No. 22
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 27. Mai
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 22 Seite 1]

In Folge eines Allerhöchsten Befehles vom 10ten dieses Monats werden nachfolgende, schon vor mehreren Jahren ergangene

Allgemeine Bestimmungen wegen der Stolgebühren
im Fürstenthume Ratzeburg

1) Alle Gebühren werden in Dänischem Courant oder in N 2/3tel nach dem jedesmaligen Cours erlegt, insoferne in einzelnen Parochien nicht andere Bestimmungen gelten.
2) Die bestimmten Naturalleistungen können nie mit Gelde ausgeglichen werden; sie sind aber in der Güte und Quantität zu verabreichen, worin ein ordentlicher Hausvater zu dem bestimmten Zweck sie anzuwenden pflegt.
3) Bey Taufen, Copulationen und Beerdigungen bleibt es den Predigern gestattet, durch den Küster von den anwesenden Personen Opfer einsammeln zu lassen.
4) Bey Taufen unehelicher, oder vor der Trauung der Eltern erzeugter Kinder, behält es bei der gesetzlichen Kirchenstrafe und bei dem, von dem Vater sowohl als von der Mutter zu berichtigendem Erlegnisse von 1 Taler (Mecklenburg) Dänisch Courant an den Prediger, das Bewenden. Außerdem werden aber noch die Taufgebühren und zwar dem Prediger mit 1 Taler (Mecklenburg), dem Küster aber so, wie für jede einzelne Gemeinde bestimmt worden, bezahlt.
         Der lediglose Schwängerer bleibt, wenn er sich auch aus der Gemeinde entfernt haben sollte, wegen Berichtigung seiner Gebühren an Kirche und Prediger, beiden verhaftet.
5) Die für jeden eintretenden Fall zu leistenden geistlichen Dienste sind stets zu honoriren, und nach den normirenden Bestimmungen die Gebühren dafür zu entrichten, wenn auch wegen Dispensationen, oder weil die betreffenden Personen eine Abweichung wünschen, die Dienste nicht wirklich geleistet werden können; namentlich hat eine der Brautkrone unwürdig gewordene Braut die Gebühren dafür zu berichtigen, und die gesammten Beerdigungskosten müssen in der Parochie be=

[ => Original lesen: 1836 Nr. 22 Seite 2]

zahlt werden, wo der Todte verstarb, wenn er auch nicht daselbst beerdigt worden wäre.
6) Eben daher sind auch die vollen CopulationsGebühren dem Prediger und Küster des Ortes, wo die jungen Eheleute wohnen werden, zu bezahlen, wenn gleich die Trauung von einem andern Prediger geschehen sein sollte.
7) Eine Kinderleiche ist die Leiche eines noch nicht confirmirten Knaben oder Mädchens.
8) Erhöhungen der einzelnen Gebühren wegen des bedeutenderen Standes der betreffenden Personen finden nicht Statt: wer aber außer den gewöhnlichen geistlichen Dienstleistungen noch außerordentliche Bemühungen irgend einer Art verlangt, muß dafür seinem Stande gemäß, besonders erkenntlich sein.
9) Für eine fremde durchpassirende Leiche sind die vollen Gebühren der Beerdigung eines im Kirchspiel Verstorbenen da zu erlegen, wo in den besondern Regulativen darüber nichts festgesetzt ist.
im Allerhöchsten Namen zur Nachricht und Nachachtung für alle Unterthanen des Fürstenthums Ratzeburg hiemit wiederholt bekannt gemacht.

          Schönberg, den 20sten Mai 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.               Reinhold.
                


Vorladungen.

          Die, seit langen Jahren im Dorfe Ziethen verpflegte Leonore Weidemann, ist vor einiger Zeit daselbst verstorben: ihr geringfügiger Nachlaß hat versilbert werden müssen und befindet sich die baare Aufkunft in gerichtlichem Depositorio. Falls nun etwa Erben oder Gläubiger dieser Verstorbenen vorhanden sein sollten, die an solche Ansprüche machen wollen; so werden selbige hiemit peremtorisch auf

den 10ten Junius d. J.

