekannt gemacht werden.
§. 2.
Fortsetzung.           Die Gefängnißstrafe kann nicht unter vier und zwanzig Stunden und nicht über sechs Monate, die Zuchthausstrafe nicht unter vier Monaten erkannt werden.
          Der Tag ist zu vier und zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen und der Monat zu dreißig Tagen zu rechnen.
          Wenn unter besonderen Umstände, z. B. wegen Rückfalls (§. 17.), Zuchthausstrafe und Gefängniß verwirkt ist, so soll letzteres in Zuchthausstrafe von halb so langer Dauer verwandelt werden.
          Treffen mehrere Gefängnißstrafen so zusammen, daß sie mehr als sechs Monate ausmachen, so soll ihre Verwandlung in Zuchthausstrafe von halb so langer Dauer, jedoch nie unter vier Monaten, eintreten.
          In den Urtheilen ist die erkannte Strafe nach Art und Maaß genau auszudrücken, die Weise der Ermittelung und Berechnung derselben aber in den Urtheilsgründen anzugeben.
§. 3.
Fortsetzung.           Statt der Gefängnißstrafe, oder zu ihrer Abkürzung in Verbindung mit derselben, kann - unter Berücksichtigung des Alters, der körperlichen Beschaffenheit, der äußern Verhältnisse und der sonstigen Persönlichkeit des Schuldigen - auf körperliche Züchtigung erkannt werden.
          Auch ist, zur Abkürzung der Gefängnißstrafe, auf Schmälerung der Kost (Wasser und Brod) zu erkennen; und zwar in der Regel immer, wenn nicht Rücksichten auf den Gesundheitszustand der Schuldigen es verbieten.
          In solcher Hinsicht sind sechs Streiche einem Tage und fünf und zwanzig Streiche einer Woche einfacher Gefängnißstrafe, so wie zwei Tage der letzteren einem Tage bei Wasser und Brod gleich zu achten.
          Die körperliche Züchtigung ist nicht unter sechs, und nicht über funfzig Streiche zu erkennen. Sie ist im Gerichtslocale zu vollziehen, und darf, wenn sie 25 Streiche
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 3]
übersteigt, nur bis zu dieser Anzahl von Streichen auf einmal vollzogen, und erst nach Ablauf einer Zwischenzeit von sechs Tagen fortgesetzt werden.
          Bei Vollstreckung der Gefängnisstrafe bei Wasser und Brod ist nicht, wie bisher gewöhnlich, an jedem zweiten, sondern an jedem dritten Tage warme Kost zu verabreichen; bei längerer Dauer ist dieselbe in einer Folge nicht über vierzehn Tage auszudehnen, und die Fortsetzung erst nach Verlauf einer Woche bei warmer Speisung zulässig.
          Bei Zuerkennung einer Gefängnißstrafe ist jedesmal genau anzugeben, in welchen Wochen und an welchen Tagen warme Kost gereicht werden soll.
§. 4.
Fortsetzung.           Auf Geldstrafe ist nur in den durch dies Gesetz besonders bezeichneten Fällen zu erkennen.
          Hinsichtlich des etwanigen Verlustes der Amts= oder besondern bürgerlichen Rechte, als Strafe des Diebstahls oder überhaupt als Folge der Verurtheilung wegen solcher Begangenschaft nach besonderer Urtheilsvorschrift oder auch ohne solche, soll durch dieses Gesetz an dem bestehenden Rechte nichts geändert sein.
          Gegen Ausländer kann auf Landesverweisung erkannt werden, wenn der Fall sich rechtlich dazu eignet.
Andere Strafmittel, als die bisher genannten, dürfen in Diebstahls=Fällen überall nicht angewandt werden.
§. 5.
II. Straf=
maaß.
A. Der ein=
fachen Dieb=
stähle.
          Die Strafe des ohne Auszeichnung (§. 6. 7. und 8.) begangenen einfachen Diebstahls ist zunächst nach dem Werthe des Entwendeten zu bemessen. Es sollen dabei nachstehende sechs Stufen unterschieden werden.
          Wenn der Werth beträgt:
1) fünf Thaler oder weniger, so ist auf Gefängniß von vier und zwanzig Stunden bis zu einer Woche zu erkennen;
2) mehr wie fünf, aber nicht über dreißig Thaler, - auf Gefängniß von drei Tagen bis zu sechs Wochen;
3) über dreißig Thaler, aber nicht über hundert Thaler, - auf Gefängniß von drei Wochen bis zu drei Monaten;
4) über hundert Thaler, aber nicht über dreihundert Thaler, - auf sechswöchiges Gefängniß bis zu einjähriger Zuchthausstrafe;
5) über dreihundert, aber nicht über tausend Thaler, - auf viermonatliches Gefängniß bis zu zweijähriger Zuchthausstrafe;
6) über tausend Thaler, - auf Zuchthausstrafe von vier Monaten bis zu vier Jahren.
§. 6.
B. Der aus=
gezeichneten
Diebstähle er=
sten Grades.
          Der ausgezeichnete Diebstahl ersten Grades ist als vorhanden anzusehen:
1) wenn Postgüter vom Postwagen gestohlen sind;
2) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen;
