No. 46
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 16. November
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
[ => Original lesen: 1838 Nr. 46 Seite 1]

Verordnung.
betreffend das Hebammenwesen im Fürstenthum Ratzeburg.

--------------------------

Wir Georg von Gottes Gnaden

Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw.

Finden Uns Landesherrlich gnädigst bewogen, zur Verbesserung des Hebammenwesens in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, hiermit das Nachfolgende zu verordnen und vorzuschreiben.

§. 1.

              Die in Unserm Fürstenthum Ratzeburg anzustellenden Hebammen werden von Unserer Landvogtey in Schönberg mit Zuziehung des Landphysicus ausgewählt. Die zur Anstellung als Hebammen auszuwählenden Personen müssen von gesundem und kräftigen, aber nicht plumpen Körperbau, darneben mit einem guten Gesicht, einem scharfen Gehör und feinem Gefühl begabt seyn, auch in dem Alter von 24 - 36 Jahren stehn. Ferner müssen dieselben von unbescholtenem Lebenswandel seyn, und mit Fertigkeit lesen und schreiben, auch mindestens so viel rechnen können, um sich in die SchwangerschaftsBerechnung zu finden.

§. 2.

              Vor der Anstellung muß die dazu Ausgewählte von einem, von Unserer Landvogtey zu bestimmenden ausländischen oder inländischen Arzte gehörig unterrichtet, und nach beendigtem Unterrichte von dem Landphysicus und einem anderen Arzte den die Landvogtey ernennt, im Beiseyn eines Mitgliedes der Letzteren geprüft und tüchtig befunden werden.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 46 Seite 2]

              Bei der Prüfung ist ein ausführliches Protocoll aufzunehmen.
              Die Kosten des Unterrichts und der Prüfung werden aus Landesherrlichen Cassen bestritten, falls die Anzustellende dazu nicht hinlänglich vermögend ist.

§. 3.

              Jeder Hebamme ist vor ihrer Anstellung die in der Anlage sub. A. enthaltene Instruction zu erteilen, und dieselbe nach der in der Anlage B. vorgeschriebenen Eidesformel von Unserer Landvogtey körperlich zu beeidigen.
              Ein HebammenApparat, der dereinst in gutem Stande wieder abgeliefert werden muß, ist der anzustellenden Hebamme auf Kosten des Fiscus anzuschaffen.

§. 4.

              Der Hebamme wird bei ihrer Anstellung von Unserer Landvogtey ein Wohnort angewiesen, den sie ohne Erlaubniß der Letzteren nicht verändern darf.
              Will eine angestellte Hebamme etwa, um ihre Lage zu verbessern, ihren bisherigen Wohnort mit einem anderen vertauschen, welcher der Administration Unserer Landvogtey nicht unterworfen ist, oder aus irgend einem anderen Grunde, so lange sie noch dienstfähig ist, ihres Dienstes entlassen seyn, so soll ihr solches nach gehöriger halbjähriger Kündigung, welche übrigens auch Uns vorbehalten bleibt, zwar gestattet werden, sie jedoch verpflichtet seyn, die Kosten ihres Unterrichts und ihrer Prüfung wieder zu erstatten, falls selbige aus Unsern Cassen bezahlt worden.

§. 5.

              Das Diensteinkommen der anzustellenden Hebammen soll, ausser der bisher gewöhnlichen, oder in Zukunft durch Landesherrliche Verfügung näher zu bestimmenden Gebühr, bei ihrer Annahme festgesetzt, und ihnen nach einer 15 bis 20jährigen pflichtmäßigen und lobenswerthen Dienstverrichtung, nach Befinden, eine Zulage zugebilliget werden. Jedoch bestimmen Wir schon jetzt hiermit gnädigst, daß wenn die Hebamme bei unvermögenden Leuten den Weg zu Fuße machen muß, ihr für die Meile im Winter 12 (zwölf) und im Sommer 8 (acht) Schillinge zukommen, und daß ihr, neben freier Beköstigung während des Geschäfts, ein Bote zum Transport des Geburtsstuhles gegeben werden muß.

