No. 12
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 18. März
1836
sechster Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1836 Nr. 12 Seite 1]

Vorladungen.

          Zur Fortrückung des Schneider Wendlandschen Concurses werden nunmehr alle nicht präcludirte Gläubiger des Schneiders Johann Wendland auf der Bäck, zum Zweck der Constituirung der Masse, Erklärung über die angemeldeten Forderungen, Production der Originalien und Deduction der Prioritätrechte, desgleichen wegen Manifestation des Gemeinschuldners, so wie endlich zum Versuch einer gütlichen Hinlegung des Debitwesens und Vertheilung der Masse unter die Creditoren, hiedurch

auf den 8ten k. M. April,

Morgens 10 Uhr, öffentlich peremtorisch vor das unterzeichnete Gericht geladen, bei Strafe des Ausschlusses mit weiteren Erklärungen und Erörterungen, Verlust des Beweises durch Urkunden, so wie, daß die Abwesenden an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden erachtet werden sollen.
      Decretum Schönberg den 11. März 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Alle diejenigen, welche an den geringfügigen Nachlaß der unlängst zu Schaddingsdorf kinderlos und ab intestato verstorbenen Wittwe Hundt, gebornen Fischer, gebürtig aus Demern, aus Erbrecht oder sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden Gerichtswegen hiermit peremtorisch aufgefordert, dieselben in dem hierzu auf

den 25sten März d. J.

Morgens 11 Uhr angesetzten Liquidations=Termine anzumelden und zu bescheinigen, oder zu erwarten, daß die Ausbleibenden mit ihren, Ansprüchen präcludirt respve. und der Nachlaß der Verstorbenen den sich meldenden und legitimirenden Intestaterben derselben werde ausgeantwortet werden.
    Decretum Schönberg den 26. Jan. 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Wenn wegen des sogenannten Deppeschen Backhauses zu Dassow, zwischen dem Herrn Dr. Ditmar zu Rostock und dem Bäcker Deppe zu Dassow Differenzen obgewaltet und sowohl zu deren Beilegung, als zur Ordnung seiner Verhältnisse und unter Berücksichtigung eines beabsichtigten Verkaufs vom Bäcker Deppe darauf angetragen ist, daß hinsichtlich jenes zu Dassow an der Mühlenstraße zwischen den Müller und Calliesschen Häusern belegenen Backhauses mit dem dazu gehörigen Garten und dem bei der Dassower Regulirung daran gekommenen Anschnitt, Edictalladungen erlassen wurden, so ist in Deferirung dieses Gesuchs das gegenwärtige Proclama erkannt und

[ => Original lesen: 1836 Nr. 12 Seite 2]

werden alle diejenigen, die an jenes Deppesche Backhaus c. p. und den dazu gehörigen Garten und Anschnitt Rechte oder Forderungen haben oder zu haben glauben, hiedurch geladen, in dem auf

den 26. März d. J.

anberahmten Termin Morgens 10 Uhr vor uns zu erscheinen und ihre Rechte und Forderungen genau und ohne Vorbehalt anzugeben, sub praejudicio pro omni praeclusionis et aeterni silentii.
    Von dieser Meldungspflicht sind allein ausgenommen, die Dassower Pfarre wegen der ihr zuständigen jährlichen Grund=Abgabe von 6 Taler (Mecklenburg) D. Ct. so wie der Kämmerei zu Dassow hinsichtlich der ihr für den Anschnitt jährlich zu erlegenden 36 Schilling (Mecklenburg) N 2/3., mindestens findet im Fall der Meldung dieser Forderung ein Ersatz der Liquidations=Kosten nicht statt.
  Lütgenhof den 16. Januar 1836.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.
Grupe.;          


          Alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft weiland Dienstknechts Heinrich Barg aus Mustin Erb= oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, sind zur Anmeldung und Bescheinigung, bei Strafe der Präclusion, auf den 7ten April d. J. zu Rathhause hieselbst verabladet.
    Ratzeburg den 3. März 1836.

                       Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
(L. S.)             in fidem         
J. Richter, Secr.  


