No. 48
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 01. Dezember
1837
siebenter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1837 Nr. 48 Seite 1]

          In Sachen des Zimmermeisters Westphal hieselbst, als Curatoris des abwesenden Tischlergesellen August Kniep, Impetranten, betreffend die Edictal=Ladung des gedachten Abwesenden und eventuell seiner Descendenz, erkennt

das Justiz=Amt der Landvogtei des
Fürstenthums Ratzeburg,

nachdem die, unter dem 17ten November 1835 erlassenen Edictalen öffentlich bekannt gemacht worden sind, hiedurch für Recht:

da während der, in den Ladungen bestimmten zweijährigen Frist so wenig der Verschollene als dessen Nachkommenschaft eine Anzeige über Leben und Aufenthalt hieher gelangen lassen hat; so wird, auf gegenwärtigen Antrag des Impetranten, unter Vollstreckung des angedroheten Nachtheils, nunmehr angenommen, daß der Geladene ohne Kinder verstorben ist, daher sein hier verwaltetes Vermögen denen ausgeantwortet werden soll, die sich als seine nächst berechtigten Intestat=Erben ausweisen werden.
    Dem Zimmermeister Westphal wird hiernach aufgegeben, zur Beendigung dieser Curatel, mit den behufigen Anträgen, binnen 14 Tagen hervorzugehen und soll dieser Bescheid, durch Insertion in die hiesigen Anzeigen, publicirt werden.

Von Rechts Wegen,

    Decretum Schönberg den 29. Novbr. 1837.

   Karsten.
(L. S.)


Verkaufs=Anzeigen.

        Das bisherige Prediger Wittwengehöft zu Kirch Mummendorff, bestehend aus dem dazu gehörigen Wohnhause nebst Stallgebäuden und einem Areal von 76 Quadrat Ruthen Hofplatz und Garten soll nach Vorschrift der hohen Landes=Regierung öffentlich meistbietend verkauft respv. und vererbpachtet werden.
    Im Auftrage des Herrn Hofrath Hartmann zu Schwerin, als von hoher Landes=Regierung bestellten Commissarius und Vertreter der Kirche zu Mummendorff, setze ich zu solchem Zwecke einen Termin auf

den 4ten Januar 1838

Morgens 11 Uhr im Kruge zu Mummendorff an, und werden Kaufliebhaber hiemit eingeladen, sich alldort einzufinden. Der Höchstbietende erhält bis auf die Genehmigung der hohen Landesregierung den Zuschlag und hat sofort eine Conventional=Poen von 100 Taler (Mecklenburg) N2/3. baar oder durch Cession eines guten annehmlichen bei der Tradition des Grundstücks mit klingender Münze wieder einzulösenden Papiers zu berichtigen. Der von dem künftigen Erbpachtstücke für die Folge alljährlich auf Ostern zu bezahlende Canon beträgt Fünf Rthlr. Die bei diesem Verkaufe grundleglich zu machenden Bedingungen, sind bei mir einzusehen auch abschriftlich zu erhalten, und steht die Besichtigung des Grundstücks nach vorheriger Meldung bei dem Hrn. Pastor Monich zu Mummendorff frei.
    Grevesmühlen den 24. November 1837.

Balck, Advocat.      


[ => Original lesen: 1837 Nr. 48 Seite 2]

Vermischte Anzeigen.

10 Rthl. Belohnung

demjenigen, der mir den Thäter anzeigen kann, der das Laken von den Sitzkissen und an den Seiten, nebst dem Knieleder vorne am Bock von meinem Wienerwagen gestohlen hat.

Stove, November 1837.    Warncke.


        Der Fußsteig, welcher von hier nach der Trave über unsere Koppeln oben der Sandgrube, führt, wird von jetzt an bei Strafe verboten.

Vagt,   Kleinfeldt,         
Hauswirthe zu Teschow.    


