No. 15
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 08. April
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 15 Seite 1]

Anmerkung zur Digitalisierung

Die Ausgabe Nr. 15 sollte mit dem 8. April datiert sein.
Die Ausgabe Nr. 18 wurde mit Datum 8. April gedruckt.
Ebenso beinhalten die Anzeigen im Datum für das erste Erscheinen kein Datum, das später als der 8. April liegt und im Datum der Anzeige für die Getraide=Preise ist das Datum 5. April angegeben.
D. h. die Nr. 18 ist als Nr. 15 einzuordnen.


Nachdem im Juli vorigen Jahres auf der Lockwischer Mühle der Hauslehrer Johann Friedrich Grellmann in hohem Alter verstorben und dann dessen Nachlaß von dem Erbmüller Capell daselbst, vermöge eines mit gedachtem Grellmann abgeschlossenen, — auch einigermaßen bescheinigten, — Erbvertrages, in Anspruch genommen worden ist; so werden auf desfallsigen Antrag dieses Praetendenten, hiemit im Allgemeinen alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß des wailand Hauslehrers Grellmann haben, oder zu haben vermeinen, insonderheit aber diejenigen, welche vermöge etwa zuständigen gesetzlichen Erbrechts oder aus sonstigen Gründen, dem angeregten Erbvertrage, so wie der Ausantwortung des Grellmannschen Nachlasses an den Provocanten, in Folge desselben, widersprechen zu können vermeinen, peremtorisch geladen, solche An= auch Widersprüche in dem des Endes auf

den 10ten Mai d. J.,

Vormittags 11 Uhr, anberaumten Liquidations=Termine so gewiß vorzubringen, auch zu rechtfertigen, als sie sonst durch den sofort zu erlassenden Praeclusiv=Bescheid damit für immer abgewiesen, respve. Provocant für den alleinigen Erben des verstorbenen Grellmann erklärt, und der zur Frage, stehende Nachlaß demselben ausgeantwortet werden wird.
    Decretum Schönberg den 4. März 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Demnach am 28sten v. M. auf dem Domhofe bei Ratzeburg die unverehelichte Caroline Stroth, gebürtig aus Gotha, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist, die Intestaterben derselben aber nicht bekannt sind, so ist, auf Antrag des Herrn Advocaten Dufft dahier, als bestellten curatoris hereditatis jacentis, das gegenwärtige Proclam erkannt worden, kraft dessen hiemit alle diejenigen, welche aus Erbrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß der Caroline Stroth haben oder machen zu können vermeinen, peremtorisch aufgefordert werden, solche ihre An= und Zusprüche in dem, des Endes auf

den 15ten April k. J.

Vormittags 11 Uhr, angesetzten Liquidations=Termine anzumelden, auch zu bescheinigen, oder zu gewärtigen, daß die Latitirenden mit ihren etwanigen Anrechten präcludirt und abgewiesen, resp. den sich meldenden und als solche legitimirenden Intestaterben der Verstorbenen der Nachlaß derselben ausgeantwortet, und die etwa später sich meldenden gleich= oder näher berechtigten Erben an die Hand=

[ => Original lesen: 1836 Nr. 15 Seite 2]

lungen der im Termine sich meldenden und den Strothschen Nachlaß antretenden Erben gebunden erkannt, auch den Letzteren, auf Verlangen, das Erben=Zeugniß ausgestellt werden soll.
    Decretum Schönberg den 15. Decbr. 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                            (L. S.)                  thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Da zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung der an den Nachlaß des wailand Käthner Hecht zu Gutow zu machenden Ansprüche und Forderungen mittelst des in den Schwerinschen Intelligenzblättern vollständig abgedruckten Proclama ein peremtorischer Termin auf

den 13ten Juni d. J.

vor unterzeichnetem Gericht sub poena finali praeclusi et imponendi perpetui silentii anberahmt worden; so wird solches hiedurch annoch weiter öffentlich bekannt gemacht.
    Grevismühlen im Patrimomal=Gericht Bothmer den 23. März 1836.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.      


Extractus proclamatis.