3) wenn der Diebstahl im Innern eines bewohnten Gebäudes, mittelst Erbrechung oder Eröffnung, durch Nachschlüssel oder durch andere dazu dienliche Instrumente vollführt wurde; namentlich auch durch den Gebrauch der rechten Schlüssel, welche sich der Dieb durch List oder heimlich zu verschaffen gewußt hatte;
4) wenn der Dieb in bewohnte oder unbewohnte Gebäude eingebrochen, oder in bewohnte eingestiegen ist;
5) wenn der Diebstahl aus einem dem Gottesdienste gewidmeten Gebäude, oder
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 4]
aus der Sakristei dessen, an Gegenständen begangen ist, die nicht zum Gebrauche bei der Ausübung des Gottesdienstes bestimmt sind;
und soll gestraft werden: bei einem Betrage nicht über dreißig Thaler mit sechswöchigem Gefängniß bis zu einjährigem Zuchthaus, - bei einem Betrage über dreißig nicht aber über hundert Thaler, mit viermonatlichem Gefängniß bis zu zweijährigem Zuchthaus, - bei einem Betrage über hundert, nicht aber über dreihundert Thaler, mit Zuchthaus von vier Monaten bis zu vier Jahren, - bei einem Betrage über dreihundert Thaler mit Zuchthaus von sechs Monaten bis zu sechs Jahren.
§. 7.
C. Der aus=
gezeichneten
Diebstähle
zweiten
Grades.
          Den ausgezeichneten Diebstahl zweiten Grades trifft Zuchthausstrafe von vier Monaten bis zu acht Jahren. Dahin gehört:
1) der Pferdediebstahl;
2) das gewerbmäßig betriebene Stehlen;
3) solche Diebstähle, bei denen der Dieb, um sich allenfalls zur Wehre zu setzen, Waffen mit sich geführt hat.
§. 8.
D. Der aus=
gezeichneten
Diebstähle
dritten
Grades.
          Der ausgezeichnete Diebstahl dritten Grades ist mit ein= bis zweijährigen Zuchthausstrafe zu belegen. Folgende Fälle sind hieher zu rechnen:
1) wenn eine zu kirchlichem Gebrauche bei der Ausübung des Gottesdienstes bestimmte Sache aus einem dem Gottesdienste gewidmeten Gebäude, oder aus der Sakristei desselben entwendet ist;
2) wenn der Dieb, nach vollbrachtem Diebstahl, von den Waffen, mit denen er sich im Fall eines Widerstandes versehen (§. 7. Nr. 3.), gegen diejenigen, welche ihn festnehmen oder an Fortbringung des entwandten Guts verhindern wollten, wirklich Gebrauch gemacht hat, in sofern nicht dabei ein schwererer Verbrechen vorliegt.
        Waren die Waffen zur Vollbringung des Diebstahls selbst gebraucht worden, so ist die That als Raub anzusehen.
3) alle von Diebesbanden verübten Diebstähle.
        Die Strafe des Anführers solcher Bande kann bis zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe gesteigert werden.
§. 9.
Erläuterun=
gen.
          1. Bewohnte Gebäude sind hier alle Häuser und andere Gebäude, in welchen Menschen wohnen, oder worin sie ihre gewöhnliche Schlafstelle haben, wenn sie auch zur Zeit des begangenen Diebstahls darin nicht gegenwärtig waren.
          2. Einen Einbruch begeht derjenige, welcher einen verschlossenen oder vorher nicht dagewesenen Eingang in ein Gebäude oder in einen zu einem Gebäude gehörigen befriedigten und geschlossenen Hofraum mit Gewalt öffnet, oder eine vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sich sonst gewaltsam eine Öffnung bereitet, mittelst welcher er entweder den vorhandenen Eingang sich zum Eindringen öffnen, oder auch ohne einzudringen, den Diebstahl im Innern vollführen kann.
          3. Das Erbrechen wird durch gewaltsame Eröffnung von Eingängen und Durchgängen im Innern, von Schränken, Kisten oder andern ähnlichen Behältnissen, begangen.
          4. Das Einsteigen ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Dieb in ein Gebäude, oder in den dazu gehörigen befriedigten und verschlossenen Hofraum in irgend einer Richtung durch Hinauf= oder Herabsteigen eingedrungen ist.
          5. Unter Waffen werden hier alle Werkzeuge verstanden, mit welchen, nach ihrer gewöhnlichen Wirkung, lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden können.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 5]
          6. Der Betrag des Diebstahls wird nach dem gemeinen Werthe bestimmt, welchen die Sache zur Zeit der Endwendung hatte. Jedem Theilnehmer (§. 19) ist der volle Betrag des Diebstahls anzurechnen. Steht dem Diebe ein Miteigenthum an der entwandten Sache zu, so ist ihm, nicht aber den etwanigen Theilnehmern am Diebstahl, der Betrag seines Eigenthums bei der Werth=Ermittelung in Abrechnung zu bringen.
