No. 21
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 25. Mai
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1838 Nr. 21 Seite 1]

Verordnung,
betreffend die BeweisKraft schriftlicher SchuldBekenntnisse
und Quitungen.

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Verordnung.

Wir Georg von Gottes Gnaden

Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Finden uns Landesherrlich bewogen, hinsichtlich der BeweisKraft schriftlicher SchuldBekenntnisse und Quitungen, für Unser Fürstenthum Ratzeburg hiermit zu verordnen, wie folgt:
                Die gemeinrechtliche Beschränkung der BeweisKraft schriftlicher SchuldBekenntnisse und Quitungen wird, hinsichtlich aller dergleichen Urkunden, welche nach der Publication dieser Verordnung ausgestellt werden, hiermit ausser Anwendung gesetzt.
                Es soll demnach eine, das Bekenntniß des Empfangs der Valuta enthaltende Handschrift, und eine jede ausgestellte Quitung sofort mit ihrer Ausstellung und Aushändigung, unabhängig von einem bestimmten ZeitAblaufe, in der Art gegen den Aussteller beweisend seyn, daß diesem der Beweis der etwa in der Folge dagegen vorgeschützten Einrede der nicht empfangenen Zahlung obliegt. Die Zulässigkeit dieses Beweises, welcher namentlich auch durch EidesDelation geführt werden kann, wird, mit Ausnahme des Falls im §. 35 der Verordnung vom 29sten März 1834, wegen Anlegung von HypothekenBüchern für PrivatGrundBesitzungen im Fürstenthum Ratzeburg, durch ZeitAblauf nicht ausgeschlossen.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 21 Seite 2]

                Hierdurch sollen jedoch die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wegen Anwendung des ExecutivProcesses und der Verweisung ad separatum nicht verändert seyn.
                Wir befehlen demnach den Gerichten Unsers Fürstenthums Ratzeburg, so wie einem Jeden, den es angeht, sich nach obigen Vorschriften zu richten.
Urkundlich haben Wir diese gewöhnlichermaassen durch den Druck zur öffentlichen Kunde in Unsrem Fürstenthume Ratzeburg zu bringende Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet und mit Unsrem Großherzoglichen RegierungsInsiegel bekräftigen lassen.
                Datum Neustrelitz den 8ten May 1838.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Oertzen.    


Vorladungen.

          Nachdem dem Schustermeister Matthias Heinrich Schwarz hieselbst, auf sein Ansuchen, die Rechtswohlthat der Güterabtretung, mit Vorbehalt etwaniger Erinnerung seiner Gläubiger, zugestanden, und der formelle Concurs über sein Vermögen eröffnet worden ist, so werden nunmehr alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an das Schwarzsche Vermögen zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch geladen, solche in dem deshalb auf

den 15. Junius dieses Jahres

Vormittags 10 Uhr angesetzten Liquidations=Termine vor hiesigem Justiz=Amte so gewiß anzumelden und zu bescheinigen, als sie sonst durch den sofort zu publicirenden Präclusiv=Bescheid von der zur Frage stehenden Concursmasse für immer werden ausgeschlossen werden.
    Von dieser Meldung sind indeß diejenigen Gläubiger des Schusters Schwarz ausgenommen, deren Forderungen aus dem Liquidations=Protocoll vom 14ten December v. J. bereits erhellen.
    Nach beendigter Liquidation soll, in demselben Termine, nach vorgängiger Erklärung über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen durch das corps der Gläubiger, Verhandlung mit den Creditoren in Betreff Constituirung der Activ=Masse, so wie wegen gütlicher Feststellung der Priorität und demnächstiger Vertheilung der Masse, daher gänzliche Auflösung dieser Debitsache, gepflogen, und in specie die Erklärung derselben wegen des Gemeinschuldnerischen Manifestations=Eides erfordert werden, - wozu demnach die Schwarzschen Creditoren, unter dem endlichen Nachtheil, daß die Ausbleibenden an die Erklärungen und Beschlüsse der erscheinenden Gläubiger gebunden erkannt werden sollen, hiermit verabladet werden.
    Decretum Schönberg den 8ten Mai 1838.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                        Reinhold.


      Auf den Antrag des Schulzen Lenschow zu Menzendorf und des Hauswirths Behncke daselbst, als gerichtlich bestellte Vormünder der Kinder des unlängst zu Rottensdorf verstorbenen Schulzen Johann Jochen Boye, werden, zur Erforschung der Kräfte des Nachlasses dieses Verstorbenen, alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an das nachgelassene Vermögen des weiland Schulzen Boye zu Rottensdorf haben, oder zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert, solche in dem deshalb auf

den 31. Mai d. J.