          Auf Antrag des sich unter eventuellem Erbieten zur reinen Güterabtretung auf ein Verfahren nach der Constitution vom 17ten Decbr. 1834 berufen habenden hiesigen Krämers Johann Prey, ist nach Gerichtswegen verfügten gesetzlichen Sicherheitsmaaßregeln ein Termin zur Liquidation aller und jeder Ansprüche an den Provocanten, so wie zur Production der Originalien auf

Freitag den 13ten May d. J.
Morgens 10 Uhr

und zum Versuche eines Vergleichs eventualiter zur Erstigkeitsausführung Terminus auf

Freitag den 3ten Junius d. J.
Vormittags 10 Uhr,

anberahmt, wozu sämmtliche von der Anmeldung nicht gesetzlich befreiete Krämer Johann Preysche Creditoren unter den ein für allemal angedroheten Nachtheilen respective der Abweisung von der Masse und des Ausschlusses, des Verlustes der Originalien als Beweismittel der anzunehmenden Einwilligung in die vorgelegt werdenden Vergleichs=Vorschläge, so wie der Präclusion mit der Prioritäts=Deduction, mit weiterer Bezugnahme auf die in den Landes=Intelligenzblättern in extenso eingerückten Schuld=Proclamata peremtorie hiemit vorgeladen sind.
    Gabebusch den 4ten März 1836.

Großherzogliches Stadtgericht.      
J. F. Ebert.            


Verpachtung.

Zur öffentlichen meistbietenden Verpachtung des sogenannten alten Bauhofes hieselbst ist ein Termin auf Sonnabend

den 16ten dieses Monats

anberahmt, wozu sich Pachtliebhaber Vormittags 10 Uhr des gedachten Tages auf hiesiger Amtsstube einfinden wollen. Das zu verpachtende Grundstück kann nach vorheriger Meldung beim Amte, in Augenschein genommen, und die Verpachtungs=Bedingungen beim Actuarius des Domainen=Amts eingesehen werden.
    Schönberg den 5ten April 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


          Die bekannte kleine Wiese in der sogenannten großen Wiese soll auf ein Jahr verpachtet werden und haben Pachtliebhaber sich am 9. April d. J. im Hause des Bürgermeister Saß, Vormittags 11 Uhr, einzufinden.
    Schönberg, den 29sten März 1836.

Bürgermeister und Rath.      


Verkaufs=Anzeigen.

          Montag am 2ten May, Morgens präcise 10 Uhr, sollen auf dem Wesloer Hofe die dortigen, in gutem Stande sich befindenden Holländerei=Kühe gegen baare Bezahlung meistbietend verkauft werden.
Kaufliebhaber werden ersucht, sich gedachten Tag's zur bestimmten Stunde daselbst einzufinden.
    Lübeck 1836.

C. J. Hasse, Auctionar.      


Vermischte Anzeigen.

          Alle diejenigen, die wegen Maulbeerbäume bei mir Bestellungen gemacht haben, werden aufgefordert, sie sich schleunigst bei mir abzuholen.
    Schönberg 1836.

Fischer.      


          Einem geehrten Publikum mache ich die ergebene Anzeige, daß ich meine Färberei= und Druckerei zu Ostern vollständig etablirt habe und in allen Farben färbe und drucke. Mein Bestreben wird sein, jeden möglichst billig und prompt zu bedienen, daher ich meine geehrten Freunde und Gönner um geneigten Zuspruch bitte.
    Schönberg 1836.

G. Breuel, Färbermeister.      


[ => Original lesen: 1836 Nr. 15 Seite 3]

          Die Direction der Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft

wird auch in diesem Jahre durch die unterzeichnete Agentur, Versicherungen der Feldfrüchte gegen Hagelschlag, unter den sehr vortheilhaften Bedingungen und zu dem bekannten niedrigen Prämientarif entgegen nehmen, und hofft, dass auch in Mecklenburg, nach dem Beispiele vieler anderer Staaten, die kleinen Länderei-Besitzer, namentlich Bauern, Büdner u.s.w., ihr beitreten werden. Um dies zu fördern und zu erleichtern, kommt der Unterzeichnete den von mehreren Seiten ihm gemachten Aufforderungen nach, indem er hiermit anzeigt, dass er

am 10ten Mai d. J.

in Schönberg beym Herrn Senator Spehr einzutreffen beabsichtigt, und recht viele Herren Oekonomen aus dem Fürstenthume Ratzeburg erwartet, welche sich zum Eintritt in oben erwähnte Gesellschaft bereit erklären.
    Sämmtliche Aufträge wird pünktlich ausführen

die Agentur der Berliner-Hagel-
Assekuranz-Gesellschaft.      
Benny Hinrichsen.  

