No. 47
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 18. November
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 47 Seite 1]

Verordnung.

betreffend die vereinbarte gegenseitige Verpflichtung zur Erstattung der Cur=
und Verpflegungs= auch eintretenden Falls der Begräbniß=Kosten für    
die im Fürstenthum Ratzeburg, und in den Großherzoglich Mecklenburg
Schwerinschen Landen erkrankten armen beiderseitigen Unterthanen.    

Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. etc.

Nachdem Wir mit Unserm Herrn Vetter, des Großherzogs von MecklenburgSchwerin Königlicher Hoheit und Liebden dahin übereingekommen sind, daß rücksichtlich der Erstattung der Cur= und Verpflegungs= auch eintretenden Falls der Begräbniß=Kosten für die in den beiderseitigen Landestheilen erkrankten armen, gegenseitigen Unterthanen von den Behörden beider Landesantheile nach gleichmäßigen Grundsätzen verfahren werde, und demzufolge für Unser hiesiges Herzogthum unterm 16ten Juni d. J. von Uns dasjenige Publicandum erlassen worden ist, welches von Wort zu Wort also lautet:

Georg von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. etc.
Es ist Uns zur Anzeige gebracht worden, daß die OrtsObrigkeiten in Unserm hiesigen Herzogthume sich hin und wieder nicht verpflichtet halten, diejenigen Cur= und Verpflegungs=Kosten, welche von Behörden in den Großherzoglich MecklenburgSchwerinschen Landen für arme erkrankte diesseitige Unter=
[ => Original lesen: 1836 Nr. 47 Seite 2]
thanen verlegt worden sind, nach der Bestimmung Unsrer PatentVerordnung vom 27sten Juli 1821 zur Versorgung der Armen, zu erstatten.
            Da nun ein solches Verfahren nicht dem wohlthätigen Zwecke dieses Gesetzes entspricht; So werden sämmtliche Obrigkeiten Unsers hiesigen Herzogthums darauf aufmerksam gemacht, daß bei Anwendung der bezielten PatentVerordnung die beiden LandesAntheile Mecklenburgs als ein Land anzusehen sind, und daher auch in Gemäßheit des §. 13. dieser Verordnung, welcher wörtlich also lautet:
"Die auf einen Erkrankten verwandten Cur= und Verpflegungs=, auch eintretenden Falls die BegräbnißKosten, müssen von der Obrigkeit des Orts, wohin er gehört, aus seinem Vermögen, oder Nachlasse, und wenn solcher nicht zureicht, zunächst von den, im §. 2. genannten Personen, in subsidium endlich aus der ArmenCasse unweigerlich erstattet werden;"
solche Cur= und VerpflegungsKosten, wenn gegen die Größe derselben nichts Gegründetes einzuwenden ist, und die, nach dem §. 2. der Verordnung verpflichteten Personen zur Zahlung derselben ganz oder theilweise unvermögend sind, auf desfallsigen Antrag, unweigerlich berichtigt werden müssen.
            Wonach die obrigkeitlichen Behörden in Unsern hiesigen Landen allerunterthänigst sich zu

achten.
            Urkundlich haben Wir dies, durch die Landes IntelligenzBlätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringende Publicandum eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen RegierungsInsiegel bestärken lassen. Datum Neustrelitz den 16ten Juni 1836.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    

so ist, nach ferneren Verhandlungen der beiderseitigen Ministerien vereinbart, daß die gedachte Convention, und dem zufolge Unser Publicandum vom 16ten Juni 1836 auch auf Unser Fürstenthum Ratzeburg erstreckt werde. Indem Wir daher dieses Publicandum seinem ganzen Inhalte nach auch für Unser Fürstenthum Ratzeburg für gültig und verbindlich erklären, befehlen Wir allen Bewohnern und Behörden Unsers Fürstenthums Ratzeburg, die es betrifft, insbesondere Unserer Landvogtei in Schönberg, hiermit so ernstlichst als gnädigst, in vorkommenden Fällen sich genau darnach zu richten und zu achten. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meinung.
            Datum Neustrelitz den 2ten November 1836.

Georg, G. H. v. M.
(L. S.) v. Dewitz.    


[ => Original lesen: 1836 Nr. 47 Seite 3]

Vorladungen.

