No. 36
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 07. September
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1838 Nr. 36 Seite 1]

Vorladungen.

          Alle diejenigen, welche, - außer dem Käthner Holst zu Ziethen und der Wittwe Siemers auf der Baeck, - Ansprüche an den Nachlaß des unlängst daselbst verstorbenen ehemaligen Kupferschlägers Johann Siemers, es sey, aus welchem Grunde es wolle, haben, werden, auf Antrag der Curatel der Kinder und Beneficial=Erben des Verstorbenen zur specifiquen Angabe und Bescheinigung derselben, am

8ten künftigen Monats October
Vormittags 11 Uhr, mit der Verwarnung, daß auf die Ausbleibenden bey Regulirung des Nachlaßes überall keine Rücksicht genommen und sie, als an die Beschlüße und Verfügungen der erscheinenden Gläubiger gebunden erkannt werden sollen, peremtorisch hiermit vor Gericht geladen.
    Decretum Schönberg den 3. Septbr. 1838.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Es hat der Tagelöhner Franz Hinrich Lange aus Langenleesten, allhier zur Anzeige gebracht, daß die über zwey ihm zustehende Forderungen an der olim Flindtschen jetzt Dietzschen Vollhüfner=Stelle zu Langenleesten von resp. 100 Taler (Mecklenburg) N 2/3. und 50 Taler (Mecklenburg) N 2/3 redenden Documente, als zwey statt Handschriften in forma probante ausgefertigte Gerichtsprotocolle d. d. 14. Novbr. 1836 bey einem ihn im vorigen Jahre betroffen habenden Brand=Unglück abhanden gekommen seyen und zwecks eines desfalls zu erkennenden Mortificatorii behufige Proclamata erbeten. In Deferirung dieses Antrags werden demnach alle und jede, welche, w an diese abhanden gekommenen Documente Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen sollten, hiermit vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf

Montag den 24. Septbr. d. J.
Vormittags 11 Uhr,
vor dem Adlichen Gerichte Gudow in der Wohnung des unterzeichneten Justitiarii zu Ratzeburg angesetzten Anmeldungstermin anzumelden und zu justificiren, unter dem angedroheten mit Ablauf des Termins sofort eintretenden Nachtheile, daß in Entstehung dessen sie damit präcludirt seyn sollen und nicht weiter gehört, auch die vorgenannten Originali=Documente werden mortificirt werden.

    Decretum im Adlichen Gerichte Gudow, den 31. Juli 1838.

E. F. Walter.      


Verkaufs=Anzeigen.

Zu dem auf

den 24sten September d. J.
angesetzten Termine zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des Tagelöhner Hans Ditzschen Wohnhauses c. p. werden etwanige Kaufliebhaber, sowie zu dem auf
den 1sten October d. J.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 36 Seite 2]

praefigirten Gleichgebots=Termine die Ditzschen Creditoren, Letztere sub praejudicio praeclusionis pro omni, hiemittelst geladen.
    Rehna den 16ten July 1838.

Großherzogliches Stadt=Gericht hieselbst.    


Vermischte Anzeigen.

Vom 9ten d. M. an, werden auf der Morienmühle alle Sorten Sämereien zum Oelschlagen gekauft, auch gegen Brennmaterialien eingetauscht. J. J. Spehr.


       Ich bitte einen jeden, sein Vieh vor meinem Galgenmoor zu bewahren, indem ich dort Rappsaat gesäet habe.

Schönberg 1838. J. J. Spehr.


Die Brantweinpest.

Eine Trauergeschichte zur Warnung und Lehre für Reich und Arm, Alt und Jung.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen.]

(Beschluß.)


[ => Original lesen: 1838 Nr. 36 Seite 3]

Die Brantweinpest.

Eine Trauergeschichte zur Warnung und Lehre für Reich und Arm, Alt und Jung.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen.]


Das sonderbare Gelüste.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen.]

[ => Original lesen: 1838 Nr. 36 Seite 4]

Das sonderbare Gelüste.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen.]


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat September 1838.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf - 22 -
ein Schillings=Strumpf - 11 -
ein Sechslings=Semmel - 5 2
ein Dreilings=Semmel - 2 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 1 3
ein 2 Schillings=Brodt 1 17 -
ein Schillings=Brodt - 24 2
ein Sechslings=Brodt - 12 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 4 24 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 12 -
ein Schillings=Brodt 1 6 -
ein Brodt zu 10   -
          soll kosten 81/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 4. September.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 140
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 72
              Petersburger 100
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner -
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 48
Erbsen, Brecherbsen -
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 21 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat -


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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