Das diesjährige Verzeichniß der, im Fürstenthume Geborenen und Verstorbenen theile ich ohne alle Bemerkung mit, wie es hier abgedruckt ist.
        Im Laufe dieses Jahres ist eine, freilich minder erhebliche Frage, zur Erörterung gekommen, die indeß auch hier, der Folgen wegen, nicht zu übergehen sein dürfte und in diesen Zeilen besprochen werden möge. Der Gegenstand betrifft die Vertrauung eines Brautpaars in einer fremden Gemeine: - Fremd ist nämlich die Kirchen=Gemeine in so ferne zu nennen, als sie nicht die, durch das Gesetz bezeichnete gewöhnliche Gemeine ist, in deren Bezirk die Handlung geschehen soll.
        Daß eine Kirchen=Gemeine eine, unter Zustimmung der Staatsgewalt bestehende Genossenschaft bezeichnet, die unter Leitung eines bestimmten Lehrers (Pfarrers) in einem und demselben Kirchen=Gebäude, die religiöse Feier begeht, ist bekannt, wie denn auch gegenwärtig die örtliche Ausdehnung der Gemeinen so genau begränzt ist, daß willkührliche Ueberschreitung der Gränze unstatthaft sein muß. Wer der Gemeine einer bestimmten Kirche angehört, darf nur hier die Handlungen vornehmen, bei denen der bestellte Pfarrer unmittelbar mit zu wirken hat. Solche Handlungen sind in den bestehenden Gesetzen namentlich angedeutet worden, nämlich Taufe, Confirmation, Copulation, Abendmahl, Leichen=Bestattung. Bei der letzt gedachten Handlung kann zufällig, ohne Mitwirkung des Gemeinde=Gliedes, ein fremder Pfarrer competent sein, eben so ist es möglich, daß ein, außerhalb der Kirchen=Gemeinde der Eltern geborenes Kind, daselbst zu taufen ist und dann ist die Competenz des gewöhnlichen Pfarrers durch die Ereignisse selbst suspendirt. Bei den sonstigen Vorkommenheiten wird aber nur der freie Wille des Gemeinde=Gliedes eine Abweichung veranlassen können, die nicht begünstiget wird, und eben daher, in so ferne sie nicht ganz untersagt ist, auf mancherlei Weise erschwert zu werden pflegt.
        Eben daher sollen Brautleute nur in ihrer Gemeine, von ihrem, dieser Gemeinde vorstehendem Pfarrer vertrauet werden und darf von solchem Prediger nicht geschehen, dem beide Brautleute fremd sind. Wenn aber die Verlobten zu verschiedenen Gemeinden gehören, so könnte über die Competenz der anscheinend concurrirenden beiden Pfarrer ein Zweifel entstehen. Diesem begegnen unsre Gesetze, nämlich die Kirchen=Ordnung und die, für das Fürstenthum ergangene Verordnung zur Festsetzung der Stol=Gebühren. In der Kirchen=Ordnung heißt es:

Weil auch auf den Dörfern Ungleichheit mit Aufbieten und Vertrauungen der Personen, so aus unterschiedlichen Kirchspielen zusammen kommen, dergestalt befunden wird, daß die Abkündigung und Vertrauung an etlichen Orten, in dem Kirchspiel geschieht, da die Braut ist und doch nicht bleibet, sondern alsbald nach der Vertrauung in ein ander Kirchspiel zur Hochzeit und Wohnstätte geführt wird, an etlichen Orten aber, da die Hochzeit gehalten wird, auch aufbieten und die Vertrauung geschieht. So soll hinfort auch in diesem Stück Gleichförmigkeit allenthalben gehalten werden. Also daß wo die Hochzeit gehalten wird und die jungen Eheleute wohnen sollen, daselbst in dem Kirchspiel man sie auch vertrauen soll.
        Daß diese Bestimmung noch zweifelhaft sein könnte, ist nicht zu leugnen, da die Competenz des copulirenden Pastors davon abhängig ist, wo die Hochzeit gehalten wird und die jungen Eheleute wohnen sollen. Nun kann aber beides an verschiedenen Orten statt finden, wie soll dann der richtige Vertrauungs=Sprengel ausgemittelt werden? Daher setzt das Local=Gesetz genauer fest:
die vollen Copulationsgebühren sind dem Prediger und Küster des Ortes, wo die jungen Eheleute wohnen werden, zu bezahlen, wenn gleich die Trauung von einem andern Prediger geschehen sein sollte.
        Und es kann nun bei uns nicht zweifelhaft sein, daß nur da, wo zunächst gleich nach der Vertrauung die Eheleute wohnen werden, die kirchliche Handlung vorgenommen werden soll, wodurch die Ehe ihre rechtliche Wirksamkeit erlangt. Indeß ist nun auch gestattet, Ausnahmsweise in einer anderen Gemeinde solches zu thun, in so ferne der hiernach competenten Geistlichkeit kein Eintrag geschieht. Diese, unsrer Zeit ganz angemessene Verordnung, ist gewiß verständlich und sollte darnach jeder Zweifel

[ => Original lesen: 1837 Nr. 48 Seite 3]

unmöglich sein. Dennoch ist gefragt worden, ob die Gebühr für die Braut=Krone auch da bezahlt werden müsse, wo gesetzlich die Vertrauung vorzunehmen gewesen wäre? Diese Frage kann nur aufgeworfen werden, wenn die eben gedachte Gebühr nicht als ein Theil der Stolgebühren geachtet wird. Daß dieß aber sein soll, sagt das Gesetz ausdrücklich, indem nicht nur für jede ein, eine Gemeinde (mit Ausnahme der Ziethener) bestimmt ist, wie viel für die Braut=Krone bezahlt werden soll, sondern auch im Allgemeinen erwähnt wird, daß selbst in dem Fall, da die Braut sich der Krone unwürdig gemacht hat, dennoch die Gebühr dafür, gleich allen sonstigen Amtsgebühren, zu erlegen ist. soll also die Trauung nicht in der Gemeinde des Wohnortes der Eheleute geschehen; so sind, neben den sonstigen Gebühren der Geistlichkeit, auch namentlich die Kronen=Gelder dem Pastor dieser Gemeinde zu vergüten und der Einwand, als habe man keine Krone begehrt, wird sofort durch die allgemeine Regel beseitiget, die die Verordnung in Nr. 5 festsetzt:

