No. 17
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 24. April
1835
fünfter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1835 Nr. 17 Seite 1]

Verkaufs=Anzeigen.

         Am Mittwochen

den 6ten kommenden Monats May
soll um 12 Uhr auf der hiesigen Amtsstube die Borke von 37 Eichen, welche im Israelsdorfer Holze vor Lübeck stehen, öffentlich meistbietend verkauft werden, und können Kaufliebhaber sich zu Besichtigung dieser Eichen am Mittwochen den 29sten dieses Monats Morgens 8 Uhr bei dem Bauervogt Beuge zu Schlutup melden.
    Schönberg den 22. April 1835.

Großherzogl. Mecklenb. Domainen=Amt.    
A. v. Drenkhahn.                     


Vorladungen.

         Wir zum Waisengerichte Verordnete laden zur Richtigstellung der Verlassenschaft des allhier vor mehreren Jahren verstorbenen Bürgers und Ackermanns Peter Gramm alle diejenigen hiemit peremtorisch öffentlich, welche aus irgend einem erdenklichen Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche an solche Erbmasse zu haben vermeinen, und wollen, daß sie in dem ad profitendum et liquidandum auf

den vierten Mai dieses Jahres
angesetzten Termine, allhier vor uns zu Rathaus, Morgens 11 Uhr, erscheinen, ihre sothanen Ansprüche und Forderungen specifice anzeigen, auch sofort rechtsgenügend bescheinigen, widrigenfalls aber gewärtig zu seyn, daß sie damit unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens, werden abgewiesen und praecludiret werden.
    Von dieser Anmeldungspflicht werden allein nur diejenigen Gläubiger von uns ausgenommen, deren Forderungen zu Stadtpfandbuch intabuliret sind, wenigstens haben solche eine Erstattung der Liquidations=Kosten nicht zu erwarten.
    Gadebusch am 29sten Januar 1835.

Zum Waisen=Gerichte Verordnete.      


         Wenn in dem zur Anmeldung etwaniger Erbansprüche an die Verlassenschaft des Productenhändlers Koepcke hieselbst, sowie zur Liquidation sonstiger Forderungen, in specie an das auf den Namen des defuncti zu Stadtbuch stehende kleine Haus, angewiesenem Termine nur der hiesige Kaufmann Herr B. C. Mussehl seine zu Stadtbuch eingetragenen Forderungen angemeldet, sonstige Profitenten aber überall nicht erschienen sind; und nunmehr der Kaufmann Mussehl darauf angetragen hat, daß ihm die gedachte kleine, dem Einsturz drohende Wohnbude, als woraus der Nachlaß lediglich besteht, für seine Professa in solutum übergeben werden möge: so werden hierdurch alle diejenigen, welche diesem Gesuche

[ => Original lesen: 1835 Nr. 17 Seite 2]

widersprechen zu können sich berechtiget halten, hierdurch geladen, solchen Widerspruch in dem auf

den 2ten May d. J. 11 Uhr
anstehenden Termine geltend zu machen, und genugsam zu begründen, eo sub praejudicio pro omni, daß sie später damit nicht werden gehört, vielmehr dem Supplicanten die Wohnbude c. p. werde zugesprochen und übergeben werden.
    Cröpelin den 23sten März 1835.

Großherzoglich Stadtgericht.      
Röper.                  


         Nach einem, in den Schwerinschen Intelligenzblättern in extenso befindlichen, Proclama werden

1) alle, welche an den Nachlaß des am heutigen Morgen mit Tode abgegangenen hiesigen Bürgers Harms Forderungen haben,
2) alle, welche an solchen Nachlaß ein gleich nahes oder näheres Erbrecht als die, sich bereits gemeldet habenden, Stiefbruderkinder des Erblassers zu haben glauben,
geladen, ihre Forderungen und Erbansprüche
am ersten Juni d. J.
auf hiesiger Rathsstube, sub praejudicio pro omni praeclusionis, anzumelden und zu bescheinigen.
    Rehna den 20. März 1835.

Bürgermeister und Rath.      


         Alle und jede, welche an die zu Grambeck belegene vormals Sahlmannsche, von dem bisherigen Besitzer Johann Christoph Sahlmann an Johann Franz Ludwig Knoop verkaufte Viertelhufe sammt Zubehör dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiedurch verabladet, solche in termino den 4ten Mai 1835 vor dem Gerichte Gudow in der Wohnung des unterzeichneten Justitiarius zu Ratzeburg anzumelden, auch gehörig zu bescheinigen, und zwar bey Strafe des ohne weiteres mit Ablauf des Termins sonst eintretenden Ausschlusses der Ansprüche. Auswärtige haben einen Procurator zu den Acten zu bestellen.
    Decretum im adlich von Bülowschen Gerichte Gudow, den 15. März 1835.

C. Hornbostel.      


         Auf Instanz des Lohgerber Steinbeck zu Dassow haben wir über das von demselben an den Apotheker Fischer zu Dassow verkaufte, daselbst in der großen Straße zwischen den Fischerschen und Steffenschen Häusern belegene Haus mit Thorweg, Ställen und hinter dem Hause belegenen Garten ein Proclama erkannt und laden demnach alle diejenigen, welche Rechte und Forderungen an obige vom Lohgerber Steinbeck an den Apotheker Fischer verkaufte Grundstücke haben oder zu haben vermeinen, hiermit peremtorie in dem von uns auf den

20. May d. J.
Morgens 11 Uhr anberahmten Liquidations=Termin vor uns zu erscheinen und diese ihre Ansprüche alsdann genau und ohne Vorbehalt anzugeben sub praejudicio pro omni praeclusionis. Von vorstehender Anmeldungspflicht wird jedoch die Lütgenhöfer Gutsherrschaft mit ihren Ansprüchen wegen der laufenden Abgaben der Grundstücke ausgenommen, mindestens hat sie im Meldungsfall einen Ersatz der Liquidations=Kosten nicht zu gewärtigen.
    Lütgenhof den 10. März 1835.

Zum Patrimonialgericht Verordnete.  
Grupe.                


Vermischte Anzeigen.

Bekanntmachung.

         Die im May=Termine d. J. zu erhebenden Beitrage der Mitglieder des Feuerversicherungs=Vereines der Landbewohner in Lübeck sind bestimmt, wie folgt:

         jedes zwischen dem 1sten October und 4ten November v. Js., beide Tage einschließlich, versichert gewesene Mitglied hat die Hälfte seines einfachen Beitrags zu bezahlen.
      Neu eintretende Mitglieder werden auch in dem laufenden Geschäfts=Halbjahre zu jeder Zeit, ohne Eintrittsgeld an die Kasse zahlen zu müssen, aufgenommen.
      Lübeck, den 7. April 1835.

Namens der Direction des Vereins
     H. W. Hach, Dr.
     Secretär.      


         Seit längerer Zeit wird in der von hier nach der Morienmühle führenden Sandstraße Sand gegraben, wodurch dieselbe unfahrbar gemacht wird; ich sehe mich daher genöthigt, solches hiedurch öffentlich zu verbieten, in so weit diese Straße die Felder der hiesigen Dorfschaft berührt.

Schulze Holste zu Pogetz.      


Das Reh und der Mensch.
(Eine Fabel.)
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

[ => Original lesen: 1835 Nr. 17 Seite 3]

Das Reh und der Mensch.
(Eine Fabel.)
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

[ => Original lesen: 1835 Nr. 17 Seite 4]

Das Reh und der Mensch.
(Eine Fabel.)
[im Abbild der Originalseite zu lesen]

(Der Beschluß folgt.)


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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