          7. Wo in diesem Gesetze Gefängnißstrafe angedrohet worden, ist die einfache gemeint. Sie muß daher bei hinzukommender Schmälerung der Kost (§.3.) verhältnißmäßig abgekürzt werden.
          8. Die Münzsorte der hier vorkommenden Geldsummen ist Gold.
§. 10.
III. Gründe
der Straf=
zumessung.
1) Im Allge=
meinen.
          Die Gründe, welche überhaupt bei Verbrechen die Zurechnung zur Schuld ausschließen, finden beziehungsweise auch bei dem Diebstahle ihre Anwendung.
          Ist danach eine völlige Zurechnungslosigkeit nicht anzunehmen, wohl aber ein solcher Geisteszustand des Angeschuldigten zur Zeit der That erweislich, welcher seine Willensfreiheit in einem hohen Grade beschränkt haben könnte, z. B. eine an Blödsinn grenzende Verstandesschwäche, so darf der Richter, in Erwägung aller Umstände eines solchen besonderen Falles, ausnahmsweise unter das durch dies Gesetz bestimmte geringste Strafmaaß hinabgehen.
          So weit dies Gesetz die Abmessung der Strafe dem rechtlichen Ermessen des Richters überläßt, also - mit alleiniger Ausnahme der so eben bemerkten Fälle - immer innerhalb der durch dies Gesetz gesteckten Grenzen, ist dabei zu sehen:
auf den höheren oder geringeren Grad der Verdorbenheit des Thäters, auf die bewiesene größere Geflissenheit, List, Frechheit, Dreistigkeit und Gefährlichkeit in der Vorbereitung zur That, - auf die größere oder geringere Gemeinschädlichkeit, - auf den höheren oder minderen Werth des gestohlenen Guts, so wie auch darauf, wie empfindlich dem Bestohlenen, nach dessen dem Diebe bekannten Lage, der erlittene Verlust war, und wie weit etwa der Schaden durch den Dieb oder sonst wieder vergütet wurde.
Das Abmessen der einzelnen Erschwerungs= und Minderungsgründe nach ihrer inneren Stärke, sowohl an sich, als in ihrer wechselseitigen Verbindung, bleibt in jedem einzelnen Fall, nach den besonderen vorliegenden Umständen und nach der Persönlichkeit des Verbrechers, der richterlichen Beurtheilung überlassen.
          Unverschuldete Untersuchungshaft soll schon im Voraus erlittene Strafe angesehen, und deshalb bei Bestimmung der letzteren angemessen berücksichtiget werden.
§. 11.
2) Minde=
rungsgründe.
Als Strafminderungsgründe sind insbesondere anzunehmen:
1) das jugendliche Alter, vom vollendeten zwölften (§. 22. Nr. 1) bis zum vollendeten achzehnten Jahre, in soferne nicht aus den vorliegenden Umständen sich ergiebt, daß das Verbrechen keinesweges aus jugendlichem Leichtsinn, sondern mit reifer Überlegung begangen ist.
2) entschuldbarer Irrthum hinsichtlich des Werthes der entwandten Sachen;
3) wenn den Thäter ein hoher Grad von Armuth zu der That drängte; vorausgesetzt, daß es ihm an Gelegenheit gefehlt hat, durch rechtliche Mittel seine Noth zu kehren, und daß der Betrag des Entwendeten das Bedürfniß nicht bedeutend übersteigt;
4) wenn aus seinem Benehmen bei und nach der That auf einen nur geringen Grad von Verdorbenheit und Verwilderung geschlossen werden kann, wohin namentlich zu rechnen ist:
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 6]
a) wenn er absichtlich weniger entwandte, als er den Umständen nach, ohne größere Anstrengung und Gefahr für sich selbst, entwenden konnte;
b) wenn er aus freiem Antriebe thätig bemühet war, den Bestohlenen zu entschädigen, oder ihn ganz oder theilweise wirklich entschädigte, und
c) wenn er sich selbst den Gerichten als Thäter angab, oder doch im Anfange der Untersuchung und ohne noch überführt zu seyn, sich schuldig bekannte;
5) die Entdeckung der Mitschuldigen durch den Angeschuldigten, oder wenn dieser zu deren Entdeckung oder Ergreifung Mittel und Wege angegeben hat; und
6) die, nach §. 22. Nr. 3. a. den Familien=Diebstahl begründeten Voraussetzungen, wenn derselbe zur Bestrafung kommt.
§. 12.
3) Erschwe=
rungsgründe.
      Besondere Straf=Erschwerungsgründe sind:
1) wenn der Diebstahl an solchen Gegenständen verübt ist, welche, ohne besondere Verwahrung und Bewachung, der öffentlichen Sicherheit anzuvertrauen, üblich ist; namentlich:
an Vieh auf der Weide in Koppeln oder Hürden, - an Bienenstöcken, - an Fischen aus Teichen oder anderen zur Zuzucht oder Aufbewahrung bestimmten Gewässern, oder aus Fischbehältern, - an landwirthschaftlichen Geräthen im Freien, - an Baum=, Feld=, Wiesen= oder Gartenfrüchten von dem Orte ihrer Cultur, an geschlagenem Holze aus Waldungen, von öffentlichen Holzlägern oder während des Flößens, an Bleichstücken - u. s. w.;
2) wenn auf Jahr= oder Wochenmärkten, oder sonst in einem Menschengedränge gestohlen ist.