Morgens 10 Uhr, zur Angabe und Bescheinigung ihrer vermeinten Rechte und Forderungen, vor das unterzeichnete Gericht geladen, bei Vermeidung der sofort zu erlassenden Präclusion und der, den Rechten gemäß weiter zu verfügenden gerichtlichen Anordnungen.
    Decretum Schönberg den 30. April 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Auf den Antrag der Vormundschaft der minorennen Kinder des zu Quast verstorbenen Försters Fr. Podorf, werden hiedurch alle diejenigen, welche an den Nachlaß des letzteren aus irgend erdenklichem Rechts=Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, zu deren Anmeldung und sofortigen Bescheinigung auf den 20sten July d. J. Vormittags 11 Uhr vor hiesiges Amts=Gericht geladen, unter dem Nachtheil daß sie sonst mit ihren etwanigen Ansprüchen und Forderungen für immer präcludirt und abgewiesen werden sollen.
    Amt Dömitz den 14ten May 1836.

Großherzogliches Amts=Gericht.      


          Wir zum Waisengericht allhier Verordnete laden in Veranlassung eines Antrages des Goldschmieds Schnoor hieselbst, als Vormundes der minorennen Kinder des wailand hiesigen Schmieds Meyer, alle diejenigen hiemit peremtorisch öffentlich, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde an die von dem Stellmacher Heinrich Evers allhier in termino Antonii 1826 über ein Capital von 300 Taler (Mecklenburg) N 2/3., an den Provocanten, in seiner vormundschaftlichen Eigenschaft, ausgestellte und zu Stadtpfandbuch Pag. 1072 auf das Everssche Wohnhaus, No. 84 des Catasters, versicherte, angeblich aber abhanden gekommene, Schuldverschreibung Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, und wollen, daß sie in dem ad profitendum et liquidandum auf den

drei und zwanzigsten Juli d. J.

präfigirten Termin hieselbst zu Rathause Morgens 10 Uhr vor uns erscheinen, ihre Ansprüche und Forderungen genau angeben, auch sogleich rechtsgenüglich beglaubigen, unter dem ein für allemal hiedurch angedroheten Nachtheile, daß sie nachhin mit ihren etwanigen Praetensis nicht weiter gehört, die Originalien für mortificirt erklärt und dem Provocanten über diese Schuld anderweitige Papiere werden ausgefertiget werden.
    Decretum Gadebusch, am 25. April 1836.

Zum Waisengericht Verordnete.      


[ => Original lesen: 1836 Nr. 22 Seite 3]

Praeclusiv=Bescheid.

          In Sachen des Handelsmannes Johann Kniep uxorio nomine, Impetranten, wider seinen Bruder, den hiesigen Handelsmann August Kniep, Impetraten, puncto subhastationis mehrer Grundstücke des Letzteren in vim executionis, modo proclamationis, giebt

das Justiz=Amt der Landvogtei
des Fürstenthums Ratzeburg

auf das Termins=Protocoll vom 17ten d. M. diesen Bescheid:

daß zuvörderst alle diejenigen, deren Forderungen an den Impetraten, insoferne sie die verkauften Grundstücke ergreifen, in dem vorgewesenen Termine nicht angegeben und sonst bis heute, nicht actenkundig geworden sind, ihrer Rechte an diese Grundstücke verlustig erklärt und damit auf immer abgewiesen werden.
    Was die geschehenen Anmeldungen betrifft; so verbleibt deshalb jedem einzelnen Liquidanten sowol gegen den Schuldner als wider die übrigen Mitgläubiger, so wie dem Impetraten gegen sämmtliche Profitenten jedes rechtliche Zuständniß vorbehalten und überall wegen Beendigung dieses Subhastationsverfahrens, weitere Verfügung zur Zeit ausgesetzt.
          Dieser Bescheid ist jedem der beiden litigirenden Theile, unter verstatteter Mittheilung des Liquidations=Protocolls, zuzufertigen und auch durch die hiesigen Anzeigen öffentlich bekannt zu machen.

Von Rechts Wegen.

      Schönberg den 26sten Mai 1836.

(L. S.)                                                           Karsten.


          Mittelst heutigen Bescheides ist die unterm 6ten Junius vorigen Jahres erlaßene Prodigalitaets=Erklärung wider den Schmidt Griem zu Schlagsdorf, zurückgenommen und, nach Entlassung der angeordnet gewesenen Curatoren, demselben die freie Disposition über sein Vermögen wieder eingeräumt worden; wie solches zu jedermanns Kenntniß hiedurch öffentlich bekannt gemacht wird.
      Schönberg den 26. May 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
                               Karsten


Verkaufs=Anzeigen.

