No. 38
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 19. September
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 38 Seite 1]

Wenn der Organist Creutzfeldt von hier auf Wiederholung des Publicandi vom 16ten März 1831 geziemend angetragen; so wird solche Bekanntmachung, wie folgt:

Auf Ansuchen des Organisten Creutzfeldt hieselbst, wird bekannt gemacht, daß derselbe, nach dem, unter'm 23sten December 1826 Allerhöchst ihm verliehenen Privilegium, allein berechtigt ist, im Fürstenthume Ratzeburg, mit Ausnahme der Kirchspiele Domhof, Ziethen und Schlagsdorf, bei Hochzeiten, Kindtaufen und andern zulässigen Zusammenkünften, wenn Musik verlangt wird, mit musikalischen Instrumenten, nebst seinen Leuten, aufzuwarten, auch wenn er daran selbst verhindert würde, solches durch tüchtige Leute verrichten zu lassen, inmaaßen er durch keine Fremde oder Pfuscher beeinträchtiget werden soll, diejenigen aber, welche, bei Vorkommenheiten obgedachter Art, die musicalischen Instrumente selbst gebrauchen wollen, sich deshalb mit ihm abzufinden, und jedesmal dafür 24 ßl. zu erlegen schuldig seyn sollen.
            Schönberg den 16ten März 1831.
hiedurch erneuert.
          Schönberg den 11ten September 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


[ => Original lesen: 1834 Nr. 38 Seite 2]

Die diesjährigen Militair=Freyscheine sind ausgefertiget, und können binnen 4 Wochen bei den respven. Landreitern, später aber bei dem Amtmann Zimmermann hieselbst, in Empfang genommen werden.
      Schönberg den 17ten September 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.
                


Vorladungen.

        Bei Inventur des Nachlasses des am 2ten April 1813 zu Moltenow verstorbenen damaligen dortigen Holländerei= und Mühlenpächters Maatz hat sich unter andern auch unter solchem Nachlasse ein von dem Herrn Pensionair Ehlers zu Dumbeck in Termino Antony 1807 dem erwähnten Erblasser als damaligen Holländereipächter zu Schönhoff auf die Summe von dreihundert Rthlr. N2/3tel zinsbar zu 5 pro Cent á Jahr ausgestellter Wechsel gefunden. Gedachtes Schuldpapier, auf welches jedoch im Jahr 1813 die Summe von hundert Rthlr. N2/3tel Kapital abbezahlt und das späterhin auch zu 4 pro Cent Zinsen herabgesetzt worden, soll nun nach Anzeige der frühern Vormünder der Kinder des erwähnten vormaligen Holländerei= und Mühlenpächters Maatz zu Moltenow, der auch die einzige jetzt noch übrige Person jener Kinder, als einzige Erbin legitimirt, die Wirthschafterin Sophia Maatz jetzt zu Rütinger Steinforth, inhärirt, verloren gegangen sein. Hat nun letztere dabei angezeigt, wie der Schuldner, Herr Pensionair Ehlers zu Dumbeck, sich weigere, das Capital der 200 Rthlr. N2/3tel ihr anders zurückzubezahlen, als gegen Empfang seines Original=Wechsels oder einer Bescheinigung über dessen Mortificirung und dabei um Erlassung von Proclamen zur Erwirkung letzterer gebeten, so ist solchem Ansuchen von Gerichtswegen deferirt worden.
    Es werden daher hiedurch alle diejenigen, welche 'an den vorbeschriebenen Wechsel aus irgend einem Rechtsgrunde jetzt, wo derselbe auf die Wirthschafterin Sophia Maatz zu Rüting Steinforth übergegangen, Ansprüche und Forderungen zu haben, insbesondere aber der Mortificirung desselben widersprechen zu können meinen, peremtorisch öffentlich geladen, in dem auf

den 29sten Novbr. d. J.

angesetzten Liquidations=Termin, des Morgens 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte zu Schwerin, entweder in Person oder durch genügsam legitimirte Bevollmächtigte, unausbleiblich zu erscheinen, um solche ihre Ansprüche und Forderungen nicht nur einzeln und genau anzumelden, sondern auch sofort rechtsgenüglich zu bescheinigen und die Gründe ihres etwanigen Widerspruchs gegen die Mortification zugleich an= und auszuführen, sonst aber die alsbald erfolgende Präclusion unter Verweisung zu einem immerwährenden Stillschweigen, auch daß der beregte Wechsel für mortificirt, mithin für kraftlos und gänzlich erloschen wird erkläret werden, unfehlbar zu gewärtigen. Decretum im Patrimonial=Gerichte Moltenow zu Schwerin, den 13ten September 1834.

Carl Hennemann Adv.      
Qua Just.               


Verkaufs=Anzeigen.

Extract.

        Zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des Kaufmann Hartmannschen Wohnhauses hieselbst ist ein Termin auf

den 9ten October h. a.

zur Ausübung des creditorischen Gleichgebots=Rechtes aber ein anderer Termin auf

den 23sten October h. a.

angesetzt.
    Rehna den 27sten August 1834.

