No. 14
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 06. April
1838
achter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1838 Nr. 14 Seite 1]

Auf Allerhöchsten Befehl wird die nachfolgende, unterm 5. Februar d. J. Allerhöchst Landesherrlich bestätigte

Begräbniß= und Kirchhofs=Ordnung für das Fürstenthum Ratzeburg.

§. 1.

Die bei Leichenbestattungen herkömmlichen kirchlichen Feierlichkeiten sollen zwar niemals versagt werden, wenn nicht gerichtliche oder policeiliche Verfügungen entgegenstehen; indeß ist ein freiwilliger Verzicht auf Begleitung des Geistlichen, Gesang und Glockengeläute, Niemanden verwehrt, jedoch, wie sich von selbst versteht, unbeschadet der gesetzlichen Gebühren.

§. 2.

Die Bestattung von Leichen in den Kirchen selbst, wird hiemit aus bekannten policeilichen Gründen unbedingt verboten.

§. 3.

Inhaber von Erbbegräbnissen auf den Kirchhöfen behalten nach wie vor freie Bestimmung darüber; doch dürfen in diese eigenthümlichen Grüfte nur Aeltern, Ehegatten, die noch nicht von der Stelle abgefundenen Geschwister, so wie die in der väterlichen Gewalt verbliebenen Kinder des Stätte=Inhabers, nach ihrem Tode aufgenommen werden. Indeß bleibt dem Inhaber eines Erbbegräbnisses die Aufnahme einer fremden Leiche dann unbenommen, wenn er der Kirche das gewöhnliche Stättegeld erlegt.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 14 Seite 2]

Auch darf bei Anlegung solcher eigentümlichen Grabstätten die für den ganzen Kirchhof zu beobachtende Regelmäßigkeit nicht gestört werden, wie denn zum Versoden der Grabhügel der Rasen auf dem Kirchhofe nur nach Anweisung des zu bestellenden Todtengräbers gestochen werden darf.

§. 4.

Die Grabstellen auf den Kirchhofplätzen sollen von jetzt an nur durch eigends anzustellende Todtengräber in der Grösse und Tiefe, wie beides nach Umständen erforderlich ist, ausgegraben und demnächst die Hügel besodet werden.
Diese Todtengräber werden von dem Pastor und den Kirchenjuraten in jeder Gemeinde bis auf Genehmigung der Consistorial=Commission angenommen und auf angemessene Weise instruirt und verpflichtet, erteilen jedoch nichts weiter als die bei ihrer Annahme zu verabredende und während ihrer Dienstverwaltung fortwährend normirende Gebühr für Bereitung jeder einzelnen Grabstätte, die ausser den übrigen Leichen=Gebühren zu bezahlen und vom Pastor zugleich mitwahrzunehmen ist.

§. 5.

Da der Raum auf den meisten Kirchhöfen sehr beengt ist, so fallen zur Ersparung desselben von jetzt an zwei große Leichen in einer Gruft beigesetzt werden. 'Wenn jedoch doppeltes Stättegeld an die Kirche bezahlt wird, so wird auch die Aufnahme einer Leiche in einer und derselben Gruft gestattet.
Jede völlig besetzte Grabstätte muß während der in jeder Gemeinde gewöhnlich beobachteten Verwesungszeit - mindestens zwanzig Jahre - uneröffnet gelassen werden.

§. 6.

Die Errichtung von hölzernen Einfassungs= und Gedächtniß=Tafeln ist den Nachbleibenden der Bestatteten unbenommen, jedoch dürfen solche, wenn sie verfallen, nicht hergestellt werden.
Eiserne Ballustraden, Leichensteine, ausgemauerte Gräber und Capellen dürfen auf den Beerdigungsplätzen ohne Erlaubniß der Consistorial=Commission nicht angebracht oder aufgeführt werden, und ist diese Erlaubniß nur gegen eine, den Umständen nach zu bestimmende Gebühr von 1 (einem) bis 5 (fünf) Thalern an die Consistorial=Commission, und von 5 (fünf) bis 100 (hundert) Thalern an die competirende Kirche, zu ertheilen.
Eine solche mittelst dieser Vorkehrungen für längere Zeit acquirirte Grabstätte darf wider Willen des Acquirenten, innerhalb einer, bei der Verleihung ausdrücklich zu bestimmenden Reihe von Jahren, nicht geöffnet werden.
Das Anpflanzen der Bäume auf den Grabstellen ist von jetzt an untersagt.

§. 7.

Die Kirchhöfe müssen, wo die Localität es verstattet, stets verschlossen gehalten werden, und sind bei Leichenbestattungen Pforten und Thore nur auf Geheiß des Pastors vom Küster zu öffnen.

[ => Original lesen: 1838 Nr. 14 Seite 3]
Bei den von der Kirche entfernt ausserhalb des Orts belegenen Friedhöfen sind, auf Kosten der Kirche, eigene Kirchhofswärter von dem Pastor und den Juraten anzustellen.