      Ferner, wenn der Diebstahl verübt ist:
3) von Dienstboten, Gesellen oder Lehrburschen, von Tagelöhnern und andern Personen, welche um Lohn und Brod Dienste leisten, aus dem Hause oder sonstigen Örtlichkeiten, zu welchen sie, vermöge jener ihrer Stellung, freieren Zutritt haben, an den Sachen der Dienstherrschaft, der Meister oder Hausherren, oder derjenigen, die sich mit diesen in derselben häuslichen Gemeinschaft befinden;
4) von bestellten Wächtern und Wärtern an den zu bewachenden Gegenständen, oder auch an andern Dingen während der Wachzeit;
5) auf der Landstraße oder auf andern Wegen, am Gepäck der Reisenden;
6) an Frachtgütern, die sich auf dem Land= oder Wasser=Transport befinden;
7) von Dieben, welche in unbewohnte Gebäude oder in geschlossene Hofräume eingestiegen sind, oder innerhalb solcher Gebäude Wände, Thüren oder Behältnisse erbrochen haben;
8) bei Gelegenheit einer Feuers= oder Wassersnoth oder in dringender Kriegsgefahren, oder andern dergleichen Unglücksfällen, imgleichen an Strandgütern oder aus gestrandeten Schiffen;
9) an Leichen, oder Sachen aus und an Gräbern oder Grabstätten.
§. 13.
Fortsetzung.           1. Werden bei einem einfachen Diebstahl (§. 5.) oder bei einem ausgezeichneten Diebstahl ersten Grabes (§. 6.), einer oder mehrere der im §. 12. bezeichneten Erschwerungsgründe angetroffen, so kann die Strafe über das, für die Stufe, in welche der Diebstahl nach seinem Werthbetrage fällt, bestimmte Maaß hinaus, und bis zum höchsten Maaß der zunächst folgenden Stufe hinangehen. Gehört aber der Diebstahl, seinem Werthe nach, zur letzten Stufe, so ist das höchste Strafmaaß dieser Stufe nicht zu überschreiten.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 7]
          2. Bei ausgezeichneten Diebstählen zweiten und dritten Grades wird dagegen durch einen oder mehrere der im §. 12. bezeichneten Umstände die Strafbarkeit nur innerhalb der Grenzen des Grades erschwert, zu welchem der Diebstahl, seiner sonstigen Beschaffenheit nach, gehört.
§. 14.
4) Erschwe=
rung der
Strafe durch Zusammen=treffen:
a) mehrerer
Auszeichnun=
gen.
          1. Die bei einem Diebstahl zusammentreffenden mehreren Auszeichnungen desselben Grades sind für eben so viele besondere Erschwerungsgründe der Strafe zu achten, jedoch nur innerhalb der Strafgrenzen dieses Grades; nicht aber darüber hinaus, selbst dann nicht, wenn auch noch andere gravirende Umstände (§. 12.) hinzukommen.
          2. Treffen mehrere Auszeichnungen verschiedener Grade (§. 6. 7. 8.) bei demselben Diebstahle zusammen, so ist innerhalb der Strafgrenzen des höchsten dieser Auszeichnungsgrade die Strafe so abzumessen, daß sie durch die geringeren Auszeichnungen erschwert wird. Die erwähnte Gränze darf nicht überschritten werden.
§. 15
b) mehrerer
nicht bestraften
Diebstähle.
          1. Ist Jemand wegen mehrerer einfachen Diebstahle in Strafe zu nehmen, oder auch wegen mehrerer ausgezeichneten Diebstähle desselben Grades, so ist das Strafmaaß, in so weit dasselbe von dem Werthe des Gestohlenen abhängt, nach dem Gesammtbetrage der mehreren gleichartigen Diebstähle zu bestimmen.
          2. Wenn die Strafe der zusammentreffenden gleichartigen Diebstähle nicht -oder hoch nicht vorzugsweise - nach dem Werthe des Gestohlenen zu bemessen ist, so kann dem Schuldigen das höchste Maaß der Strafe des nächstfolgenden Grades auferlegt werden; mehr aber nicht.
          3. Wenn mehrere noch unbestrafte Diebstähle verschiedener Art gegen denselben Thäter in einer Untersuchung zusammentreffen, so ist die Strafe des höchst bedroheten der zur Frage stehenden Diebstähle mit angemessener Erhöhung derselben, die den Umständen nach bis zum höchsten Strafmaaß zunächstfolgenden schwereren Art hinan gehen kann, in Anwendung zu bringen.
          4. Wegen des Zusammentreffens mehrerer ausgezeichneter Diebstähle des dritten Grades mit einander oder mit geringeren Diebstählen kann die Strafe nach Umständen das für den dritten Grad gegebene höchste Maaß (§. 8.) noch um zwei Jahre übersteigen.
§. 16.
c) des Dieb=
stahls mit
andern Ver=
brechen.
          Treffen andere unbestrafte Verbrechen mit unbestraften Diebstählen gegen denselben Verbrecher in derselben Untersuchung zusammen, so findet die Strafe des schwersten der fraglichen Verbrechen mit angemessener Erhöhung ihre Anwendung. Jedoch darf das Hinzukommen eines Diebstahls zu andern Verbrechen niemals die Todesstrafe zur Folge haben.