Vormittags 11 Uhr angesetzten Liquidations=Termine vor hiesigem Justiz=Amte genau, sowohl an Kapital, als Zinsen, anzumelden, auch durch Production der darüber vorhandenen Urkunden sofort zu bescheinigen, oder zu erwarten, daß sie durch den, alsbald nach abgehaltenem Liquidations=Termine zu publicirenden Präclusiv=Bescheid mit ihren vermeinten Anrechten für immer werden ausgeschlossen und abgewiesen werden.
      Decretum Schönberg den 19. Febr. 1837.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          In dem Debitwesen der Erben weiland Tagelöhner=Wittwe Ditz geb. Hamann hieselbst, ist nach dem in die schwerinschen Intelligenzen ein=

[ => Original lesen: 1838 Nr. 21 Seite 3]

gerückten Proclam, auf

den 25. Junii d. J.

ein Termin zur Liquidation und Prioritäts=Deduction der Forderungen, und auf

den 7. Julii h. a.

ein anderer Termin zur Competenz=Bestimmung und zum Versuche eines Vergleiches, sub praejudicio pro omni, angesetzt.
    Rehna den 23 April 1838.

Großherzogl. Stadt=Gericht.        


Verkaufs=Anzeigen.

          Am 13. Junius dieses Jahres, als am Mittwoch nach Trinitatis, soll die der Großherzogl. Hohen Cammer gehörende Schulzen= und Vollhüfnerstelle in Süllsdorf - Vogtei Schlagsdorf - unter Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung auf hiesiger Amtsstube öffentlich meistbietend verkauft werden.
    Die Verkaufsbedingungen sind beim Amte hieselbst einzusehen, auch in Abschrift zu erhalten und muß danach derjenige, der den Zuschlag erhält, sofort eine baare, als Conventional=Poen haftende Caution von 300 Taler (Mecklenburg) grob Dän. Cour. bestellen.
    Die Berichtigung dieser Schulzenstelle, welche außer aller Communion liegt, gute Gebäude, durchgängig vortrefflichen Boden und einen Flächen=Inhalt von 22,000 bis 23,000 QuadratRuthen hat, steht nach vorheriger Meldung bei dem zeitigen Bewirthschafter der Stelle, Hinrich Meyer daselbst, jedem Kaufliebhaber frei.
    Schönberg den 18. Mai 1838.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                     


Vermischte Anzeigen.

          Nach heutigem in der Trittauer Hagelgilde gefaßten Beschluß sind Landinhaber des Fürstenthums Ratzeburg auf nähere statutenmäßige Anmeldung als Mitglieder der gedachten Gilde aufzunehmen, und ist der Herr von Hobe zu Lockwisch zum Director der gedachten Gilde für das Fürstenthum Ratzeburg erwählt worden, welcher bis zum 1. Juny d. J. statutenmäßige Angaben zur Versicherung bei der hiesigen Gilde entgegennehmen wird.
    Trittau den 21. Mai; 1838.

Wiedemann, Justizrath, etc. bzw. usw.            
als d. Z. Präses der Trittauer Hagelgilde.       


Allgemeine Lebensversicherungs=Anstalt für das Königreich Hannover.

          Nachdem, auf desfallsigen Vorschlag des Herrn Postsecretair Hoch, die zu Ratzeburg bisher unter seiner Verwaltung bestandene Receptur unserer Anstalt dem Herrn Fr. Engelken in Ratzeburg hinwiederum übertragen und letzterer als Receptor bei der betreffenden Behörde in Eid und Pflicht genommen worden; so bringen wir solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß, und ersuchen alle diejenigen, die geneigt sind, der Anstalt als Theilnehmer beizutreten, sich nunmehr an obigen Herrn zu wenden, indem wir zugleich bemerklich machen, daß der Herr Engelken gern bereit seyn wird, auf jede, über die Statuten der Anstalt, an ihn ergehende Anfrage, genügende Auskunft zu ertheilen und Versicherungen selbst einzuleiten.
      Hannover, den 10. Mai 1838.

Die General=Direction.            
C. Ables.            A. L. Bruns.    


          100 Taler (Mecklenburg) N 2/3. a 31 Schilling (Mecklenburg), Kirchengeld, sind zum nächsten Joh.=Termin gegen sichere Hypothek zu 4 p. C. jährl. Zinse zu verleihen. Wo? ist zu erfahren beim Buchdrucker Bicker in Schönberg.


          Bei mir sind zu haben: weiße Herbstkohl=, Braunkohl= und mehrere Arten Kohl= und Steckrüben= so wie auch Kohlraben=Pflanzen; etwas später auch Rungsen und Runkelrüben.

J. Ohlssen,            
in der Hinterstraße.      


Wie der Gewerbtreibende das seinem Stande gebührende Ansehen erwerben, erhalten und erhöhen könne.
(Fortsetzung.)