§. 8

Wegen Erhaltung der Kirchhofs=Mauern und sonstigen Bewährungen der Kirchhöfe bleibt es bei den bestehenden, bereits Landesherrlich bestätigten Obliegenheiten der Gemeinde=Mitglieder, denen Erbbegräbnisse auf den Kirchhöfen zustehen. Sollten Befriedungen bisher noch nicht bedichtet gewesener Kirchhofs=Plätze nöthig werden, so werden nach eben solchen Grundsätzen die Inhaber der eigenen Grabstätten auf dem Kirchhofe dazu hiermit verpflichtet.
In der Schönberger Gemeinde haben alle Eingepfarrten in der Art, wie sie zu den Kosten der neu eingerichteten Umfassungs=Mauer und Hecke beigetragen haben, solche Bewährung auch ferner zu erhalten.
Die Kirchenjuraten haben unter Oberaufsicht der competenten Pastoren, auf Erhaltung der Kirchhöfe ein wachsames Auge zu richten und sowohl den Todtengräber bei Anlegung der Grabstellen zu controlliren, als auch darauf zu wachen, daß bei den von den Gemeinden zu beschaffenden Leistungen das Beste der Kirche möglichst befördert werde.

§. 9.

Die Gebühren, die wegen Geläute und Grabstellen für das Kirchen=Ärarium berechnet werden, ferner die Todtengräber= und Glockenläuter=Gelder, welche übrigens ebenso wie die Kirchen= und Stolgebühren, auch bei stillen Beerdigungen zu entrichten sind, sollen, so wie solche durch Herkommen und gesetzliche Bestimmungen in jeder Gemeinde festgestellt sind, durch die Consistorial=Commission des Fürstenthums Ratzeburg in übersichtliche Verzeichnisse zusammengetragen und diese Verzeichnisse den Predigern und Kirchenjuraten in den einzelnen Gemeinden zur pünctlichsten Nachachtung mitgetheilt, zugleich aber darauf Bedacht genommen werden, diese Gebühren nach und nach in allen Gemeinden des Fürstenthums Ratzeburg gleichmäßig zu bestimmen.
Daß übrigens die Gebühren in bisheriger Art, voraus bezahlungsweise, entrichtet werden, bleibt die Regel, jedoch mit Vorbehalt anderweitiger Bestimmung der ConsistorialCommission in einzelnen Fällen.
Die in einzelnen, namentlich in den §. 6. gedachten Fällen an die Consistorial=Commission zu erlegenden Dispensations=Gebühren werden für den allgemeinen Landschul=Fond berechnet.

hiedurch zur Kenntniß aller Landes=Einwohner gebracht und ihnen deren Befolgung geboten.

                Schönberg den 31. März 1838.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                          A.  v.  Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


[ => Original lesen: 1838 Nr. 14 Seite 4]

Bekanntmachung.

        Da der Goldschmid Nathan Pincus Löwenthal hieselbst angezeigt hat,

er beabsichtige sich mit der Jungfrau Karline Philipp zu Schwerin binnen Kurzem zu verheirathen, habe jedoch seine Zustimmung ertheilt, daß demnächst die hier zwischen Eheleuten bürgerlichen Standes bestehende Gütergemeinschaft zwischen ihm und seiner künftigen Ehefrau nicht in Anwendung kommen solle,
so wird solches hiedurch Gerichtswegen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
    Rehna den 21sten März 1838.

Großherzogl. Stadt=Gericht.       


Verpachtung.

        Die bekannte kleine Wiese in der sogenannten großen Wiese soll auf ein Jahr verpachtet werden und haben Pachtliebhaber sich am 20sten April dieses Jahrs im Hause des Bürgermeisters Saß, Vormittags 11 Uhr einzufinden.
    Schönberg, den 31. März 1838.

Bürgermeister und Rath.      


Bekanntmachung.

        Von den Interessenten der Allgem. Feuer=Assecuranz='Societät des Fürstenthums Ratzeburg ist folgender Feuerschaden zu ersetzen:

an den Rathmann Spehr in Schönberg für seine am 25. Febr. c. total abgebrannte Morienmühle bey Neschow 3700 Taler (Mecklenburg) N 2/3. z. v., als zu welcher Summe solche taxirt und versichert worden.
        Die Total=Versicherungssumme beträgt

1,419,450 Taler (Mecklenburg) N 2/3 z. v.

        Die Interessenten gedachter Societät haben demnach einen Beitrag von 12 1/2 Schilling (Mecklenburg) N 2/3 a 100 Taler (Mecklenburg) ihrer Versicherungs=Summe zu zahlen.
      Schönberg den 6. April 1838.

Von Directionswegen.      


Verkaufs=Anzeigen.

        Am Dienstag den 10. April 1838 sollen auf dem Hofe Dänischburg bei Lübeck ca. 160 Schaafe und Lämmer, mehrere Kühe, Wagen u. dgl. öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.


Vermischte Anzeigen.

Gesucht wird:

        Ein munterer Bursche der etwas Unterricht im Zeichnen gehabt hat, in die Malerlehre. Näheres in der Expedition dieser Anzeigen.


        Mit ächtem französischen Gipsmehl, so wie mit gebranntem Maurergips, in vorzüglicher Güte zu billigen Preisen, empfiehlt sich

J. G. Krueck        
in Lübeck          


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat [April] 1838.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 8 -
ein Schillings=Strumpf - 20 -
ein Sechslings=Semmel - 10 -
ein Dreilings=Semmel - 5 -
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 18 -
ein 2 Schillings=Brodt 1 25 -
ein Schillings=Brodt - 28 2
ein Sechslings=Brodt - 14 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 16 -
ein 2 Schillings=Brodt 2 24 -
ein Schillings=Brodt 1 12 -
ein Brodt zu 10   -
          soll kosten 71/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 27. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 90
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 68
              Petersburger 70
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 54
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 42
Erbsen, Brecherbsen 56
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne - Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat -


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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