          In Debitsachen des Gastwirths Peter Capell allhier steht Terminus liquidationis

auf den 6ten May d. J. 10 Uhr

vor uns an.
    Unter Bezugnahme auf das desfalls erkannte, den Landes=Intelligenzblättern in extenso inserirte Schuldproclama werden hiermittelst alle diejenigen, welche aus irgend einem nur erdenklichen Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Gemeinschuldner Peter Capell und dessen Vermögen, in specie auch an sein sub Nr. 78 des Feldregisters angeführtes am Markte belegenes Haus mit Gärten und die Ackerstücke No. 482, 187, 188 und 71 resp. im Hundehäger= und Dorfstätterschlage, zu haben vermeinen, sub poena praeclusi geladen, in praefixo zu erscheinen.
      Zugleich steht auch zum Versuch gütlicher Hinlegung dieses Debitwesens Terminus auf

den 13. May d. J. Morgens 10 Uhr

an, als wozu hierdurch gleichwol Creditores sub praejudicio pro omni, daß sie in die in Termino Gerichtswegen zu machenden Vergleichsvorschläge als einwilligend werden angenommen werden, vorgeladen sein sollen.
      Cröpelin, den 17ten Februar 1836.

Großherzogl. Stadtgericht.      
Röper.            


Bekanntmachung.

          Die Mauersteine sollen von der hiesigen Feldziegelei; künftig zu 8 Taler (Mecklenburg) 16 Schilling (Mecklenburg) N2/3. z. v. Kauf= und 20 Schilling (Mecklenburg) Zählgeld das Tausend verkauft werden.
    Schönberg den 1. März 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


Verkaufs=Anzeigen.

          Am Sonnabend

den 26sten dieses Monats März

sollen auf hiesiger Amtsstube 30 Faden Buchen Stammholz aus dem Rupensdorffer Zuschlage öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Stämme können am Freitage den 25sten d. M. in Augenschein genommen werden, und wird zu deren Nachweisung an diesem Tage ein Forstbedienter an Ort und Stelle anwesend sein.
    Schönberg den 5ten März 1836.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.  
A. v. Drenkhahn.         


        Der Tischlermeister Busch zu Selmsdorf hat auf den öffentlichen Verkauf seines dort belegenen Wohnhauses mit Zubehör, zum Zweck der Befriedigung seiner Creditoren, angetragen. - Es sind demzufolge Verkaufs=Termine auf

den 29sten d. M.
den 23sten k. M. Februar und
den 25sten März d. J.
  
jedesmal Vormittags 11 Uhr, angesetzt worden, wozu daher Kaufliebhaber, mit der Bemerkung, daß dem im letzten Termine Meistbietenden das Grundstück, nach Maßgabe der im ersten Termine zu regulirenden Bedingungen, zugeschlagen werden wird, hiermit geladen werden.
    Zugleich werden alle und jede, welche Ansprüche an den Tischlermeister Busch und sein Vermögen haben, und von dem aufkommenden Kaufpreise befriedigt zu werden wünschen, zu deren Anmeldung in dem deshalb auf

den 25sten März d. J.

Morgens 11 Uhr anberaumten Termine, unter dem endlichen Nachtheil der zu erkennenden Er=

[ => Original lesen: 1836 Nr. 12 Seite 3]

löschung ihrer etwanigen dinglichen Anrechte an das zu Kauf gestellte Grundstück resp. und der Nichtberücksichtigung ihrer, bei Vertheilung der Kaufgelder, hiermit vor Gericht geladen.
  Decretum Schönberg den 11. Janr. 1836.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
                            (L. S.)                  stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Auf Verfügen der S. S T. T. Herren Ober= und Vorsteher des Heil. Geist=Hospitals sollen am Montag den 21sten März Vormittags praecise 10 1/2 Uhr zu Falckenhusen an Ort und Stelle öffentlich verkauft werden:

30 Faden Tannen Kluftholz,
26 Cavel. dito. Latten,
6 = = Schleten,
4 = = Schwell= u. Stenderholz,
16 = = Brennholz,
66 = = Zwickholz.

        Zum Besehen wendet man sich an den Forstbeamten Schultz daselbst.
    Lübeck den 15ten März 1836.

G. Wellmitz, Inspect.      


Bekanntmachung.