Großherzogliches Stadtgericht.      


Vermischte Anzeigen.

        Mit Erhebung des zu Michaelis d. J. fällig werbenden letzten Drittels der Thomsenschen Kaufgelder, an Kapital und Zinsen, gerichtlich beauftragt, fordere ich die Herren Käufer hiemittelst

[ => Original lesen: 1834 Nr. 38 Seite 3]

auf, sich am Michaelistage, den 29sten d. M., Morgens zwischen 9 und 11 Uhr, mit ihren resp. Zahlungen bei mir einzufinden.
    Schönberg den 5. September 1834.

A. Harnack.        


        Ich mache hiemit bekannt, daß der Fußsteig, welcher von Cronscamp nach Raddingsdorf über meine Brakkoppel führt, auf dieser letzteren von jetzt an aufgehoben ist.

Schulze Retelstorf, zu Raddingsdorf.  


          Am Sonntag den 28. Septbr. soll hieselbst ein neuer beschlagener Stuhlwagen verspielt werden, wobei zwei Tonne Bier frei sind, und wozu ich Liebhaber ergebenst einlade. - Der Einsatz ist 16 ßl.

Ridder zu Rieps.      


Löschung des Feuers durch Häcksel.

        Die bekannten Versuche über die feuerlöschende Kraft des Häcksels bestimmten den Erzherzog Carl von Oestreich dieselben auf seinen verschiedenen Besitzungen, unter immer veränderten Bedingungen wiederholen zu lassen. Die wichtigsten dieser Versuche sind kürzlich folgende: Um zunächst die Löschkraft des Häcksels im Vergleich mit dem Wasser kennen zu lernen, wurden zwei Pyramiden, jede aus zwölf Stücken völlig trockener Reisig=Bündel bestehend, angezündet, und als das Feuer im besten Brennen war, die eine durch Ueberstreuen mit Häcksel, die andere durch Begießen mit Wasser gelöscht, wobei sich als Resultat ergab, daß zwölf Metzen Häcksel eben so viel Löschkraft hatten, als zehn Eimer Wasser. Bei einem andern Versuche wurden vier Buch Schreibpapier in ein Taschentuch gebunden und einen Zoll hoch mit Häcksel überschüttet, auf welchen man sodann ein Bund Stroh legte und verbrannte. Tuch und Papier, geschützt durch die Zwischenlage des Häcksels, blieben völlig unversehrt. Auch diese Erfahrung scheint sehr wichtig. Eiserne Kisten z. B. haben sich zur Verwahrung von wichtigen Papieren bei Feuersbrünsten oft nicht hinreichend bewiesen, indem sie glühend werden, wobei ihr Inhalt verkohlt. Es wäre also weiter nichts nöthig, als die Papiere mit einer Lage Häcksel zu überschütten. Ein dritter Versuch, Ströme brennenden Terpentinöls und Alkohols durch Häcksel zu löschen gelang ebenfalls vollkommen. Wasser würde hier fast nichts geleistet haben, da Oel und Alkohol leichter sind, und wie die Erfahrung lehrt, brennend auf der Wasserfluth fortgetragen werden. Letzterer Fall hat sich ganz kürzlich in einer bedeutenden norddeutschen Handelsstadt zugetragen. Wasser schien die Gewalt der Flamme nur noch zu vermehren, wogegen einige Metzen Häcksel, auf welche man freilich noch nicht fallen konnte, größerm Unglücke vorgebeugt haben würden.


Landwirtschaftliches.

        Die "Schlesische Zeitung" empfiehlt folgendes Viehfutter. Durch Gärung, heißt es in derselben, werden die Erdgewächse für das Vieh nahrhafter gemacht, als im rohen Zustande, ebenso, wie das Brod dem Menschen nahrhafter wird, als bloß geschrotenes Korn. Man kann alle grünen Gewächse der Säurung unterwerfen, und mehrere, welche dem Vieh im rohen Zustande nicht zusagen wollen, für dasselbe genießbar und sogar wohlschmeckend machen. Wer daher auf ein ergiebiges namhaftes Futter für sein Vieh bedacht ist, und Vorrath an allerlei grünem Futter, als Krautblättern, Rübenkraut hat, der salze dasselbe in geeigneten Gefäßen ein, stampfe es fest, verbrauche dieses Futter aber erst, wenn es ganz vergohren ist, gebe täglich früh, und wenn man genug Vorrath hat, auch Abends, jedem Stück wenigstens eine Hand voll. Da dieses Futter die Freßlust sehr erregt, so lege man es, nicht in großer Menge vor, sondern gebe davon wenig auf Einmal. Zum Anmengen an das trockene Futter ist dies Futter nicht tauglich, es werde daher das Kurzfutter vorerst angefeuchtet. Ebenso giebt das Kartoffelkraut, eingesalzen, eine vortreffliche Winter=Nahrung für das Vieh. Es wird nämlich das Kraut sammt den Stengeln von jedem Kartoffelstock so weit verwendet, als sich daran noch frische, grüne Blätter befinden. Der untere dicke Stengel mit den gelben Blättern taugt hierzu nicht. Das Kraut wird zerkleinert, gehackt oder in kleine Stücke zerstoßen, eingetreten, und während des Eintretens eingesalzen und dann eingeschwert. Gegen die Mitte des Decembers kann die Fütterung mit demselben beginnen. Die oberste Schichte wird, ohnehin mit Unreinigkeit vermischt, weggeworfen, das Uebrige