    Schwerin im April 1856.


Kurze Anleitung zum Hopfenbau.

(Beschluß.)

          Beim Herausnehmen der Hopfenstangen darf man diese nicht stark bewegen; das Hopfenmehl geht dadurch verloren, und die Spitzen der Stangen brechen leicht ab. Das Pflücken darf nur geschehen, wenn der Hopfen vom Thau oder Regen abgetrocknet ist, er schimmelt sonst leicht und verliert an Güte; auch darf man den frischgepflückten Hopfen nicht in Körbe oder dergleichen zusammendrücken.
          11. Das Trocknen. — Den frischgepflückten Hopfen darf man zur Noth erst einige Stunden in Säcken oder Körben stehen lassen, sobald er aber anfangen will sich im Geringsten nur zu erwärmen, was bald geschieht, muß man ihn ungesäumt auf den Boden bringen, weil er sonst seinen ganzen Werth verliert, ihn behutsam auf der durchaus rein gefegten Bodendiele ausschütten, und so dünne auseinander bringen, daß er, jenachdem der Boden luftig ist, 1 1/2 bis 3 Zoll dick liegt. Täglich muß er 2—3mal gewendet werden, am Tage bei trocknem Wetter giebt man ihm Zugluft, doch hüte man ihn vor dem unmittelbaren Sonnenschein, weil er dadurch an Kraft verliert. Bei Sonnenuntergang verschließt man die Luken und öffnet sie Morgens nicht vor Sonnenaufgang, damit eindringende Feuchtigkeit dem Hopfen nicht schade. Später gepflückter Hopfen muß stets allein trocknen, damit er den frühern nicht anfeuchte und erhitze. Hat der Hopfen so, nach der Beschaffenheit der Witterung, 6—8 Tage gelegen und ist er etwas abgewelkt, so kann man ihn mit einem Besen oder einer hölzernen Harke schon 4—6 Zoll dick auf einander bringen, muß ihn aber 6—8 Tage Morgens und Abends wenden. Nach Verlauf dieser Zeit kann man ihn 1—2 Fuß hoch aufschichten, wobei das 12stündliche Wenden fortgesetzt wird. 2 bis 4 Wochen nach der Ernte kann der Hopfen in große Kegelhaufen gebracht werden, wo man ihn dann öfters mit dem Harkenstiel durchwühlt; man muß aber von Zeit zu Zeit mit bloßen Armen hineingreifen, um aufzusuchen, ob er auch warm, oder gar heiß werde, wo er dann wieder dünne auseinander gebracht werden muß. Bleibt er kühl, so läßt man ihn noch etwa 8 bis 15 Tage liegen, dann wird er in grobe Säcke und dergleichen fest eingetreten, und so zum Verkauf aufbewahrt. Allzusehr darf der trockne Hopfen nicht auslüften, er würde an Kraft verlieren, doch wird bei feuchtem warmen Wetter mehr Hopfen zu früh als zu spät verpackt.
          Die fernem Arbeiten bei den Hopfenstöcken ergeben sich aus dem, was für das erste Jahr unter der Zahl 4, 5 gesagt ist.


Das Arabische Pferd.

          Mit Recht wird von allen Kennern die Arabische Pferderace für die schönste und edelste der Welt gehalten. Dieses vollkommene Ebenmaaß aller Glieder, dieses freie, stolze Aussehen, diesen schön geformten Kopf und stolz gebogenen Hals, den das edle Arabische Pferd hat, hat kein Pferd von anderer Abkunft, dabei ist es außerordentlich sanftmüthig und zutraulich gegen den Menschen. Es lebt in einer Familie mit seiner Herrschaft, und in demselben Zelte liegen Mann und Frau, Kinder, Stuten und Füllen, alles unter einander.