§. 17.
d) mit
der Rückfalls=
strafe.
          1. Der Rückfall, - welcher alsdann vorhanden ist, wenn ein zu bestrafender Dieb schon früher gerichtlich zuerkannte Strafe wegen Diebstahls (§.§. 5-8. und §. 22, Nr. 3.) ganz oder theilweise erlitten hat, - begründet die Rückfallsstrafe, welche der durch den neuen Diebstahl (diesen für sich betrachtet) verwirkten Strafe hinzuzurechnen ist.
          2. Die Rückfallsstrafe ist auch dann verwirkt, wenn die frühere Strafe nur wegen Versuchs oder Beihülfe zu einem Diebstahle erkannt, auch ganz oder theilweise vollstreckt worden, und nun ein vollendeter Diebstahl an dessen Urheber zu strafen ist.
          Dasselbe findet im umgekehrten Fall seine Anwendung.
          Den Diebeshehler von Gewerbe trifft die Rückfallsstrafe gleich dem Diebe.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 8]
          3. Bei Erkennung der Rückfallsstrafe ist zunächst darauf zu sehen, ob der Dieb, wenn er nicht schon früher bestraft wäre, jetzt mit Gefängniß oder mit Zuchthausstrafe zu belegen seyn würde. Im ersten Falle soll, die Rückfallsstrafe betragen:
     beim ersten Rückfall (zweiten Diebstahl), drei bis vierzehn Tage Gefängniß;
     beim zweiten Rückfall (dritten Diebstahl), zwei Monate Gefängniß bis ein Jahr Zuchthaus;
     beim dritten Rückfall u. s. w., vier Monate Gefängniß bis zwei Jahre Zuchthaus.
Im zweiten Falle, wenn nämlich der Dieb schon allein wegen dessen, was er seit seiner letzten Bestrafung gestohlen hat, Zuchthausstrafe verwirkt hätte, soll die Rückfallsstrafe seyn:
     beim ersten Rückfall, ein bis sechs Monate Zuchthaus;
     beim zweiten Rückfall, zwei Monate bis zwei Jahre Zuchthaus;
     beim dritten Rückfall u. s. w., vier Monate bis vier Jahre Zuchthaus.
          4. Sind solche Personen wegen zweiten oder dritten Rückfalls zu bestrafen, die sich durch fortgesetztes Vagabundiren und sonst als gemeingefährlich, oder als der Dieberei im hohen Grade ergeben, gezeigt haben, so ist eine Erhöhung der Rückfallsstrafe um die Hälfte zulässig.
          5. Beim Abmessen der Rückfallsstrafe innerhalb der vorgezeichneten Grenzen ist zu sehen: auf die höhere oder geringere Strafbarkeit des von neuem verübten oder versuchten Diebstahls, so wie auf die Art und Größe der früheren Strafen, auch ob diese ganz oder nur zum Theil vollzogen worden, - ferner auf die kürzere oder längere Zeit, welche seit Beendigung der letzten Strafe bis zur Verübung des neuen Diebstahls abgelaufen ist, und auf den inmittelst vom Thäter geführten Lebenswandel, - endlich auf den Umstand, ob der Dieb mehr als dreimal rückfällig geworden ist, und wie oft.
          6. Die Rückfallsstrafe fällt ausnahmsweise weg, wenn seit überstandener letzten Strafe bis zur Verübung des oder der wiederholten Diebstähle zehn Jahre verflossen sind.
§. 18.
IV. Strafe des
Versuchs.
          Der Versuch des Diebstahls ist, als solcher, nur dann strafbar, wenn bereits mit der Vollführung des Verbrechens der Anfang gemacht, und dieselbe nur durch solche Umstände verhindert worden ist, die außer dem Willen des Thäters lagen.
          Die Strafe eines solchen Versuchs soll um so schärfer seyn, je weiter in Vollführung des beabsichtigten Diebstahls vorgeschritten war. Sie darf nicht geringer, als der sechste Theil, und nicht schwerer, als die Hälfte der Strafe des vollendeten Diebstahls seyn.
§. 19.
der Mit=
urheber.
          1. Haben mehrere Personen in Gemeinschaft einen Diebstahl verübt, so hat jeder von ihnen (Miturheber) die der Beschaffenheit des Diebstahls entsprechende volle gesetzliche Strafe verwirkt.
          Gleiche Strafe trifft den an der Ausführung des Verbrechens nicht Theil nehmenden Anstifter.
          2. Bei einem voraufgegangenen Complott zum Diebstahl sollen diejenigen, welche dasselbe zuerst vorgeschlagen und zu Stande gebracht (Anstifter) oder das Unternehmen geleitet haben (Anführer), bei sonst gleichen Verschuldungs=Verhältnissen, höher als die übrigen Theilnehmer, wenn diese selbst nicht schon das höchste gesetzliche Strafmaaß verschuldet haben, mithin ohne Ueberschreitung des letzteren, bestraft werden.
          Ausnahmsweise sind die Theilnehmer des Complotts, jedoch mit Ausschluß der Anstifter desselben, von Strafe frei, wenn sie der Obrigkeit zu einer Zeit, wo dem Verbre=
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 9]

