No. 48
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 27. November
1835
fünfter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1835 Nr. 48 Seite 1]

Bekanntmachung.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben HöchstSich bewogen gefunden, der Wittwe und den sonstigen Erben des verstorbenen Professors etc. bzw. usw.. Dris. Schleiermacher in Berlin nachstehendes, auf den Zeitraum von 20 (zwanzig) Jahren sich erstreckendes ausschließliches Privilegium zur Herausgabe der sämmtlichen Werke desselben u.s.w., allergnädigst zu ertheilen.

Wir Georg von Gottes Gnaden

Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw.. etc. bzw. usw..

Thun kund und bekennen hiermit öffentlich: daß Wir der hinterbliebenen Wittwe und den sonstigen Erben des verstorbenen Professors etc. bzw. usw.. Dris. Schleiermacher in Berlin auf ihr desfallsiges Anhalten, und in Anerkennung und Würdigung der Verdienste des Verewigten, als CanzelRedners, academischen Lehrers und als Gelehrten überhaupt, für die Herausgabe der, sowol bereits gedruckten und jetzt in einer neuen Auflage erscheinenden, als der noch bisher ungedruckten sämmtlichen Werke desselben ein ausschließliches Privilegium dergestalt verliehen haben, daß in dem Zeitraume von 20 (zwanzig) Jahren a dato. Niemand, wer es auch sey, in Unsern Großherzoglichen Landen sich

[ => Original lesen: 1835 Nr. 48 Seite 2]

unterfangen soll, diese vorgedachten Werke nachzudrucken, nachdrucken zu lassen, oder einen anderswo veranstalteten Nachdruck derselben, in den Handel zu bringen, und zu verbreiten, noch auch ohne Einwilligung der Wittwe des Professors Dris. Schleiermacher und dessen sonstigen hinterbliebenen Erben nachgeschriebene Vorlesungen und Predigten Schleiermacher's öffentlich durch den Druck bekannt zu machen, oder etwa anderwärts gemachte Abdrücke zu verkaufen und sonst zu debitiren.
          So wie es in dem Werthe und der Wirksamkeit dieses Privilegii keinen Unterschied machen soll, ob die Herausgabe im SelbstVerlage Statt findet, oder ob solche irgend einem Verleger von den, andurch Privilegirten übertragen wird; So gebieten und befehlen Wir insbesondre hiernach den, in Unsern Großherzoglichen Landen wohnenden Buchhändlern, Buchdruckern und Buchbindern, auch sonst allen und jeden Unsrer Unterthanen, andurch allergnädigst, und zugleich ernstlichst, daß weder sie, noch die Ihrigen sich beigehen lassen sollen, entweder die vorgedachte neue Ausgabe sowol der bereits früher gedruckten, als auch der bisher noch ungedruckten Werke des verstorbenen Professors etc. bzw. usw.. Dris. Schleiermacher in Berlin nachdrucken zu lassen, nachzudrucken oder einen Nachdruck derselben zu kaufen, zu verkaufen, und zu verbreiten oder auch nachgeschriebene Vorlesungen und Predigten des Verewigten öffentlich durch den Druck bekannt zu machen oder anderwärts gemachte Abdrücke, in den Handel und Verkehr zu bringen, und zwar bei Vermeidung Unsrer Ungnade, der Confiscation des Nachdrucks oder verbotenen Abdrucks und einer GeldStrafe von 50 (fünfzig) Rthlrn. für jedes Exemplar desselben.
          Sämmtliche obrigkeitliche Behörden in Unsern Großherzoglichen Landen werden hiermit angewiesen und befehligt, in ContraventionsFällen gegen die Uebertreter, diesen Vorschriften gemäß, mit aller Strenge zu verfahren.
          Urkundlich haben Wir dieses Unser Landesherrliches Privilegium, dessen Inhalt zur Nachricht und Nachachtung für alle, die es angeht, noch besonders zur öffentlichen Kunde gebracht werden soll, höchsteigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bekräftigen lassen.
          Datum Neustrelitz den 11ten November 1835.

Privilegium
für die hinterbliebene Wittwe, und sonstigen
Erben des Professors Dris. Schleiermacher in
Berlin, zur Veranstaltung einer neuen voll=
ständigen Ausgabe der bereits gedruckten so=
wol, als noch bisher ungedruckten Werke
des Letztern.
Georg, G. H. v. Mecklenb.    
    (L. S.)      
                      v. Oertzen.
[ => Original lesen: 1835 Nr. 48 Seite 3]

          Gesammte obrigkeitliche Behörden, so wie die Buchhändler, Buchbinder, oder sonstige Verleger, weniger nicht alle und jede Unterthanen, die es angeht, in den Großherzoglichen Landen, haben sich nach dem Inhalte dieses SchutzBriefes gegen den Nachdruck, und die sonstige unbefugte Herausgabe, und Verbreitung von Werken des Professors etc. bzw. usw.. Dris. Schleiermacher, und zwar resp. bei Vermeidung der angedroheten Nachtheile allerunterthänigst zu richten, und zu achten.
          Neustrelitz den 11ten November 1835.

Aus Großherzoglicher LandesRegierung.              
v. Oertzen.
  


Publicandum.