          In Gemäßheit der am 25. September 1832 erlassenen Obrigkeitlichen Bekanntmachung, die Einrichtung der hiesigen Pferdemärkte betreffend, werden in diesem Jahre 1836

der erste hiesige Pferdemarkt am 16ten, 17ten und 18ten März,
der zweite am 9ten, 10ten und 11ten Mai und
der dritte am 31sten August, 1sten und 2ten September
auf dem dazu eingerichteten Platze neben dem äußeren Holsteinthore abgehalten werden.
    Der erste Tag ist nur Schautag. Die zu Markt zu bringenden Pferde sind frei von jedem Zoll und sonstigen Abgaben, außer sechs Schillingen Anbindegeld.
    Rotzige, Krätzige und mit anderen ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
    Lübeck den 1sten März 1836.


Vermischte Anzeigen.

          Zur öffentlichen Prüfung, welche in der Bürgerschule hieselbst am Donnerstag den 24. März von Morgens um 9 Uhr an Statt finden wird, beehren wir uns, die hochverehrten Gönner der Schule und die Eltern der ihr anvertraueten Kinder hiedurch gehorsamst einzuladen.
    Schönberg den 17. März 1836.

G. M. C. Masch.       K. Wolf.        


          Zu Stove sind 5 Großtausend Rethschöbe zu verkaufen.


          Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der Fuhrweg zwischen Lüdersdorf und Wahrsow nicht mit schwer beladenen Wagen, bei 2 Taler (Mecklenburg) Strafe, befahren werden darf.

Schulze Werner zu Lüdersdorf.      
      =       Kohlhase zu Wahrsow.      


          Da es durchaus nicht zugegeben werden kann, daß an dem sogenannten Schebenberg Sand gegraben wird, so sehe ich mich wiederholt zu der öffentlichen Anzeige genöthigt, daß derjenige, welcher künftig dabei betroffen wird, eine Strafe von 5 Taler (Mecklenburg) zu erlegen hat, und wer den Uebertreter dieses Verbots angiebt, erhält, unter Verschweigung seines Namens, 1 Taler (Mecklenburg) Belohnung.

Schulze Holste in Pogetz.      


Kurze Anleitung zum Hopfenbau.

(Fortsetzung.)

          2. Zubereitung des Bodens für Hopfenpflanzung. - Je lockerer der Boden, und je tiefer die fette, gute Erde geht, desto besser ist er für den Hopfenbau. Auf angeschwemmtem Lande, welches Muscheln, Seesand u.s.w. viel enthält, gedeihet er am besten. Festes Gartenland, in welchem die gute Erde 2-3 Fuß tief geht, rajolt man ein Jahr vor der Pflanzung und düngt es recht stark, worauf man es mit Kartoffeln oder andern Gartenfrüchten bestellt, und im nächsten Jahre mit Hopfen bepflanzt. Bei nicht so fettem Boden ist es am vorteilhaftesten, für jede Hopfenpflanze ein rundes Loch von 3 bis 4 Fuß Tiefe, (je nachdem der Boden besser oder schlechter ist) und 4 Fuß im Durchmesser eigends zuzubereiten. Da die Hopfenpflanzen auf allen Seiten 5 Fuß Entfernung von einander haben müssen, so muß man hiernach schon die Löcher ausgraben. Man zieht eine Linie an dem Ende, wo die Pflanzung angehen soll, steckt vorne einen Stock hin und von hieraus alle 5 Fuß, der Länge der Linie nach, ebenfalls. Diese Stöcke geben den Platz der auszugrabenden Löcher an. Beim Ausgraben sehe man nur darauf, daß die Wände senkrecht gehen. Zwei Handkarren voll der schlechtesten Erde aus jedem Loche, wirft man auf

[ => Original lesen: 1836 Nr. 12 Seite 4]