Beilage
zu No. 7. der Wöchentl. Anzeigen für das Fürstenth. Ratzeburg.


chen noch vorgebeugt werden konnte, eine Anzeige von dem Complott gemacht haben, und dadurch die Vollführung des Verbrechens verhindert worden ist.
          3. Die Gehülfen sind im Verhältniß der Unterstützung, welche sie dem Thäter geleistet haben, mit ein Drittel bis zwei Drittel der Strafe zu belegen, die sie verwirkt haben würden, wenn sie Miturheber gewesen wären. Ist der Diebstahl, zu welchem die Beihülfe geleistet wurde, nicht vollendet worden, so ist die Strafe des Gehülfen im Verhältniß zu der vom Hauptthäter verwirkten Strafe des Versuchs zu ermäßigen.
§. 20.
der Diebes=
hehler.
          1. Die Diebeshehlerei ist, nach Umständen, mit Gefängniß bis zu einjährigem Zuchthause zu bestrafen.
In diese Strafe verfällt derjenige, der wissentlich und aus eigennütziger Absicht einem Diebe Zuflucht verschafft, oder Sachen, die ihm als gestohlene bekannt sind, bei sich aufnimmt, verbirgt, an sich bringt, oder zu deren Absatz an Andere mitwirkt.
          2. Wer aus der Diebeshehlerei ein Gewerbe macht, hat Zuchthausstrafe von vier Monaten bis zu acht Jahren verwirkt.
der sonstigen
Begünstiger.
          3. Wenn die Untersuchung nur so viel ergiebt, daß Jemand unter Umständen, die ihm verdächtig seyn konnten und mußten, sich auf die vorgedachte Weise mit Dieben oder gestohlenen Sachen befaßt hat, so verfällt derselbe, wenn er auch der wissentlichen Diebeshehlerei weder geständig noch überführt ist, in eine Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern, welche, im Fall des Unvermögens, mit Gefängniß bis zu vier Wochen zu verbüßen ist.
          4. Wer ohne eigennützige Absicht dem Diebe nach vollbrachter That Vorschub leistet, soll Gefängnißstrafe von vier und zwanzig Stunden bis zu acht Tagen, oder Geldstrafe bis zu zehn Thalern erleiden.
          Ehegatten, Verwandte in auf= und absteigender Linie, Geschwister, Verschwägerte bis zum zweiten civilrechtlichen Grade, Vormünder und Mündel, Pflegeeltern und Pflegekinder sind von der Strafe der Begünstigung frei, wenn ihnen nichts weiter zur Last fällt, als daß sie den Dieb nach vollbrachter That gegen Entdeckung und Strafe zu schützen gesucht haben.
§. 21.
V. Aus=
nahmefälle.
1) Der soge=
nannte Fund=
diebstahl.
                    1. Wer eine Sache, die über einen halben Thaler werth ist, und von der er nicht annehmen kann, daß sie der Eigenthümer aufgegeben habe, gefunden und sich dieselbe ohne Weiteres als die seinige zugeeignet hat, verfällt in die Hälfte der auf einfachen Diebstahl von gleichem Werthbetrage gesetzten Strafen (§. 5.).
          2. Der Finder ist nämlich verpflichtet, binnen 14 Tagen entweder dem ihm bekannten Eigenthümer, oder der nächsten Obrigkeit von seinem Funde Anzeige zu machen, und auf Verlangen die Sache abzuliefern. Hat er weder das eine noch das andere gethan, - auch nicht durch ein öffentliches Blatt den unbekannten Eigenthümer zur Zurücknahme aufgefordert, - übrigens aber noch in keiner Weise an den Tag gelegt, daß er die gefundene Sache als die seinige betrachten wolle, so ist er in Geldstrafe von zwei bis zwanzig Thalern zu nehmen; vorausgesetzt, daß der gefundene Gegenstand mindestens den Werth eines halben Thalers hat.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 10]
§. 22.
2) Beschrän=
kung des
richterlichen
Strafamts.
          In nachstehenden Entwendungsfällen soll das richterliche Strafamt entweder gar nicht, oder doch nur auf Antrag geübt werden.
          1. Die von Kindern, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, begangenen Entwendungen sind keiner gerichtlichen Strafe zu unterwerfen.
Nur häusliche oder, nach Umständen polizeiliche Züchtigung und Besserungsmittel sind hier anwendlich.
          2. Wer nach einem einfachen, zum ersten Male begangenen Diebstahl, dessen Werth fünfzehn Thaler nicht übersteigt, vor Einschreitung der Behörde gegen ihn, durch Rückgabe des Gestohlenen oder Erstattung dessen Werthes den Beschädigten schadlos stellt, ist keiner Bestrafung zu unterwerfen.
          3. Nur auf Antrag des Beschädigten oder dessen Vertreters sind zur Strafe zu ziehen:
          a) die Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten in auf= und absteigender Linie, zwischen Geschwistern, Stiefeltern und Stiefkindern statt gefunden haben; vorausgesetzt jedoch, daß der Thäter sich zu einer solchen Entwendung nicht mit Waffen versehen hat.