          Gegen sofortige baare Bezahlung sollen am

Mittwoch den 1. Juny d. J.

auf der Ziegelei zu Woitendorff, Amts Rehna
4000 Stück Dachpfannen,
einige tausend Zungensteine,
607 Stück Holfter,
150 Stück Brunnensteine
öffentlich meistbietend verkauft werden, und werden Kaufliebhaber ersucht, sich am gedachten Tage Morgens 10 Uhr auf der Ziegelei zu Woitendorff einzufinden. Die dabei grundleglich gemachten Bedingungen sind beim Herrn Registrator zur Nedden zu Rehna einzusehen, und werden vor Beginn des Verkaufes den anwesenden Kaufliebhabern publicirt werden.
    Rehna den 24. Mai 1836.

Großherzogliches Amt.      


Vermischte Anzeigen.

          Ich bin gewilligt die auf meinem Hofplatze befindliche Scheune, die eine Länge von 38 Fuß und eine Breite von 29 Fuß hat, sammt dem darin befindlichen Stalle, auf ein oder mehrere Jahre zu vermiethen. Wer von diesem Anerbieten Gebrauch machen will, möge gefälligst bei mir melden, wie viel Miethe er zu geben geneigt sey, und werde ich alsdann 8 Tage vor Johanny Bescheid sagen, ob sein Gebot angenommen ist; dem der am Meisten geboten, steht aber von dem gedachten Tage die Benutzung frei.
    Schönberg den 18. Mai 1836.

J. H. Hinzpeter.      


          Wer einen ganz neuen Bauwagen mit Beschlag zu kaufen wünscht, kann den Verkäufer und den Preis bei dem Buchdrucker Bicker erfragen.
    Schönberg 1836.


          Bei mir sind zu haben: Schöne große Pflanzen von Herbstkohl, Rosenkohl, Savoyenkohl, Sommerkohl, Braunkohl und Steckrüben.

Johann Ohlssen, in der Hinterstraße.      


          Da die Brücke vor Gr. Siemz, über die Marine, neugebaut wird, so ist die Passage über dieselbe von Dienstag den 7. Juny an, auf 4 bis 5 Wochen gesperrt.

Hauswirth Wigger zu Gr. Siemz.      


Der nächtliche Angriff.

[Erzählung.]

(Beschluß.)

[ => Original lesen: 1836 Nr. 22 Seite 4]


Der nächtliche Angriff.

[Erzählung.]


Anecdoten.

          In einigen Gegenden Thüringens ist auf dem Lande das Kartenspiel: "Schafskopf" genannt, sehr im Gange. Vor einiger Zeit fanden sich in einem Gasthofe zu L. mehrere begüterte Landwirthe, Förster etc. bzw. usw.. ein, welche mit diesem Spiel sich die Zeit zu verkürzen pflegen. Ein benachbarter Gutsbesitzer traf etwas später als die andern ein, die längst nach ihm ausgesehen hatten. "Nun, rief er, vom Pferde absteigend, giebt's denn heute keinen Schafskopf?" - "Wir haben bloß auf Sie gewartet!" entgegneten einstimmig die andern.


          Ein armer Dorfprediger erkrankte und wurde von einem Arzt aus der nahen Residenz behandelt, der nach 6 Besuchen sechs Ducaten forderte. Der Pfarrer ging, sobald er es vermochte, nach der Stadt und sprach dem Arzte ins Gewissen, indem er ihm offen gestand, daß von einer solchen Summe er und seine Familie zwei Monate hindurch leben müßten, so gering sei der Gehalt bei seinem Amt. Der Arzt wollte aber nichts von seiner Forderung lassen, wie oft auch der Pfarrer einsprach, seine Vorstellungen zu wiederholen; zuletzt wurde jener unhöflich. Darauf schickte ihm der Pfarrer folgende Zeilen:

   Du machtest sechs Besuche meinem Leibe
Und sechs Besuche macht' ich Deinem Herzen;
Ich armer Pfarrer sprach Dir von den Schmerzen
Des Mannes, dem nach wenigem Geschreibe
Du eine solche Zahlung auferlegt,
Daß er vor Schreck schon neue Krankheit hegt.
Du bliebest hart; doch für mein Rathen
Zum Heil empfang' ich gleichfalls sechs Ducaten,
Und wir sind quitt, wird Dir der Schein gebracht:
"Durch Gegenrechnung richtig abgemacht."


Getraide=Preise in Lübeck
24. Mai.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 76
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 46
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 38
Erbsen, Brecherbsen 68
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat 17-18


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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