eine Seite allein, die man nachher wieder wegschafft oder auf die ganze Oberfläche der Pflanzung vertheilt. In die angenommene 4 Fuß tiefe Grube wirft man nun wieder 1 1/2 Fuß der ausgeworfenen guten und mittelguten Erde, unter einander gemengt, hinein, tritt diese etwas fest, bringt dann eine 4-6 Zoll starke Schicht Dünger oder dergleichen in die Grube und bedeckt diese mit einer eben so starken Schicht gemengter Erde.
          Beide Schichten werden dann durch Harken recht gut mit einander vermengt, mit einer 2 Zoll dicken Erdschichte und dann wieder auf obige Weise mit Dung und Erdschichten bedeckt, die man ebenfalls gut durchharkt. So fährt man fort bis die letzte Schicht, wenn sie fest getreten ist, nur noch 8 Zoll tiefer liegt, als die Erdoberfläche. Diese letzten 8 Zoll füllt man nun mit guter Erde aus, giebt auch der Grube in ihrem ganzen Umfange noch eine platte 4-6 Zoll hervorragende Erderhöhung, welche, wenn die Arbeit im Herbste geschah, wie es am besten ist, im nächsten Frühjahre mit der Oberfläche gleichstehen wird. Auf diese Weise wird man jedem Loche so viel Dünger zusetzen, als man schlechte Erde heraus warf, nämlich zwei Handkarren voll. (Es ist gut, wenn man vor der Wiederausfüllung der Löcher den Boden derselben gut aufgräbt.) So macht man die ersten Löcher fertig und steckt dann die Linie 5 Fuß weiter zur zweiten Reihe. Hier muß nun das erste Loch 2 1/2 Fuß weiter in der Linie rücken, als es bei der ersten der Fall war, und jedes Loch dieser Reihe wird immer zwischen zwei her ersten und zwei der dritten Reihe treffen, die dritte Reihe entspricht wieder der ersten, die vierte der zweiten; die Hopfenstellen bilden also das sogenannte Kleeblatt oder Verband, und mehrere Reihen werden auf obenstehende Weise gebildet. Das Auge stößt hier immer auf gerade Linien, und die Sonnenstrahlen fallen von allen Richtungen in die Pflanzung, welches nothwendig ist.
          3. Bepflanzung. - Hat man im Herbste sein Hopfenland gehörig bearbeitet (man darf hier nicht zu sparsam mit dem Dünger sein), so kann man im Frühling, Ausgangs März oder Anfangs April zur Pflanzung schreiten. War der Boden im vorigen Jahre bloß rajolt und gedüngt, so ebnet man ihn und besteckt dann das ganze Pflanzland in fünffüßiger Verbandentfernung mit Stangen; waren die Stellen einzeln ausgegraben, so steckt man auf die Mitte jeder Stelle eine Stange, In beiden Fällen steht man darauf, daß die Stangen allseitig grade Linien bilden, was sehr leicht ist, wenn nur der Anfang des Stücks rechtwinklich abgeschnitten ist, wo dann die Reihen 1, 3, 5, 7, 9, u.s.w. unmittelbar die senkrechte Abschnittslinie berühren, die Reihen 2, 4, 6, 8, 10 u.s.w. aber 2 1/2 Fuß von derselben entfernt bleiben. Das Uebrige ergiebt sich von selbst, wenn man nur genau mißt. Dann macht man um jede Stange im Dreieck, 6 Zoll von der Stange entfernt, 3 Vertiefungen von 5 Zoll, mit 6 Zoll Durchmesser. Mitten in jeder dieser Vertiefungen sticht man mit einem, einen Zoll dicken Pflanzstocke, ein 6 Zoll tiefes Loch, in welches man einen zurecht geschnittenen Fechser (s. unten) senkrecht so einsetzt, daß seine Augenspitzen nach oben sehen, und er mit dem obern Ende 1/2 Zoll tiefer steht, als die allgemeine Erdoberfläche; das untere Ende wird nun mittelst des Pflanzenstockes mit Erde dicht umdrückt, und hierauf die Höhlung 1-2mal voll Wasser gegossen, in welches man dann so viel lockere Erde streuet, daß dieselbe noch 2 Zoll höher kömmt als die Erdoberfläche. Diese kleine Erhöhung läßt man nach der Mitte zu etwas hohl sein, um nöthigenfalls sie begießen zu können. Man erkennt hier das Einschlämmen. Es ist nicht nöthig, daß man späterhin alle drei Pflanzen stehen läßt; eine kräftige Pflanze lohnt mehr, als drei, die allemal schwächer sein müssen. Daher läßt man in dem ersten Jahre alle wachsen, im nächsten Frühjahr aber läßt man nur die Stärkste (allenfalls 2 der Stärksten) stehen.

(Die Fortsetzung folgt.)


Getraide=Preise in Lübeck
15. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 66
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 54
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 46
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 54
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 23 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat 20
Schlagleinsaat 17


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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