          b) die Entwendung, welche an Eß= und Trinkwaaren zum eignen Genuß begangen ist.
          Sind nach der Zeit, da dem Beschädigten oder dessen Vertreter der Entwender bekannt geworden ist, vier Wochen verstrichen, ohne daß ein solcher Antrag gemacht wäre, so ist dieser nicht weiter zulässig. Wird der Antrag wieder zurückgenommen, bevor noch der Angeschuldigte als solcher im Verhör gewesen ist, so ist das Verfahren wider ihn einzustellen. Eine spätere Zurücknahme ist unzulässig.
          4. Einfache noch nicht bestrafte Entwendungen, von Jemandem begangen, der bisher wegen Diebstahls noch keinerlei Bestrafung erlitten hat, sind, wenn der Werth der einzelnen, oder der zusammengerechnete Werth mehrerer solcher Entwendungen die Summe von fünf Thalern nicht übersteigt, von der Ortspolizei -in den Städten vom Magistrate - zu rügen, und mit Gefängniß von vier und zwanzig Stunden bis zu einer Woche, oder statt dessen mit körperlicher Züchtigung von sechs bis zu fünf und zwanzig Streichen zu belegen. Jedoch können Entwendungen dieser Art, unter einem Thaler an Werth, wenn sie an Feld=, Wiesen= und Gartengewächsen begangen sind, mit Geldstrafen von einem bis fünf Thaler gerügt werden.
          Will der Thäter sich dem Polizei=Bescheide nicht unterwerfen, so ist die Sache an das zuständige Criminalgericht, zur gerichtlichen Behandlung und Aburtheilung, abzugeben.
          Da, wo die Ortspolizei von einer Gutsherrschaft verwaltet wird, kann der Gutsherr selbst, mit Zuziehung eines Actuars, jene polizeiliche Rüge verfügen; sonst aber soll in diesen geringen Diebstahlsfällen der ordentliche Patrimonialrichter, mit gleicher Zuziehung des Actuars, zu der polizeilichen Einschreitung berechtigt und verpflichtet seyn.
          Ist der die polizeiliche Rüge verfügende Gutsherr bei der Entwendung als Beschädigter betheiligt, so ist der Entwender mit der Berechtigung, die Abgabe der Sache an das Criminalgericht fordern zu können, wenn er sich der erfolgten Strafbestimmung nicht unterwerfen wolle, zum Protokoll bekannt zu machen.
[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 11]
          Die vorstehenden Bestimmungen sub 2. und - hinsichtlich der polizeilichen Behandlung - die sub 4. finden auch auf die Fälle des §. 21. Anwendung.
§. 23.
VI. Verjäh=
rung.
          Wenn nach Verübung eines Diebstahls fünfzehn Jahre verflossen sind, ohne daß der Thäter wegen dieses Verbrechens zum Verhör gezogen, oder verhaftet, oder mit Steckbriefen verfolgt worden wäre, so darf dann eine Untersuchung wider ihn, wegen jenes Verbrechens, nicht mehr statt finden.
§. 24.
VII. Schluß=
bestimmungen.
          1. Die mit gegenwärtigem Gesetze nicht übereinstimmenden Vorschriften des gemeinen Rechts und der Landesverordnungen werden hiedurch für aufgehoben erklärt; insonderheit auch die Verordnung vom 6. November 1776, nebst dem Erläuterungs=Rescripte vom 28. Februar 1809, betreffend den Pferdediebstahl, so wie die Verordnungen vom 20. October 1808 und vom 9. December 1812, gegen das Fadenholzstehlen.
          2. Auf Wilddieberei und Jagdfrevel, so wie auf unbefugtes Fischfangen aus Landseen und fließenden Gewässern soll dieses Gesetz keine Anwendung finden; vielmehr bewendet es in dieser Beziehung bis auf Weiteres bei dem bisherigen Rechte.
          3. Nach Publication dieses Gesetzes ist dasselbe sofort bei allen noch nicht eröffneten, auch nicht von einer Spruchbehörde bereits abgesendeten Straf=Erkenntnissen in Diebstahls=Sachen zur Richtschnur zu nehmen; jedoch darf niemals, auf den Grund dieses Gesetzes, ein bereits gesprochenes Erkenntniß durch das zweite oder dritte Urtheil in derselben Sache in irgend einer Beziehung zum Nachtheile des Inculpaten abgeändert werden.
          Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche durch die officielle Beilage zu den Mecklenburg=Strelitzischen Anzeigen zur öffentlichen Kunde gebracht und auch auf Unser Fürstenthum Ratzeburg extendirt werden soll, eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Großherzoglichen Regierungs=Insiegel bestärken lassen. Datum Neustrelitz den 4. Januar 1839.
Georg, G. H. v. M.                  
        (L. S.) v. Dewitz.        