          Auf den Antrag des bisherigen Büdners Friedr. Dreckmann hieselbst, werden alle diejenigen, welche dingliche Rechte an die von ihm verkaufte Vollbüdnerstelle sub No. 11 hieselbst zu haben vermeinen, zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung ihrer Forderungen, zu dem auf

den 11ten Januar k. J.,

10 Uhr, anberahmten Liquidations=Termine, sub praejudicio praeclusi et perpetui silentii, hiedurch vorgeladen.
          Wegen der laufenden, öffentlichen Communal= und Amts=Abgaben, und der zu Amts=Pfandbuch intabuliten Pöste mit den laufenden Zinsen, bedarf es jedoch einer solchen Anmeldung nicht, wenigstens ist ein Ersatz der desfallsigen Liquidations=Kosten nicht zu erwarten.
          Zugleich werden aber auch alle übrigen Dreckmann'schen Gläubiger zur specificirten Angabe und Bescheinigung ihrer etwanigen Ansprüche und Forderungen, so wie zur eventuellen gütlichen Vereinbarung mit dem Schuldner unter gleichem Nachtheile zu demselben Termine hiedurch vorgeladen.
          Amt Lübtheen, den 3. November 1836.

Großherzogl. Amtsgericht.      


          Alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die Person und das Vermögen des, sich insolvent erklärt habenden Ackersmannes Jochim Heinrich Sandt hieselbst, Forderungen und Ansprüche machen zu können glauben, werden zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung derselben auf

den 17. December d. J.

Morgens 10 Uhr vor das Großherzogliche Stadtgericht allhier sub praejudicio pro omni praeclusionis vorgeladen, welches mit Bezug auf die den Schweriner Anzeigen in extenso inserirten Proclamata hiedurch noch weiter bekannt gemacht wird.
      Grevesmühlen, den 23. Septbr. 1836.

Großherzogl. Stadtgericht.      


Verkaufs=Anzeigen.

          Am Montage, den 21sten d. M. November, Vormittags 10 Uhr, sollen verschiedene Materialien von dem abgebrochenen Fischerhause hieselbst öffentlich meistbietend verkauft werden.
      Schönberg den 15ten November 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


          Demnach zum öffentlichen Verkauf des dem Bäcker Pöhls zu Herrnburg gehörenden Wohnhauses c. p. daselbst, in vim executionis, Licitations=Termine auf

den 10ten November,
den 24sten November und
den 8ten December d. J.
anberaumt worden sind, so werden Kaufliebhaber hiedurch geladen, sich sodann, Vormittags 11 Uhr, vor hiesigem Justiz=Amte einzufinden. Die Bedingungen sind in der Gerichts=Registratur einzusehen, auch für die Gebühr abschriftlich zu erhalten, und steht den Interessenten die Besichtigung des Grundstücks, nach vorgängiger Meldung beim Schulzen zu Herrnburg, frei.
      Zugleich werden hiemit alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde dingliche Ansprüche an gedachtes Pöhlssche Wohnhaus mit Zubehör haben oder zu haben vermeinen, aufgefordert, solche bei Vermeidung des ein= für allemal angedroheten Nachtheils des Ausschlusses,

am 12ten December d. J.

Morgens 11 Uhr vor Gericht anzumelden und zu bescheinigen.
      Decretum Schönberg den 20. Octbr. 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                                Reinhold.


Extract.

          Das Wohnhaus c. p. No. 69. des hiesigen Schneidermeisters Meyer, soll in vim executionis

am 16ten Januar 1837

öffentlich meistbietend verkauft werden.
          Auch ist zur Liquidation und Justification aller Real=Ansprüche an jenes Grundstück Terminus auf

den 28sten ej. mens.

sub poena praeclusionis praefigirt.
          Rehna den 10. November 1836.

Großherzogl. Stadt=Gericht.      


Für eigensinnige Frauen.

[Erzählung.]

[ => Original lesen: 1836 Nr. 47 Seite 4]

Für eigensinnige Frauen.

[Erzählung.]


Auflösung des Räthsels in No. 46:

Licht und Lampe.


Getraide=Preise in Lübeck
15. November.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 96
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 68
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 56
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 52
Erbsen, Brecherbsen 76
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen 36
Winter=Rapsaat die Tonne 20 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 17
Schlagleinsaat 17


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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