die für jeden eintretenden Fall zu leistenden geistlichen Dienste sind stets zu honoriren und nach den normirenden Bestimmungen die Gebühren dafür zu entrichten, wenn auch wegen Dispensationen oder weil die betreffenden Personen eine Abweichung wünschen die Dienste nicht wirklich geleistet werden können.
Dagegen sind nun aber auch in der Gemeinde, in welcher die Trauung geschieht, der dortigen Geistlichkeit die vollen hier normirenden Gebühren zu erlegen. Sind hier, (wie in fast allen Gemeinden des Fürstenthums) Kronen=Gelder üblich, so müssen sie bezahlt werden, selbst dann, wenn (was unverwehrt ist) die Krone nicht durch Vermittelung des copulirenden Pastors herbeigeschafft wäre und es kann nicht befremden, daß das Brautpaar diese Gebühr, wie alle übrige, doppelt bezahlt.
        Ueberall ist der copulirende Pfarrer für das von ihm eingesegnete junge Ehepaar, in so ferne nur von dieser Handlung die Rede ist, als der competente Pastor anzusehen, der allein verantwortlich zu machen ist, wenn aus irgend einem Grunde Bedenken eintreten könnten. Darum ist ihm die erforderliche Gewißheit zu geben, daß der Vertrauung keine kirchliche oder bürgerliche Hindernisse entgegen stehen, nur ihm sind die deshalb erforderlichen Beweis=Urkunden einzuhändigen und deren Bewahrung lediglich ihm zu überlassen, wie denn auch nur er befugt ist, die geschehene Verheirathung der Brautleute in das Kirchenbuch seiner Gemeinde einzutragen, und dem Pastor des Wohnortes, dem die Vertrauung seiner Gemeindeglieder durch einen fremden Prediger freilich nicht unbekannt bleiben darf, doch über die Statthaftigkeit der Handlung eben so wenig ein Urtheil zusteht, als er ausser Stande sich befindet, den Vorrang amtlich zu bezeugen. Schon in der Kirchen=Ordnung sind die Pfarrer angewiesen "die Namen der Bräutigam und Braut, die aus ihren Pfarrleuten von ihnen getrauet werden, in ein gewiß Buch zu verzeichnen", und wenn bei der gegenwärtigen guten Einrichtung unsrer Kirchen=Bücher schon vorausgesetzt werden muß, daß nur die eigenen Amtshandlungen des Pfarrers innerhalb seiner Gemeinde, darinnen anzumerken sein dürfen; so folgt daraus, daß der Prediger des Wohnortes, eine ausserhalb seines Sprengel vorgenommene Handlung in sein Kirchenbuch nicht eintragen kann. - Schönberg den 26. Nov. 1837.

Karsten.      

 

In dem Jahre vom 1. October 1836-37 sind im Fürstenthume Ratzeburg
geboren gestorben copulirt.
in den Gemeinden Kinder. darunter uneheliche. Personen. confirmirt. Paar. Communicanten.
1) Camin (Dodow) 9 - 3 8 32 137
2) Carlow 86 - 43 29 15 988
3) Demern 29 4 21 21 5 456
4) Dom=Kirche 11 3 9 14 3 265
5) Herrnburg 62 7 25 29 10 1792
6) Lübsee (5 hiesige Ortschaft.) 19 - 6 10 4 675
7) Mustin (Lankow) 5 - 1 3 - 68
8) Nusse (Vogtei Mannhagen) 13 2 14 16 6 563
9) Rehna (Falkenhagen) 2 - 4 5 3 -
10) Selmsdorf 62 8 48 42 16 1462
11) Schlagsdorf 60 9 54 57 12 1261
12) Schönberg 133 17 90 99 26 2373
13) Sterley (Horst) 5 - 1 5 1 50
14) Ziethen 31 4 22 19 7 312
527 54 341 357 111 10302


[ => Original lesen: 1837 Nr. 48 Seite 4]

Irländische Rache.

[Erzählung.]
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

(Die Fortsetzung folgt.)


Getraide=Preise in Lübeck
vom 28. November.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 72
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 66
              Petersburger 70
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 46
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 36
Erbsen, Brecherbsen 50
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen 52
Winter=Rapsaat die Tonne 131/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 12
Schlagleinsaat 121/2


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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