          Wohl wären diese Forderungen an den Gewerbtreibenden überspannt, da er in der Regel von seiner Händearbeit leben muß und seiner Werkstätte vorzustehen hat, wenn es ihm jetzt nicht von allen Seiten und auf alle Weise erleichtert würde, ihr nachzukommen. Denn überall entstehen neue Anstalten für die Lehrlinge im Gewerbfache sowohl, wie für die Erfahrenern und sie finden Billigung und freudige Unterstützung bei denen, zu deren Besten sie gegründet worden; freiwillig zusammengetretene Vereine verwenden ihre Mittel zu solchen Zwecken, und dem Staate bewilligt der Steuerpflichtige gern, was ihm dann wieder auf solche Weise

[ => Original lesen: 1838 Nr. 21 Seite 4]

zu Gute kommt; es werden Lesekreise gegründet, Musterblätter ausgearbeitet, Lehrbücher für jedes Fach und jedes Bedürfniß geschrieben. Zeichnungen von neuen Erfindungen, Entdeckungen und Formen und Zusammensetzungen öffentlich ausgelegt, neue Maschinen oder die genauesten Modelle dazu ausgestellt, Geheimniße angekauft und zum gemeinen Nutzen kund gemacht, Versuche angestellt, gemachte Vorschläge gründlicher Prüfung unterworfen und deren Ergebnisse veröffentlicht, Belobungen und Belohnungen ausgetheilt, kein gemeinnütziges Streben bleibt unbeachtet und ohne Aufmunterung; kurz, die neuere Zeit thut so viel für die Hebung der Gewerbe und ihre Betreiber, daß wohl mancher Aeltere mit mir ausrufen wird: O wäre das schon zu unserer Zeit geschehen? Wahrlich! Wissenschaft, Kunst und Gewerbe haben gleichsam einen Bund jetzt mit einander geschlossen; jene ist aus ihrer Entfremdung von dem Leben aus ihrem einsamen, entlegenen Studirzimmer herausgetreten und sucht in der Werkstätte des Gewerken die Bestätigung ihrer Berechnungen, Räthsel und Gesetze, und der Gewerbsmann sucht sich Aufschluß über gemachte Erfahrungen und Beobachtungen, und holt bei dem Gelehrten vom Fache sich Rath zu neuen Unternehmungen und zur Sicherheit vor Schaden und Gefahr. Einer wird so des Andern Lehrer. Vereint wirken sie, was einzeln keinem möglich war. Und das sollte nicht ein Band der Freundschaft, wenigstens der gegenseitigen Achtung unter ihnen knüpfen und den Gewerbtreibenden, wenn er diesen Bund sucht und pflegt, nicht zuerst in seinen eigenen Augen haben und ihn dann auch im Staate und vor der Welt ehren?
        Aber alles dieß würde nicht ausreichen, dem Gewerbtreibenden auch in den Augen der Gebildeten (und diese sind es doch allein, deren Urtheil und günstige Meinung ihm nicht gleichgültig seyn darf, weil sie das allgemeine Urtheil bestimmen sollen und zuletzt auch wirklich bestimmen) Ansehen und Achtung zu verschaffen, wenn er sich nicht
        3) von den engherzigen Ansichten und Vorurtheilen seines Standes losreißen und zu dem freieren Geiste erheben könnte, der auch in dem scheinbar nur dem Irdischen dienenden Berufe etwas Höheres sieht und bezweckt, und bei aller pflichtmäßigen Sorge für sich und die Seinen auch seine Theilnahme und einen Theil seiner Thätigkeit und seines Erwerbes dem allgemeinen Besten, dem Gemeinwohle zu widmen vermag und dazu bereit ist; mit andern Worten, wenn er sich nicht vom Zunftgeiste, wie man jene Denkweise nennt, losreißen und zum Gemeinsinne erheben kann. Wer könnte dem Achtung zollen, weß Standes er auch sey - denn es giebt leider auch in sogenannten höheren Ständen ein solcher Zunftgeist - der selbst nichts seiner Beachtung werth achtet, als was ihn betrifft, der sich allein als den ansieht, der den Staat ausmacht und das Ganze erhält, und der keine andere Bestimmung des Staates anerkennt, als ihm Schutz gegen jede, wenn auch nur vermeintliche Beeinträchtigung seiner Rechte und seines Eigenthums zu gewähren, der am Althergebrachten hält, weil es alt ist, und sich von kleinlichen Förmlichkeiten und lächerlichen zweckwidrigen Gebrechen nicht trennen kann, ja der kein anderes Recht und Verdienst anerkennt und duldet, als welches den Stempel seiner Innung trägt, der jeder durch die Zeit herbeigeführten oder gebotenen und von den wahrhaft ihm wohlwollenden Absichten seiner Obrigkeit empfohlenen Neuerung und Verbesserung widerstrebt, und nur den nächsten Vortheil, oft nur seine Bequemlichkeit und Gewohnheit dagegen vorschützt, der seines Lebens Bestimmung endlich nur darein setzt, Güter zu erwerben, und entweder selbst zu genießen oder seinen Kindern zu hinterlassen, der aber für andere geistige, allgemein menschliche Zwecke nichts thun und kein Opfer bringen mag? Da es doch ewig wahr ist: nur wer das Geistige, Ewige fördert, und wäre es auch nur mit schwacher Kraft, kann auf unsere Achtung rechnen, die nicht mit Ehrenbezeugungen und Bewunderung zu verwechseln ist. Nur solche Bestrebungen hat die Geschichte in ihre Bücher eingetragen. Selbstsucht, die Grundlage des gemeinen Zunftgeistes, ist verächtlich, ja sie kann sogar lächerlich werden. -


Getraide=Preise in Lübeck
vom 22. Mai.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 102
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 74
              Petersburger 80
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 58
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 54
Erbsen, Brecherbsen 64
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 18 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 14


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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