[ => Original lesen: 1834 Nr. 38 Seite 4]

wird man von vortrefflicher Beschaffenheit finden. Der widrige Kartoffelgeruch geht nämlich durch die Gährung verloren, und das Kraut schmeckt wie die besten sauren Gurken. Man gebe dieses kostbare Futter dem Vieh mit Kurzfutter vermischt, welches jedoch vorher einige Zeit angefeuchtet werden muß.

        Der Durchschnittspreis des Waizens in England war in den verflossenen 19 Jahren 18 1/2 Thaler per Quarter oder ungefähr 31/2 Thaler per Ctr. Jeder mag nun diese Preise mit den seinigen vergleichen und ausrechnen, um wie viel höher er sein Getraide verkaufen würde, wenn John Bull sich gnädigst herablassen wollte, für Baumwollenwaaren und andere schöne Sachen Produkte an Zahlungsstatt zu nehmen.


Modewesen der Vorzeit.

        Den Frauen, von was für Stände sie waren, ward 1370 verboten, an seidenes oder garnenes Tuch Enden zu setzen. Sie sollten es tragen, wie es gewebt worden. Auch sollten sie keine Kronschapel von Seiden, Gold, Silber, Edelsteinen haben, noch Kappen, an welchen dergleichen Kostbarkeiten wären. Doch unverheiratheten Töchtern ward es nachgelassen. Weder verheirathete, noch unverheirathete sollten das Obergewand auf den Achseln mehr, als zwei Finger breit ausschneiden, und es sollte nicht geknöpfelt sein. Die Frauen sollten weder Gold, Silber, Perlen, noch Seide darauf tragen, dieses sollte nur den Unverehelichten erlaubt sein.

        Eine Frau soll keine Kappe an ihren Rock machen, die länger sei, als eine Elle; ihr Rock soll nur von einer Farbe sein. - Weder Frau, noch Mann, noch Junge, noch Tochter sollen Schuhe tragen, die Spitzen haben, in welche man etwas schieben möchte. Weder Frau, noch Jungfrau sollen genestelte Schuhe tragen. - Jede Mannsperson soll das Oberkleid so lang machen, daß es ihr bis an die Knie schlägt, der Kappezipfel soll nicht länger sein als der Rock lang ist, man soll sie auch unterhin nicht mehr zerschneiden. - Der Kappezipfel war, was man hernach den Schwanz des Kleides nannte. - Der Schwanz an den Röcken und Mänteln, die Spitzen oder Schnäbel an den Schuhen waren noch hundert und mehr Jahre große Mode. - Bern machte 1470 eine Satzung, daß die Schwänze nicht mehr als ein Gemünde auf der Erde schleppen sollten, und die Spitzen an den Schuhen nicht länger, als eines födern Fingers Gelenk sein sollten. - Die genestelten Schuhe erhielten sich bis in das sechzehnte Jahrhundert hinein. Die Schuhe waren aufgeschnitten, daß die Zehen durchblickten, und man hatte die Eitelkeit, daß man Ringe mit Edelsteinen daran steckte. Die Geschichte erzählt von einem Landvogt in Thurgau, der einige Jahre nach 1520 aufgeschnittene Hosen und Schuhe getragen und die Zehen, mit goldenen Ringen besteckt, durchblicken lassen. - Die Schweiz hat sich genötigt gesehen, so wie alle Länder, Kleiderordnungen, Prachtgesetze ausgehen zu lassen, um den unsinnigen Moden und Trachten zu steuern und zu wehren. Besonders war dort im 16. Jahrhundert die Leichtfertigkeit der Weiber und Mädchen groß, und ihr Locken und Reizen so absichtlich, daß die Obrigkeit ernstlich gegen sie verfahren mußte. So gab es z. B. eine Verordnung des 6. Brachm. 1527, in welcher den Weibern verboten wurde: den Busen zu entblößen, was sie damals so gern thaten.

        Es wird in diesem Unwesen in seiner Art wohl alles bleiben, wie es ist und immer war. Die Moden beherrschen die Frauen, der Aberwitz lenkt die Moden, und stets neuen Aberwitz erzeugt unsere wachsende und wechselnde Weisheit, welche sich mit jedem Jahre höher und heller zu sein dünkt und doch noch immer tief unten im Finstern herumtappt.


Getraide=Preise in Lübeck
vom 16. Septbr.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 70
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 56
              Petersburger 66
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 34
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 36
Erbsen, Brecherbsen 68
             Futtererbsen -
Wicken -
Buchweitzen -
Winter=Rapsaat die Tonne 191/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat -
Schlagleinsaat 15


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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