Vermöge eines Allerhöchsten Landesherrlichen Befehls vom 7ten d. M. soll, zum Zweck der Unterhaltung des Bundes=Contingents, auf das Jahr vom 1sten July 1835 bis dahin 1836 im Fürstenthume Ratzeburg eine Steuer, nach dem Edicte vom 21sten Januar 1824 und den, hinsichtlich der erblichen Inhaber der Korn=, Kupfer=, Messing=, Oel=, Papier= und Walkmühlen unterm 3ten Februar 1827 verfügten Abänderungen, erhoben werden, welches hiedurch bekannt gemacht, und dabei zugleich bestimmt wird, daß

1) der 22ste d. M. als Normaltag zur Erstellung des Status quo, wonach die Steuer zu entrichten, angenommen, und
2) die Steuer von den vom 1. Mai 18 35/36 eingenommenen, oder noch einzunehmenden Gehalten, Zinsen, Renten und Pensionen bezahlt werden soll.
          Schönberg, den 17ten November 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                  A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Daß dem Herrn Doctor med. von Jasmund hieselbst die Erlaubniß zu Ausübung der gerichtlich=chirurgischen Praxis im Fürstenthume Ratzeburg Allerhöchst ertheilt und er deshalb in Eid und Pflicht genommen worden, wird hiedurch bekannt gemacht.
          Schönberg den 25sten November 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                  A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Daß die Ehefrau des Arbeitsmannes Calfack, geborne Buchbauer, als Hebamme auf der Bäk, dem Domhofe, zu Römnitz, Mechow und Ziethen angestellt worden, wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
          Schönberg den 25sten November 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                  A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


[ => Original lesen: 1835 Nr. 48 Seite 4]

Vorladungen.

          Nach heute eröffnetem förmlichen Concurse über das Vermögen des Schustermeisters Beckmann auf der Bäck, ist dem Schuldner jegliche Disposition über sein Vermögen untersagt und sonstige Sicherstellung der Masse angeordnet worden. Die sämmtlichen Gläubiger dieses Gemeinschuldners werden nun hiemittelst

zum 22sten k. M. December
Morgens 11 Uhr vor das unterzeichnete Gericht geladen, um etwa noch nicht angemeldete Forderungen an denselben, nun noch anzugeben und zu bescheinigen - da wegen der bereits actenkundigen Ansprüche, die der Schuldner als richtig anerkannt hat, weitere Liquidation nicht erforderlich ist - über die Constituirung und Vertheilung der vorhandenen Güter=Masse sich zu erklären und bestimmte Beschlüsse zu fassen und zwar alles bei den hiemit ein für allemal angedroheten Nachtheilen der Präclusion der latitirenden Gläubiger und daß die nicht erscheinenden Interessenten an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden zu achten, so daß darnach wegen Constituirung der Masse, und damit connexer Manifestation des Gemeinschuldners und Competenz=Bestimmung für denselben, so wie endlich wegen gänzlicher Vertheilung der so constituirten Masse, ohne Aufschub in dem gedachten Termine verfahren werden soll.
    Decretum Schönberg den 23. Novbr. 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
                        Karsten.


          Auf Antrag der Vormünder der minderjährigen Kinder des wailand Schulzen Johann Hinrich Ollmann zu Schlagsdorf, werden alle diejenigen, die an den Nachlaß dieses Verstorbenen, aus irgend einem Grunde, rechtliche Ansprüche zu haben glauben, zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung dieser ihrer Forderungen, hiemittelst peremtorisch auf

den 11ten Februar k. J., Morgens 11 Uhr,
vor das unterzeichnete Gericht geladen, bei Vermeidung des sofort zu vollstreckenden Nachtheils der Präclusion ihrer Rechte an diese Erbmasse und des Verlustes ihrer schriftlichen Beweismittel.
    Decretum Schönberg den 25. Novbr. 1835.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Für=
(L. S.)                                              stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Da die Erben der, am 13ten d. M. verstorbenen Wittwe des wail. hiesigen Stadtsprechers und Raschmachers Asmus Lüttjohann, gebornen Werner, zur Sicherung des Nachlasses derselben, so wie zur demnächstigen Erlangung eines Erbenzeugnisses, um die behufigen Proclamata nachgesucht haben, so werden alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an den Nachlaß defunctae zu haben glauben, geladen, solche in dem auf

den 25. Januar k. J. Morgens 11 Uhr
auf dem Stadthause hieselbst angesetzten Termine sub poena praeclusionis pro omni, anzumelden und gehörig zu bescheinigen.
    Rehna den 16. Novbr. 1835.

Bürgermeister und Rath.      


Präclusiv=Bescheid.

          Wider alle diejenigen, welche sich mit ihren Forderungen und Ansprüchen, an den Vorbürger Johann Junge insonderheit an das von ihm verkaufte in der Langenbrücker Vorstadt belegene Wohnhaus, im heutigen Profeßions=Termine nicht gemeldet, ist decretum praeclusivum erkannt.
    Ratzeburg den 19. November 1835.

                       Königlicher Stadt=Commissarius,
Bürgermeister und Rath.
(L. S.)           in fidem
J. Richter, Secr.      


Verkaufs=Anzeigen.

      Am Mittwoch den 2. December d. J., Morgens 10 Uhr, soll im Hause des Gastwirths Schleuß hieselbst ein schwarzes Pferd gegen baare Bezahlung in N 2/3tel z. v., verkauft werden.
    Schönberg den 26. Novbr. 1835.


Vermischte Anzeigen.

          Der Weg, welcher zwischen unsern Ländereien durch, nach der Dassower Landstraße führt, ist von jetzt an aufgehoben.

Hans Meyer und Bohnhof zu Mahlzow.    


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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