[ => Original lesen: 1836 Nr. 15 Seite 4]

Oft sieht man die kleinen Kinder über den Hals der Stute oder ihres Füllens ausgestreckt liegen, ohne daß ihnen diese Thiere den geringsten Schaden zufügen. Alles ist so an einander gewöhnt, daß die Kinder ungestört mit den Pferden tändeln können. Die Araber gehen ungemein liebreich mit ihnen um, schlagen sie niemals, und verursachen ihnen ohne Noth keine Strapazen. Schritt oder Galopp sind die Hauptbewegungen, fast nie Trott. Diese Pferde sind von außerordentlicher Stärke, Geschwindigkeit und Ausdauer; sie setzen über Hecken, Zäune und Gräben mit der Leichtigkeit eines Hirsches, und sind so wohl abgerichtet, daß wenn ihr Retter von ungefähr herunterfällt, sie auch im flüchtigsten Galopp gleich anhalten. Sie sollen in einem Tage dreißig französische Meilen laufen, ohne abgezäumt zu werden, zwei Tage aushalten, ohne zu trinken und etwas anderes, als etliche schlechte Kräuter zu fressen.
          Der Araber und sein Pferd leben in innigster Vertraulichkeit und sind unzertrennliche Gefährten. Die Mäßigkeit dieser Pferde ist unbegreiflich. Den ganzen Tag über bekommen sie nichts zu fressen, sondern bloß zwei, oder dreimal zu saufen. Bei Sonnenuntergang aber hängt man ihnen einen Sack an den Kopf, worin ungefähr ein halber Scheffel reine Gerste befindlich ist. Die Nacht ist also die, eigentliche Fütterungszeit dieser Pferde, und man nimmt ihnen den Sack nicht eher ab, bis er ganz ausgeleert ist. Nur im Frühjahr läßt man sie im frischen Gras weiden; sonst giebt man ihnen gewöhnlich weder Gras, noch Heu, sondern nur Gerste, oder auch Gerstenstroh. Schon im zweiten und dritten Jahr werden die Füllen zu Reitpferden gebraucht. Niemals werden edle Arabische Pferde zum Ziehen abgerichtet. Schon vor dem zweiten Jahre lassen die Araber die Pferde durch ihre Kinder reiten, und hat man ihnen einmal den Sattel aufgelegt, so behalten sie ihn Tag und Nacht.
          Sehr merkwürdig ist die Gewohnheit der Araber, über ihre edeln Pferde förmliche Geschlechtsregister oder Stammbäume zu führen, welche bis auf 2000 Jahre, ja sogar bis in die Stuterei des Königs Salamon hinaufgehen sollen. Mit großer Aengstlichkeit und mit eben so viel Förmlichkeit, als bei der Geburt eines Prinzen, wird auf die adeliche und unbefleckte Geburt eines Arabischen Pferdes gehalten. Die Pferde sind in Familien eingetheilt, und jede Familie hat einen eigenen Namen. Sobald ein Füllen zur Welt kommt, wird in Gegenwart glaubwürdiger Zeugen und eines Sekretärs ein unterschriebenes und untersiegeltes Zeugniß ausgestellt, worin der Name des Hengstes und der Stute, ihre beiderseitigen Ahnenregister, der Geburtstag und eine genaue Beschreibung des neugebornen Füllens enthalten ist. Diese Briefe bezeugen den hohen Werth des Füllens und müssen dem Käufer allemal überliefert werden.


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat April 1836.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 18
ein Schillings=Strumpf 25
ein Sechslings=Semmel 12 2
ein Dreilings=Semmel 6 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 2
ein 2 Schillings=Brodt 3 1 2
ein Schillings=Brodt 1 1/2
ein Sechslings=Brodt 16
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 12
ein 2 Schillings=Brodt 3 6
ein Schillings=Brodt 1 19
ein Brodt zu 10
          soll kosten 6 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.      


Getraide=Preise in Lübeck
5. April.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 68
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 52
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 44
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 35
Erbsen, Brecherbsen 56
             Futtererbsen
Wicken
Buchweitzen
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat 17-18


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.



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