§. 6.

              Unter allen für Unser Fürstenthum Ratzeburg concessionirten Hebammen steht jedem Einwohner die Wahl frei. Auch ist der Gebrauch ausländischer approbirter Hebammen gestattet; es muß aber von denen, welche sich solcher ausländischen Hebammen bedienen, die gesetzliche Gebühr an die dem Orte der Entbindung zunächst wohnende inländische Hebamme, worüber im Zweifel Unsere Landvogtey entscheiden wird, erlegt werden.
              Wer ohne im In= oder Auslande dazu concessionirt zu seyn, in Unserm Fürstenthum Ratzeburg die Geschäfte einer Hebamme verrichtet, so wie Derjenige, welcher eine solche nicht concessionirte Hebamme zuzieht, wird von Unserer Landvogtey in eine Geldstrafe von 2 (zwei) bis 5 (fünf) Thalern N2/3tel, wovon die denunciirende inländische Hebamme die Hälfte erhält, oder im Fall des Unvermögens in eine angemessene Gefängnisstrafe verurtheilt. Diese Strafe trifft zunächst den Ehemann der Frau, bei deren Entbindung eine solche unconcessionirte Hebamme zugezogen worden, falls er nicht nachweisen kann, daß solches ohne sein Wissen und Willen geschehen sey. Uebrigens muß die gesetzliche Ge=

[ => Original lesen: 1838 Nr. 46 Seite 3]

bühr an die zunächst wohnende inländische Hebamme ausser der Strafe, bezahlt werden. Wird eine Entbindung von einem Arzte beschafft oder geleitet, so darf nur die wirklich zugezogene Hebamme die Gebühr in Anspruch nehmen.
              Diejenigen, welche im HebammenUnterricht befangen sind, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht des unterrichtenden Arztes Entbindungen vornehmen, und können in diesem Falle die angestellten Hebammen keine Gebühr verlangen.

§. 7.

              Jede Hebamme ist verpflichtet, monatlich eine Liste der unter ihrem Beistande vorgefallenen Entbindungen, mit Angabe des Tages, der Eltern, und deren Wohnorts, der Art, Leichtigkeit oder Schwierigkeit der Geburt, ferner mit Angabe, ob ein Geburtshelfer und welcher hinzugerufen, des Lebens oder des Todes des Kindes und des Befindens der Mutter, am 10ten Tage nach der Entbindung bei Unserer Landvogtey zur demnächstigen Beförderung an den Landphysicus einzureichen, wozu gedruckte Formulare den Hebammen unentgeltlich zugestellt werden sollen.
              Wonach die Einwohner Unsers Fürstenthums               Urkundlich haben Wir diese, durch das Schönberger Wochenblatt öffentlich bekannt zu machende Verordnung eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm Großherzoglichen RegierungsInsiegel bestärken lassen.       Datum Neustrelitz den 29sten October 1838.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    

--------------------------

A.

Instruction für die Hebamme N. N. zu N.

§. 1.

              Die Hebamme ist auf ihren Eid verpflichtet, allen und jeden Kreisenden, die ihre Hülfe verlangen, sie seyen arm oder reich, zu jeder Zeit und Stunde unweigerlich zur Hülfe zu eilen, wovon sie nichts abhalten darf, als eigene Krankheit, oder wenn sie schon mit einer in Geburtsnöthen sich befindenden Kreisenden beschäftigt ist. Sollte es sich treffen, daß sie zu gleicher Zeit zu mehreren Kreisenden gerufen würde; so soll sie derjenigen, welche der Entbindung am nächsten ist, zuerst beispringen, so arm und geringen Standes sie auch sey.
              Keine Kreisende, die schon in Geburtsnöthen ist, darf sie eher verlassen, als bis die Entbindung vollendet und alles Nöthige besorgt worden ist.