Präclusiv=Bescheid.

        In der Hypothekenbuchs=Sache des Schulzen Hinrich Meyer zu Sülsdorf sind, unter Vollstreckung des in den Ladungen vom 27. November d. J. angedroheten Nachtheils, durch den auf das heutige Liquidations=Protocoll sofort publicirten Präclusiv=Bescheid alle bisher nicht bekannt gewordenen etwaigen Realrechte an das Meyersche Schulzen=Gehöft zu Sülsdorf für immer, also sowol rücksichtlich des gegenwärtigen, als jedes künftigen Inhabers dieses Grundstückes, erloschen erklärt worden.
    Schönberg den 6. Februar 1839.

                                                 Hypothekenbehörde des Fürstenthums
(L. S.) Ratzeburg.
                  Reinhold.  


Vorladungen.

        Zur Beschlußnahme in Angelegenheiten Holzhändler Jacob Marcusscher Creditoren, wider den Holländereipächter Peters zu Vehlböcken, Beklagten, pto. editionis etc., ist ein Termin auf

den 7. März h. a. Morgens 11 Uhr

angesetzt, zu welchem alle Interessenten, sub prae judicio pro omni, geladen sind.
    Rehna den 5. Februar 1839.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


Bekanntmachung.

        Es wird hiedurch zur allgemeinen Kunde gebracht, daß die seit einer Reihe von Jahren hieselbst gehaltenen Pferdemärkte in diesem Jahre

der erste am 20sten, 21sten und 22sten Februar,

[ => Original lesen: 1839 Nr. 7 Seite 12]

der dritte am 28sten, 29sten und 30sten August
gehalten werden.
        Die bisherige Einrichtung, nach welcher der jedesmalige erste Markttag nur Schautag war, ist für die Zukunft aufgehoben und demnach an allen drei Markttagen Verkäufe gestattet.
        Der Marktplatz befindet sich neben dem äußeren Holstenthore. Die zu Markt zu bringenden Pferde sind frei von jeglichem Zoll und sonstigen Abgaben, außer sechs Schillingen Anbindegeld.
        Rotzige, krätzige und mit andern ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
    Lübeck, den 22. Januar 1839.

in fidem J. H. Behn, Dr.,        
Act. Gew.           


Verkaufs=Anzeigen.

        Zum öffentlichen meistbietenden Verkaufe des der Ehefrau des hiesigen. Bürgers und Bäckermeisters Wildhagen gehörigen, in der Schrangenstraße unter Nr. 21 belegenen ist erster Termin auf

den 21. Februar,

zweiter Termin auf

den 21. März,

und dritter und letzter Termin auf

den 18. April d. J.

zu Rathhause hieselbst angesetzt worden und sind zugleich alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an das zu verkaufende Haus zu machen haben, bei Strafe der mit dem Ablaufe des Termins eintretenden Präclusion, verabladet, solche im Verkaufs=Termin am 21. Februar anzumelden und gehörig zu bescheinigen.
    Ratzeburg den 11. Januar 1839.

                                                 Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
in fidem
(L. S.) J. Richter.  


        Nachdem der unterzeichnete Notar von den Erben wailand hiesigen Senators Röper beauftragt worden, nachstehende, zur Verlassenschaft ihres wailand Vaters gehörige Grundstücke als:

1) das sub Nr. 60 hieselbst belegene Wohnhaus mit dahinter liegenden Stallgebäuden und Brennhause, auch Nebenwohnung,
2) die auf hiesigem Stadtfelde belegenen 64 Stück Acker und circa 2300 QuadratRuthen Wiesenwachs,
öffentlich meistbietend zu verkaufen und dazu einen Termin auf

den 3ten April d. J.

auf dem hiesigen Rathskeller angesetzt hat;
        So werden die etwanigen Kaufliebhaber hiemit eingeladen, sich am gedachten Tage früh 10 Uhr daselbst einzufinden, der Publication der Verkaufs=Bedingungen und, bei nur irgend annehmlichem Bot, des Zuschlags zu gewärtigen.
    Ratzeburg, den 28. Januar 1839.

J. Richter, Stadtsecr.    
als Notar.             


Vermischte Anzeigen.

        Der Schönberger Armendistrikt wird hiemit aufgefordert, den vollen Beitrag zur hiesigen Armenkasse für das Jahr 1839 bald möglichst an die resp. Armenvorsteher zu entrichten und zwar: in Schönberg an den Bäckermeister Sievers und den Tischlermeister Ohlsen sen. und auf den Dörfern an die Hauswirthe Wigger in Kl. Bünsdorf, Hans Jochen Lenschow in Sabow, Meyer in Törpt und Hans Meyer in Mahlzow.
    Schönberg den 6. Februar 1839.

Die Armenbehörde.    


        Mit ächtem französischen Gipsmehl, so wie mit gebranntem Maurergips, in vorzüglicher Güte zu billigen Preisen, empfiehlt sich

J. G. Krueck, in Lübeck.    


        Zu Ostern d. J. bin ich gewilliget einen Lehrling von ordentlichen Eltern in mein Geschäft zu nehmen. Diejenigen Eltern oder Vormünder welche hierauf reflectiren, bitte ich, sich gefälligst baldigst persönlich oder schriftlich an mich zu wenden.
    Rehna den 28. Januar 1839.

A. S. Fröhmel,          
Uhrmacher=Meister.     


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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