§. 2.

              In jedem widernatürlichen Falle, bei MutterBlutstürzen, vorstallender Gebärmutter und jeden anderen schlimmen oder bedenklichen Umständen, soll die Hebamme bei nachdrücklicher Strafe sofort einen ordentlichen Arzt zur Hülfe rufen lassen. Instrumente darf die Hebamme nie gebrauchen.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 46 Seite 4]

§. 3.

              Sobald eine Kreisende unentbunden stirbt, soll die Hebamme der Obrigkeit davon sofort Anzeige machen.

§. 4.

              Die Hebamme N. N. muß ihren Wohnort im Kirchspiel N. haben.

--------------------------

B.

              Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allwissenden einen körperlichen Eid, daß ich, nachdem ich als Hebamme von der Landvogtey angenommen worden, den mir verliehenen Dienst, nach der mir zu ertheilenden Instruction und allen meinen Kräften treu und redlich verrichten will, als einer rechtschaffenen Hebamme gebührt und als ich vor der Obrigkeit, meinem eigenen Gewissen und dereinst vor Gott zu verantworten im Stande bin. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christum Amen!


Vorladungen.

          Der Büdner Hamann und seine Ehefrau, geborne Wiese, zu Rieps haben die Anlegung eines Hypothekenbuches über ihre, auf der Riepser=Feldmarck belegene Büdnerei, bei welcher sich 17 Schfl. Acker befinden, beantragt.
          Demzufolge werden hiermit alle diejenigen, welche Real=Rechte an gedachte, den Hamannschen Eheleuten gemeinsam zuständige Büdnerstelle mit Zubehör zu haben vermeinen, und deren Eintragung in das anzulegende Hypotheken=Buch verlangen, zu deren Anmeldung in dem des Endes vor unterzeichneter Hypotheken=Behörde,

am 21sten Novbr. d. J.
Morgens 11 Uhr, anstehenden Termine, hiermit peremtorisch, und unter dem Nachtheile aufgefordert, daß ein nicht angemeldetes, und von der Anmeldungspflicht gesetzlich nicht ausgenommenes Real=Recht an dem proclamirten Grundstücke, sowohl gegen die jetzigen als künftigen Besitzer desselben erloschen sein soll.
          Es bedarf jedoch keiner besondern Anmeldung des, dem Herrn Gerichtsrath Karsten hieselbst actenmäßig zuständigen Kapitals von 825 Taler (Mecklenburg) N2/3. à 31 Schilling (Mecklenburg).
    Decretum Schönberg den 21. Septbr. 1838.

Hypothekenbehörde des Fürstenthums
                            (L. S.)                  Ratzeburg.
A. v. Drenkhahn.


Verkaufs=Anzeigen.

Extract.

        Das an dem Gadebuscher Wege hieselbst sub No. 35 des Häuser=Catasters belegene Wohnhaus c. p. des Arbeitsmanns Martens hieselbst soll am

26sten Januar 1839

gerichtswegen öffentlich meistbietend verkauft werden. Auch ist ein anderer Termin auf den

28sten Januar k. J.

zur Anmeldung und Bescheinigung aller Real=Ansprüche, sub poena praeclusionis pro omni angesetzt.
    Rhena den 5ten November 1838.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


        Am Dienstag den 20sten November soll im Hause des Baumann Böckmann mehreres Lein= und Bettzeug, Tischler= und Zimmergeräthe, zwei Koffer und mehreres dergleichen, gegen baare Bezahlung verkauft werden.
    Schönberg 1838.

Klockmann, Landreuter.        


Vermischte Anzeigen.

          Der Kalender für das hiesige Fürstenthum, auf 1839, ist beim Buchbinder Herrn Bade und bei mir zu haben.

Bicker.          


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


<< Ausgabe vorher>> Ausgabe danach
ZVDD